Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 425390-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, FZ. 13 13.445-EASt West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, FZ. 13 13.445-EASt West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren
I.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei minderjährigen Geschwistern (Zlen. D15 425387-2/2013, D15 425391-2/2013, D15 425389-2/2013 und D15 425388-2/2013) am 13.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte ihre Mutter für sich, die Beschwerdeführerin und ihre weiteren minderjährigen Geschwister am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei minderjährigen Geschwistern (Zlen. D15 425387-2/2013, D15 425391-2/2013, D15 425389-2/2013 und D15 425388-2/2013) am 13.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte ihre Mutter für sich, die Beschwerdeführerin und ihre weiteren minderjährigen Geschwister am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet halten sich auch der Vater der Beschwerdeführerin und ihre im Bundesgebiet nachgeborene minderjährige Schwester (Zlen. D15 420716-2/2013 und D15 432819-2/2013) als Asylwerber auf. Der Vater hat bereits am 07.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, für die minderjährige Schwester wurde am 30.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Mutter begehrte für die Beschwerdeführerin die Gewährung desselben Schutzes wie für alle anderen Familienmitglieder. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
In seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt führte der Vater der Beschwerdeführerin sehr verkürzt wiedergegeben an, dass er unschuldig ins Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten sei und vor der Ausreise zweimal für einen über mehrere Monate dauernden Zeitraum angehalten worden sei. Der Vater hätte als Informant für Kadyrows Leute tätig werden sollen und habe für seine Freilassung die Zahlung von 500.000 Rubel zugesagt. Im Bewusstsein, diese Geldsumme nicht auftreiben zu können, sei er schließlich ausgereist.
Die Mutter wiederum stützte sich darauf, dass Militärangehörige bei ihr nach ihrem Bruder, ihrem Vater und ihrem Ehemann gesucht hätten. Über die Mutter sei versucht worden, ihren Bruder, ihren Vater und ihren Ehemann zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu bewegen.
I.1.2. Mit Bescheid vom 24.02.2012, Zl. 11 15.015-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 24.02.2012, Zl. 11 15.015-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen bzw. keine sie persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei der gesunden Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Da auch den übrigen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage.
Da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.03.2012 durch ihre Mutter fristgerecht Beschwerde, in welcher auf das von den Eltern vorgetragene Fluchtvorbringen verwiesen wird.
Mit Erkenntnis vom 05.11.2012, Zl. D15 425390-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dies mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin begründet. Aus den Länderfeststellungen würde sich im Übrigen keine allgemeine Gefährdung der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat ergebenMit Erkenntnis vom 05.11.2012, Zl. D15 425390-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dies mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin begründet. Aus den Länderfeststellungen würde sich im Übrigen keine allgemeine Gefährdung der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat ergeben
Das Erkenntnis vom 05.11.2012 wurde am 17.11.2012 der gesetzlichen Vertretung rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge mit ihrer Familie am 17.03.2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gemäß dem Dubliner Übereinkommen wurden die Beschwerdeführerin und ihre Familie am 17.09.2013 von Deutschland nach Österreich überstellt.
II.2. Zweites Verfahrenrömisch zwei.2. Zweites Verfahren
Den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte die Mutter für die Beschwerdeführerin am 17.09.2013, nachdem diese nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Österreich vor der Landespolizeidirektion Salzburg befragt wurde. Dort schilderte die Mutter von einem mehrmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Deutschland, wobei sie vorerst auch in der Schweiz und in Frankreich aufhältig gewesen seien.
Die Eltern wurden am 17.09.2013 (Erstbefragung), am 23.09.2013 und am 02.10.2013 befragt.
Dabei erklärte die Mutter, dass für ihre Kinder - also auch die Beschwerdeführerin - die gleichen Fluchtgründe gelten würden wie für die Mutter.
Der Vater machte keine neuen Fluchtgründe geltend. Die Mutter schilderte neue Details zu ihrem bisherigen Vorbringen.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würden die Eltern Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß für die gesamte Familie befürchten.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin legte die Mutter ein ärztliches Attest vom 25.02.2013 sowie ein Rezept vom 04.03.2013 vor, wonach diese an einem fieberhaften Infekt gelitten habe.
Zum Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt, erklärte die Mutter, dass alle ihre Kinder Medikamente einnehmen würden. Erläuternd führte sie aus, dass alle Kinder gegen Übelkeit und gegen Durchfall Medikamente genommen hätten, da sie sich gegenseitig angesteckt hätten. Die Medikamente hätten die Zwillinge - also auch die Beschwerdeführerin - und das Baby erhalten.
Aus der Klientenkarte der Betreuungsstelle geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen Durchfall Schonkost erhalte. Dies wurde von einer Allgemeinmedizinerin am 18.09.2013 festgehalten.
Mit Bescheid vom 08.10.2013, Zl. 13 13.445-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 08.10.2013, Zl. 13 13.445-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Ausreisegründe bezogen habe, welche sie bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens angegeben habe. Damit decke sich das Parteibegehren der minderjährigen Beschwerdeführerin im zweiten Antrag mit jenem im ersten Verfahren. Da die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Soweit die gesetzliche Vertretung neue Fluchtgründe vorgebracht habe, würden diese auf Begebenheiten beruhen, welche vor der Ausreise und der ersten Antragstellung passiert seien. Es habe demnach auch hier kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Auch dem neu vorgebrachten Vorbringen der gesetzlichen Vertretung sei aufgrund widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.
Die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin habe somit zur Begründung ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 dem neuerlichen Antrag entgegen.
Auch im Lichte ihres Gesundheitszustandes sei kein anderes Verfahrensergebnis begründbar gewesen. Die Beschwerdeführerin leide an Durchfall. Das vorgelegte ärztliche Attest und das Rezept würden aus März 2013. In der Folge hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie das Bundesgebiet verlassen und demnach auf eine weitere Behandlung verzichtet.
Aktuelle medizinische Befunde seien seit der neuerlichen Einreise der Beschwerdeführerin und Antragstellung auf internationalen Schutz nicht vorgelegt worden.
Bei den dargelegten Erkrankungen der Beschwerdeführerin handle es sich um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen und seien diese im Herkunftsstaat behandelbar, was sich aus den Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ergebe.
Die Reisefähigkeit habe sich im Übrigen aus der Reisetätigkeit (Schweiz, Frankreich, Deutschland) der Beschwerdeführerin ergeben.
Im Lichte ihres Gesundheitszustandes habe kein Abschiebehindernis festgestellt werden können.
Die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar und sei die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar und sei die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze angefochten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
I.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch eins.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Die durch ihre Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführerin hat sich im gegenständlichen (zweiten) Verfahren neuerlich ausschließlich auf die Gründe ihrer Eltern bezogen bzw. haben ihre Eltern keine eigenen Gründe für sie geltend gemacht. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren überhaupt keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf die Gründe aus dem Vorverfahren bezogen.römisch zwei.2.2. Die durch ihre Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführerin hat sich im gegenständlichen (zweiten) Verfahren neuerlich ausschließlich auf die Gründe ihrer Eltern bezogen bzw. haben ihre Eltern keine eigenen Gründe für sie geltend gemacht. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren überhaupt keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf die Gründe aus dem Vorverfahren bezogen.
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hat sich auch auf ihre ursprüngliche Fluchtgeschichte bezogen, jedoch ihr Vorbringen um viele Details erweitert.
Hinsichtlich der von den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren geltend gemachten nach wie vor bestehenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wurde von der erkennenden Einzelrichterin in den Erkenntnissen betreffend die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin vom heutigen Tag, Zlen. D15 425387-2/2013/2E und D15 420716-2/2013/2E, ausführlich dargelegt, dass deren Vorbringen bereits im Zuge ihrer ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft beurteilt wurde. Die entsprechenden Erwägungen in den Erkenntnissen der Eltern - die mangels eigener Gründe auch für die minderjährige Beschwerdeführerin gelten - werden im Folgenden wiedergegeben:
"II.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubwürdig beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht."II.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubwürdig beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Da sein Fluchtvorbringen - Verfolgung in Zusammenhang mit einer unterstellten Involvierung in die Widerstandsbewegung - bereits Gegenstand der im ersten (inhaltlichen) Verfahren ergangenen (und das erste Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid vollkommen zurecht dargelegt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht hat. Vielmehr erklärte er im gegenständlichen Verfahren wiederholt, im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren alle Fluchtgründe geltend gemacht zu haben.
So meinte er, dass er im Herkunftsstaat stark geschlagen und gefoltert worden sei. An das Datum könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Sein Vorbringen erschöpft sich sohin erkennbar in seinen bereits im ersten Verfahren dargelegten Verfolgungsgründen, die jedoch bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig bewertet wurden.
Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er im ersten Asylverfahren einen Dolmetscher gehabt habe, der nicht gut Russisch sprechen habe können und den er nicht gut verstanden habe. Er bezweifle, ob dieser alles gesagt habe, was er angegeben habe. Auf Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dass er gegen den erstinstanzlichen Bescheid im abgeschlossenen Verfahren eine Beschwerde erhoben habe, in der er alle Fluchtgründe angeführt habe. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren somit zweifelsfrei die Möglichkeit gehabt, seine Fluchtgründe vollständig anzuführen und sind diese im Erkenntnis vom 05.11.2012 einer entsprechenden Beurteilung unterzogen worden. Der nunmehrige Verweis, dass es im ersten Verfahren in einer Einvernahme Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, muss als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sich hiefür aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte ergeben haben.
Soweit der Beschwerdeführer vermeinte, dass er von seinem Bruder im Herkunftsstaat gewarnt worden sei, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für ihn lebensgefährlich sei, muss auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 05.11.2012 verwiesen werden, wo basierend auf Länderinformationen dargelegt wurde, dass der Umstand des unverminderten Aufenthaltes (männlicher) Angehöriger im Herkunftsstaat gegen seine Verfolgung spreche.
Die völlig unbestimmt behauptete Warnung seines Bruders, nicht in den Herkunftsstaat zurückzukehren, stellt im Übrigen bloß eine Fortsetzung der bereits als unglaubwürdig bewerteten Grundgeschichte des Beschwerdeführers dar.
Am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2013 behauptete der Beschwerdeführer, dass er den alten Präsidenten der Tschetschenischen Republik unterstützt habe. Er habe am Anfang des ersten Tschetschenienkrieges Verletzte transportiert und Rettungseinsätze gemacht. Irgendeine Relevanz dieses Vorbringens für das gegenständliche Verfahren scheitert bereits daran, als dieses Vorbringen von der Rechtskraft der Vorentscheidung mitumfasst ist. Es handelt sich um ein Vorbringen, dass sich weit vor dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangen Asylverfahrens ereignet haben soll.
Im Übrigen blieb dieses Vorbringen während des ersten Asylverfahrens vollkommen unerwähnt und wurde erst am Ende des zweiten Verfahrens vor dem Bundesasylamt erwähnt. Diese offensichtliche Vorbringens-Steigerung war demnach als nicht glaubwürdig zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt wiederholt erklärt hat, vor dem Jahr 2009 keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Selbst bei Glaubwürdigkeit einer Unterstützungstätigkeit im ersten Tschetschenienkrieg, wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht, ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Besagte Unterstützungsleistungen will der Beschwerdeführer nämlich zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges, also in den frühen 90er Jahre geleistet haben. Der Beschwerdeführer hat im ersten Verfahren erklärt, bis zum Jahr 2009 keine Probleme gehabt zu haben. Die im Jahr 2009 entstandenen Probleme sollen nicht in seiner Tätigkeit zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges begründet liegen, sondern vielmehr auf den im Verfahrensgang umfassend dargelegten Vorfall im Zuge einer Taxifahrt. Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich in den frühen 90er Jahren Verletztentransporte durchgeführt hat, haben sich daraus offensichtlich keine Probleme ergeben.
Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers stellt zusammengefasst eine bloße Fortführung der bereits im ersten Asylverfahren dargelegten Verfolgung dar, dem aufgrund der dargelegten Erwägungen kein glaubhafter Kern entnommen werden konnte.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie der Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren bzw. dessen Asylrelevanz war sohin zu versagen, wobei aus der Antragstellung und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen deutlich hervorgeht, dass die neuerliche Antragstellung primär in der drohenden Abschiebung in den Heimatstaat begründet liegt. Wie im Verfahrensgang dargelegt, sind der Beschwerdeführer und seine Familie, um einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu entgehen, aus dem Bundesgebiet ausgereist. Nach Aufenthalten in der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland sind sie aufgrund des Dublin-Regimes rücküberstellt worden und haben nach ihrer Rückkehr in das Bundesgebiet noch am selben Tag verfahrensgegenständliche Folgeanträge gestellt.
Der Asylgerichtshof sieht demzufolge - im Ergebnis - keinerlei Grund, von der getroffenen Einschätzung des Bundesasylamtes abzuweichen, dass der Beschwerdeführer einzig die neuerliche Überprüfung seiner Angaben aus dem ersten Asylverfahren begehrt. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Vollständigkeit halber wird auch auf die beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis vom heutigen Tag der Ehefrau, Zl. D15 425387-2/2013/2E, hingewiesen, die wie im ersten Verfahren auch im Folgeverfahren eigene - ihre Familie betreffende - Fluchtgründe vorgebracht hat. Im Einzelnen wurde im Erkenntnis der Ehefrau wie folgt ausgeführt:
"Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt.
Soweit die Beschwerdeführerin sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass dieses bereits im Zuge ihres ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde.
Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Die Beschwerdeführerin stützt ihren neuen Antrag auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.11.2012 als unglaubwürdig bewertet wurden. Die Beschwerdeführerin erklärt weiterhin, wie auch im vorangegangenen Rechtsgang, dass ihre Verfolgung mit der Suche der heimatstaatlichen Behörden nach ihrem in Österreich aufhältigen Bruder zu tun habe. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieses bereits im vorangegangenen Asylverfahren getätigten Vorbringens, auf das die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Die Beschwerdeführerin stützt ihren neuen Antrag auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.11.2012 als unglaubwürdig bewertet wurden. Die Beschwerdeführerin erklärt weiterhin, wie auch im vorangegangenen Rechtsgang, dass ihre Verfolgung mit der Suche der heimatstaatlichen Behörden nach ihrem in Österreich aufhältigen Bruder zu tun habe. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieses bereits im vorangegangenen Asylverfahren getätigten Vorbringens, auf das die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Im gegenständlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren neuerlich und ausführlich dar. Neben ihren Befragungen übermittelte sie ausführliche handschriftliche Schreiben, in denen sie von Ereignissen im Herkunftsstaat seit dem ersten Tschetschenienkrieg berichtet. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Dezember 2011 nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse im Herkunftsstaat beziehen sich primär auf Zeitpunkte vor ihrer Ausreise. Diese Schilderungen über Ereignisse vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. überhaupt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren (November 2012) waren im gegenständlichen Verfahren keiner neuerlichen Beurteilung zu unterziehen, da sie von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 umfasst sind.
Im gegenständlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Ladung in russischer Sprache vor.
Die weiteren von ihr vorgelegten Dokumente wurden bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt und dort entsprechend berücksichtigt.
Weiters erklärte sie, dass sie im Dezember 2012 erfahren habe, dass jene Person, die ihr und ihrer Familie bei der Flucht geholfen habe, im Sommer 2012 getötet worden sei.
In ihrer Erstbefragung erwähnte sie auch eine Zeugin, die bestätigen könne, dass der Beschwerdeführerin wirklich etwas passiert sei. Diese könne auch ihre Identität bestätigen.
In der Beschwerde führte sie schließlich noch Folgendes an: Als sie vorgehabt habe, von Frankreich nach Deutschland zu fahren, habe sie eine junge tschetschenische Familie getroffen, die erzählt habe, dass ihr deren Schwägerin am Telefon erzählt habe, dass im örtlichen Fernsehen gezeigt worden sei, wie die Tschetschenen, die in die Heimat abgeschoben worden seine, in der Öffentlichkeit zusammengeschlagen worden seien.
Ob der vorgelegte handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordruck (in Kopie) bzw. die weiteren Ausführungen für die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens geeignet sind, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, muss im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden.
Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes fest:
Vorweg war auszuführen, dass soweit die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe im ersten Verfahren ihre Gründe nicht vollständig und ausführlich darlegen können, dies offensichtlich eine Schutzbehauptung darstellt. So meinte sie in der Beschwerde, dass sie aufgrund ihrer in der Einvernahme im ersten Verfahren anwesenden Tochter nicht alle ihre Gründe anführen habe können. Auch gab sie an, dass ihr nach ihrer Einreise gesagt worden sei, dass sie nicht alle Gründe nennen solle. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren im Wesentlichen alle ihre Fluchtgründe dargelegt hat. Ihr wurde ausreichend Zeit eingeräumt, diese vor den Asylbehörden zu schildern. Auch mit der Beschwerde im ersten Verfahren wurde ihr eine weitere Möglichkeit eingeräumt, ihre Fluchtgründe entsprechend darzulegen bzw. zu vervollständigen. Die nunmehrige Behauptung stellt in diesem Lichte offensichtlich eine Schutzbehauptung dar, um die neuerliche Steigerung bzw. Abänderung ihres Vorbringens zu rechtfertigen.
Die vorgelegte Ladung erscheint in Zusammenhang mit ihrem bisherigen Vorbringen in keiner Weise geeignet zu sein, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen. Dies bereits deshalb, als die Beschwerdeführerin während dem ersten Asylverfahren überhaupt nie erwähnt hat, von den Behörden im Herkunftsstaat geladen worden zu sein. Dort erklärte sie, dass ihre Verfolger sich erstmals im November 2009 direkt an die Beschwerdeführerin gewandt hätten. Außerdem schilderte sie während des gesamten ersten Asylverfahrens niemals, dass sie im Herkunftsstaat vor die staatlichen Behörden geladen worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erscheint die Vorlage dieser Ladung vollkommen unnachvollziehbar, hätte die Beschwerdeführerin einen derartigen Umstand - wie die Ladung vor eine staatliche Behörde - wohl bereits im ersten Asylverfahren geschildert, wenn es sich dabei um ein wahrheitsgemäßes Vorbringen gehandelt hätte.
Vor dem Bundesasylamt erklärte sie auch, dass sie im November 2009, nachdem ihr Vater geflüchtet sei, eine Polizeiladung bekommen habe (AS 99). Aus Angst habe sie sich bei einem Verwandten versteckt, wo sie aufgespürt worden sei. Auch in ihrem ersten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin davon berichtet, dass die Behörden sie Ende des Jahres 2009 aufgefunden, mitgenommen und misshandelt hätten. Dort hat sie aber auf eine dezidierte Frage in einer vorangegangenen Einvernahme erklärt, dass sie immer wieder von Militärangehörigen besucht und befragt worden sei, jedoch niemals festgenommen oder mitgenommen worden sei.
Die Verknüpfung dieses Vorbringens mit einer Ladung, der sie nicht Folge geleistet habe, stellt demnach eine weitere Abänderung ihres Vorbringens dar.
In der Einvernahme am 02.10.2013 erklärte sie auch, dass im April oder Mai 2009 ihr Vater eine Polizeiladung nach XXXX erhalten habe. Sie habe ihrem Vater nichts darüber erzählt, sondern sei sie selbst dahin gefahren. Bei der Polizei habe sie einen Tritt in den Hintern bekommen. Sie sei beschimpft und mit dem Umbringen ihres Vaters bedroht worden. (AS 99)In der Einvernahme am 02.10.2013 erklärte sie auch, dass im April oder Mai 2009 ihr Vater eine Polizeiladung nach römisch 40 erhalten habe. Sie habe ihrem Vater nichts darüber erzählt, sondern sei sie selbst dahin gefahren. Bei der Polizei habe sie einen Tritt in den Hintern bekommen. Sie sei beschimpft und mit dem Umbringen ihres Vaters bedroht worden. (AS 99)
Auch in ihren handschriftlichen Ausführungen in der Beschwerde schilderte sie, dass sie viele Ladungen erhalten habe.
Abgesehen davon, dass sie im ersten Asylverfahren überhaupt nicht behauptete, selbst vor die heimatstaatlichen Behörden geladen worden zu sein, erscheint bei der Vielzahl an Ladungen die sie erhalten haben will, nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht bereits im ersten Asylverfahren die nunmehr übermittelte Ladung vorgelegt hat, noch dazu, wo sie diese wenige Monate vor ihrer Ausreise - nämlich im April 2011 für Mai 2011 - erhalten haben soll. Weshalb diese Ladung erst jetzt und nur in Kopie aufgetaucht sein soll, ist vollkommen unplausibel und konnte von der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden.
Das Vorbringen rund um Ladungen vor die heimatstaatlichen Behörden schon Jahre vor ihrer Ausreise lässt ihr Vorbringen über eine Verfolgung im Herkunftsstaat im Übrigen noch weniger nachvollziehbar erscheinen.
Im Erkenntnis vom 05.11.2012 wurde bereits dargelegt, dass es vollkommen lebensfremd anmutet, dass die heimatstaatlichen Behörden einerseits ein jahrelanges Interesse am Bruder der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unter Maschadov hegen sollen, andererseits über Jahre hindurch nichts weiter tun, als in zeitlich vollkommen unnachvollziehbaren Abständen von der Beschwerdeführerin fordern, ihren Bruder zur Rückkehr in den Herkunftsstaat zu bewegen. Auch soll die Beschwerdeführerin zuletzt unter Beobachtung gestanden sein.
Die Beschwerdeführerin erklärte am 31.01.2012 schließlich, dass sie eigentlich offiziell ausreisen habe wollen. Sie sei jedoch an die Behörden verraten worden und habe kein Visum erhalten. Ihr seien die Dokumente abgenommen worden. Die Freunde ihres Bruders hätten ihre Ausreise ohne Dokumente organisiert.
Führt man sich sohin vor Augen, dass im Jahr 2009 der Vater der Beschwerdeführerin und im Jahr 2011 der Ehemann der Beschwerdeführerin ausgereist sind, den Behörden im Herkunftsstaat bewusst gewesen sein soll, dass auch die Beschwerdeführerin eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat plant und ihr deswegen sogar die Dokumente abgenommen worden sein sollen und sie zuhause unter Beobachtung gestanden sein soll, ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin mit ihren vier Kindern im Kleinkindalter den Herkunftsstaat verlassen hat können. Bei dem dargelegten Interesse wäre doch vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach Bekanntwerden ihrer Ausreisepläne sofort festgenommen worden wäre.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin den Erhalt von Ladungen für sich und ihren Vater während des gesamten ersten Verfahrens überhaupt nicht erwähnt hat, auch ihr Vater hat Derartiges nicht vorgebracht (siehe Erkenntnis vom 06.12.2010, Zl. D15 414920-1/2010/2E) macht das Vorbringen über häufige Ladungen vor die Polizei das Vorbringen noch weniger plausibel, als unter dieser Prämisse das Vorgehen der Behörden im Herkunftsstaat, die die Beschwerdeführerin nicht an ihrer Ausreise gehindert haben, noch weniger nachvollziehbar ist.
Er erscheint vollkommen unnachvollziehbar, dass die Polizei eine Person über Jahre hindurch ergebnislos polizeilich lädt. Laut ihrem Vorbringen will die Beschwerdeführerin bereits im April oder Mai 2009 einer Ladung ihres Vaters gefolgt sein, in deren Zuge sie von der Polizei bedroht worden sein will. Ihrer eigenen Ladung im November 2009 soll sie nicht gefolgt sein, wenig später jedoch bei Verwandten aufgespürt und misshandelt worden sein. Die Beschwerdeführerin will in der Folge das Land verlassen und nach der Geburt ihrer Zwillinge in XXXX erneut in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sein. Nach ihrer Rückkehr will die Beschwerdeführerin wiederum polizeilich geladen worden sein und soll es Besuche und Drohungen gegeben haben. Dieses Vorbringen über eine Geburt ihrer Kinder in XXXX und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, obwohl sie zuvor bereits massiv im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein will, ist in keiner Weise logisch nachvollziehbar. Bei einem tatsächlich anhaltenden über Jahre andauernden Interesse an der Beschwerdeführerin, die nunmehr auch polizeilich geladen worden sein will, hätte sie sich wohl nicht - wie von ihr geschildert - jahrelang im Herkunftsstaat aufhalten können.Er erscheint vollkommen unnachvollziehbar, dass die Polizei eine Person über Jahre hindurch ergebnislos polizeilich lädt. Laut ihrem Vorbringen will die Beschwerdeführerin bereits im April oder Mai 2009 einer Ladung ihres Vaters gefolgt sein, in deren Zuge sie von der Polizei bedroht worden sein will. Ihrer eigenen Ladung im November 2009 soll sie nicht gefolgt sein, wenig später jedoch bei Verwandten aufgespürt und misshandelt worden sein. Die Beschwerdeführerin will in der Folge das Land verlassen und nach der Geburt ihrer Zwillinge in römisch 40 erneut in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sein. Nach ihrer Rückkehr will die Beschwerdeführerin wiederum polizeilich geladen worden sein und soll es Besuche und Drohungen gegeben haben. Dieses Vorbringen über eine Geburt ihrer Kinder in römisch 40 und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, obwohl sie zuvor bereits massiv im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein will, ist in keiner Weise logisch nachvollziehbar. Bei einem tatsächlich anhaltenden über Jahre andauernden Interesse an der Beschwerdeführerin, die nunmehr auch polizeilich geladen worden sein will, hätte sie sich wohl nicht - wie von ihr geschildert - jahrelang im Herkunftsstaat aufhalten können.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände steht für die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes bereits fest, dass die vorgelegte Ladung nicht richtig bzw. nicht echt ist.
Bestätigung findet dieses Ergebnis, wenn man den optischen Eindruck der Ladung berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen kopierten und handschriftlich ausgefüllten Vordruck, der lediglich in Kopie vorgelegt wurde. Auf der Ladung befindet sich weder der Briefkopf der ausstellenden Behörde noch ein Rundsiegel. Inhaltlich wird die Beschwerdeführerin vor eine Polizeiabteilung geladen, ohne eine Geschäftszahl oder die Eigenschaft anzuführen, in der die Beschwerdeführerin vor die Polizei erscheinen soll. Das Bundesasylamt hat auch zu Recht festgehalten, dass auf der Ladung eine andere Adresse angeführt worden ist als jene, die die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren angegeben hat. Eine kriminaltechnische Untersuchung der Ladung auf ihre Richtigkeit und Echtheit scheitert bereits an dem Umstand, dass diese nicht im Original vorgelegt worden ist, aber auch daran, dass hiefür kein Vergleichsmaterial existiert. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig vorbringen hat können, im Blickfeld der heimatstaatlichen Behörden bzw. der Polizei gestanden zu sein, ist für den Asylgerichtshof evident, dass es sich bei der Ladung um eine Fälschung bzw. Gefälligkeitshandlung handelt.
Im Erkenntnis vom 05.11.2012 wurde umfassend und nachvollziehbar die absolute Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin dargelegt und wird dahingehend auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Begründung hiefür verwiesen. Das Erkenntnis vom 05.11.2012 ist mit seiner Zustellung im November 2012 in Rechtskraft erwachsen.
Bei Berücksichtigung des Vorbringens vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren ergeben sich für die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes keine Zweifel, dass die Verfolgungsbehauptung der Beschwerdeführerin absolut unglaubwürdig ist. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Ladung entstandenen Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich vielmehr die Konstruiertheit und damit Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin erhärtet.
Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der übermittelten Ladung blieben vage und allgemein. Betreffend die übermittelte Ladung hat die Beschwerdeführerin im Übrigen gar keine besonderen Ausführungen getätigt, sondern schilderte sie vielmehr von Ladungen aus dem Jahr 2009 für sich und ihren Vater.
Die weiteren Ausführungen betreffend den Tod weiterer Angehöriger, eine Zwangsimpfung im Jahr 2004 oder 2005, der sie knapp entgehen habe können, einen Vorfall mit ihrem Baby im Jahr 2008 und rund um den Tod ihrer Mutter im Jahr 2009 stellen weitere Details dar, die die vollkommene Beliebigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin darlegen, wobei bereits eingangs dargelegt wurde, dass dieses Vorbringen von der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses mitumfasst ist.
So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 oder 2005 bereits im Blickfeld der heimatlichen Behörden gestanden sein soll, in der Folge jedoch bis Dezember 2011 dort aufhältig gewesen ist.
Die Beschwerdeführerin erklärte im ersten Verfahren, dass an ihr erst im Jahr 2009 nach dem Tod ihrer Mutter und nach der Ausreise ihres Vaters aus dem Herkunftsstaat Interesse bestanden habe. Die Vorfälle im Jahr 2004 oder 2005, wo sie gleichsam von den Behörde durch eine "Giftimpfung" beseitigt werden hätte sollen bzw. der Übergriff auf ihr Baby Anfang des Jahres 2008 sind in diesem Zusammenhang überhaupt nicht nachvollziehbar, als zu dieser Zeit doch noch gar kein Interesse an ihr bestanden haben soll.
Das Vorbringen rund um den Tod ihrer Mutter ist im Übrigen rein spekulativ. Die Beschwerdeführerin war bei diesem Vorfall offensichtlich nicht anwesend und meinte in der Beschwerde, dass sie die Nachbarn befragt habe und alle verschiedene Angaben gemacht hätten. Im abgeschlossenen Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin insbesondere nicht dargelegt, dass ihre Mutter von den staatlichen Behörden ermordet worden sein soll. Vielmehr erklärte sie, dass ihre Mutter nach einem Besuch der Männer an einem Herzinfarkt gestorben sei. Auch ihr Vater erklärte in seinem Asylverfahren, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres schwachen Herzens (Bluthochdruck) im Sterben gelegen sei. Sie sei bedroht worden und in der darauffolgenden Nacht verstorben (Erkenntnis vom 06.12.2010, Zl. D15 414920-1/2010/2E).
Im gegenständlichen Verfahren erklärte die Beschwerdeführerin nicht nur, dass die ihre Mutter in jener Nacht betreuende Ärztin schlecht ausgebildet und eine Anhängerin von Kadyrov gewesen sei. Sie erklärte auch, dass im Rahmen ihres Besuches bei der Polizei im April oder Mai 2009 von den Polizisten zugegeben worden sei, dass ihre Mutter umgebracht worden sei.
Auch hier wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich ein beliebiges Vorbringen erfindet. Den Umstand, dass die staatlichen Behörden eingestanden hätten, ihre Mutter umgebracht zu haben, hätte sie bei dessen Wahrheitsgehalt wohl im ersten Asylverfahren geschildert. Stattdessen hat sie damals erklärt, ihre Mutter sei nach einem Besuch der Verfolger an einem Herzanfall gestorben, wobei ihr Vater in seinem Verfahren überhaupt erklärte, dass die Mutter bereits im Sterben gelegen sei.
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin war vollkommen widersprüchlich zu ihrem Vorbringen im ersten Asylverfahren.
Nunmehr erklärte sie, im April oder Mai 2009 zur Polizei gegangen zu sein, obwohl ihr Vater bei der Polizei in XXXX vorgeladen worden sei. Sie sei dort beschimpft worden und sei ihr dort gesagt worden, dass die Polizei ihre Mutter umgebracht habe. Sie sei im fünften Monat schwanger gewesen. Daraufhin habe sie ihr Kind verloren.Nunmehr erklärte sie, im April oder Mai 2009 zur Polizei gegangen zu sein, obwohl ihr Vater bei der Polizei in römisch 40 vorgeladen worden sei. Sie sei dort beschimpft worden und sei ihr dort gesagt worden, dass die Polizei ihre Mutter umgebracht habe. Sie sei im fünften Monat schwanger gewesen. Daraufhin habe sie ihr Kind verloren.
Im Gegensatz dazu schilderte sie im ersten Asylverfahren, dass ihre Mutter im Rahmen eines Besuches der Polizei einen Herzinfarkt erlitten habe und an den Folgen gestorben sei. Nach der Trauerzeit - etwa 40 Tage - sei ihr Vater festgenommen und ein oder zwei Tage festgehalten worden. Sie habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten. Dies sei im Jahr 2009 gewesen.
In diesem Lichte muss auch ihre Behauptung über die Tötung ihres Fluchthelfers im Jahr 2012 auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien als nicht glaubwürdig bewertet werden, baut dieses Vorbringen doch auf ein bereits in einem ersten Verfahren als vollkommen unglaubwürdig bewertetes Vorbringen auf und hat sich auch im nunmehrigen Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin je nach Belieben versucht, ein Vorbringen mit Asylrelevanz zu konstruieren.
Zumal die Beschwerdeführerin im Zuge ihren unmittelbaren Befragungen und ihren persönlichen schriftlichen Eingaben die Asylbehörden und den Asylgerichtshof nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens überzeugen konnte, erscheint die Einvernahme der im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung angeführten Zeugin nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin blieb auch höchst unbestimmt, was diese Zeugin beweisen können soll. So meinte die Beschwerdeführerin, dass diese bestätigen könne, was ihr in Tschetschenien wirklich passiert sei. Die namentlich genannte Zeugin könne auch ihre Identität bestätigen. Im Verlauf des Verfahrens wurde diese Zeugin aber nicht mehr genannt. Auch in der Beschwerde wurde diese überhaupt nicht mehr erwähnt bzw. wurde nicht moniert, dass die belangte Behörde diese nicht einvernommen hat.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin ständig versucht, ihr Vorbringen in asylzweckbezogenem Kontext zu erweitern. Dabei sind die dargelegten neuen Widersprüche und Ungereimtheiten entstanden.
Unerwähnt soll schließlich nicht bleiben, dass die Beschwerdeführerin in ihrem handschriftlich verfassten Schreiben vom 07.10.2013 erklärte, dass sie nicht wisse, welche neuen Gründe sie nun nennen solle, da sie seit der damaligen Zeit nicht mehr zuhause gewesen sei.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf sein im ersten Asylverfahren getätigtes Vorbringen bezogen.
Die Beschwerdeführerin führte im gegenständlichen Verfahren unverändert im Widerspruch zu ihrem Ehemann aus, dass ihr Schwager 500.000 Rubel bezahlt habe, um ihren Ehemann freizulassen. Der Ehemann erklärte im Gegensatz hiezu jedoch, dass keine 500.000 Rubel bezahlt worden seien, sondern er vielmehr freigelassen worden sei und im Nachhinein 500.000 Rubel bezahlen hätte sollen, was jedoch nicht bezahlt worden sei. Vielmehr habe der Ehemann den Herkunftsstaat verlassen.
Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubwürdig und ungeeignet dar, einen glaubwürdigen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgelegte Ladung war aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen. Auch in der Beschwerde finden sich im Zusammenhang mit der Ladung überhaupt keine Ausführungen, sondern wird lediglich deren Existenz angeführt. Auch sonst war das Vorbringen aufgrund der unvermindert bestehenden Ungereimtheiten, Widersprüche und Unplausibilitäten nicht geeignet, die behauptete Verfolgungsgefahr in ein glaubwürdiges Licht zu rücken.
II.2.3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).römisch zwei.2.3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Die Beschwerdeführerin führte im gegenständlichen Verfahren keine neuen Erkrankungen im Vergleich zum ersten Asylverfahren an.
Sie erwähnte vor dem Bundesasylamt am 23.09.2013 unverändert ihre Beschwerden im Herzbereich, erklärte hiezu jedoch, dass sie dahingehend untersucht worden sei. Eine chronische Krankheit habe nicht festgestellt werden können. Auch erwähnte sie Schmerzen in der linken Niere. Medikamente nehme sie keine.
Letztlich legte die Beschwerdeführerin keine aktuellen medizinischen Befunde vor. Auch in der Beschwerde relevierte sie keine gesundheitlichen Probleme bzw. ist die Beschwerdeführerin der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.
Soweit die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen aus dem Herkunftsstaat aus dem Jahr 2009 vorlegt, war auszuführen, dass sie diese bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt hat. Das Bundesasylamt hat hier zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat offensichtlich medizinisch versorgt worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur medizinischen Versorgung zu verweisen, die eine ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat darlegen. Auch sämtliche handelsüblichen Medikamente sind im Herkunftsstaat flächendeckend erhältlich. Daraus ergibt sich sachverhaltsbezogen, dass eine allfällige zukünftige Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet ist.
Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Wie bereits zuvor dargelegt, ist der Standard der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend, um im konkreten Fall das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Im Übrigen war im Fall der Beschwerdeführerin eine akute bzw. lebensgefährliche Erkrankung ebenso wenig fassbar, wie ein akuter Behandlungsbedarf. Auch hat die Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht - auch in der Beschwerde nicht -, dass es zu einer lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle ihrer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat kommen würde. Derartiges ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - basierend auf den Ausführungen einer tschetschenischen Frau die sie auf dem Weg von Frankreich nach Deutschland getroffen haben will - ausführte, dass dieser Frau von deren Schwägerin am Telefon erzählt worden sei, dass im örtlichen Fernsehen gezeigt worden sei, wie in die Heimat abgeschobene Tschetschenen in der Öffentlichkeit zusammengeschlagen worden seien, muss dem entgegengehalten werden, dass sich aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten nicht ergeben hat, dass jeder Tschetschene aus dem bloßen Umstand der Asylantragstellung im Ausland Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Dahingehend wurden im Übrigen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 entsprechende Ausführungen getroffen.
Im Vergleich zu den Informationen vom Hörensagen irgendeiner Tschetschenin, die die Beschwerdeführerin auf ihrer Reise durch Europa getroffen haben soll, erscheinen die ausgewogen zusammengestellten Länderinformationen der belangten Behörde aussagekräftiger, zumal diese schlüssig und nachvollziehbar sind. Aus diesen hat sich im Übrigen auch nicht ergeben, dass Russland einen weiteren Krieg zwischen den Tschetschenen schürt. Die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin stellen die Privatmeinung der Beschwerdeführerin dar.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vermeint, dass ihr nicht die gesamten Länderinformationen übersetzt worden seien, muss dem entgegengehalten werden, dass Derartiges von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nicht moniert worden ist. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr am 02.10.2013 mündlich zu diesen Stellung bezogen. Auch in der Beschwerde hat sie sich auf diese bezogen.
Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in ihrem Herkunftsstaat hat sich überdies seit der letztmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in ihrem Herkunftsstaat hat sich überdies seit der letztmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf das abgeschlossene Erstverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann."
Die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind daher als bloßer Versuch zu werten, eine Abschiebung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorliegt.
Zu den im zweiten Asylverfahren relevierten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Zu den im zweiten Asylverfahren relevierten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)
Vorweg war auszuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - seine Schilddrüsenerkrankung releviert. Die Schilddrüsenfehlfunktion des Beschwerdeführers wurde bereits im Erkenntnis vom 05.11.2012 abgehandelt und wurde damals umfassend dargelegt, dass diese Erkrankung einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegensteht.Vorweg war auszuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - seine Schilddrüsenerkrankung releviert. Die Schilddrüsenfehlfunktion des Beschwerdeführers wurde bereits im Erkenntnis vom 05.11.2012 abgehandelt und wurde damals umfassend dargelegt, dass diese Erkrankung einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht.
Neue Befunde in diesem Zusammenhang wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer erklärte lediglich, dass er an dieser Erkrankung seit drei Jahren leide und Medikamente erhalte.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in ihrem ersten Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann an psychischen Problemen leide. In diesem Zusammenhang wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.
Im Folgeverfahren erklärte der Beschwerdeführer am 23.09.2013 und am 02.10.2013 sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die jeweilige Einvernahme durchzuführen.
Am 23.09.2013 verwies der Beschwerdeführerin erstmals darauf, dass er im Bundesgebiet für fünf Monate in psychologischer Behandlung gewesen sei. In der Schweiz, in Frankreich oder in Deutschland sei er nicht in medizinischer Behandlung gestanden. (AS 103)
Infolge der Einvernahme am 23.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 13.12.2012 von XXXX.Infolge der Einvernahme am 23.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 13.12.2012 von römisch 40 .
Eine Psychotherapeutin legte in diesem Befundbericht dar, dass die Symptomatik des Beschwerdeführers die Kriterien einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung bzw. komplexen posttraumatischen Belastungsstörung erfülle. Ebenso bestehe ein Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.
Aufgrund der Schwere der psychischen Belastung sei die Behandlung nicht absehbar. Der Beschwerdeführer habe bereits im November 2011 bei XXXX ein Angebot für eine Psychotherapie erhalten, er sei aufgrund seiner schweren Symptomatik nicht in der Lage gewesen, diese ohne Begleitung von seinem damaligen Wohnort aus wahrzunehmen. Seit Juli 2012 befinde sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. (AS 159 bis 161)Aufgrund der Schwere der psychischen Belastung sei die Behandlung nicht absehbar. Der Beschwerdeführer habe bereits im November 2011 bei römisch 40 ein Angebot für eine Psychotherapie erhalten, er sei aufgrund seiner schweren Symptomatik nicht in der Lage gewesen, diese ohne Begleitung von seinem damaligen Wohnort aus wahrzunehmen. Seit Juli 2012 befinde sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. (AS 159 bis 161)
Am 23.09.2013 verneinte der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage, dass er in der Schweiz, in Frankreich oder in Deutschland in psychologischer Behandlung gestanden sei (AS 103). In der Klientenkarte der Betreuungsstelle wird im Widerspruch hiezu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vier Monate in psychiatrischer Behandlung in der Schweiz gewesen sein soll (AS 181). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Falschinformation, da der Beschwerdeführer in der Schweiz nur wenige Tage aufhältig gewesen ist.
Dem Asylgerichtshof wurde demnach ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 13.12.2012 vorgelegt. Darüber hinaus existieren keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen für eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Auch mit der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen - und schon gar keine Unterlagen betreffend eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers - vorgelegt. Dort wird lediglich der Antrag der Rechtsberaterin in der Einvernahme am 02.10.2013 wiederholt, ein medizinisches Gutachten betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, ist die belangte Behörde vollkommen zu Recht diesem Antrag nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer will an einer schweren psychischen Erkrankung leiden, legte in zwei Asylverfahren in diesem Zusammenhang jedoch lediglich einen psychotherapeutischen Befundbericht vor.
Laut diesem Befundbericht soll der Beschwerdeführer seit Juli 2012 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung gestanden sein. Auch wird im Befundbericht dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bereits im November 2011 eine Behandlung angeboten worden sein soll, diese jedoch aufgrund der Schwere der Symptomatik und der örtlichen Gegebenheiten nicht durchgeführt werden habe können.
Wäre beim Beschwerdeführer tatsächlich im November 2011 eine derartige schwere psychische Beeinträchtigung - wie im Befundbericht behauptet - diagnostiziert worden, würden darüber wohl entsprechende aussagekräftige medizinische Unterlagen existieren, die jedoch trotz Aufforderung hiezu nicht vorgelegt worden sind. Der Beschwerdeführer will in der Folge im Jahr 2012 über Monate in psychotherapeutischer Behandlung gestanden sein. Auch aus diesem Grund müssten Aufzeichnungen über die psychische Erkrankung existieren. Derartige medizinische Unterlagen wurden jedoch wie dargelegt trotz Aufforderung nicht dargelegt.
Laut Bericht will man dem Beschwerdeführer erstmals im November 2011 eine Behandlung wegen einer schweren psychischen Beeinträchtigung angeboten haben. Ab Juli 2012 soll eine solche stattgefunden haben. Trotzdem wurden bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im November 2012 keine medizinischen Unterlagen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt.
Im Befundbericht vom 13.12.2012 wurde auch ausgeführt, dass aufgrund der Schwere der psychischen Belastung des Beschwerdeführers die Behandlungsdauer nicht absehbar sei. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer infolge des negativen Ausgangs des Asylverfahrens im November 2012 keinen neuen Antrag aufgrund seines Gesundheitszustandes gestellt hat, sondern vielmehr seine im Befundbericht dargelegte langfristig notwendige psychische Behandlung abgebrochen hat und aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist und offensichtlich problemlos mit seiner Großfamilie quer durch Europa reisen hat können.
Der vorgelegte veraltete psychotherapeutische Befundbericht - dieser stammt vom 13.12.2012 und wurde erst im September 2013 vorgelegt - war demnach nicht geeignet, eine schwere psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darzulegen.
Dieser kurze Befundbericht stammt von einer Psychotherapeutin, die gar nicht befähigt ist, die im psychotherapeutischen Befundbericht dargelegten Diagnosen zu stellen. Darin wird ohne dies nachvollziehbar medizinisch darzulegen (keine Untersuchungsmethoden), behauptet, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Beeinträchtigung leidet. Wie dargelegt, stellt der vorgelegte Befundbericht die einzige Unterlage dar, die auf eine psychische Beeinträchtigung hindeutet. Zumal beim Beschwerdeführer bereits im November 2011 eine schwere psychische Beeinträchtigung diagnostiziert worden sein soll, müssten bei tatsächlichem Zutreffen einer derartigen Behauptung entsprechende medizinische Unterlagen eines Arztes, der zur Diagnose einer derartigen Erkrankung befähigt ist, existieren.
Derartige Unterlagen wurden jedoch weder im ersten noch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren vorgelegt.
Hätte beim Beschwerdeführer tatsächlich ein dringender Behandlungsbedarf seit November 2011 bestanden und wäre selbst im Dezember 2012 ein Behandlungsende aufgrund der Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht absehbar gewesen, ist auch nicht nachvollziehbar weshalb der Beschwerdeführer letztlich lediglich Mitte des Jahres 2012 für ein paar Monate eine psychotherapeutische Behandlung erhalten haben soll. Wie dargelegt reiste der Beschwerdeführer nämlich im März 2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und steht er auch seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im September 2013 nicht aufgrund psychischer Probleme in medizinischer Behandlung. In der Klientenkarte der Betreuungsstelle wurde insbesondere nicht vermerkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme behandelt werden müsse.
Bei der im Befundbericht dargelegten schweren psychischen Beeinträchtigung ist auch nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen wurde und er keine Medikamente zur Behandlung seiner schweren psychischen Erkrankung erhalten hat.
Bei Zusammenschau all dieser Umstände hat sich hinreichend deutlich ergeben, dass beim Beschwerdeführer offensichtlich keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche psychische Erkrankung vorliegt.
Der in diesem Zusammenhang einzig vorgelegte psychotherapeutische Befundbericht war nicht geeignet, eine schwere psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darzulegen. Dieser psychotherapeutische Befundbericht war vielmehr aufgrund der dargelegten Umstände in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich letztlich keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche psychische Erkrankung des Beschwerdeführers.
Eine medikamentöse Behandlung in diesem Zusammenhang wurde nicht behauptet. Einer psychotherapeutischen Behandlung hat sich der Beschwerdeführer nur für wenige Monate unterzogen. In der Folge hat er die psychotherapeutische Behandlung beendet und hat mit seiner Großfamilie das Bundesgebiet verlassen, um mit dieser durch drei europäische Länder zu reisen.
Beim Beschwerdeführer liegt demnach zweifelsfrei keine Notwendigkeit einer exklusiv im Bundesgebiet erhältlichen Behandlung vor. Abgesehen von einer psychotherapeutischen Behandlung, die der Beschwerdeführer jedoch nur wenige Monate absolviert hat, wurde die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung seiner psychischen Probleme überhaupt nicht behauptet. Auch ein stationärer Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang mit seinem psychischen Zustand wurde nicht vorgetragen.
Selbst im psychotherapeutischen Befundbericht wurde in keiner Weise dargelegt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht möglich ist bzw. mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einhergeht.
Beim Beschwerdeführer liegt demnach offensichtlich keine psychische Erkrankung vor, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht.
Selbst wenn man vom Vorliegen psychischer Probleme beim Beschwerdeführer ausgeht, wurden bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.11.2012 Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt, aus denen sich für die Russische Föderation und insbesondere auch für Tschetschenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten aller psychischen Erkrankungen - auch von posttraumatischen Belastungsstörungen - ergeben haben. Bereits in den damals vorgehaltenen Länderinformationen sind konkrete Behandlungsmöglichkeiten und medizinische Einrichtungen in Tschetschenien angeführt, an welchen die Behandlung psychischer Erkrankungen durchgeführt wird. Auch in den nunmehr von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderinformationen ergibt sich für die Russische Föderation eine ausreichende medizinische Versorgung insbesondere zur Behandlung psychischer Erkrankungen.
Aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat stellt das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung demnach kein Abschiebungshindernis dar.
Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Es wird schließlich in der Beschwerde nicht dargelegt, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten aller psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation nicht auszugehen, wobei festzuhalten war, dass ein notwendiger Behandlungsbedarf überhaupt nicht fassbar war.
Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie beantragt - einzuholen, da das Bundesasylamt dahingehend ausreichende Feststellungen getroffen hat und diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.
Im Zusammenhang mit dem beantragten Gutachten hält der Asylgerichtshof im Übrigen fest, dass die Rechtsberaterin in der Einvernahme am 02.10.2013 behauptet hat, dass der Beschwerdeführer einen verwirrten Eindruck mache (AS 173). Dies wurde in der Beschwerde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in besagter Einvernahme erklärt hat, dass er sich an die vorangegangene Einvernahme nicht erinnern könne und eher unzusammenhängende Antworten gegeben habe (AS 261).
Bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle vom 23.09.2013 und 02.10.2013 bestätigt sich dies nicht. In besagten Einvernahmen hat der Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich erklärt, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die jeweilige Einvernahme durchzuführen.
Auch hat er jeweils auf die an ihn gestellten Fragen geantwortet.
Interessant ist auch, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2013 erklärte, dass er alles was er erzähle, sofort vergesse, jedoch in der Folge wusste, dass ihn betreffende medizinische Unterlagen übermittelt worden sind.
Das Vorbringen der Rechtsberaterin, wonach sich der Beschwerdeführerin in einem "offensichtlich verwirrten Zustand" befinde, erfolgte ohne medizinische Indikation und haben sich aus dem Akteninhalt hiefür keine objektivierbaren Anhaltspunkte gefunden. Entsprechende aussagekräftige medizinische Befunde wurden während nunmehr zwei Asylverfahren nicht vorgelegt. Auch aus den Einvernahmeprotokollen war aus den Antworten des Beschwerdeführers kein verwirrter Zustand des Beschwerdeführers ableitbar.
Sollte der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich Erinnerungslücken bzw. Gedächtnisprobleme aufweisen, kann daraus für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden. Der Beschwerdeführer hat im ersten Asylverfahren nämlich ein umfassendes Vorbringen erstattet, dass in sich selbst aber auch zu den Ausführungen seiner Ehefrau massiv widersprüchlich gewesen ist. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.11.2012 wurde in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt, dass die grundlegenden Widersprüche, die sich nicht nur auf die zeitliche Einordnung, sondern auf sämtliche Details beziehen nicht mit psychischen Problemen begründbar sind.
In diesem Zusammenhang ruft der Asylgerichtshof in Erinnerung, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Urteil vom 03.11.2009 - 4 K 3892/08.F.A(V), 5276056, im Zusammenhang mit einer PTBS ausführte, dass die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, Aufgabe des Gerichts ist. (...) Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich. "Ohne Überzeugung der Richtigkeit der Geschehensabläufe im Herkunftsland kann das Gericht das vom Arzt seiner Diagnose zugrunde gelegte Ereignis nicht als Realität annehmen. Die Wertung dieser Entscheidung war auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.In diesem Zusammenhang ruft der Asylgerichtshof in Erinnerung, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Urteil vom 03.11.2009 - 4 K 3892/08.F.A(römisch fünf), 5276056, im Zusammenhang mit einer PTBS ausführte, dass die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, Aufgabe des Gerichts ist. (...) Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich. "Ohne Überzeugung der Richtigkeit der Geschehensabläufe im Herkunftsland kann das Gericht das vom Arzt seiner Diagnose zugrunde gelegte Ereignis nicht als Realität annehmen. Die Wertung dieser Entscheidung war auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Nach dem Gesagten war die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch mangels Relevanz für gegenständliche Entscheidung zu verneinen.
Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr relevierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers Art. 3 EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr relevierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers Artikel 3, EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Der Beschwerdeführer konnte auch sonst in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war."Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war."
Das Vorbringen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin stellt sich demnach erneut als völlig unglaubwürdig dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist für die erkennende Einzelrichterin demnach nicht fassbar.
Der Asylgerichtshof sieht sohin keinerlei Grund, von der Einschätzung im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren abzuweichen, wonach es den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin keinesfalls gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation glaubwürdig darzulegen. Mangels eigener Fluchtgründe hat dies auch für die minderjährige Beschwerdeführerin zu gelten.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf die Eltern bezogene Vorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin zu ihren Folgeantrag gegenüber dem vorangegangenen Asylverfahren nicht geändert hat. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.).Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf die Eltern bezogene Vorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin zu ihren Folgeantrag gegenüber dem vorangegangenen Asylverfahren nicht geändert hat. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor vergleiche zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Die Beschwerdeführerin hat zu Beginn des Jahres 2013 an einem fieberhaften Infekt gelitten. Sie verließ im März 2013 Österreich. Nach ihrer Rückkehr im September 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Verstopfung.
Aktuelle medizinische Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden auch mit der Beschwerde nicht übermittelt.
Die Mutter trat in der Beschwerde samt Ergänzung dem Ergebnis im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegen, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegensteht.Die Mutter trat in der Beschwerde samt Ergänzung dem Ergebnis im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegen, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht.
Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes hält darüber hinaus fest, dass ein vorübergehender fieberhafter Infekt bzw. eine Verstopfung schon dem Begriff nach keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen. Die Beschwerdeführerin benötigt auch keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische bzw. medikamentöse Behandlung.
Unabhängig davon hat das Bundesasylamt dem angefochtenen Bescheid entsprechende Länderinformationen zugrunde gelegt, aus dem sich Behandlungsmöglichkeiten der dargelegten Erkrankungen im Herkunftsstaat ergeben.
Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche überhaupt nicht fassbar.
Der Mutter ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Der Mutter ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Darüber hinaus wird die minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, weswegen ihre Versorgung in der Heimat gesichert sein wird.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die minderjährige Beschwerdeführerin werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die minderjährige Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Offensichtlich haben die minderjährige Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern bei der Stellung des Folgeantrages lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 herbeiführen zu wollen. Damit verkennt die minderjährige Beschwerdeführerin offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der minderjährigen Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
II.3.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der minderjährigen Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der minderjährigen Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.11.2012 wurde bereits dargelegt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnten keinerlei integrativen Aspekte dargelegt werden.
Der Vollständigkeit halber wird noch einmal darauf verwiesen, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Geschwister ebenfalls Asylwerber sind und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der minderjährigen Beschwerdeführerin negativ entschieden worden sind. Daher ist die gesamte Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Der Vollständigkeit halber wird noch einmal darauf verwiesen, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Geschwister ebenfalls Asylwerber sind und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der minderjährigen Beschwerdeführerin negativ entschieden worden sind. Daher ist die gesamte Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin eingegriffen wird.
Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin vorliegen würde. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 13.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie vom 17.03.2013 bis 17.09.2013 in der Schweiz, Frankreich und Deutschland aufhältig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin weist demnach eine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von eineinhalb Jahren auf. Der Aufenthalt im Bundesgebiet liegt (wie bei ihren Eltern und ihren Geschwistern) in der mittlerweile zweimaligen unbegründeten Asylantragstellung begründet. Nur durch die wiederholte Antragstellung war die Beschwerdeführerin vorläufig zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Zudem beherrscht die minderjährige Beschwerdeführerin die Sprache ihres Herkunftsstaates, sodass ihre Resozialisierung in der Russischen Föderation an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt nicht unmöglich erscheint. Auch ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der XXXX Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für MenschenrechteIm Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin vorliegen würde. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 13.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie vom 17.03.2013 bis 17.09.2013 in der Schweiz, Frankreich und Deutschland aufhältig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin weist demnach eine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von eineinhalb Jahren auf. Der Aufenthalt im Bundesgebiet liegt (wie bei ihren Eltern und ihren Geschwistern) in der mittlerweile zweimaligen unbegründeten Asylantragstellung begründet. Nur durch die wiederholte Antragstellung war die Beschwerdeführerin vorläufig zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Zudem beherrscht die minderjährige Beschwerdeführerin die Sprache ihres Herkunftsstaates, sodass ihre Resozialisierung in der Russischen Föderation an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt nicht unmöglich erscheint. Auch ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der römisch 40 Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Die minderjährige Beschwerdeführerin benötigt aufgrund ihres Alters die Unterstützung ihrer Eltern, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin auch von einer Ausweisung betroffen sind und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, da auch hinsichtlich der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin sind in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügen über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse. Zu den im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen besteht kein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Im Übrigen liegen im gegenständlichen Fall auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration der Eltern, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung, absolvierte Berufsausbildung oder Vereinstätigkeit vor. Die Eltern haben sich in ihrer Flüchtlingsunterkunft engagiert, was jedoch nicht als fortgeschrittene Integration gewertet werden kann, wobei diese im März 2013 das Bundesgebiet mit der Beschwerdeführerin und ihren weiteren Geschwistern verlassen haben. Erst im September 2013 sind sie in das Bundesgebiet zurückgekehrt und werden im Rahmen der Grundversorgung betreut. Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.Die minderjährige Beschwerdeführerin benötigt aufgrund ihres Alters die Unterstützung ihrer Eltern, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin auch von einer Ausweisung betroffen sind und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, da auch hinsichtlich der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin sind in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügen über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse. Zu den im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen besteht kein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Im Übrigen liegen im gegenständlichen Fall auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration der Eltern, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung, absolvierte Berufsausbildung oder Vereinstätigkeit vor. Die Eltern haben sich in ihrer Flüchtlingsunterkunft engagiert, was jedoch nicht als fortgeschrittene Integration gewertet werden kann, wobei diese im März 2013 das Bundesgebiet mit der Beschwerdeführerin und ihren weiteren Geschwistern verlassen haben. Erst im September 2013 sind sie in das Bundesgebiet zurückgekehrt und werden im Rahmen der Grundversorgung betreut. Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.
Für die minderjährige Beschwerdeführerin bestehen offensichtlich keine berücksichtigungswürdigen integrativen Aspekte und wurden solche von der gesetzlichen Vertretung auch nicht behauptet.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich, das Interesse der minderjährigen Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich eindeutig überwiegen.
Auf Grund des relativ kurzen Aufenthaltes, der durch einen sechsmonatigen Aufenthalt in der Schweiz, Frankreich und Deutschland noch einmal verkürzt ist, der in der offensichtlich unbegründeten zweimaligen Antragstellung begründet liegt und mangels jeglicher Anhaltspunkte für irgendeine Form der Integration, überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anpassungsfähiges Alter, Ausweisung, Familienverfahren, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014