TE AsylGH Beschluss 2013/11/25 S17 438393-1/2013

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Veröffentlicht am 25.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. S17 438393-1/2013/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXXXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2013, FZ. 13 10.622-East-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am XXXXXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2013, FZ. 13 10.622-East-Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.07.2013 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.07.2013 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid vom 02.10.2013 gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 16/1/c der Dublin II-VO des Rates Ungarn zuständig. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig.Dieser wurde mit Bescheid vom 02.10.2013 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO des Rates Ungarn zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.

Der Bescheid wurde lt. Zustellschein vom BF am 05.10.2013 persönlich übernommen und damit rechtswirksam zugestellt.

Am 15.10.2013, 13.42h, wurde per Telefax vom VMÖ eine begründete Beschwerde gegen den Bescheid dem BAA übermittelt. Im Anhang befand sich eine handschriftliche, mit 15.10.2013 datierte Begründung des BF.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 22 Abs 12 AsylG idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (§ 33 Abs 2 AVG)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (Paragraph 33, Absatz 2, AVG)

Gemäß § 33 Abs 3 AVG sind die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustellG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht einzurechnen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG sind die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustellG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht einzurechnen.

4. Der angefochtene Bescheid galt mit Samstag, dem 05.10.2013, als rechtswirksam zugestellt. Der letzte Tag der einwöchigen Beschwerdefrist wäre demnach der Samstag, 12.10.2013, gewesen. Da dies jedoch ein im § 33 Abs 2 AVG genannter Tag ist, ist der letzte Tag der Frist demgemäß der folgende Montag, der 14.10.2013.4. Der angefochtene Bescheid galt mit Samstag, dem 05.10.2013, als rechtswirksam zugestellt. Der letzte Tag der einwöchigen Beschwerdefrist wäre demnach der Samstag, 12.10.2013, gewesen. Da dies jedoch ein im Paragraph 33, Absatz 2, AVG genannter Tag ist, ist der letzte Tag der Frist demgemäß der folgende Montag, der 14.10.2013.

Die am Dienstag, den 15.10.2013, 13.42 h, per Telefax beim BAA eingebrachte Beschwerde gilt somit als verspätet.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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