TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/20 D4 416227-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2013
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §69 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D4 416227-1/2010/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, FZ. 05 11.154-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, FZ. 05 11.154-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1. iVm Abs. 3 AVG, §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 und § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl. I 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG, Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Erstverfahren:römisch eins. Erstverfahren:

Die beschwerdeführende Partei reiste am 25.07.2005 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 26.07.2005 einen Asylantrag und führte aus den Namen XXXX zu führen. Am 28.07.2005 gab er vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, an, das er bereits in Polen um Asyl angesucht hätte. Dort befinde sich auch sein Reisepass, der jedoch auf einen anderen Namen ausgestellt worden sei - konkret auf XXXX Dafür hätte er Geld bezahlt, da nach ihm gefahndet würde, hätte er keinen echten Pass lösen können.Die beschwerdeführende Partei reiste am 25.07.2005 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 26.07.2005 einen Asylantrag und führte aus den Namen römisch 40 zu führen. Am 28.07.2005 gab er vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, an, das er bereits in Polen um Asyl angesucht hätte. Dort befinde sich auch sein Reisepass, der jedoch auf einen anderen Namen ausgestellt worden sei - konkret auf römisch 40 Dafür hätte er Geld bezahlt, da nach ihm gefahndet würde, hätte er keinen echten Pass lösen können.

Ursache für die Fahndung sei sein Halbbruder, der Feldkommandant tschetschenischer Widerstandskämpfer sei. Er lebe in Wien und sei auch Asylwerber. Zu ihm stehe er jedoch nicht Kontakt. Sein Bruder heiße XXXX und lebe in Wien. Für ihn selbst sei es in Tschetschenien zu gefährlich, er sei zweimal angehalten worden, einmal hätte man ihm den linken Arm so stark verdreht, dass er jetzt noch Schmerzen hätte. Einmal sei er im Jahr 2003 im Zuge einer Säuberungsaktion, ein zweites Mal im Jänner 2005 in einem Keller angehalten worden. Er sei dabei über den Aufenthaltsort seines Bruders verhört worden, sonstige Gründe gäbe es nicht. Er selbst hätte nie an Kampfhandlungen teilgenommen und könne nichts dafür, was sein Bruder angestellt hätte.Ursache für die Fahndung sei sein Halbbruder, der Feldkommandant tschetschenischer Widerstandskämpfer sei. Er lebe in Wien und sei auch Asylwerber. Zu ihm stehe er jedoch nicht Kontakt. Sein Bruder heiße römisch 40 und lebe in Wien. Für ihn selbst sei es in Tschetschenien zu gefährlich, er sei zweimal angehalten worden, einmal hätte man ihm den linken Arm so stark verdreht, dass er jetzt noch Schmerzen hätte. Einmal sei er im Jahr 2003 im Zuge einer Säuberungsaktion, ein zweites Mal im Jänner 2005 in einem Keller angehalten worden. Er sei dabei über den Aufenthaltsort seines Bruders verhört worden, sonstige Gründe gäbe es nicht. Er selbst hätte nie an Kampfhandlungen teilgenommen und könne nichts dafür, was sein Bruder angestellt hätte.

Zu Beginn der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer explizit danach gefragt, ob er die Dolmetscherin für die russische Sprache ausreichend verstehe. Dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich bejaht.

Am 06.03.2006 erging ein Schreiben durch den Vertreter an das Bundesasylamt mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer die russische Sprache nicht ausreichend beherrsche und deshalb für seine Einvernahme am 23.03.2006 einen Dolmetscher für die tschetschenische Sprache benötige.

Am 23.03.2006 führte der Beschwerdeführer - befragt, wie die Verständigung mit dem Dolmetscher für die russische Sprache sei bzw. ob er gegen diesen Einwände hätte - aus, dass er schlecht Russische spreche und einen tschetschenischen Dolmetscher bevorzuge, er sei nur sieben Jahre in die Schule gegangen und hätte nichts gelernt. Er hätte immer nur gearbeitet. Es erfolgte in dieser Niederschrift ein Hinweis darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Schulbesuch und der Tatsache, dass er in der Erstaufnahmestelle Ost die Befragung gleichfalls ohne Probleme in russischer Sprache durchführen hätte können, als nicht glaubwürdig gewertet wurden.

Er kann weder tschetschenisch noch russisch lesen oder schreiben, sondern nur sprechen.

Er hätte Fotos und eine Videokassette, der Reisepass sei in Polen geblieben und der Inlandspass sei bei einem Freund in Polen. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme ohne weitere Verständigungsprobleme folgen könne.

Befragt, wann und wo die beiden Pässe ausgestellt worden seien, antwortete er, dass der Reisepass in der Passabteilung in XXXX gegen 500 US Dollar von einem Bekannten ausgestellt worden sei, den Inlandspass hätte er auch ein XXXX erhalten - dies sei schon lange her.Befragt, wann und wo die beiden Pässe ausgestellt worden seien, antwortete er, dass der Reisepass in der Passabteilung in römisch 40 gegen 500 US Dollar von einem Bekannten ausgestellt worden sei, den Inlandspass hätte er auch ein römisch 40 erhalten - dies sei schon lange her.

Zu seinem Lebenslauf befragt, führte er ausXXXXzu heißen und am XXXXgeboren zu sein. Er sei im Dorf XXXX aufgewachsen und zur Schule gegangen. Die Schule hätte er sechs oder sieben Jahre lang mit einigen Monaten Unterbrechung besucht, nach der Schule hätte er als Kuhhirte gearbeitet und bei Bauarbeiten mitgeholfen. Dann hätte er wegen seines nunmehr in Österreich befindlichen Bruder ein Problem. Dieser sei während des ersten Krieges Kommandeur gewesen. Seine Eltern seien Tschetschenen und würden beide im Dorf XXXX leben.Zu seinem Lebenslauf befragt, führte er ausXXXXzu heißen und am XXXXgeboren zu sein. Er sei im Dorf römisch 40 aufgewachsen und zur Schule gegangen. Die Schule hätte er sechs oder sieben Jahre lang mit einigen Monaten Unterbrechung besucht, nach der Schule hätte er als Kuhhirte gearbeitet und bei Bauarbeiten mitgeholfen. Dann hätte er wegen seines nunmehr in Österreich befindlichen Bruder ein Problem. Dieser sei während des ersten Krieges Kommandeur gewesen. Seine Eltern seien Tschetschenen und würden beide im Dorf römisch 40 leben.

Nach seinen Geschwistern befragt und ersucht, deren Wohnsitz bekannt zu geben, nannte der Beschwerdeführer zwei Brüder: XXXX, ein in Österreich anerkannter Flüchtling, dessen Geburtsdatum er nicht kenne. Sein anderer Bruder heiße mit dem Vornamen XXXX und lebe im Dorf XXXX. Er habe weiters noch zwei Schwestern in XXXX namens XXXX. XXXX sei sein Halbbruder, sie hätten die gleiche Mutter.Nach seinen Geschwistern befragt und ersucht, deren Wohnsitz bekannt zu geben, nannte der Beschwerdeführer zwei Brüder: römisch 40 , ein in Österreich anerkannter Flüchtling, dessen Geburtsdatum er nicht kenne. Sein anderer Bruder heiße mit dem Vornamen römisch 40 und lebe im Dorf römisch 40 . Er habe weiters noch zwei Schwestern in römisch 40 namens römisch 40 . römisch 40 sei sein Halbbruder, sie hätten die gleiche Mutter.

Befragt, warum sie dann den gleichen Namen führen würden, antwortete er, dass seine Mutter und er denselben Familiennamen führen würden. Seine Eltern würden noch zusammen leben.

Nach den Namen seiner Eltern befragt, antwortete der Beschwerdeführer - nach einen vom Einvernehmenden protokollierten Zögern - XXXX.Nach den Namen seiner Eltern befragt, antwortete der Beschwerdeführer - nach einen vom Einvernehmenden protokollierten Zögern - römisch 40 .

Auf den Vorhalt, dass die Familiennamen ebenso wenig wie das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zum angeblichen Halbbruder stimmen können und darauf aufmerksam gemacht, dass wissentliche Angaben von falschen Namen und Identitäten einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellen würden und darauf hingewiesen, dass er bei der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost angegeben hätte, dass sein Vater XXXX heiße, er heute angegeben habe, dass dieser mit seiner Mutter zusammen in XXXX lebe und XXXX heiße, antwortete er, dass er damals gesagt hätte, dass sein Bruder XXXXheiße.Auf den Vorhalt, dass die Familiennamen ebenso wenig wie das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zum angeblichen Halbbruder stimmen können und darauf aufmerksam gemacht, dass wissentliche Angaben von falschen Namen und Identitäten einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellen würden und darauf hingewiesen, dass er bei der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost angegeben hätte, dass sein Vater römisch 40 heiße, er heute angegeben habe, dass dieser mit seiner Mutter zusammen in römisch 40 lebe und römisch 40 heiße, antwortete er, dass er damals gesagt hätte, dass sein Bruder XXXXheiße.

Abermals nach den Namen seines Vaters befragt, wiederholte er: XXXX. Befragt, warum er nicht XXXX heiße, da es unüblich sei, dass ein tschetschenischer Sohn nicht den Namen seines Vaters trage, antwortete er, dass es in Tschetschenien Fälle gäbe, in denen der Familiennamen des Vaters als auch der Mutter übertragen werde.Abermals nach den Namen seines Vaters befragt, wiederholte er: römisch 40 . Befragt, warum er nicht römisch 40 heiße, da es unüblich sei, dass ein tschetschenischer Sohn nicht den Namen seines Vaters trage, antwortete er, dass es in Tschetschenien Fälle gäbe, in denen der Familiennamen des Vaters als auch der Mutter übertragen werde.

Er sei während des ersten Tschetschenienkrieges als Bauarbeiter tätig gewesen und hätte Kühe gehütet. Sein Bruder sei damals weg gewesen und hätte ihm erzählt, dass er Kommandeur gewesen sei. Während des zweiten Tschetschenienkrieges hätte er die gleiche Arbeit durchgeführt, alles wäre in XXXX gewesen. Er hätte nie gekämpft, sie jedoch unterstützt. Wegen seines Bruders hätte er Probleme.Er sei während des ersten Tschetschenienkrieges als Bauarbeiter tätig gewesen und hätte Kühe gehütet. Sein Bruder sei damals weg gewesen und hätte ihm erzählt, dass er Kommandeur gewesen sei. Während des zweiten Tschetschenienkrieges hätte er die gleiche Arbeit durchgeführt, alles wäre in römisch 40 gewesen. Er hätte nie gekämpft, sie jedoch unterstützt. Wegen seines Bruders hätte er Probleme.

Nach den ersten gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen befragt, führte er aus, dass er im Jahr 2003 wegen seines Bruders festgenommen worden sei. Dieser sei damals nicht zuhause gewesen. Russen und Tschetschenen hätten damals zusammen gearbeitet, sie hätten ihn gefragt, wo sein Bruder sei und er sei mitgenommen worden. Er sei geschlagen worden. Die Eltern hätten sich seiner Festnahme widersetzen wollen und seien auch geschlagen worden. Er sei trotzdem mitgenommen worden. Wohin er gebracht worden sei, wisse er nicht - er könne Beweise auf seinen Arm zeigen, bisher sei das nicht ausgeheilt. Die Freilassung erfolgte, da er versprochen hätte, seinen Bruder zu finden. Sollte er ihn nicht finden, würden sie wiederkommen. Danach sei er wieder zurück nachhause, hätte sich jedoch gefürchtet dort zu leben und sei bei Freunden und Verwandten aufhältig gewesen. Schließlich sei er auch im Jahr 2003 letztmalig ein zweites Mal mitgenommen worden. Er sei zuhause festgenommen worden, wohin er gebracht worden sei, wisse er nicht. Sein Vater hätte seine Kühe verkauft und ihn gegen 50.000 Rubel freigekauft. Er selbst hätte einen Freund in den Strukturen gehabt, der ihm gesagt hätte, dass er getötet werden würde, wenn er nicht weggehe. Gegen seinen Bruder gebe es einen ernsthaften Fahndungsbefehl und einen Akt. Nach der Dauer der Anhaltungen befragt, nannte er als Zeitraum der ersten Anhaltungen zwei Wochen, der zweiten Anhaltung eine Woche. Befragt, wie die Freilassung beim zweiten Mal abgelaufen sei, antwortete er, dass Bekannte in den Strukturen entschieden hätten. Er sei dort festgehalten worden. Auf die Wiederholung der Frage antwortete er, dass viel Geld gezahlt worden wäre, auf eine nochmalige Fragwiederholung führte er aus, verspottet und geschlagen worden zu sein. Auf die neuerliche Fragestellung, wie er selbst persönlich die Freilassung aus seiner Sicht erlebt hätte, antwortete er, verspottet worden zu sein, sowie gefragt worden zu sein, wo sein Bruder sei und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Er hätte geantwortet, dass - wenn sie in freilassen würden - er dann seinen Bruder finden könne. Sonstige Verfolgungshandlungen gebe es keine, danach sei es für ihn dort zu gefährlich gewesen.

Aufgefordert, die näheren Umstände der Festnahme zu schildern, antwortete er, dass diese wie beim ersten Mal gewesen sei - so sei er mitgenommen worden. Er hätte ebenso denen gesagt, dass - wenn sie in freilassen würden - er seinen Bruder finden würde. Seine Verwandten hätten Geld gezahlt und man hätte ihm gesagt, dass man wieder kommen würde, wenn der Bruder nicht kommen würde, würden sie ihn töten. Man hätte ihm den linken Arm gebrochen. Dazu gebe es auch Bilder. Der Beschwerdeführer legt die Fotos von Familienangehörigen vor und führte aus, dass auf der Aufnahme des Videos zu sehen sei, wie er in Tschetschenien spaziere. Sein Freund sei auch umgebracht worden. Er wolle nicht so früh sterben. Auf dem Foto sei die Frau seines Bruders zu sehen, die heute in Österreich sei, daneben sei ein Freund zu sehen. Wegen der Verletzungen sei er in Tschetschenien beim Arzt gewesen, die Behandlung sei nicht beendet worden, er sei hierhergekommen.

Am 09.05.2006 langte ein Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser ausführte, dass es unrichtige Angaben des Familiennamens bzw. der Familienverhältnisse gegeben hätte - dies aufgrund dessen, da er die russische Sprache nicht ausreichend beherrsche. Er hätte darauf hingewiesen in Anwesenheit eines tschetschenischen Dolmetschers einvernommen zu werden um die Missverständnisse aufklären zu können. Dies sei jedoch abgelehnt worden.

Bei der Erstaufnahmestelle Ost sei es aufgrund von Verständnisschwierigkeiten zu falschen Angaben gekommen und hätten diese auch in der Einvernahme vom 23.03.2006 nicht restlos aufgeklärt werden können. Wäre ein tschetschenischer Dolmetscher zur Verfügung gestanden, hätte er folgende Angaben richtigstellen können: Seine Mutter sei ursprünglich mit XXXXverheiratet gewesen, 1982 hätten sie sich getrennt und hätte den leiblichen Vater des Beschwerdeführers,XXXXgeehelicht. Allerdings hätten sie nur nach tschetschenischer Tradition geheiratet und offiziell sei sie noch weiterhin mit XXXX verheiratet gewesen. Deshalb trage er den Nachnamen seiner Mutter. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, hätte ihn sein leiblicher Vater XXXX verlassen und nach wenigen Monaten hätte sich seine Mutter mit ihren ersten Mann XXXXversöhnt und sie seien mit ihm und seinen Kindern und allen Geschwistern zusammen gewesen.Bei der Erstaufnahmestelle Ost sei es aufgrund von Verständnisschwierigkeiten zu falschen Angaben gekommen und hätten diese auch in der Einvernahme vom 23.03.2006 nicht restlos aufgeklärt werden können. Wäre ein tschetschenischer Dolmetscher zur Verfügung gestanden, hätte er folgende Angaben richtigstellen können: Seine Mutter sei ursprünglich mit XXXXverheiratet gewesen, 1982 hätten sie sich getrennt und hätte den leiblichen Vater des Beschwerdeführers,XXXXgeehelicht. Allerdings hätten sie nur nach tschetschenischer Tradition geheiratet und offiziell sei sie noch weiterhin mit römisch 40 verheiratet gewesen. Deshalb trage er den Nachnamen seiner Mutter. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, hätte ihn sein leiblicher Vater römisch 40 verlassen und nach wenigen Monaten hätte sich seine Mutter mit ihren ersten Mann XXXXversöhnt und sie seien mit ihm und seinen Kindern und allen Geschwistern zusammen gewesen.

Am 19.12.2006 übermittelte der Beschwerdeführer Fotos, auf welchen er mit seinen älteren Halbbruder XXXX dem mittlerweile in Österreich bereits anerkannten Flüchtling, ersichtlich ist.Am 19.12.2006 übermittelte der Beschwerdeführer Fotos, auf welchen er mit seinen älteren Halbbruder römisch 40 dem mittlerweile in Österreich bereits anerkannten Flüchtling, ersichtlich ist.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2007 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und ihm Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen unter § 7 AsylG 1997 so subsummierenden Sachverhalt vorgebracht hätte, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahren entgegenstünden. Das Bundesasylamt gelangte aufgrund der amtswegigen Ermittlungen zur Ansicht, dass alles Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2007 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und ihm Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 7, AsylG 1997 so subsummierenden Sachverhalt vorgebracht hätte, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahren entgegenstünden. Das Bundesasylamt gelangte aufgrund der amtswegigen Ermittlungen zur Ansicht, dass alles Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen.

II. Verfahrensgang Zweitverfahren:römisch zwei. Verfahrensgang Zweitverfahren:

Das Polizeikooperationszentrum Österreich - Tschechien übermittelte dem Bundesasylamt am 09.05.2009 eine Information des Kontaktbüros XXXX. Das Kontaktbüro XXXX teilte am 09.05.2009 um 07.30 Uhr mit, dass am XXXXum 18.40 Uhr an der Staatsgrenze Polen/Weißrussland (Terespol) ein Fahrzeug mit mehreren Insassen aufgehalten und kontrolliert worden wäre, einer der Insassen legitimierte sich mit zwei Dokumente:Das Polizeikooperationszentrum Österreich - Tschechien übermittelte dem Bundesasylamt am 09.05.2009 eine Information des Kontaktbüros römisch 40 . Das Kontaktbüro römisch 40 teilte am 09.05.2009 um 07.30 Uhr mit, dass am XXXXum 18.40 Uhr an der Staatsgrenze Polen/Weißrussland (Terespol) ein Fahrzeug mit mehreren Insassen aufgehalten und kontrolliert worden wäre, einer der Insassen legitimierte sich mit zwei Dokumente:

XXXX Reisedokument, ausgestellt in Österreich, gültig vom XXXX, sowierömisch 40 Reisedokument, ausgestellt in Österreich, gültig vom römisch 40 , sowie

XXXX, russisches Reisedokument Nr. XXXX ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX.römisch 40 , russisches Reisedokument Nr. römisch 40 ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 .

Am 17.06.2009 wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine Mitteilung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Warschau zur weiteren Veranlassung übermittelt. Laut diesen Bericht wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2009 im Zuge der Einreise nach Polen kontrolliert und hätte sich dieser mit den österreichischen Reisedokument lautend auf XXXX ausgewiesen. Es sei aber festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Kontrolle auf der polnischen Seite mit dem österreichischen Dokument ausgewiesen hätte, auf der weißrussischen Seite jedoch mit dem russischen Dokument, welches auch den Namen XXXX laute. Unter den Namen XXXX hätte der Beschwerdeführer am 03.04.2005 einen Asylantrag an der Grenzkontrollstelle Terespol-Polen gestellt. Er hätte auch einen befristete Identitätskarte bekommen, darin sei als Geburtsort XXXX vermerkt. Im österreichischen Reisedokument sei als Geburtsort XXXX vermerkt. Das Ausstellungsdatum des russischen Dokumentes beweise den Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsstaat, dieser hätte auch die Aussage verweigert.Am 17.06.2009 wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine Mitteilung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Warschau zur weiteren Veranlassung übermittelt. Laut diesen Bericht wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2009 im Zuge der Einreise nach Polen kontrolliert und hätte sich dieser mit den österreichischen Reisedokument lautend auf römisch 40 ausgewiesen. Es sei aber festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Kontrolle auf der polnischen Seite mit dem österreichischen Dokument ausgewiesen hätte, auf der weißrussischen Seite jedoch mit dem russischen Dokument, welches auch den Namen römisch 40 laute. Unter den Namen römisch 40 hätte der Beschwerdeführer am 03.04.2005 einen Asylantrag an der Grenzkontrollstelle Terespol-Polen gestellt. Er hätte auch einen befristete Identitätskarte bekommen, darin sei als Geburtsort römisch 40 vermerkt. Im österreichischen Reisedokument sei als Geburtsort römisch 40 vermerkt. Das Ausstellungsdatum des russischen Dokumentes beweise den Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsstaat, dieser hätte auch die Aussage verweigert.

Am 23.09.2009 reiste XXXXillegal in das österreichische Bundesgebiet ein und führte im Zuge der Erstbefragung aus, dass sie ihr Land verlassen hätte, weil ihr Mann von Personen in Russland verfolgt werde. Er habe bei seinem Asylantrag alles angegeben. Sie legte folgende Dokumente vor:

Heiratsurkunde über die Eheschließung von XXXX, mit XXXX, vom XXXX des Rayonsstandesamtes XXXX vor.Heiratsurkunde über die Eheschließung von römisch 40 , mit römisch 40 , vom römisch 40 des Rayonsstandesamtes römisch 40 vor.

Notariell beglaubigte an die zuständigen Organe und Einrichtungen der Russischen Föderation sowie des Staates Österreich gerichtete Einwilligungserklärung der Eltern der XXXX vom XXXX über die Zustimmung zur Begleitung durch XXXX ihrer minderjährigen Tochter XXXX zu dem Bürger XXXX gemäß Art. 22 des Föderalen Gesetzes "Über die Ordnung der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation".Notariell beglaubigte an die zuständigen Organe und Einrichtungen der Russischen Föderation sowie des Staates Österreich gerichtete Einwilligungserklärung der Eltern der römisch 40 vom römisch 40 über die Zustimmung zur Begleitung durch römisch 40 ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 zu dem Bürger römisch 40 gemäß Artikel 22, des Föderalen Gesetzes "Über die Ordnung der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation".

Der Beschwerdeführer wurde im XXXXbetreffenden Verfahren am XXXX als Zeuge einvernommen und führte nach der Wahrheitsbelehrung gemäß § 49 AVG zu seiner Familie aus, dass der Name des Halbbruders und die Namen der Eltern des Halbbruders ident mit seinem Namen seien. Deren Geburtsdatum wisse er nicht. Mit seinem Halbbruder hätte er einen gemeinsamen Vater.Der Beschwerdeführer wurde im XXXXbetreffenden Verfahren am römisch 40 als Zeuge einvernommen und führte nach der Wahrheitsbelehrung gemäß Paragraph 49, AVG zu seiner Familie aus, dass der Name des Halbbruders und die Namen der Eltern des Halbbruders ident mit seinem Namen seien. Deren Geburtsdatum wisse er nicht. Mit seinem Halbbruder hätte er einen gemeinsamen Vater.

Auf die Aufforderung sämtliche Wohnaderessen anzugeben, an denen er in seiner Heimat aufhältig gewesen sei, antwortet er sein ganzes Leben lang an der von ihm angegebenen Adresse gelebt zu haben.

Befragt, wer sonst noch dort an der letzten Wohnadresse gelebt hätte, antwortete er "Da waren immer andere Leute." Auf die Wiederholung der Frage gab er an "Meine Geschwister und meine Eltern."

Nach seinem Familienstand befragt gab er an verheiratet zu sein. Befragt, wann und wo er geheiratete hätte, stellte er die Gegenfrage: "Hat sie das nicht erzählt?" Auf die erneute Frage beabsichtigte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde aus seiner Tasche zu entnehmen und vorzulegen, er wurde jedoch aufgefordert, die Frage aus seinem Gedächtnis zu beantworten, und führte aus: "Zu Hause haben sie das gemacht. Sie wurde dann bis nach Weißrussland begleitet. Dann ist sie mit anderen Leuten weitergefahren."

Nach dem Ablauf der Hochzeitszeremonie befragt, antwortete er "Das war zu Hause, da war ich nicht dabei."

Er kenne seine Ehefrau schon lange, fast ein Jahr lang hätte er mit ihr per Internet Kontakt gehabt. Er hätte sie gesehen, als sie klein gewesen sei. Persönlich hätte er sie erst in Österreich gesehen - an das Datum könne er sich nicht erinnern.

Zu seiner Identität befragt, da er auch als XXXX in Österreich aufscheine, gab er an, dass sein richtiger Name XXXX sei. Bei der Reise nach Europa hätte er bis Polen einen falschen Reisepass verwendet, in dem der falsche Name XXXX eingetragen gewesen sei. Der Pass sei drei Monate vor seiner Einreise in Österreich ausgestellt worden. Er hätte ihn in Polen zurückgelassenZu seiner Identität befragt, da er auch als römisch 40 in Österreich aufscheine, gab er an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei. Bei der Reise nach Europa hätte er bis Polen einen falschen Reisepass verwendet, in dem der falsche Name römisch 40 eingetragen gewesen sei. Der Pass sei drei Monate vor seiner Einreise in Österreich ausgestellt worden. Er hätte ihn in Polen zurückgelassen

Auf den Vorhalt, dass er bei der Einreise nach Polen mit einem russischen Auslandsreisepasse lautend auf XXXX aufgegriffen worden sei, gab er an einen russischen Inlandspass und einen Auslandspass auf diesen Namen gehabt zu haben. Beide seien Fälschungen. Mit diesem Pass hätte er ausreisen wollen.Auf den Vorhalt, dass er bei der Einreise nach Polen mit einem russischen Auslandsreisepasse lautend auf römisch 40 aufgegriffen worden sei, gab er an einen russischen Inlandspass und einen Auslandspass auf diesen Namen gehabt zu haben. Beide seien Fälschungen. Mit diesem Pass hätte er ausreisen wollen.

Im Folgenden wird die Niederschrift zitiert:

Frage: Dieser Vorfall war amXXXX - wie lange waren Sie in der Russischen Föderation aufhältig?

A: In Polen war ich in Haft, auch in Tschechien.

Fragenwiederholung.

A: In Polen an der Grenze, das war das 3. Mal. Ich habe dann diesen Pass abgegeben.

Neuerliche Fragenwiederholung. (Anmerkung: Die Dolmetscherin schreibt dem AW das Datum zur besseren Verständlichkeit der Frage groß auf ein Blatt Papier.)

A: Ich war in Russland mit diesem Pass.

Frage: Wie lange waren Sie 2009 in der Russischen Föderation?

A: Nein, ich war nicht in der Russischen Föderation, ich war in Tschetschenien.

Frage: Wie lange waren Sie in Tschetschenien?

A: Ja, heuer war ich nicht dort.

Frage: Erklären Sie dann den heurigen Aufgriff in Polen.

A: Ich war in Polen in Haft.

XXXX gab am 02.12.2009 an, sie wisse nicht genau, wo sie geheiratet hätten. Sie hätten sich im Internet kennen gelernt. Seine Eltern hätten "das mit dem Standesamt gemacht". Sie sei am Standesamt nicht anwesend gewesen. Er hätte früher im selben Dorf gewohnt. Bei der Hochzeit seien alle seine Verwandten gewesen. Sie kenne nicht alle dem Namen nach. Sie wisse nicht, wer am Standesamt anwesend gewesen sei. Man hätte ihr gesagt, dass sie ihren Inlandspass abgeben müsse, damit am Standesamt die Formalitäten erledigt werden können.römisch 40 gab am 02.12.2009 an, sie wisse nicht genau, wo sie geheiratet hätten. Sie hätten sich im Internet kennen gelernt. Seine Eltern hätten "das mit dem Standesamt gemacht". Sie sei am Standesamt nicht anwesend gewesen. Er hätte früher im selben Dorf gewohnt. Bei der Hochzeit seien alle seine Verwandten gewesen. Sie kenne nicht alle dem Namen nach. Sie wisse nicht, wer am Standesamt anwesend gewesen sei. Man hätte ihr gesagt, dass sie ihren Inlandspass abgeben müsse, damit am Standesamt die Formalitäten erledigt werden können.

Nach moslemischem Recht seien sie im Bezirk XXXX im Dorf XXXX am XXXX getraut worden.Nach moslemischem Recht seien sie im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 am römisch 40 getraut worden.

Dieser muslimische Pfarrer (wortwörtliche Übersetzung) hätte mit ihr gesprochen und sie gefragt, ob sie einverstanden sei, die Frau von XXXX zu werden. Sie hätte zugestimmt. Er hätte dann mit ihren Eltern gesprochen. An diesem Tag sei dann die Hochzeit gewesen. Sie hätte dann eine gute Woche bei den Schwiegereltern gewohnt, sei dann aber vor ihre Ausreise zurück zu den Eltern zurück.Dieser muslimische Pfarrer (wortwörtliche Übersetzung) hätte mit ihr gesprochen und sie gefragt, ob sie einverstanden sei, die Frau von römisch 40 zu werden. Sie hätte zugestimmt. Er hätte dann mit ihren Eltern gesprochen. An diesem Tag sei dann die Hochzeit gewesen. Sie hätte dann eine gute Woche bei den Schwiegereltern gewohnt, sei dann aber vor ihre Ausreise zurück zu den Eltern zurück.

Die weitere Niederschrift wird wortwörtlich wiedergegeben:

Frage: Nennen Sie Namen und Geburtsdatum Ihres Ehemannes?

A: XXXX.A: römisch 40 .

Frage: Wann haben Sie Ihren Ehemann kennen gelernt?

A: Das war 2008. Ich glaube, es war der 17.11.

Frage: Wie haben Sie ihn kennen gelernt - machen Sie konkrete Angaben.

A: Wir haben uns im Internet kennen gelernt. Wir vorher so oft, habe ich im Internet kommuniziert. Ich sah eine bekannte Adresse und er begann mir zu schreiben. Als wir zu kommunizieren begannen, kannte er meine Eltern.

Frage: Erklären Sie, was Sie damit meinen, dass Sie eine bekannte Adresse gesehen haben und er hat Ihnen zu schreiben begonnen.

A: Nein, er hat eine bekannte Adresse gesehen, weil er ja vorher auch in dem Dorf XXXX gelebt hat.A: Nein, er hat eine bekannte Adresse gesehen, weil er ja vorher auch in dem Dorf römisch 40 gelebt hat.

Frage: Wie lange hat er dort gelebt?

A: Wo in Tschetschenien?

Frage: Als er von dort wegfuhr, war er 20 oder 21 Jahre alt. Ich weiß es nicht genau.

Frage: Wann haben Sie Ihren Ehemann zum ersten Mal persönlich getroffen?

A: Als ich hierher fuhr. Vorher hatte ich nur Fotos gesehen.

Frage: Nennen Sie Namen der Eltern Ihres Ehemannes?

A: Die habe ich schon bei den Hochzeitsgästen angegeben.

Anmerkung: Die Namen der Eltern werden der AW von der Dolmetscherin übersetzt.

AW: Ich bin mir nicht sicher, ob der Vorname des Vaters XXXX oder XXXX ist.AW: Ich bin mir nicht sicher, ob der Vorname des Vaters römisch 40 oder römisch 40 ist.

Frage: Nennen Sie die letzte Wohnadresse Ihres Ehemannes in Ihrer Heimat?

A: Bei seinen Eltern. Das heißt an der vorher von mir aufgeschriebenen Adresse.

Frage: Wie heißen die Nachbarn der Eltern Ihres Ehemannes?

A: Die genauen Namen weiß ich nicht. Ich weiß, dass eine Frau mit dem Vornamen Tumischa. Ihr Mann heißt XXXX. Ein Freund meines Mannes wohnt auch in unmittelbarer Nachbarschaft der Eltern meines Ehemannes. Sein Spitzname ist XXXX, sein richtiger Name ist, glaube ich, XXXX.A: Die genauen Namen weiß ich nicht. Ich weiß, dass eine Frau mit dem Vornamen Tumischa. Ihr Mann heißt römisch 40 . Ein Freund meines Mannes wohnt auch in unmittelbarer Nachbarschaft der Eltern meines Ehemannes. Sein Spitzname ist römisch 40 , sein richtiger Name ist, glaube ich, römisch 40 .

Frage: Wo wohnt das Ehepaar XXXX?

A: Gegenüber. (Anmerkung: Die AW fertigt eine Skizze an - im Akt)

Frage: Hat dieses Ehepaar Kinder - wenn ja, wie heißen diese bzw. wie alt sind diese?

A: (Anmerkung: AW überlegt - Angaben im Akt)

Frage: Welche Schulen hat Ihr Ehemann wo besucht?

A: Er hat 11 Schulklassen abgeschlossen. Alle Schulklassen hat er in XXXX absolviert. Dort gibt es nur eine Schule. Es ist ein kleines Dorf. Sie begannen vor kurzem eine neue Schule zu bauen.A: Er hat 11 Schulklassen abgeschlossen. Alle Schulklassen hat er in römisch 40 absolviert. Dort gibt es nur eine Schule. Es ist ein kleines Dorf. Sie begannen vor kurzem eine neue Schule zu bauen.

Frage: Hat Ihr Ehemann Geschwister - wenn ja, wie heißen bzw. wie alt sind diese?

Angaben im Akt.

AW: Er hat auch noch einen Halbbruder, von derselben Mutter und einem anderen Vater.

Frage: Wo wohnen die Geschwister Ihres Ehemannes?

A: Der Halbbruder wohnt in Wien, im 11. Bezirk. Der Bruder meines Ehemannes wohnt bei den Eltern. Und die Schwestern wohnen woanders.

Frage: Welchen Beruf hat Ihr Ehemann in der Heimat ausgeübt?

A: Er hat nur die Schule fertig gemacht und noch nicht gearbeitet.

Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

Antwort: Gut.

Frage an Vertreter: Wollen Sie noch Fragen oder Anträge stellen?

A: Nein, danke.

Am 06.10.2010 wurden sie erneut einvernommen. Die wesentlichen Teile dieser Einvernahme wurden wie folgt protokolliert:

F: Haben Sie einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

Frage: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin?

Antwort: Gut.

Frage: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts heute durchzuführen und können Sie sich an die Vergangenheit erinnern?

A: Ja. Ich erinnere mich an die Vergangenheit. Ich fühle mich gut.

F: Befinden Sie sich in Österreich oder haben Sie sich in der Russischen Föderation wegen einer psychischen oder physischen Krankheit in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung befunden?

A: Nein. Mein Kind ist auch gesund.

Frage: Entsprechen Ihre bisher im Verfahren getätigten Angaben der Wahrheit?

A: Ja.

Frage: Was ist nun der Grund für Ihren Asylantrag? Nennen Sie all Ihre Fluchtgründe!

Antwort: Mein Mann ist ja hier. Wie sollte ich da in Russland leben? Ich bin hierher gekommen, um bei meinem Mann zu leben.

Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt oder wollen Sie etwas hinzufügen?

Antwort: Sonst gibt es keine Gründe.

Frage: Waren Sie selbst jemals konkreten Verfolgungshandlungen in Ihrer Heimat ausgesetzt, hatten Sie irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein.

Das Bundesasylamt stellte am 07.04.2010 eine Anfrage an die Staatendokumentation, die zu folgendem Ergebnis führte:

Laut der Mutter des Beschwerdeführers handle es sich bei der Person tatsächlich um XXXX, allerdings wäre er laut seiner Mutter laut Auslandsreisepass unter dem Namen XXXX nach Europa gereist. Die Einzelheiten, wie er den Pass gewechselt hätte, wisse sie nicht mehr.Laut der Mutter des Beschwerdeführers handle es sich bei der Person tatsächlich um römisch 40 , allerdings wäre er laut seiner Mutter laut Auslandsreisepass unter dem Namen römisch 40 nach Europa gereist. Die Einzelheiten, wie er den Pass gewechselt hätte, wisse sie nicht mehr.

An der Adresse Dorf XXXX lebe seine Mutter XXXX, der Vater XXXXsowie sein Bruder XXXX. Die gesamte Familie hätte dort ihr gesamtes Leben mehr als 40 Jahre verbracht. Der Beschwerdeführer sei dort geboren und hätte sein ganzes Leben dort gelebt und sei von dort nach Europa gefahren. Er hätte noch zwei leibliche verheiratete Schwestern: XXXX die beide in der XXXXleben würden. Eine Schwester namens XXXX gebe es nicht. Laut seiner Mutter hätte sie nur zwei Töchter. XXXX sei die Großmutter des Beschwerdeführers mütterlicherseits. Sie lebe auch im Dorf XXXX, allerdings an einer anderen Adresse.An der Adresse Dorf römisch 40 lebe seine Mutter römisch 40 , der Vater XXXXsowie sein Bruder römisch 40 . Die gesamte Familie hätte dort ihr gesamtes Leben mehr als 40 Jahre verbracht. Der Beschwerdeführer sei dort geboren und hätte sein ganzes Leben dort gelebt und sei von dort nach Europa gefahren. Er hätte noch zwei leibliche verheiratete Schwestern: römisch 40 die beide in der XXXXleben würden. Eine Schwester namens römisch 40 gebe es nicht. Laut seiner Mutter hätte sie nur zwei Töchter. römisch 40 sei die Großmutter des Beschwerdeführers mütterlicherseits. Sie lebe auch im Dorf römisch 40 , allerdings an einer anderen Adresse.

Am 06.10.2010 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien. Befragt, ob der Beschwerdeführer Deutsch spreche, antwortete er in deutscher Sprache "nicht so gut". In russischer Sprache führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Lebensunterhalt als Schweißer und auch als Lagerarbeiter finanziert. Er arbeite seit zirka einem halben Jahr für eine Leihfirma. In seiner Heimat hätte er auch auf Baustellen gearbeitet. In Österreich absolviere er eine Ausbildung zum Lagerarbeiter und hätte hier auch bereits eine Ausbildung zum Schweißer absolviert. Seine Frau und sein Kind würden hier leben, auch sein Halbbruder und dessen Familie. Er habe österreichische Freunde und Bekannte. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Herkunftslandrecherchen wie folgt zur Kenntnis gebracht:

Laut den Angaben seiner Mutter handle es sich bei ihm um XXXX, geboren am XXXX. Er hätte bei der Ausreise nach Europa den Namen XXXX verwendet. Die Einzelheiten, wie er den Pass gewechselt hätte, hätte seine Mutter nicht mehr gewusst. An der Adresse Dorf XXXX würden seine Eltern, sowie ein Bruder namens XXXX leben. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass offensichtlich sei, dass er in seinem Asylverfahren eine falsche Identität angegeben hätte und dass die auf diese falsche Identität aufgebauten Fluchtgründe offensichtlich nicht der Wahrheit entsprächen. Dieser gebe sich zudem auch daraus, dass sich seine Familie offensichtlich problemlos im Heimatland aufhalte. Weiters lasse die Beantragung eines neuerlichen Reisepasses lautend auf seine wahre Identität und der Umstand, dass er mit diesem echten Auslandreisepass offensichtlich in die Heimat zurückgekehrt sei, ebenfalls lediglich diesen Schluss zu.Laut den Angaben seiner Mutter handle es sich bei ihm um römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er hätte bei der Ausreise nach Europa den Namen römisch 40 verwendet. Die Einzelheiten, wie er den Pass gewechselt hätte, hätte seine Mutter nicht mehr gewusst. An der Adresse Dorf römisch 40 würden seine Eltern, sowie ein Bruder namens römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass offensichtlich sei, dass er in seinem Asylverfahren eine falsche Identität angegeben hätte und dass die auf diese falsche Identität aufgebauten Fluchtgründe offensichtlich nicht der Wahrheit entsprächen. Dieser gebe sich zudem auch daraus, dass sich seine Familie offensichtlich problemlos im Heimatland aufhalte. Weiters lasse die Beantragung eines neuerlichen Reisepasses lautend auf seine wahre Identität und der Umstand, dass er mit diesem echten Auslandreisepass offensichtlich in die Heimat zurückgekehrt sei, ebenfalls lediglich diesen Schluss zu.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er, als er in Österreich angekommen sei, ausgesagt hätte, dass er bis Polen als XXXX unterwegs gewesen sei. Er hätte damals mit den Einvernahmeleiter gesprochen. Er hätte in Polen alle Dokumente verloren und sei ohne Dokumente hierhergekommen. Nach der nochmaligen Erklärung der Sachlage, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zuge einer früheren Einvernahme befragt worden wäre, ob er mit Ermittlungen einverstanden sei. Er hätte gedacht, dass wenn er dies verneine, er etwas zu verstecken hätte. Deshalb würden jetzt immer wieder Leute von Kadyrov zu ihm nachhause kommen, warum der Sohn nicht komme, was er gemacht hätte. Zuhause gebe es deshalb Probleme.Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er, als er in Österreich angekommen sei, ausgesagt hätte, dass er bis Polen als römisch 40 unterwegs gewesen sei. Er hätte damals mit den Einvernahmeleiter gesprochen. Er hätte in Polen alle Dokumente verloren und sei ohne Dokumente hierhergekommen. Nach der nochmaligen Erklärung der Sachlage, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zuge einer früheren Einvernahme befragt worden wäre, ob er mit Ermittlungen einverstanden sei. Er hätte gedacht, dass wenn er dies verneine, er etwas zu verstecken hätte. Deshalb würden jetzt immer wieder Leute von Kadyrov zu ihm nachhause kommen, warum der Sohn nicht komme, was er gemacht hätte. Zuhause gebe es deshalb Probleme.

Auf den Vorhalt, dass sowohl die Einreise als auch die Asylgewährung auf seinen falschen Angaben beruhen würden und das Verfahren deshalb von Amtswegen aufgenommen worden sei und darauf hingewiesen, dass dies für ihn bedeute, dass er im Zuge dieser Einvernahme zu seinen Asylgründen befragt werde, antwortete er, gesagt zu haben, dass er bis Polen XXXX gewesen sei. Er hätte schon im Verfahren gesagt, dass er wegen seines Bruders fliehen hätte müssen, er selbst hätte nichts gemacht.Auf den Vorhalt, dass sowohl die Einreise als auch die Asylgewährung auf seinen falschen Angaben beruhen würden und das Verfahren deshalb von Amtswegen aufgenommen worden sei und darauf hingewiesen, dass dies für ihn bedeute, dass er im Zuge dieser Einvernahme zu seinen Asylgründen befragt werde, antwortete er, gesagt zu haben, dass er bis Polen römisch 40 gewesen sei. Er hätte schon im Verfahren gesagt, dass er wegen seines Bruders fliehen hätte müssen, er selbst hätte nichts gemacht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 wurde das hinsichtlich der mit 07.02.2007 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführte Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 1 iVm mit Abs. 3 AVG wieder aufgenommen, der Asylantrag vom 26.07.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 AsylG für zulässig beschieden und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Tschetschenien) ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2005 einen Asylantrag unter den Namen XXXXgestellt hätte und das mit Schreiben vom 02.06.2009 vom Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Warschau mitgeteilt worden sei, dass bei ihm am 08.05.2009 beim Übertritt der Grenze ein russisches Dokument lautend auf den Namen XXXX gefunden worden sei. Am 23.09.2009 hätte XXXX einen Asylantrag gestellt und diesen damit begründet, dass sie mit den Beschwerdeführer am XXXX in XXXX die Ehe geschlossen hätte. Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolles vom 02.12.2009 stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren zur Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft falsche Aussagen getätigt hätte, er heiße XXXX. Das Bundesasylamt hielt fest, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass es sich bei XXXXum einen Halbbruder handle. Er sei russischer Staatsangehöriger und Tschetschene. Er habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht, sei in seiner Heimat im Baugewerbe tätig gewesen und sein Auskommen sei gesichert gewesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 wurde das hinsichtlich der mit 07.02.2007 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführte Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit mit Absatz 3, AVG wieder aufgenommen, der Asylantrag vom 26.07.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig beschieden und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Tschetschenien) ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2005 einen Asylantrag unter den Namen XXXXgestellt hätte und das mit Schreiben vom 02.06.2009 vom Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Warschau mitgeteilt worden sei, dass bei ihm am 08.05.2009 beim Übertritt der Grenze ein russisches Dokument lautend auf den Namen römisch 40 gefunden worden sei. Am 23.09.2009 hätte römisch 40 einen Asylantrag gestellt und diesen damit begründet, dass sie mit den Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 die Ehe geschlossen hätte. Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolles vom 02.12.2009 stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren zur Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft falsche Aussagen getätigt hätte, er heiße römisch 40 . Das Bundesasylamt hielt fest, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass es sich bei XXXXum einen Halbbruder handle. Er sei russischer Staatsangehöriger und Tschetschene. Er habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht, sei in seiner Heimat im Baugewerbe tätig gewesen und sein Auskommen sei gesichert gewesen.

Beweiswürdigend wurde zur Wiederaufnahme ausgeführt, dass sich aus den Einvernahmen ergebe, dass er vorgegeben hätte, XXXX zu sein und es sich bei XXXXum seinen Halbbruder handeln würde, deshalb sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.Beweiswürdigend wurde zur Wiederaufnahme ausgeführt, dass sich aus den Einvernahmen ergebe, dass er vorgegeben hätte, römisch 40 zu sein und es sich bei XXXXum seinen Halbbruder handeln würde, deshalb sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.

Das Bundesasylamt kam nunmehr zur Ansicht, dass es sich bei seinen seinerzeitigen Aussagen um Unwahrheiten gehandelt hätte und er seine angebliche Identität nur vorgetäuscht hätte, um sich durch eine Namensgleichheit zu XXXX und die damit vorgebrachten Gründe in Österreich Asyl zu erschleichen. Da die Asylgewährung ausschließlich auf den nun als falsch herausgestellten Behauptungen beruhte, sei die Wiederaufnahme des Antrages zu verfügen gewesen.Das Bundesasylamt kam nunmehr zur Ansicht, dass es sich bei seinen seinerzeitigen Aussagen um Unwahrheiten gehandelt hätte und er seine angebliche Identität nur vorgetäuscht hätte, um sich durch eine Namensgleichheit zu römisch 40 und die damit vorgebrachten Gründe in Österreich Asyl zu erschleichen. Da die Asylgewährung ausschließlich auf den nun als falsch herausgestellten Behauptungen beruhte, sei die Wiederaufnahme des Antrages zu verfügen gewesen.

Die Feststellungen zur Person hätten sich aus dem bei ihm vorgefundenen Identitätsnachweis lautend auf den Namen XXXX sowie aus den Aussagen seiner Mutter, dass es sich dabei um seine Identität handeln würde, ergeben.Die Feststellungen zur Person hätten sich aus dem bei ihm vorgefundenen Identitätsnachweis lautend auf den Namen römisch 40 sowie aus den Aussagen seiner Mutter, dass es sich dabei um seine Identität handeln würde, ergeben.

Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass er seinen Asylantrag mit Anhaltungen von Russen und Kadyrovzi und Jamadaev - zuletzt im Jahr 2003 - begründet hätte. Diese seien deshalb erfolgt, da er der Halbbruder von XXXXsei. Schon bei den damaligen Einvernahmen seien seine Angaben über sein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX aufgrund der widersprüchlichen Angaben zweifelhaft gewesen. Dies ergebe sich aus den divergierenden sowie unglaubwürdigen Angaben zu seinen persönlichen Familienverhältnissen selbst sowie den Angaben seines angeblichen Halbbruders, der in seinem Verfahren vollständig von ihm verschiedenen Namen der Eltern bzw. eine zu seinen Angaben unterschiedliche Wohnadresse vorgebracht hätte. Zu seiner Ausreise befragt hätte er angegeben, sich einen Reisepass auf den Namen XXXXhabe ausstellen lassen. Es würde sich dabei um einen Namen handeln, er hätte das machen müssen, da nach ihm gefahndet worden sei. Im Zuge einer Grenzkontrolle auf polnischer Seite sei bei ihm ein Dokument lautend auf den NamenXXXXgefunden worden. Aufgrund dieser Tatsache sowie der Angaben der Mutter, dass er XXXXsei, sei offensichtlich, dass er sich für seine Ausreise aus seiner Heimat einen echten Reisepass ausstellen hätte lassen und erst im Zuge seiner Antragsstellung in Österreich seine Identität auf XXXX gewechselt hätte, um durch diese Vorgangsweise einen Erfolg im Verfahren zu erreichen. Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte er sich wiederum in den Schutz der Heimatbehörde gestellt und neuerlich ein Reisedokument - lautend auf seine echte Identität - ausstellen lassen. Die Angaben, wonach er dieses Dokument für die Einreise von der Ukraine nach Polen gebraucht hätte, seien unglaubwürdig, zumal gleichzeitig der Konventionspass bei ihm vorgefunden worden sei.Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass er seinen Asylantrag mit Anhaltungen von Russen und Kadyrovzi und Jamadaev - zuletzt im Jahr 2003 - begründet hätte. Diese seien deshalb erfolgt, da er der Halbbruder von XXXXsei. Schon bei den damaligen Einvernahmen seien seine Angaben über sein Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 aufgrund der widersprüchlichen Angaben zweifelhaft gewesen. Dies ergebe sich aus den divergierenden sowie unglaubwürdigen Angaben zu seinen persönlichen Familienverhältnissen selbst sowie den Angaben seines angeblichen Halbbruders, der in seinem Verfahren vollständig von ihm verschiedenen Namen der Eltern bzw. eine zu seinen Angaben unterschiedliche Wohnadresse vorgebracht hätte. Zu seiner Ausreise befragt hätte er angegeben, sich einen Reisepass auf den Namen XXXXhabe ausstellen lassen. Es würde sich dabei um einen Namen handeln, er hätte das machen müssen, da nach ihm gefahndet worden sei. Im Zuge einer Grenzkontrolle auf polnischer Seite sei bei ihm ein Dokument lautend auf den NamenXXXXgefunden worden. Aufgrund dieser Tatsache sowie der Angaben der Mutter, dass er XXXXsei, sei offensichtlich, dass er sich für seine Ausreise aus seiner Heimat einen echten Reisepass ausstellen hätte lassen und erst im Zuge seiner Antragsstellung in Österreich seine Identität auf römisch 40 gewechselt hätte, um durch diese Vorgangsweise einen Erfolg im Verfahren zu erreichen. Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte er sich wiederum in den Schutz der Heimatbehörde gestellt und neuerlich ein Reisedokument - lautend auf seine echte Identität - ausstellen lassen. Die Angaben, wonach er dieses Dokument für die Einreise von der Ukraine nach Polen gebraucht hätte, seien unglaubwürdig, zumal gleichzeitig der Konventionspass bei ihm vorgefunden worden sei.

Dass die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt sei, sei auch deshalb ersichtlich, da sich die gesamte Familie (Eltern, Bruder, Schwestern) offensichtlich problemlos im Heimatland aufhalte. Bei seiner Begründung dafür, dass seine Familie Probleme hätte, diese jedoch aber nicht angegeben hätten, handle es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung und wäre daher auf diese nicht einzugehen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass er nach der Ausstellung eines Reisepasses lautend auf seine Identität aus seiner Heimat ausgereist sei. Er habe erst im Zuge der Antragstellung seine Identität gewechselt - dies offensichtlich mit der Absicht, sich durch eine Namensgleichheit einen Erfolg im Verfahren zu verschaffen. Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe er sich wiederum auf seinen Namen einen russischen Reisepass ausstellen lassen und lasse das Ausstellungsdatum sowie sein Aufgriff bei der Einreise in der EU lediglich den Schluss zu, dass er sich seit der Antragstellung im Heimatland aufgehalten habe. Diese Vorgangsweise sei mit einer Bedrohungssituation nicht vereinbar und lasse lediglich den Schluss zu, dass seine Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolge und er sich die Flüchtlingseigenschaft durch die Angaben von falschen Daten erschlichen hätte. Die Behörde gehe auch davon aus, dass ihm in Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er sei im Heimatland berufstätig gewesen und es sei ihm auch bei einer Rückkehr zumutbar, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Seine Familie halte sich im Heimatland auf, er verfüge somit über Anknüpfungspunkte.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. nach Wiedergabe des § 69 Abs. 1, 3 und 4 § 70 Abs. 1 AVG die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie diverse Auszüge von Kommentaren zum AVG zum Begriff "Erschleichen" wiedergegeben:Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. nach Wiedergabe des Paragraph 69, Absatz eins, 3 und 4 Paragraph 70, Absatz eins, AVG die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie diverse Auszüge von Kommentaren zum AVG zum Begriff "Erschleichen" wiedergegeben:

"Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050 uva). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (Hinweis E 9.3.1983, 83/01/0002 und E 19.2.1986, 84/09/0216 ua). Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (Hinweis E 27.4.1978, 2624/76). [VwGH vom 08.06.2006, 2004/01/0470]"Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050 uva). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (Hinweis E 9.3.1983, 83/01/0002 und E 19.2.1986, 84/09/0216 ua). Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (Hinweis E 27.4.1978, 2624/76). [VwGH vom 08.06.2006, 2004/01/0470]

Unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist nur ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (zur diesbezüglichen Gleichartigkeit der Tathandlungen vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 zu § 69 AVG, unter E Nr 84, 86, 89, 91 und 93 wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Hierbei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Situation bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Wenn es die Behörde allerdings versäumt hat, von den ihr zur Ermittlung des Sachverhaltes ohne Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, so schließt diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens es aus, das Verhalten der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens zu werten und objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (vgl Walter/Thienel, aaO, E 101) (hier: insoweit die Partei dazu vorbringt, die Behörde hätte im Wege des internationalen Datenaustausches vom deutschen Rentenanspruch Kenntnis erlangen können, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies nur in dem Fall zugetroffen wäre, wenn sie über diesen Pensionsanspruch von der Partei auch vorher informiert worden wäre, was aber nicht der Fall gewesen war; sozusagen prophylaktische Anfragen an sämtliche Europäischen Versicherungsträger ohne konkrete Anhaltspunkte wären für die Sozialbehörden weder zielführend noch zumutbar). [VwGH vom 8.5.2008, 2004/06/0123]Unter einem Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist nur ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (zur diesbezüglichen Gleichartigkeit der Tathandlungen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 zu Paragraph 69, AVG, unter E Nr 84, 86, 89, 91 und 93 wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Hierbei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Situation bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Wenn es die Behörde allerdings versäumt hat, von den ihr zur Ermittlung des Sachverhaltes ohne Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, so schließt diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens es aus, das Verhalten der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens zu werten und objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche Walter/Thienel, aaO, E 101) (hier: insoweit die Partei dazu vorbringt, die Behörde hätte im Wege des internationalen Datenaustausches vom deutschen Rentenanspruch Kenntnis erlangen können, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies nur in dem Fall zugetroffen wäre, wenn sie über diesen Pensionsanspruch von der Partei auch vorher informiert worden wäre, was aber nicht der Fall gewesen war; sozusagen prophylaktische Anfragen an sämtliche Europäischen Versicherungsträger ohne konkrete Anhaltspunkte wären für die Sozialbehörden weder zielführend noch zumutbar). [VwGH vom 8.5.2008, 2004/06/0123]

Der Tatbestand der Erschleichung in § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG setzt voraus, dass der Bescheid auf eine solche Art zu Stande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang in Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben, denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist, dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/06/0109, ua). [VwGH vom 08.05.2008, 2004/06/0123]Der Tatbestand der Erschleichung in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt voraus, dass der Bescheid auf eine solche Art zu Stande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang in Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben, denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist, dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/06/0109, ua). [VwGH vom 08.05.2008, 2004/06/0123]

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiederaufnahmegrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird und die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. [VwGH vom 08.05.2008, 2004/06/0123]

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 (2004), 297; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996), 808) bzw. ob die Behörde im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 (2005), Rz 582; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz 587; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 86/07/0071). [VwGH vom 08.06.2006, 2004/01/0470]"Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 (2004), 297; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996), 808) bzw. ob die Behörde im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 (2005), Rz 582; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz 587; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 86/07/0071). [VwGH vom 08.06.2006, 2004/01/0470]"

Er hätte die Unwahrheit - die behauptete Identität sowie damit verbunden eine Zugehörigkeit zur Kernfamilie einer Person, der in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei - mit der Absicht behauptet, das Bundeasylamt bezüglich seines wahren Ausreisegrundes zu täuschen. Der Bescheid vom 07.02.2007 sei auf Grundlage dieser Unwahrheiten erlassen worden. Es sei dem Bundeasylamt nicht möglich und zumutbar gewesen entsprechende weitere Recherchen zur behaupteten Identität durchzuführen und sei deshalb das Asylverfahren daher wieder aufzunehmen gewesen. Insbesondere wurde auch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von vornherein bekannt gewesen sein musste, dass er falsche Angaben zu seiner Identität tätigte. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung kein Asyl zu gewähren gewesen sei. Zu III. wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannten Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes vorlägen, der gemäß § 8 AsylG 1997 zu Gewährung von subsidiären Schutz führen würde.Er hätte die Unwahrheit - die behauptete Identität sowie damit verbunden eine Zugehörigkeit zur Kernfamilie einer Person, der in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei - mit der Absicht behauptet, das Bundeasylamt bezüglich seines wahren Ausreisegrundes zu täuschen. Der Bescheid vom 07.02.2007 sei auf Grundlage dieser Unwahrheiten erlassen worden. Es sei dem Bundeasylamt nicht möglich und zumutbar gewesen entsprechende weitere Recherchen zur behaupteten Identität durchzuführen und sei deshalb das Asylverfahren daher wieder aufzunehmen gewesen. Insbesondere wurde auch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von vornherein bekannt gewesen sein musste, dass er falsche Angaben zu seiner Identität tätigte. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung kein Asyl zu gewähren gewesen sei. Zu römisch drei. wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannten Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes vorlägen, der gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zu Gewährung von subsidiären Schutz führen würde.

In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt IV. wurde darauf hingewiesen, dass er vorgebracht hätte mit XXXX standesamtlich verheiratet zu sein, in der im Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde sei allerdings nicht mit richtigen Namen eingetragen. Die Gültigkeit der Ehe sei somit anzuzweifeln. Dieser Lebensgemeinschaft entstamme jedoch eine in Österreich geborene Tochter, weshalb er somit über Familienangehörige in Österreich verfüge. Diese halten sich jedenfalls als Asylweber in Österreich auf und seien deren Anträge ebenfalls abgewiesen worden. Von der Ausweisung seien somit alle Familienmitglieder betroffen, weshalb kein Eingriff in das Familienleben im Falle einer Ausweisung bestehe.In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch vier. wurde darauf hingewiesen, dass er vorgebracht hätte mit römisch 40 standesamtlich verheiratet zu sein, in der im Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde sei allerdings nicht mit richtigen Namen eingetragen. Die Gültigkeit der Ehe sei somit anzuzweifeln. Dieser Lebensgemeinschaft entstamme jedoch eine in Österreich geborene Tochter, weshalb er somit über Familienangehörige in Österreich verfüge. Diese halten sich jedenfalls als Asylweber in Österreich auf und seien deren Anträge ebenfalls abgewiesen worden. Von der Ausweisung seien somit alle Familienmitglieder betroffen, weshalb kein Eingriff in das Familienleben im Falle einer Ausweisung bestehe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter geltend, dass dem Bescheid die Bescheidqualität mangle, da auf der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung der Urschrift weder die Unterschrift noch ein Beglaubigungsvermerk angebracht sei.

In der Sache wurde ausgeführt, dass ihm zu Unr echt der Status als Flüchtling aberkannt werde. Er werde in Tschetschenien wegen seines Halbbruders XXXX verfolgt, der im ersten und zweiten Krieg gekämpft hätte und in der Russischen Föderation noch immer gesucht werde. Er sei seinetwegen mitgenommen und misshandelt worden. Im Fall einer Rückkehr müsse er für die staatlichen Strukturen arbeiten und gegen sein Volk kämpfen. Es würden zurzeit sehr viele Tschetschenen umgebracht.In der Sache wurde ausgeführt, dass ihm zu Unr echt der Status als Flüchtling aberkannt werde. Er werde in Tschetschenien wegen seines Halbbruders römisch 40 verfolgt, der im ersten und zweiten Krieg gekämpft hätte und in der Russischen Föderation noch immer gesucht werde. Er sei seinetwegen mitgenommen und misshandelt worden. Im Fall einer Rückkehr müsse er für die staatlichen Strukturen arbeiten und gegen sein Volk kämpfen. Es würden zurzeit sehr viele Tschetschenen umgebracht.

Zum Non-Refoulement führte er aus, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien gravierend verschlechtert hätte - eine Rückkehr mit einem Baby sei unzumutbar.

Zur Ausweisung und dem Eingriff in das Privatleben brachte er vor, stets ein verantwortungsbewusstes Mitglied der österreichischen Gesellschaft gewesen zu sein, in die er sich mit allen Kräften zu integrieren versucht hätte. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer trete der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessensabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken könnten. Er hätte sich während seines Aufenthalts gut integriert und sich ein weit reichendes Privat- und Familienleben angeeignet, spreche gut Deutsch und arbeite seit September 2009 legal - darüber legte der Verdienstnachweise seines Arbeitsgebers (August 2010: Euro 312,06; September 2009: Euro 100,00) vor. Aus diesem Grund könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass er keine sozialen und beruflichen Bindungen hätte. Sein Aufenthalt zeichne sich durch ein vielseitiges und durchaus zeitintensives soziales und kulturelles Engagement aus, das in Kombination mit seiner Aufenthaltsdauer jedenfalls einen besonderen und außergewöhnlichen Grad der Integration ergebe. Aus eben diesen Gründen fühle er sich als Teil der österreichischen Gesellschaft und habe diese innere Einstellung durch sein Verhalten über fünf Jahre hinweg gelebt.

Mit Schreiben vom 16.11.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag (XXXX) und eine Mitteilung gemäß § 12 AÜG vom 27.10.2010 über seine voraussichtliche Arbeitsleistung in einem Logistikbetrieb als Staplerfahrer (40 Stunden/Woche á 8,48 Euro Brutto/Stunde), mit Schreiben vom 14.04.2011 Bezugsabrechnungen Oktober 2010 (183 Euro netto), November 2010 (1.268 Euro netto), Dezember 2010 (1.570 Euro netto) und Jänner 2011 (1.086 Euro netto), am 21.06.2011 Lohn-/Gehaltsabrechungen Mai 2011 (527 Euro netto) und Juni 2011 (2.154 Euro netto), am 23.02.2012 und 26.04.2013 je einen Versicherungsdatenauszug (26.07.2005 bis 14.02.2013: grob zusammengefasst Berufstätigkeit von rund drei Jahre und dreieinhalb Monate (169 Wochen), davon sechs Monate geringfügig beschäftigt) sowie Gehaltsabrechnungen Jänner 2013 (1.368 Euro netto), Februar 2013 (1.345 Euro netto) und März 2013 (1.243 Euro netto) vor.Mit Schreiben vom 16.11.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag (römisch 40 ) und eine Mitteilung gemäß Paragraph 12, AÜG vom 27.10.2010 über seine voraussichtliche Arbeitsleistung in einem Logistikbetrieb als Staplerfahrer (40 Stunden/Woche á 8,48 Euro Brutto/Stunde), mit Schreiben vom 14.04.2011 Bezugsabrechnungen Oktober 2010 (183 Euro netto), November 2010 (1.268 Euro netto), Dezember 2010 (1.570 Euro netto) und Jänner 2011 (1.086 Euro netto), am 21.06.2011 Lohn-/Gehaltsabrechungen Mai 2011 (527 Euro netto) und Juni 2011 (2.154 Euro netto), am 23.02.2012 und 26.04.2013 je einen Versicherungsdatenauszug (26.07.2005 bis 14.02.2013: grob zusammengefasst Berufstätigkeit von rund drei Jahre und dreieinhalb Monate (169 Wochen), davon sechs Monate geringfügig beschäftigt) sowie Gehaltsabrechnungen Jänner 2013 (1.368 Euro netto), Februar 2013 (1.345 Euro netto) und März 2013 (1.243 Euro netto) vor.

Am 09.11.2012 führte der Senat D20 des Asylgerichthofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Verfahren desXXXX durch, der ausführte, dass in Österreich sein BruderXXXX, und noch ein Bruder, der früher XXXX geheißen hätte, aber jetztXXXX heiße, aufhältig seien.Am 09.11.2012 führte der Senat D20 des Asylgerichthofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Verfahren desXXXX durch, der ausführte, dass in Österreich sein BruderXXXX, und noch ein Bruder, der früher römisch 40 geheißen hätte, aber jetztXXXX heiße, aufhältig seien.

Befragt, wieso dieser den Namen gewechselt hätte, führte er aus, dass er mit ihnen unter deren Familiennamen aufgewachsen sei.XXXX, sein Bruder, hätte ihn wie seinen Bruder behandelt. Er sei wie ihr Bruder aufgewachsen. Er hätte sich als ihr leiblicher Bruder ausgegeben, weil er ihren Familiennamen getragen hätte. Er hätte einen positiven Bescheid bekommen. Nach ein paar Jahren sei er dann zurückgefahren, und dann hätte er den Familiennamen seines Vaters angenommen, XXXX. Für seinen Bruder sei das keine angenehme Situation.Befragt, wieso dieser den Namen gewechselt hätte, führte er aus, dass er mit ihnen unter deren Familiennamen aufgewachsen sei.XXXX, sein Bruder, hätte ihn wie seinen Bruder behandelt. Er sei wie ihr Bruder aufgewachsen. Er hätte sich als ihr leiblicher Bruder ausgegeben, weil er ihren Familiennamen getragen hätte. Er hätte einen positiven Bescheid bekommen. Nach ein paar Jahren sei er dann zurückgefahren, und dann hätte er den Familiennamen seines Vaters angenommen, römisch 40 . Für seinen Bruder sei das keine angenehme Situation.

XXXX sei kein leiblicher Bruder, sondern eigentlich ein Neffe - der Sohn seiner Schwester XXXX. Sie sei XXXX Jahre alt; aber er glaube, sie heiße jetzt XXXX und habe den Familiennamen ihres Mannes angenommen.römisch 40 sei kein leiblicher Bruder, sondern eigentlich ein Neffe - der Sohn seiner Schwester römisch 40 . Sie sei römisch 40 Jahre alt; aber er glaube, sie heiße jetzt römisch 40 und habe den Familiennamen ihres Mannes angenommen.

Von der vorsitzenden Richterin darauf hingewiesen, dass er in seiner Beschwerde dieses Missverständnis mit XXXX aufklären hätte wollen, und geschrieben hätte "Unsere gemeinsame Mutter hat gemäß ihrer Dokumente den Namen XXXX.", er also geschrieben hätte, dass sie eine gemeinsame Mutter hätten, antwortete er, dass XXXX damals den Namen XXXX geführt hätte, also hätten sie gesagt, dass sie eine gemeinsame Mutter gehabt haben. Er hätte ihn in der Beschwerde schützen wollen.Von der vorsitzenden Richterin darauf hingewiesen, dass er in seiner Beschwerde dieses Missverständnis mit römisch 40 aufklären hätte wollen, und geschrieben hätte "Unsere gemeinsame Mutter hat gemäß ihrer Dokumente den Namen römisch 40 .", er also geschrieben hätte, dass sie eine gemeinsame Mutter hätten, antwortete er, dass römisch 40 damals den Namen römisch 40 geführt hätte, also hätten sie gesagt, dass sie eine gemeinsame Mutter gehabt haben. Er hätte ihn in der Beschwerde schützen wollen.

Am 09.08.2013 übermittelte der Asylgerichtshof Unterlagen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien zum Parteiengehör sowie erließ eine Verfahrensanordnung (15 Fragen zum Gesundheitszustand, zu der Integration in Österreich sowie zu Bindungen zum Herkunftsstaat).

In seiner Stellungnahme dazu führte er aus, dass am XXXX seine Tochter XXXXim Bundesgebiet geboren worden sei.In seiner Stellungnahme dazu führte er aus, dass am römisch 40 seine Tochter XXXXim Bundesgebiet geboren worden sei.

Sein Cousin XXXXmit dem er regelmäßig Kontakt pflege und sich einmal pro Woche treffe, lebe in Österreich, seine Cousins XXXXund XXXX würden in Wien leben.Sein Cousin XXXXmit dem er regelmäßig Kontakt pflege und sich einmal pro Woche treffe, lebe in Österreich, seine Cousins XXXXund römisch 40 würden in Wien leben.

Er arbeite bei der Firma XXXX, arbeite seit drei Jahren als Vollzeitkraft und könne den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten. Mit seiner Familie lebe er im gemeinsamen Haushalt.Er arbeite bei der Firma römisch 40 , arbeite seit drei Jahren als Vollzeitkraft und könne den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten. Mit seiner Familie lebe er im gemeinsamen Haushalt.

Durch seine Arbeit sei er sehr gut in Österreich integriert, in seiner Firma seien viele Österreicher beschäftigt und er pflege zu seinen Kollegen ein freundschaftliches Verhältnis.

Er legte vier Zwischenzeugnisse seiner Vorarbeiter, Aufsichtspersonen und Personalberater vor, die Zufriedenheit mit seiner Arbeitsleistung bescheinigen.

Seine Tochter XXXX habe einen fixen Kindergartenplatz, seine Ehefrau besuche einen Deutschkurs (Kursbesuchsbestätigung vom 06.06.2013 "Mama lernt Deutsch" 90 UE) und beherrsche die deutsche Sprache so gut, dass sie sich mit allen Leuten verständigen könne.Seine Tochter römisch 40 habe einen fixen Kindergartenplatz, seine Ehefrau besuche einen Deutschkurs (Kursbesuchsbestätigung vom 06.06.2013 "Mama lernt Deutsch" 90 UE) und beherrsche die deutsche Sprache so gut, dass sie sich mit allen Leuten verständigen könne.

Er habe eine Ausbildung als Schweißer absolviert (Zertifikat des BFI), habe ein freundschaftliches Verhältnis zu seinen österreichischen Kollegen und habe durch den XXXX-Sport - er sei Mitglied derXXXX - österreichische Freunde gefunden.

Unter Beilage seines Versicherungsdatenauszuges der WGKK, aus dem die dauernde Beschäftigung des Beschwerdeführers während der letzten Jahre hervorgeht, und der Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten Jahre (April bis Juli 2011 und November 2011 bis Juni 2013) gab er an, durch seine regelmäßige Berufstätigkeit während der letzten drei Jahre sich und seine Familie erhalten zu können.

Er arbeite ehrenamtlich in einem Sportclub mit, wo er Kinder und Jugendliche trainiere und legte darüber ein Referenzschreiben des Obmanns eines Zweikampf-Klubs vor.

Gegen ihn sei weder ein Aufenthaltsverbot erlassen worden noch sei er gerichtlich verurteilt.

Zu seiner Familie in Tschetschenien habe er keinen regelmäßigen Kontakt, da er sich ganz auf seine eigene Familie und seine Arbeit in Österreich konzentriere. Er hätte sich in Österreich eine eigene Existenz aufbauen können, fühle sich durch seinen Beruf sehr gut integriert, während er in Tschetschenien nicht wüsste, wie er für seine Familie sorgen solle.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III. 1. Feststellungen:römisch drei. 1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen XXXXam 03.04.2005 einen Asylantrag an der Grenzkontrollstelle Terespol-Polen.

Die beschwerdeführende Partei reiste am 25.07.2005 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 26.07.2005 einen Asylantrag und führte aus den Namen XXXXzu führen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2007 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und ihm Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen unter § 7 AsylG 1997 so subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hätte, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahren entgegenstünden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2007 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und ihm Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 7, AsylG 1997 so subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hätte, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahren entgegenstünden.

Ursächlich war folgende Feststellung: Der Halbbruder des Beschwerdeführers XXXX, ein Feldkommandant tschetschenischer Widerstandskämpfer, ist anerkannter Flüchtling in Österreich, beide haben dieselbe Mutter, der Beschwerdeführer wurde seinetwegen mitgenommen und misshandelt.Ursächlich war folgende Feststellung: Der Halbbruder des Beschwerdeführers römisch 40 , ein Feldkommandant tschetschenischer Widerstandskämpfer, ist anerkannter Flüchtling in Österreich, beide haben dieselbe Mutter, der Beschwerdeführer wurde seinetwegen mitgenommen und misshandelt.

Am 08.05.2009 um 18.40 Uhr wurde der Beschwerdeführer an der Staatsgrenze Polen/Weißrussland (Terespol) aufgehalten und führte zwei Dokumente mit sich:

Österreichischer Konventionspass lautend auf XXXX gültig vom XXXX, sowieÖsterreichischer Konventionspass lautend auf römisch 40 gültig vom römisch 40 , sowie

russisches Reisedokument XXXX lautend auf XXXX ausgestellt am XXXX.russisches Reisedokument römisch 40 lautend auf römisch 40 ausgestellt am römisch 40 .

Am 23.09.2009 reiste die minderjährigeXXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und legte eine Heiratsurkunde über die Eheschließung mit XXXX, vom XXXXdes Rayonsstandesamtes XXXX vor.Am 23.09.2009 reiste die minderjährigeXXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und legte eine Heiratsurkunde über die Eheschließung mit römisch 40 , vom XXXXdes Rayonsstandesamtes römisch 40 vor.

?eide waren zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung nicht am Standesamt anwesend.

Recherchen in der Russischen Föderation sowie die Aussagen von XXXX führten zum Ergebnis, dass es sich beim Beschwerdeführer um XXXX handelt, der nicht der Halbbruder das XXXX ist. Bei XXXXhandelt es sich um den Onkel des Beschwerdeführers - die Mutter des Beschwerdeführers XXXX ist dessen Schwester.Recherchen in der Russischen Föderation sowie die Aussagen von römisch 40 führten zum Ergebnis, dass es sich beim Beschwerdeführer um römisch 40 handelt, der nicht der Halbbruder das römisch 40 ist. Bei XXXXhandelt es sich um den Onkel des Beschwerdeführers - die Mutter des Beschwerdeführers römisch 40 ist dessen Schwester.

Die Eltern und der Bruder XXXX des Beschwerdeführers leben an der Adresse XXXX, zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben in XXXX.Die Eltern und der Bruder römisch 40 des Beschwerdeführers leben an der Adresse römisch 40 , zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben in römisch 40 .

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 wurde das hinsichtlich der mit 07.02.2007 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführte Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 1 iVm mit Abs. 3 AVG wieder aufgenommen, der Asylantrag vom 26.07.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig beschieden und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Tschetschenien) ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 wurde das hinsichtlich der mit 07.02.2007 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführte Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit mit Absatz 3, AVG wieder aufgenommen, der Asylantrag vom 26.07.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig beschieden und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Tschetschenien) ausgewiesen.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer ist gesund, steht nicht in ärztlicher Behandlung, ist arbeitsfähig, lebt in Österreich in Lebensgemeinschaft mit XXXX, und den gemeinsamen Töchtern XXXXundDer Beschwerdeführer ist gesund, steht nicht in ärztlicher Behandlung, ist arbeitsfähig, lebt in Österreich in Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , und den gemeinsamen Töchtern XXXXund

XXXX.römisch 40 .

Die Eltern und sein Bruder leben an der früheren Wohnadresse des Beschwerdeführers in Tschetschenien, zwei verheiratete Schwestern leben in XXXX.Die Eltern und sein Bruder leben an der früheren Wohnadresse des Beschwerdeführers in Tschetschenien, zwei verheiratete Schwestern leben in römisch 40 .

Die Onkeln XXXXund ein anderer Verwandter leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet bereits seit mehreren Jahren berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich eigenständig bestreiten. Er beherrscht die deutsche Sprache und ist nicht vorbestraft.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.4.Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

mber 2012(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Septe

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Das Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

4. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

4.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

4.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

4.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Ethnische Tschetschenen und Angehöriger anderer nordkaukasischer Nationalitäten können der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

Nach aktuellem Kenntnisstand der Botschaft sind die Probleme bei Behördenkontakten von Rückkehrern dieselben, wie bei anderen Bürgern, wobei Rückkehrer in der Regel

zwangsläufig mehr mit Behörden zu tun haben (z. Bsp. zur Beantragung eines neuen Reisepasses). Rückkehrer müssen nach ho. vorliegenden Informationen weder bei der Polizei, noch beim Migrationsdienst besondere Prozeduren durchlaufen.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet ist, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tut dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten können, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt, eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.

Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Assosiation) gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der diese beiden Städte umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrakhan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel auf Märkten und in Cafes.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".

Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.

Einem Vertreter einer NRO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.

Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.

Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte dieser die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. Abdullah Istamulov (SK-Strategy) schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

Alexander Verkhovsky von SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß Alexander Verkhovsky daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).

Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.

Einer Internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die Internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.

Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.

Mehrere Quellen (Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Abazovich Bekaev - ein tschetschenischer Rechtsanwalt in Moskau, zwei westliche Botschaften, Alexander Verkhovsky) gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen (Svetlana Gannuschkina - Memorial, Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Bekaev, eine westliche Botschaft, ethnische Tschetschenen) vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.

Nur sehr wenige Tschetschenen finden mehreren Quellen (Abdullah Istamulov, Mohammed-Aref Bekaev, Khamzat Gerikhanov, eine westliche Botschaft) zufolge außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei.

(Danish Immigration Service:Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen leben allein in Moskau). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand März 2013), 10.6.2013)

IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung zur tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers (XXXX, Staatsangehöriger Russische Föderation, tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit) und das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXXberuht auf den vom Bundesasylamt durchgeführten Recherchen und den Aussagen seines Onkels XXXX in der Verhandlung des Asylgerichtshofes D20 42727 - 427276-1/2012 4 am 09.11.2011. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise am Wohnort seiner Eltern gelebt hat, ergibt sich aus den vom Bundesasylamt durchgeführten Recherchen.Die Feststellung zur tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers (römisch 40 , Staatsangehöriger Russische Föderation, tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit) und das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXXberuht auf den vom Bundesasylamt durchgeführten Recherchen und den Aussagen seines Onkels römisch 40 in der Verhandlung des Asylgerichtshofes D20 42727 - 427276-1/2012 4 am 09.11.2011. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise am Wohnort seiner Eltern gelebt hat, ergibt sich aus den vom Bundesasylamt durchgeführten Recherchen.

Die Feststellungen über seine Arbeitsfähigkeit beruhen auf den vorgelegten Unterlagen, die über seinen Gesundheitszustand beruhen darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs die konkret Frage nach eventueller Krankheiten nicht beantwortet hat.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer weder eine asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, beruhen ebenfalls auf den Rechercheergebnissen und den Aussagen des Onkels.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer weder eine asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, beruhen ebenfalls auf den Rechercheergebnissen und den Aussagen des Onkels.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorbringen nach seiner Einreise im Jahr 2005 entbehrt jeglicher Grundlage - der Beschwerdeführer ist nicht der Halbbruder des XXXX, der Beschwerdeführer lebte nach den Aussagen seiner Eltern mit ihnen und nicht mit seinem Onkeln im selben Haushalt bis zu seiner Ausreise. Dies hat auch das Bundesasylamt in seiner oben unter Punkt II. wiedergegebenen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt und wird darauf auch vom erkennenden Senat verwiesen. In weiterer Folge ist auch für den Asylgerichtshof die aufgrund seiner angeblich engen Verwandtschaft entstandenen Konsequenzen nicht glaubwürdig. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach deren Aussagen unbehelligt in der Russischen Föderation.Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorbringen nach seiner Einreise im Jahr 2005 entbehrt jeglicher Grundlage - der Beschwerdeführer ist nicht der Halbbruder des römisch 40 , der Beschwerdeführer lebte nach den Aussagen seiner Eltern mit ihnen und nicht mit seinem Onkeln im selben Haushalt bis zu seiner Ausreise. Dies hat auch das Bundesasylamt in seiner oben unter Punkt römisch zwei. wiedergegebenen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt und wird darauf auch vom erkennenden Senat verwiesen. In weiterer Folge ist auch für den Asylgerichtshof die aufgrund seiner angeblich engen Verwandtschaft entstandenen Konsequenzen nicht glaubwürdig. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach deren Aussagen unbehelligt in der Russischen Föderation.

Der Beschwerdeführer hat durch seine Falschaussagen im Erstverfahren tatsächlich den Bescheid, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erschlichen. Er hat zu keinen Zeitpunkt ein anderes Vorbringen als seine Verfolgung aufgrund des Verwandschaftsverhältnisses zu seinem "Halbbruder" und der deshalb gegen ihn gesetzten Handlungen vorgebracht und hat sich auch aus diesem Grund unter einem falschen Namen - dem Nachnamen des "Halbbruders" und nicht seinem tatsächlichen Namen, unter dem er bereits vor seiner ersten Einreise in Österreich im Jahr 2005 einen Asylantrag in Polen gestellt hat, in Österreich aufgehalten.

Gegen die Verfolgung in der Russischen Föderation spricht darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer sich auch offensichtlich furchtlos und bedenkenlos im Jahr 2009 in der Russischen Föderation aufgehalten hat und dort auch mit seinem tatsächlichen Namen XXXX aufgetreten ist, sich auf russischer Seite mit dem bei der Grenzkontrolle vorgefundenen russischen Personaldokument - lautend auf diesen Namen - ausgewiesen hat. Wenn er auch behauptet, dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handelt, so wurde diese in der Russischen Föderation hergestellt.Gegen die Verfolgung in der Russischen Föderation spricht darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer sich auch offensichtlich furchtlos und bedenkenlos im Jahr 2009 in der Russischen Föderation aufgehalten hat und dort auch mit seinem tatsächlichen Namen römisch 40 aufgetreten ist, sich auf russischer Seite mit dem bei der Grenzkontrolle vorgefundenen russischen Personaldokument - lautend auf diesen Namen - ausgewiesen hat. Wenn er auch behauptet, dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handelt, so wurde diese in der Russischen Föderation hergestellt.

Noch dazu stellte der Beschwerdeführer bereits in Polen einen Asylantrag unter Vorlage seines richtigen Reisedokumentes aus und entzog sich anschließend dem dortigen Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer ist als Person völlig unglaubwürdig, sein Vorbringen entbehrt jeder Grundlage und er schreckte darüber hinaus auch nicht davor zurück, eine "Ehe" in der Russischen Föderation mit seiner jetzigen Lebensgefährtin und Mutter seiner Töchter einzugehen und diese als Minderjährige entgegen der österreichischen Rechtslage nach Österreich zu verbringen. Die Schleppung der Lebensgefährtin wurde auch noch dazu in einem russischen, notariell beglaubigten Schriftstück dokumentiert und lag dieses bereits dem Bundesasylamt vor.

Dass keine ordnungsgemäße Ehe iSd FamilienGB der Russischen Föderation vorliegt, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 10 Abs. 1 des FamilienGB, laut dem nur eine Ehe anerkannt wird, die vor den Standesämtern geschlossen, i. e. staatlich registriert wurde (Zivilehe).Dass keine ordnungsgemäße Ehe iSd FamilienGB der Russischen Föderation vorliegt, ergibt sich aus Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, des FamilienGB, laut dem nur eine Ehe anerkannt wird, die vor den Standesämtern geschlossen, i. e. staatlich registriert wurde (Zivilehe).

Gemäß Art. 47 des Zivilgesetzbuches der RF (ZGB) iVm Art. 3 Abs. 2 des föderalen Gesetzes über standesamtliche Eintragungen vom 15. November 1997 Nr. 143-FZ (Personenstandsgesetz) unterliegen bestimmte Personenstandsänderungen einschließlich der Eheschließung einer staatlichen Registrierung gemäß den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes. Gemäß Art. 11 Abs. 1 FamilienGB, Art. 27 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes muss der beiderseitiger Wille eine Ehe zu schließen, persönlich ausgedrückt werden. Im Hinblick darauf, dass der Wille einer Person, eine Ehe zu schließen, persönlich ausgedrückt werden muss, wofür die persönliche Anwesenheit der betreffenden Person erforderlich ist, ist die Eheschließung in Abwesenheit bzw. in Vertretung, i. e. durch einen Bevollmächtigten per Vollmacht ausnahmslos nicht gestattet.Gemäß Artikel 47, des Zivilgesetzbuches der RF (ZGB) in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, des föderalen Gesetzes über standesamtliche Eintragungen vom 15. November 1997 Nr. 143-FZ (Personenstandsgesetz) unterliegen bestimmte Personenstandsänderungen einschließlich der Eheschließung einer staatlichen Registrierung gemäß den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes. Gemäß Artikel 11, Absatz eins, FamilienGB, Artikel 27, Absatz 4, des Personenstandsgesetzes muss der beiderseitiger Wille eine Ehe zu schließen, persönlich ausgedrückt werden. Im Hinblick darauf, dass der Wille einer Person, eine Ehe zu schließen, persönlich ausgedrückt werden muss, wofür die persönliche Anwesenheit der betreffenden Person erforderlich ist, ist die Eheschließung in Abwesenheit bzw. in Vertretung, i. e. durch einen Bevollmächtigten per Vollmacht ausnahmslos nicht gestattet.

Beide "Ehepartner" haben angegeben nicht persönlich anwesend gewesen zu sein, der erkennende Senat geht somit nicht davon aus, dass eine aufrechte Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin besteht.

Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen § 80 Abs. 1 FPG verstoßen hat, ist äußerst naheliegend, die Beurteilung obliegt aber der Verwaltungsstrafbehörde.Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen Paragraph 80, Absatz eins, FPG verstoßen hat, ist äußerst naheliegend, die Beurteilung obliegt aber der Verwaltungsstrafbehörde.

Dass der Beschwerdeführer - wie in seiner Stellungnahme vom 22.08.2013 ausgeführt - keine regelmäßigen Kontakte in seine Heimat pflegt und sich ausschließlich auf seine Arbeit und Familie in Österreich konzentriere, ist aufgrund der früheren mehrfachen Reisen in die Russische Föderation nicht glaubwürdig. Vielmehr geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer - wenn er auch nicht mehr in die Russische Föderation zurückgereist ist - weiterhin in Kontakt steht. Eine Konzentration auf seine Arbeit und Familie in Österreich würde auch durch einen regelmäßigen telefonischen Kontakt oder Kontakt per Email nicht leiden, weshalb diese Rechtfertigung ins Leere geht.

Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner konkreten Situation im Falle seiner Rückkehr beruht auf denjenigen aktuellen Länderberichten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vom Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht wurden. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis inhaltlich mit der dem Asylgerichtshof vorliegenden Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage zu diesem Staat.

V. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch fünf. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Zur angefochtenen Bescheidqualität wird auf § 82a AVG verwiesen.Zur angefochtenen Bescheidqualität wird auf Paragraph 82 a, AVG verwiesen.

(Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:

schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;

schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.)

Ad I. § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG besagt: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.Ad römisch eins. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG besagt: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. (§ 69 Abs. 4 AVG)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. (Paragraph 69, Absatz 4, AVG)

Das Bundesasylamt hat die entsprechende Judikatur bereits ausführlich in seiner Entscheidung zitiert.

Im Sinne der Judikatur des VwGH vom 08.06.2006, 2004/01/0470 ist im konkreten Fall unzweifelhaft von einem Erschleichen der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft auszugehen: Die objektiv falsche Angabe des Beschwerdeführers führte zur Entscheidung der Behörde, die Partei führte das Bundesasylamt in die Irre, indem sie absichtlich eine falsche Identität und darauf aufbauend eine falsche Fluchtgeschichte vorbrachte und zweifellos in der Absicht, daraus einen Vorteil in Form des Bescheides vom 17.01.2007 zu erlangen.

Der Behörde hat auch von sämtlichen ihr zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Beweismitteln Gebrauch gemacht, insofern kann ihr auch wegen der getroffenen Entscheidung kein Vorwurf gemacht werden.

Ad II. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Ad römisch zwei. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Wie bereits die Erstbehörde im bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt hat und der erkennende Senat in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt hat, ist es der beschwerdeführenden Partei jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der erkennende Senat verkennt nicht die problematische Menschenrechtslage in Tschetschenien, dass jedoch eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie in der Russischen Föderation vorliege, hat der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 03.12.2012, Zl D4 419410-1/2011 explizit nicht ausgesprochen. (Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend an Hand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen (z.B. UBAS vom 24.1.2007, Z. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.1.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05 u. a.).)Der erkennende Senat verkennt nicht die problematische Menschenrechtslage in Tschetschenien, dass jedoch eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie in der Russischen Föderation vorliege, hat der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 03.12.2012, Zl D4 419410-1/2011 explizit nicht ausgesprochen. (Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend an Hand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen (z.B. UBAS vom 24.1.2007, Ziffer 254 Punkt 119 /, 0 -, römisch acht /, 22 /, 04,, UBAS vom 27.1.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05 u. a.).)

Auch hat der Asylgerichtshof am 06.08.2012, D19 234520-3/2012, festgehalten, dass von Amts wegen aufzugreifende aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt sind, nicht vorlägen.

Ad. III. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ad. römisch drei. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Der Beschwerdeführer selbst ist jung, gesund und arbeitsfähig - das hat er in Österreich bereits unter Beweis gestellt - und verfügt über einen Familienverband in der Heimat.Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Der Beschwerdeführer selbst ist jung, gesund und arbeitsfähig - das hat er in Österreich bereits unter Beweis gestellt - und verfügt über einen Familienverband in der Heimat.

Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden, fließend die Sprache seines Heimatlandes sprechenden jungen Mann handelt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsweise in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 MRK fiele.Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden, fließend die Sprache seines Heimatlandes sprechenden jungen Mann handelt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsweise in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, MRK fiele.

Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen.Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen.

Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.

Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Die Familie besteht aus XXXX, XXXXalle StA Russische Föderation.Die Familie besteht aus römisch 40 , XXXXalle StA Russische Föderation.

Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß § 10 AsylG 1997 liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnissen vom heutigen Tag die Beschwerden der Töchter des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurden.Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnissen vom heutigen Tag die Beschwerden der Töchter des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurden.

Ad IV. § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 besagt: Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Ad römisch vier. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 besagt: Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

§ 10 Abs. 5 AsylG 2005 besagt:Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 besagt:

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in § 10 Abs. 2 lit. a) bis i) AsylG 2005 festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,) bis i) AsylG 2005 festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt, welche ebenfalls Asylwerber sind und gleichlautende Entscheidungen erhalten.

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Familiengründung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass sein Aufenthaltsrecht in Österreich aufgrund seiner Anhaltung am XXXX und der Zeugeneinvernahme im Verfahren seiner Ehefrau am XXXX einer Überprüfung unterzogen werden würde (Geburt der ersten Tochter am XXXX) bzw. die zweite Tochter zu einem Zeitpunkt geboren wurde (XXXX), als das Verfahren des Beschwerdeführers bereits wiederaufgenommen und gleichzeitig sein Antrag negativ beschieden und er in die Russische Föderation ausgewiesen wurde (XXXX).Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Familiengründung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass sein Aufenthaltsrecht in Österreich aufgrund seiner Anhaltung am römisch 40 und der Zeugeneinvernahme im Verfahren seiner Ehefrau am römisch 40 einer Überprüfung unterzogen werden würde (Geburt der ersten Tochter am römisch 40 ) bzw. die zweite Tochter zu einem Zeitpunkt geboren wurde (römisch 40 ), als das Verfahren des Beschwerdeführers bereits wiederaufgenommen und gleichzeitig sein Antrag negativ beschieden und er in die Russische Föderation ausgewiesen wurde (römisch 40 ).

Zudem leben zwei Onkeln und ein weiterer Verwandter des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des EGMR liegen die Erfordernisse, die an ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Form eines "effektiven Familienlebens" (gemeinsamer Haushalt, Abhängigkeitsverhältnis, speziell enge, tatsächlich gelebte Bande) gestellt werden, hinsichtlich seiner Onkel jedoch nicht vor.Zudem leben zwei Onkeln und ein weiterer Verwandter des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des EGMR liegen die Erfordernisse, die an ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Form eines "effektiven Familienlebens" (gemeinsamer Haushalt, Abhängigkeitsverhältnis, speziell enge, tatsächlich gelebte Bande) gestellt werden, hinsichtlich seiner Onkel jedoch nicht vor.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Töchtern stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Töchtern stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) kann abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind.Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) kann abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehr als acht Jahre - seit August 2005 ursprünglich aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, seit Oktober 2007 aber als Asylberechtigter durchgehend legal - und daher seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht bloß auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, sondern mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht - im österreichischen Bundesgebiet befindet. Der Beschwerdeführer verbrachte diese sechs Jahre seines bisherigen Lebens aber als - zu Unrecht - anerkannter Flüchtling in Österreich.

Wäre dem Bundesasylamt zum Entscheidungszeitpunkt Jänner 2007 die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass sein Vorbringen gelogen war, bekannt gewesen, so hätte das Bundesasylamt eine anderslautende Entscheidung getroffen, die ihm keinen legalen Aufenthalt gewährt. Dies war dem Beschwerdeführer bekannt, er hatte absichtlich falsche Angaben gemacht. Insofern kann dieser sechsjährige Aufenthalt dem Beschwerdeführer nicht zu seinen Gunsten angerechnet werden.

Für den Beschwerdeführer spricht, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich jahrelang berufstätig war - jedoch bezog er auch dreieinhalb Monate Arbeitslosengeld sowie lebte er zwei Jahre von der Grundversorgung. Er ist zum jetzigen Zeitpunkt in der Lage seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu bestreiten und spricht auch die deutsche Sprache. Zweifellos hat sich der Beschwerdeführer auch aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ein gut funktionierendes soziales Umfeld in Form von Freundschaften usw. in Österreich - am Arbeitsplatz und auch in der Freizeit - geschaffen.

Der Beschwerdeführer hat andererseits den überwiegenden Teil - mehr als 21 Jahre - seines Lebens in Tschetschenien verbracht, spricht die Sprache des Heimatstaates und verfügt dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist im Fall des 29-jährigen Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre.

Im Gegenteil ist der Beschwerdeführer sogar laut eigenen Angaben vom 02.12.2009 dreimal in die Russische Föderation gereist und hat darüber hinaus ein weiteres Mal den österreichischen fremdenrechtliche Bestimmungen bewusst zuwidergehandelt, indem er an der illegalen Einreise seiner jetzigen tschetschenischen Lebensgefährtin mitgewirkt hat (vgl. Einwilligungserklärung gemäß Art. 22 des Föderalen Gesetzes "Über die Ordnung der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation"), die er laut eigenen Angaben in seiner Abwesenheit in der Russischen Föderation "geheiratet" hat (vgl. Heiratsurkunde vom XXXXdes Rayonsstandesamtes XXXX), die am 23.09.2009 illegal als Minderjährige in das Bundesgebiet in Begleitung eines russischen Staatsangehörigen eingereist ist, dem sie, zum Zweck sie als Braut zum Beschwerdeführer zu bringen, von den Eltern quasi übergeben wurde.Im Gegenteil ist der Beschwerdeführer sogar laut eigenen Angaben vom 02.12.2009 dreimal in die Russische Föderation gereist und hat darüber hinaus ein weiteres Mal den österreichischen fremdenrechtliche Bestimmungen bewusst zuwidergehandelt, indem er an der illegalen Einreise seiner jetzigen tschetschenischen Lebensgefährtin mitgewirkt hat vergleiche Einwilligungserklärung gemäß Artikel 22, des Föderalen Gesetzes "Über die Ordnung der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation"), die er laut eigenen Angaben in seiner Abwesenheit in der Russischen Föderation "geheiratet" hat vergleiche Heiratsurkunde vom XXXXdes Rayonsstandesamtes römisch 40 ), die am 23.09.2009 illegal als Minderjährige in das Bundesgebiet in Begleitung eines russischen Staatsangehörigen eingereist ist, dem sie, zum Zweck sie als Braut zum Beschwerdeführer zu bringen, von den Eltern quasi übergeben wurde.

Laut seiner Lebensgefährtin handelt es sich um eine nach tschetschenischer Tradition arrangierten Ehe.

Der Beschwerdeführer pflegt weiterhin Kontakte in seine Heimat, ist offensichtlich auch gewillt in Österreich sein Leben nach tschetschenischer Tradition weiter zu führen - darauf deutet die Schleppung seiner Lebensgefährtin nach Österreich und die Art und Weise der "Eheschließung" hin - all dies spricht für die Möglichkeit sein Leben in der Russischen Föderation problemlos seinen Wünschen gemäß gestalten zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem 29 Jahre jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, eine Reintegration in Tschetschenien möglich sein wird.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Wenn sich auch diese Entscheidungen auf Asylwerber beziehen, denen nie ein Aufenthaltsrecht zugestanden ist, während der Beschwerdeführer jahrelang als anerkannter Flüchtling legal in Österreich aufhältig war, so ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer bewusst die Entscheidung der Behörde durch Falschaussagen erschlichen hat - dieses Aufenthaltsrecht kann ihm also nicht zum Vorteil gereichen und sieht der erkennende Senat keinen Zweifel an einer Anwendbarkeit dieser Judikatur.

In einer Gesamtabwägung ist daher festzustellen, dass für den Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und die Schaffung seines sozialen Umfeldes sprechen - all diese allerdings in einem Zeitraum, in dem er sich nur aufgrund seiner Falschaussagen legal in Österreich aufhalten durfte.

Gravierend gegen sein Interesse am Verbleib in Österreich spricht das zuvor Ausgeführte: die konsequente gravierende Missachtung der österreichischen Bestimmungen im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts - diese äußerte sich durch seine falschen Aussagen und das Erschleichen des Bescheides vom 17.01.2007, die dreimaligen Reisen in seinen Herkunftsstaat nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, die intensive Mitwirkung an der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes seiner jetzigen Lebensgefährtin. Es besteht offensichtlich ein enges Naheverhältnis zu seinem Heimatstaat.

Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, die Republik Österreich hat allerdings in einem Fall wie diesem ein großes öffentliches Interesse an der Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ist diese deshalb dringend geboten - nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Gründen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Ausreise, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Erschleichen, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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