TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/20 S5 438711-1/2013

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §4 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S5 438.711-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 13 07.884 BAG zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 13 07.884 BAG zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, beantragte am 12.06.2013 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins. Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, beantragte am 12.06.2013 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.06.2013 gab der Antragsteller unter anderem zu Protokoll, nach Absolvierung des Gymnasiums in den Jahren 1992 bis 1998 in XXXX (Ukraine) an der Universität studiert zu haben. Er habe vor drei bis vier Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei er legal aus Syrien ausgereist und habe er sei von Istanbul nach XXXX (Irak) gereist und sich dort ein Flugticket für die Route XXXX - Wien - Kiew gekauft und habe er sich auf dem Luftwege am 11.06.2013 von XXXX nach Wien begeben; seinen Weiterflug nach Kiew habe er nicht angetreten, sondern habe am 12.06.2013 am Flughafen Wien um Asyl angesucht. Der Schlepper habe ihm ein ukrainisches Visum für seinen syrischen Reisepass besorgt.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.06.2013 gab der Antragsteller unter anderem zu Protokoll, nach Absolvierung des Gymnasiums in den Jahren 1992 bis 1998 in römisch 40 (Ukraine) an der Universität studiert zu haben. Er habe vor drei bis vier Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei er legal aus Syrien ausgereist und habe er sei von Istanbul nach römisch 40 (Irak) gereist und sich dort ein Flugticket für die Route römisch 40 - Wien - Kiew gekauft und habe er sich auf dem Luftwege am 11.06.2013 von römisch 40 nach Wien begeben; seinen Weiterflug nach Kiew habe er nicht angetreten, sondern habe am 12.06.2013 am Flughafen Wien um Asyl angesucht. Der Schlepper habe ihm ein ukrainisches Visum für seinen syrischen Reisepass besorgt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 12.09.2013 gab dieser auf Befragen zu Protokoll, er habe einen Reisepass gehabt, den er im Flugzeug zerrissen hätte; dies da er Angst gehabt habe, dass man ihn zurückschicken würde. Des Weiteren bekräftigte der Antragsteller, sich in den Jahren 1992 bis 1998 zum Zwecke des Studiums in der Ukraine aufgehalten zu haben und sei er dann in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Weiteren gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "Anfang April 2013 habe ich meine Wohnadresse verlassen, genauer kann ich es nicht angeben. Ich war in der Türkei im April 2013 für einen Monat und im Irak war ich anschließend einen Monat. Ich bekam vom Schlepper im Juni einen türkischen Reisepass, ein Visum für die Ukraine, welches nach seinen Angaben für drei Monate gültig war. Ende 2012 bin ich von meiner Wohnadresse weggegangen. Ich war in meiner Ortschaft, wo ich gewohnt habe, aber ich war nicht in meinem Haus. Ich war bei Freunden und Verwandten."

Im Rahmen gepflogener Erhebungen wurde eruiert, dass der Antragsteller im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung für die Republik Ukraine ist. So wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesasylamtes erhoben, dass es sich bei dem in Kopie vorhandenen ukrainischen Dokument um die Form eines echten Aufenthaltstitels bzw. um eine Genehmigung zum "ständigen Aufenthalt in der Ukraine" durch die Verwaltung des staatlichen Migrationsdienstes der Ukraine handelt und somit der Antragsteller zum dauernden Aufenthalt in der Ukraine berechtigt ist.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt vom 29.10.2013 wurde der Antragsteller mit den erhobenen Fakten, nämlich, dass er im Besitz eines echten und gültigen Aufenthaltstitels für die Republik Ukraine ist, konfrontiert sowie wurde ihm vorgehalten, dass er angegeben habe, Syrien erst im April 2013 verlassen zu haben; jedoch habe er bereits im Februar 2013 einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine erhalten und habe er weiters am 20.09.2013 angegeben, seit dem Abschluss seines Studiums im Jahre 1998 nie mehr in die Ukraine gereist zu sein. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass es stimme, dass er im März in der Ukraine gewesen sei und seinen Aufenthaltstitel dort verlängert hätte, und habe er, was die Ukraine betreffe, gelogen. Er verfüge seit seinem Studium über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine bzw. habe er diesen nach dem Studium beantragt. Er habe seit dem Studium auch einige Freunde dort (gemeint: in der Ukraine) und habe er sich seit dem Studienende zwei Mal jeweils für ungefähr zwei Monate dort aufgehalten.

Auf die Frage, was gegen eine Ausweisung seiner Person nach der Ukraine spreche, gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "Ich will dort nicht leben und nicht arbeiten, sonst gibt es keine anderen Gründe." Befragt nach einer allfälligen Integrationsverfestigung seiner Person und seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Antragsteller an, er habe bereits mehrere Deutschkurse absolviert, jedoch lebe er von der Grundversorgung.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.10.2013, Zl. 13 07.884-BAG den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG in Spruchteil I als unzulässig zurückgewiesen und den Antragsteller in Spruchteil II gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Ukraine ausgewiesen, ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach der Ukraine gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum ukrainischen Asylverfahren sowie zur Menschenrechtslage.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.10.2013, Zl. 13 07.884-BAG den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins als unzulässig zurückgewiesen und den Antragsteller in Spruchteil römisch zwei gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Ukraine ausgewiesen, ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach der Ukraine gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum ukrainischen Asylverfahren sowie zur Menschenrechtslage.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller durch Vernichtung seines Reisepasses inkl. den darin befindlichen ukrainischen unbefristeten Aufenthaltstitel, er unter anderem versucht habe, seinen Wohnort in der Ukraine zu verschleiern. Des Weiteren werde davon ausgegangen, dass er aufgrund seines langjährigen Medizinstudiums in der Ukraine auch die Landessprache gut beherrsche und davon ausgegangen werde könne, dass er auch in der Ukraine wirtschaftlich sein Fortkommen bestreiten könne. Rechtlich wurde ausgeführt, dass gemäß dem Amtswissen jedenfalls keine systematische und notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Ukraine erkennbar seien und der Antragsteller nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte, welche aus der EMRK gewährleistet sind, verletzt zu werden. Eine Bedrohung im Hinblick auf Art. 3 EMRK habe er insbesondere nicht geltend gemacht. Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht festgestellt werden.Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller durch Vernichtung seines Reisepasses inkl. den darin befindlichen ukrainischen unbefristeten Aufenthaltstitel, er unter anderem versucht habe, seinen Wohnort in der Ukraine zu verschleiern. Des Weiteren werde davon ausgegangen, dass er aufgrund seines langjährigen Medizinstudiums in der Ukraine auch die Landessprache gut beherrsche und davon ausgegangen werde könne, dass er auch in der Ukraine wirtschaftlich sein Fortkommen bestreiten könne. Rechtlich wurde ausgeführt, dass gemäß dem Amtswissen jedenfalls keine systematische und notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Ukraine erkennbar seien und der Antragsteller nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte, welche aus der EMRK gewährleistet sind, verletzt zu werden. Eine Bedrohung im Hinblick auf Artikel 3, EMRK habe er insbesondere nicht geltend gemacht. Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK könne nicht festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde erhoben und auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2008, U5/08 verwiesen, wobei es bei der Beurteilung über Drittstaatsicherheit nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention ankomme, sondern darauf abzustellen sei, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt werde. Die Behörde habe nicht ermittelt, ob es dem Beschwerdeführer möglich sein würde, in der Ukraine um Asyl anzusuchen bzw. ob im konkreten Fall die Möglichkeit bestünde, in der Ukraine internationalen Schutz zu erlangen bzw. Refoulmentschutz zu erhalten. Die Länderberichte der belangten Behörde würden überhaupt nicht auf das ukrainische Asylsystem eingehen und liege darin ein wesentlicher Begründungsmangel. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Bericht seitens UNHCR vom Juli 2013 betreffend die Asylsituation in der Ukraine verwiesen. Gemäß dem Dokument befinde sich eine Statistik für syrische Asylsuchende in der Ukraine, welche besorgniserregend sei. Des Weiteren habe die belangte Behörde den Sachverhalt nur selektiv vermittelt. Der Beschwerdeführer habe sehr große Probleme mit seiner Ex-Frau, welche ukrainische Staatsbürgerin sei und habe er sehr große Angst, dass sie sich an ihm rächen wolle und beruhe dies darauf, dass er die gemeinsame Tochter nach Syrien habe mitnehmen wollen. Aufgrund dieser Probleme müsse der Beschwerdeführer befürchten, dass seine Ex-Frau alles unternehme, um ihm zu schaden und da die Ukraine durch Korruption weit von einem Staat entfernt sei, in welchem Rechtsicherheit herrsche, laufe der Beschwerdeführer objektiv wahrscheinlich Gefahr, dass er durch Behördenwillkür wieder nach Syrien abgeschoben würde, wo sein Leben bedroht sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Gemäß Abs. 2 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.Gemäß Absatz 2, besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Im vorliegenden Fall wurden seitens der Erstbehörde umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation sowie zur Rechtssituation in der Ukraine getroffen. Die Behörde erster Instanz hat es unterlassen, Feststellungen zur Ausgestaltung des Asylverfahren in der Ukraine bzw. darüber zu treffen, ob die Ukraine über ein effektives Asylverfahren zur Einräumung der Rechtstellung eines Flüchtlings verfügt.

Allgemein hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 einen vergleichbaren Fall betreffend wie folgt judiziert: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben.Allgemein hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 einen vergleichbaren Fall betreffend wie folgt judiziert: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 25, EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben.

[...]"

Nicht verkannt wird, dass der Antragsteller einerseits im Verfahren zu verschleiern versuchte, dass er tatsächlich über einen dauernden Aufenthaltstitel für die Republik Ukraine verfügt bzw. er verschleiern wollte, dass er sich auch nach Beendigung seines Studiums jeweils über längere Zeit in der Ukraine aufgehalten hat. Unstimmig bleiben auch die Angaben des Antragstellers zu seinem personenrechtlichen Status: So hat der Antragsteller im Rahmen der Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.06.2013 auf Befragen nach seinem Familienstand angegeben, bisher keine Ehe geschlossen zu haben bzw. ledig zu sein; so gab der Antragsteller im Rahmen des Rechtsmittels an, dass seine "Ex-Frau", eine ukrainische Staatsangehörige sei und dass er nunmehr befürchte, dass seine "Ex-Frau" alles unternehme, um ihm zu schaden und verknüpfte er diese Befürchtung mit der in der Ukraine weitverbreiteten Korruption.

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Aufgrund mangelnder Sachverhaltserhebung war im Lichte des obangeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2008 jedoch gem. § 41 Abs. 3 3. Satz zu entscheiden.Aufgrund mangelnder Sachverhaltserhebung war im Lichte des obangeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2008 jedoch gem. Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz zu entscheiden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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