Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. S4 438.807-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2013, Zahl: 13 07.956-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2013, Zahl: 13 07.956-EWEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG iVm §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 41 Abs. 6 AsylG mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins und 41 Absatz 6, AsylG mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und - laut eigener Aussage vor der Landespolizeidirektion XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX am 20.4.2013 - ca. im Sommer 2000 über Libyen schlepperunterstützt nach Italien gereist. Nach einem ca. einjährigen Aufenthalt in Mailand hat er sich schließlich auf dem Landweg nach Frankreich begeben, wo er eigenen Angaben zufolge insgesamt drei Jahre blieb und dann erneut nach Italien (Mailand) zurückreiste. Nach weiteren drei Jahren begab sich der Beschwerdeführer per Zug in die Schweiz, wo er am 22.11.2012 einen Asylantrag stellte und von wo aus er sich dann illegal per Zug am 20.4.2013 ins österreichische Bundesgebiet begab, wo er im Rahmen einer regulären Fahrscheinkontrolle ohne gültigen Fahrausweis aufgegriffen und der Polizei übergeben wurde. Unter einem stellte er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und - laut eigener Aussage vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 am 20.4.2013 - ca. im Sommer 2000 über Libyen schlepperunterstützt nach Italien gereist. Nach einem ca. einjährigen Aufenthalt in Mailand hat er sich schließlich auf dem Landweg nach Frankreich begeben, wo er eigenen Angaben zufolge insgesamt drei Jahre blieb und dann erneut nach Italien (Mailand) zurückreiste. Nach weiteren drei Jahren begab sich der Beschwerdeführer per Zug in die Schweiz, wo er am 22.11.2012 einen Asylantrag stellte und von wo aus er sich dann illegal per Zug am 20.4.2013 ins österreichische Bundesgebiet begab, wo er im Rahmen einer regulären Fahrscheinkontrolle ohne gültigen Fahrausweis aufgegriffen und der Polizei übergeben wurde. Unter einem stellte er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.5.2013 vor dem Bundesasylamt anlässlich seiner ersten Asylantragstellung hatte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Konsultationen mit Italien geführt worden seien und Italien seiner Übernahme zugestimmt habe, auf die Frage, was seiner Überstellung nach Italien entgegenstehe, angegeben, dass er in Italien Probleme mit den Salafisten gehabt habe, da es sehr viele Anhänger dieser Gruppierung in Italien gebe. Er sei von diesen 2003 mit einem Messer angegriffen und verletzt worden Weiters hätten sie ihm ein Drogendelikt "angehängt". In Italien sei sein Leben in Gefahr, da er dort von diesen Personen bedroht würde. Weiters sei er in Italien von Polizisten geschlagen worden.
Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.5.2013, Zahl: 13 05.158-EAST West, gem. §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen und erwuchs der Bescheid mangels der Erhebung einer Beschwerde am 31.5.2013 in Rechtskraft.Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.5.2013, Zahl: 13 05.158-EAST West, gem. Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen und erwuchs der Bescheid mangels der Erhebung einer Beschwerde am 31.5.2013 in Rechtskraft.
Am 23.5.2013 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Überstellung nach Italien, die für den 14.6.2013 angesetzt war, die Schubhaft verhängt.
Am 12.6.2013 langte beim Bundesasylamt die seitens des Asylwerbers an den XXXX erteilte Vertretungsvollmacht ein.Am 12.6.2013 langte beim Bundesasylamt die seitens des Asylwerbers an den römisch 40 erteilte Vertretungsvollmacht ein.
Am 12.6.2013 stellte der Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben das österreichische Bundesgebiet seit der ersten Asylantragstellung nicht verlassen hat, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung an, dass er den nunmehrigen Asylantrag gestellt habe, da sein Rechtsanwalt ihm gesagt habe, dass er einen neuen Antrag stellen solle, damit er nicht abgeschoben werde.
Auf die Frage nach etwaigen im bereits entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigten Gründen für die Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Gründe habe. Er wolle nur nicht nach Italien abgeschoben werden.
Weiters erklärte er, dass seine Lebensgefährtin XXXX, italienische Staatsangehörige und sein Sohn XXXX, in Italien lebten. In Österreich habe er keine Angehörigen.Weiters erklärte er, dass seine Lebensgefährtin römisch 40 , italienische Staatsangehörige und sein Sohn römisch 40 , in Italien lebten. In Österreich habe er keine Angehörigen.
Befragt nach etwaigen Gründen, die gegen seine neuerliche Überstellung nach Italien sprechen könnten, erklärte der Beschwerdeführer: "Die Drogenmafia hat meinen Freund XXXX vor ca. einer Woche in San Remo umgebracht."Befragt nach etwaigen Gründen, die gegen seine neuerliche Überstellung nach Italien sprechen könnten, erklärte der Beschwerdeführer: "Die Drogenmafia hat meinen Freund römisch 40 vor ca. einer Woche in San Remo umgebracht."
Da dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages nach einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 12a Abs. 1 kein faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist, ist er am 14.6.2013 nach Italien abgeschoben worden.Da dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages nach einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, kein faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist, ist er am 14.6.2013 nach Italien abgeschoben worden.
Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2013, Zahl: 13 07.956-EAST West, gem. § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zurückgewiesen und der Antragsteller aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2013, Zahl: 13 07.956-EAST West, gem. Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zurückgewiesen und der Antragsteller aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass in Italien auf ihn keine Rücksicht genommen worden wäre. Das Bundesasylamt gehe auf seine persönlichen Verhältnisse nicht ein und begnüge sich mit allgemeinen Textbausteinen.
Unter einem wurde in der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Internetartikel zum Beleg dafür, dass Italien Schutzbedürftigen keinen Schutz gewähre, darauf verwiesen, dass Italien die Ehegattin und Tochter von XXXX, welcher der politische Gegner des kasachischen Präsidenten Nursultan Nasarbajew sei, nach Italien ausgewiesen habe, obwohl ihnen dort Folter und somit unmenschliche Behandlung drohe.Unter einem wurde in der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Internetartikel zum Beleg dafür, dass Italien Schutzbedürftigen keinen Schutz gewähre, darauf verwiesen, dass Italien die Ehegattin und Tochter von römisch 40 , welcher der politische Gegner des kasachischen Präsidenten Nursultan Nasarbajew sei, nach Italien ausgewiesen habe, obwohl ihnen dort Folter und somit unmenschliche Behandlung drohe.
Die gegenständliche Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt langte am 21.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
1.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Begründung für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auszuführen, dass er im Rahmen seiner Einvernahmen keine neuen Umstände vorgebracht hat. Vielmehr hat er ausdrücklich angegeben, den neuerlichen Asylantrag lediglich deshalb gestellt zu haben, um einer Abschiebung nach Italien zu umgehen.
Dem neuerlichen Asylantrag würde daher lediglich dann keine res iudicata entgegenstehen, wenn entweder die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Antrages untergegangen wäre oder sich die allgemeinen Verhältnisse für Asylwerber, konkret Rückkehrer gem. der Dublin II-VO in Italien derart verschlechtert hätten, dass aufgrund systematischer Mängel im ungarischen Asylverfahren eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen würde, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien in seinen Rechten gem. Art 3 EMRK verletzt werden würde.Dem neuerlichen Asylantrag würde daher lediglich dann keine res iudicata entgegenstehen, wenn entweder die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Antrages untergegangen wäre oder sich die allgemeinen Verhältnisse für Asylwerber, konkret Rückkehrer gem. der Dublin II-VO in Italien derart verschlechtert hätten, dass aufgrund systematischer Mängel im ungarischen Asylverfahren eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen würde, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien in seinen Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt werden würde.
Italien hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag zu prüfen.Italien hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag zu prüfen.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, dass die Zuständigkeit Italiens mittlerweile untergegangen wäre oder dass die vormalige Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, dass die Zuständigkeit Italiens mittlerweile untergegangen wäre oder dass die vormalige Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 22.5.2013 über den Antrag des Beschwerdeführers die italienische Rechtslage oder Vollzugspraxis entscheidungsrelevant geändert hätte. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeausführungen, worin unter der Bezugnahme auf einen singulären Fall pauschal geltend gemacht wird, dass Italien generell Schutzbedürftigen keinen Schutz gewähre, nicht darzutun, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der Dublin II VO oder der Genfer Flüchtlingskonvention dergestalt verstoßen würde, dass eine Überstellung das "real risk" einer Verletzung der Rechte gem. Art 3 EMRK aufgrund etwa einer drohenden Kettenabschiebung trotz bestehender Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat mit sich brächte. In dem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch der EGMR nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien generell nicht in Betracht zu ziehen sind.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 22.5.2013 über den Antrag des Beschwerdeführers die italienische Rechtslage oder Vollzugspraxis entscheidungsrelevant geändert hätte. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeausführungen, worin unter der Bezugnahme auf einen singulären Fall pauschal geltend gemacht wird, dass Italien generell Schutzbedürftigen keinen Schutz gewähre, nicht darzutun, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der Dublin römisch zwei VO oder der Genfer Flüchtlingskonvention dergestalt verstoßen würde, dass eine Überstellung das "real risk" einer Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK aufgrund etwa einer drohenden Kettenabschiebung trotz bestehender Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat mit sich brächte. In dem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch der EGMR nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien generell nicht in Betracht zu ziehen sind.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Italien ein Freund durch die "Drogenmafia" getötet worden sei, ist auszuführen, dass zum einen diese Angaben viel zu unkonkret und vage erscheinen, als dass daraus ein konkretes Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien ableitbar wäre. Zum anderen liegen keine Anhaltspunkte für eine etwaige mangelnde Schutzfähigkeit seitens der italienischen Behörden vor, sodass es dem Beschwerdeführer freistünde, den Schutz der italienischen Sicherheitskräfte im Falle einer möglichen Bedrohung von privater Seite in Anspruch zu nehmen. Mit seinem weiteren Vorbringen, wonach das Bundesasylamt seine persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt habe, vermochte er ebenso keine neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun.
Insgesamt ergibt sich somit, dass im Hinblick auf die dem gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Umstände kein neuer Sachverhalt, der eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte, - sohin keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt, die einen Selbsteintritt (gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II VO) Österreichs zur Prüfung des Asylantrages geboten erscheinen lassen würde.Insgesamt ergibt sich somit, dass im Hinblick auf die dem gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Umstände kein neuer Sachverhalt, der eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte, - sohin keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt, die einen Selbsteintritt (gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) Österreichs zur Prüfung des Asylantrages geboten erscheinen lassen würde.
Das Bundesasylamt hat somit den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gem. § 41 Abs. 6 AsylG hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Gem. Paragraph 41, Absatz 6, AsylG hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es lag kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben war, vor. Es lag auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergab sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes war daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Der Beschwerdeführer wurde am 14.6.2013 nach Italien abgeschoben, zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung hielt er sich nicht mehr im Bundesgebiet auf.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden konnte, und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vorlag, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hatte. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG waren ebenfalls nicht erkennbar. Die seitens des Bundesasylamtes normierte Ausweisung war daher rechtmäßig.Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden konnte, und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vorlag, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hatte. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG waren ebenfalls nicht erkennbar. Die seitens des Bundesasylamtes normierte Ausweisung war daher rechtmäßig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
10.12.2013