TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/25 D15 420716-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D15 420716-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, FZ. 13 13.440-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, FZ. 13 13.440-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 07.03.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 07.03.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Bundesgebiet halten sich seine Ehefrau und seine mittlerweile fünf minderjährigen Kinder auf (Zlen. D15 425391-2/2013, D15 425390-2/2013, D15 425389-2/2013 und D15 425388-2/2013 und D15 432819-2/2013).

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass sich im Herkunftsstaat seine Ehefrau und seine zwei Kinder aufhalten würden. Außerdem würden sich in Tschetschenien zwei Brüder und zwei Schwestern aufhalten. Seine Eltern seien bereits verstorben. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2008 bis 2010 selbständig als Taxifahrer beschäftigt gewesen.

Zur Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 01. oder 02.03.2011 mit seinem Freund gemeinsam mit einem Taxi von XXXX nach XXXX gefahren sei. Von dort sei er mit einem anderen Taxilenker nach XXXX gereist, von wo er schließlich von einem anderen Lenker über ihn unbekannte Länder direkt nach Österreich gebracht worden sei.Zur Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 01. oder 02.03.2011 mit seinem Freund gemeinsam mit einem Taxi von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei. Von dort sei er mit einem anderen Taxilenker nach römisch 40 gereist, von wo er schließlich von einem anderen Lenker über ihn unbekannte Länder direkt nach Österreich gebracht worden sei.

Zum Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, meinte er, dass er vor einem Jahr zwei Frauen während seiner Tätigkeit als Taxifahrer mit großen Taschen nach XXXX gefahren habe. Er sei ein Jahr eingesperrt worden. Er sei fest geschlagen worden und habe Spuren am Körper. Auch sei er bedroht worden und habe es eine Geldforderung von 500.000 Rubel gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer versprochen habe, den Geldforderungen nachzukommen, sei er entlassen worden. Er habe sogar sein Auto verkauft, habe sich letztlich jedoch überlegt, das Geld trotzdem nicht zu bezahlen. Stattdessen sei er geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.Zum Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, meinte er, dass er vor einem Jahr zwei Frauen während seiner Tätigkeit als Taxifahrer mit großen Taschen nach römisch 40 gefahren habe. Er sei ein Jahr eingesperrt worden. Er sei fest geschlagen worden und habe Spuren am Körper. Auch sei er bedroht worden und habe es eine Geldforderung von 500.000 Rubel gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer versprochen habe, den Geldforderungen nachzukommen, sei er entlassen worden. Er habe sogar sein Auto verkauft, habe sich letztlich jedoch überlegt, das Geld trotzdem nicht zu bezahlen. Stattdessen sei er geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Der Beschwerdeführer brachte seinen russischen Führerschein, ausgestellt in XXXX am 01.07.2005 und sein Wehrdienstbuch in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte seinen russischen Führerschein, ausgestellt in römisch 40 am 01.07.2005 und sein Wehrdienstbuch in Vorlage.

In der Folge wurden Dublin-Konsultationen mit Polen, der Slowakei und Tschechien geführt, wobei sich keine Zuständigkeit dieser Länder zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergeben hat.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 03.05.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass es keine Hinderungsgründe gebe, die seine Aussagefähigkeit beeinträchtigen würden. Er sei im Krankenhaus XXXX drei Mal wegen seiner Schilddrüse und wegen seiner schlechten Blutwerte (Darm) ambulant behandelt worden. Er nehme zurzeit ein unbekanntes Medikament zur Behandlung seiner Schilddrüsenerkrankung. Im Herkunftsstaat sei er dahingehend nicht in Behandlung gestanden.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 03.05.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass es keine Hinderungsgründe gebe, die seine Aussagefähigkeit beeinträchtigen würden. Er sei im Krankenhaus römisch 40 drei Mal wegen seiner Schilddrüse und wegen seiner schlechten Blutwerte (Darm) ambulant behandelt worden. Er nehme zurzeit ein unbekanntes Medikament zur Behandlung seiner Schilddrüsenerkrankung. Im Herkunftsstaat sei er dahingehend nicht in Behandlung gestanden.

Nach weiteren Dokumenten befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er früher einen russischen Inlandspass sowie seine Geburtsurkunde gehabt habe, wobei er über deren Verbleib nichts wisse. Nach Aufforderung sich die Dokumente nachsenden zu lassen, erklärte er, dass das Telefon zuhause nicht funktionieren würde. Er wisse auch nicht, wo sich seine Ehefrau und seine beiden Kinder derzeit aufhalten würden. Diese habe er seit sechs Monaten nicht mehr gesehen. Bei seiner Rückkehr (Freilassung) sei niemand mehr dagewesen.

Der Beschwerdeführer verneinte wie in der Erstbefragung, über Angehörige in Österreich zu verfügen. Es bestehe auch zu keinen sonstigen Menschen im Bundesgebiet ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung.

Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner letzten Entlassung im Dezember 2010 zur Ausreise entschlossen, nachdem er bei seiner Rückkehr festgestellt habe, dass seine Familie nicht mehr dagewesen sei.

Die letzten zwei bis drei Monate vor der Ausreise habe er abwechselnd bei Freunden in XXXX gelebt und sei von seinen Freunden unterstützt worden.Die letzten zwei bis drei Monate vor der Ausreise habe er abwechselnd bei Freunden in römisch 40 gelebt und sei von seinen Freunden unterstützt worden.

Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Familie nunmehr aufhalte. Seine Brüder und Schwestern würden sich nach wie vor in Tschetschenien aufhalten.

Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2010 erstmalig für vier Monate festgehalten worden sei. Anschließend sei er ein Monat in Freiheit gewesen. Danach sei es wieder zu seiner Festnahme gekommen. Er sei erneut sechs Monate inhaftiert gewesen und im Dezember 2010 freigelassen worden.

Der Beschwerdeführer habe Möbel hergestellt und als Taxifahrer gearbeitet. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er mit zwei Frauen in Verbindung stehe, die er einmal als Taxifahrer transportiert habe. Er wisse nicht, was diese beiden Frauen angestellt hätten. Einmal habe er gehört, dass sie Falschgeld und verbotene Tabletten bei sich gehabt hätten.

Er sei von Leuten Kadyrows in Militäruniform und mit Waffe festgenommen worden.

Im Zuge der ersten Entführung sei er zu Beginn von sechs oder sieben Personen geschlagen und anschließend mit Strom an den Händen gefoltert worden. Es sei versucht worden, ein Geständnis des Beschwerdeführers zu erzwingen, wonach er mit den beiden Frauen in Verbindung stehen würde bzw. mit diesen zusammengearbeitet hätte. Er habe schließlich tatsachenwidrig eine Verbindung zugegeben. Er habe sich zur Zusammenarbeit verpflichtet und sei entlassen worden. Er hätte Informationen über Falschgeld und Drogen sammeln sollen, worüber er jedoch nicht verfügt habe. Er sei aus diesem Grund neuerlich festgenommen und geschlagen worden. Er sei festgehalten worden und habe als Hausmeister arbeiten müssen. Schließlich sei er entlassen worden. Dabei sei er aufgefordert worden, innerhalb von drei Tagen 500.000 Rubel für seine Entlassung zu bezahlen. Er habe dies nicht gemacht, sondern sei ins Ausland geflüchtet.

Der Beschwerdeführer verneinte, sonstige Fluchtgründe zu haben. Er habe sonst im Herkunftsstaat keinerlei Probleme mit staatlichen Stellen oder Privatleuten gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen. Abgesehen von den angeführten Malen sei er nicht in Haft gewesen. Gegen ihn sei kein gerichtliches Strafverfahren geführt worden. Auch sei nicht nach ihm gefahndet worden.

Der Beschwerdeführer habe sich infolge seiner Probleme auch an keine andere Stelle gewandt, da ihm und seiner Familie für diesen Fall mit dem Umbringen gedroht worden sei.

Da ihn Kadyrows Leute in ganz Russland gefunden hätten, habe er in keinem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht. Der Beschwerdeführer könne keine Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen. Lediglich seine Ehefrau könnte sein Vorbringen bestätigen.

Am Ende der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer von der Zulassung seines Verfahrens informiert.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 01.06.2011 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an einer Schilddrüsenerkrankung und müsse hiefür Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterlagen über die Untersuchungen. Ihm sei gesagt worden, dass ihm diese in den nächsten zwei Monaten in seine Unterkunft geschickt werden würden. Er leide auch an Magenbeschwerden. Seine Schilddrüsenprobleme hätten sich schon wieder gebessert.

Der Beschwerdeführer könne keine weiteren Dokumente vorlegen.

Der Beschwerdeführer habe Zeit seines Lebens bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern gelebt. Beide Elternteile seien mittlerweile verstorben. Seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern seien jeweils verheiratet. Seine beiden Brüder würden in XXXX leben.Der Beschwerdeführer habe Zeit seines Lebens bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern gelebt. Beide Elternteile seien mittlerweile verstorben. Seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern seien jeweils verheiratet. Seine beiden Brüder würden in römisch 40 leben.

Der Beschwerdeführer habe den Beruf des Tischlers gelernt und als Möbeltischler gearbeitet. Er habe sich drei Jahre nach seiner Lehre selbständig gemacht und manchmal auch als Taxifahrer gearbeitet. Beide Tätigkeiten habe er bis zu seiner Ausreise ausgeübt. Dem Beschwerdeführer sei es finanziell gut gegangen.

Der Beschwerdeführer habe vor fünf Jahren seine vierte Ehefrau standesamtlich geheiratet. Davor habe er drei Frauen gehabt, wobei er mit der dritten eine zehnjährige Tochter habe. Beide würden in Moskau leben. Hin und wieder hätten sie telefonischen Kontakt.

Wo sich seine vierte Ehefrau und seine beiden Kinder befinden würden, wisse er nicht. Als er Ende Dezember 2010 nachhause gekommen sei, seien sie nicht mehr da gewesen.

Zum Fluchtweg befragt, schilderte der Beschwerdeführer - wie bisher -, seine Reise mit unterschiedlichen Taxis durchgeführt zu haben, wobei es ihm schlecht gegangen sei und er die meiste Zeit geschlafen habe.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte er vorerst, dass er nicht vorbestraft sei. Er werde von den staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates nicht gesucht. Er sei zwei Mal festgenommen worden. Das erste Mal sei er vier Monate lang festgehalten und im Dezember 2010 wieder freigelassen worden. Dann sei er ca. ein Monat lang zuhause gewesen. Danach sei er sechs Monate festgehalten worden. Auf Vorhalt, dass er im März 2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, dass er sich wohl geirrt habe. Er sei jedoch Anfang Dezember 2010 mitgenommen und Ende Dezember 2010 wieder freigelassen worden. Nach neuerlichem Vorhalt der Unmöglichkeit seiner Angaben meinte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht genau erinnern könne. Er könne nur mehr die Monate anführen.

Schließlich erklärte er, dass er im Dezember 2010 angehalten worden sei. Nach vier Monaten sei er wieder freigelassen worden.

Schließlich korrigierte er auf Vorhalt seiner Ausführungen aus der vorangegangenen Einvernahme. Er sei doch im Dezember 2009 mitgenommen worden. Er müsse demnach wohl im Dezember 2010 wieder freigelassen worden sein.

Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat weder aufgrund seiner Rasse, seiner Religion oder politischen Gesinnung verfolgt worden. Auch wegen seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei er nicht verfolgt worden.

Konkret zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Dezember 2009 zwei Frauen mit einem Taxi von XXXX nach XXXX gebracht habe. Die Frauen seien dort ausgestiegen. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage später verhaftet worden. Zwei Autos seien gekommen und er sei weggebracht worden. Er sei geschlagen worden. Außerdem sei ihm mitgeteilt worden, dass die beiden Frauen, die er befördert habe, ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer Falschgeld und irgendwelche Tabletten in seiner Tasche gehabt habe. Diese Tasche habe jedoch eine der Frauen gehabt. Er sei schließlich mit Strom gefoltert worden. Danach sei er an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er putzen und "ihre" Autos waschen müssen habe. Bei seiner Freilassung sei von ihm verlangt worden, für sie zu arbeiten. Sie hätten dem Beschwerdeführer eine einmonatige Bedenkzeit gegeben. Ihm sei gedroht worden, dass es seiner Familie im Fall einer Weigerung schlecht gehen würde. Er hätte Leute ausspionieren sollen und für "sie" Informationen besorgen sollen.Konkret zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Dezember 2009 zwei Frauen mit einem Taxi von römisch 40 nach römisch 40 gebracht habe. Die Frauen seien dort ausgestiegen. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage später verhaftet worden. Zwei Autos seien gekommen und er sei weggebracht worden. Er sei geschlagen worden. Außerdem sei ihm mitgeteilt worden, dass die beiden Frauen, die er befördert habe, ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer Falschgeld und irgendwelche Tabletten in seiner Tasche gehabt habe. Diese Tasche habe jedoch eine der Frauen gehabt. Er sei schließlich mit Strom gefoltert worden. Danach sei er an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er putzen und "ihre" Autos waschen müssen habe. Bei seiner Freilassung sei von ihm verlangt worden, für sie zu arbeiten. Sie hätten dem Beschwerdeführer eine einmonatige Bedenkzeit gegeben. Ihm sei gedroht worden, dass es seiner Familie im Fall einer Weigerung schlecht gehen würde. Er hätte Leute ausspionieren sollen und für "sie" Informationen besorgen sollen.

Der Beschwerdeführer sei ein Monat später erneut von bewaffneten Uniformierten festgenommen worden. Es habe sich um Kadyrow-Anhänger gehandelt. Er sei gefragt worden, ob er bereits Informationen für sie hätte. Nachdem er dies verneinte, sei er ein zweites Mal mitgenommen worden. Er sei wieder geschlagen worden und habe er erneut alles tun müssen, was ihm aufgetragen worden sei. Er sei insgesamt sechs Monate festgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei geschlagen, bedroht und beschimpft worden. Auch sei seine Familie bedroht worden. Da er in einem Schockzustand gewesen sei, könne er sich nicht mehr an alles erinnern. Schließlich seien 500.000 Rubel von ihm verlangt worden. Er habe das Geld nicht gehabt und habe sich letztlich zur Ausreise entschlossen.

Auf konkrete Befragung erklärte er, die beiden Frauen irgendwann im Dezember mit dem Taxi gefahren zu haben.

Die erste Festnahme sei dermaßen erfolgt, dass er an diesem Tag mit seiner Ehefrau zuhause gewesen sei. Sie seien ins Haus gekommen, hätten ihn mitgenommen und ihn weggebracht. Es sei tagsüber gegen ein oder zwei Uhr mittags gewesen. Es seien viele Leute - vielleicht acht - in zwei Autos gekommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, welcher Einheit sie angehört hätten. Sie hätten jedoch Uniformen getragen und selbst gesagt, dass sie Kadyrow unterstehen würden. Bei der Festnahme hätten sie überhaupt nichts gesagt. Der Beschwerdeführer sei in eine Art Kaserne oder Gefängnis in den Bergen gebracht worden. Dort hätten sich nur Militärangehörige aufgehalten. Auf dem Weg dorthin seien ihm auch die Augen verbunden worden. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer über die Ereignisse während seiner Anhaltung. Er sei unter Folter zu den beiden Frauen befragt worden. Diese hätten den Beschwerdeführer belastet. Ihm sei eine Zusammenarbeit mit den beiden Frauen unterstellt worden. Er habe zu Beginn gestanden, dieses Geständnis später jedoch wieder widerrufen. Deshalb sei er derart lange angehalten und zur Zusammenarbeit gezwungen worden. Nachdem er keine Informationen liefern habe können, sei er erneut mitgenommen worden.

Die zweite Festnahme sei dermaßen abgelaufen, dass er gegen zwei oder drei Uhr nachmittags von zuhause mitgenommen worden sei. Auch seine Ehefrau sei dabei gewesen und sei auch diese bedroht worden. Es sei ihm gedroht worden, dass ihm, seiner Ehefrau oder seinen Kindern etwas angetan werde. Auch beim zweiten Mal seien in etwa acht Personen mit zwei Autos gekommen. Er sei beim zweiten Mal an verschiedene Orte gebracht worden.

Das Interesse der Leute Kadyrows verstehe er selbst nicht. Er wisse auch gar nicht, um wen es sich bei den von ihm im Taxi transportierten Frauen gehandelt habe. Er wisse auch nicht, weshalb ausgerechnet er ausgesucht worden sei, um für sie zu arbeiten.

Die beiden Frauen habe er im Übrigen gar nicht mehr gesehen. Er sei geschlagen und misshandelt worden, weshalb er das Geständnis abgelegt habe.

Während seiner Anhaltung habe er unterschiedliche Arbeiten verrichten müssen. Er habe sich mit zwei weiteren Personen in einem versperrten Raum aufgehalten. Für die Arbeit sei er geholt worden. Die anderen beiden Personen seien ebenfalls Tschetschenen gewesen. Sonst wisse er über diese nichts.

Für Kadyrows Leute hätte er nach seiner ersten Freilassung Informationen sammeln sollen. Er hätte als Informant tätig sein sollen, wobei ihm keine konkreten Namen genannt worden seien. Er sei auch öfters an seiner Handynummer angerufen und gefragt worden, ob er etwas wissen würde.

Der Beschwerdeführer schilderte in der Folge auf Nachfrage, wie er gefoltert, misshandelt und geschlagen worden sei und von seinem typischen Tagesablauf während seiner Anhaltung.

Vor den besagten Übergriffen sei es vorgekommen, dass der Beschwerdeführer auf der Straße von Militärangehörigen angehalten worden sei.

Zu den 500.000 Rubel befragt, die von ihm verlangt worden seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dieses Geld selbst für seine Freilassung angeboten habe. Es sei jedoch trotzdem von ihm gefordert worden, für sie zu arbeiten und ihnen Informationen zu liefern. Für die Übergabe des Geldes sei eine Frist von zwei Wochen gewährt worden.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich gefragt, ob es irgendwelche Beweise für die Mitfahrt der beiden Frauen im Taxi gebe, was er verneinte. Er habe einfach Leute irgendwo hingebracht. Sein Auto sei auch nicht als Taxi gekennzeichnet gewesen. Er habe auch nicht jeden Tag Taxi fahren können, da er auch Möbel hergestellt habe. Er habe einfach ein Taxischild gekauft, das er, wenn er Leute mitnehmen habe wollen, auf sein Autodach gestellt habe.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dass er jederzeit wieder festgenommen werden könnte. Er könnte einfach verschwinden. Die Familie des Beschwerdeführers sei im Übrigen auch verschwunden und wisse er nicht, was mit dieser passiert sei.

Eine Verlegung seines Aufenthaltes in einen anderen Teil der Russischen Föderation hätte keinen Sinn gemacht, da er überall gefunden worden wäre.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten und mit ihm erläutert. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme hiezu.

Zu seinem Privat- und Familienleben befragt, erklärte er, zuletzt bei zwei Freunden in XXXX gelebt zu haben. Im Elternhaus habe er nicht mehr gelebt, da er Angst gehabt habe, wieder mitgenommen zu werden. Er hätte ihnen im Übrigen innerhalb einer Woche das Geld geben sollen, über welches er nicht verfügt habe. Seine Freunde hätten ihm schließlich geholfen, sein Auto zu verkaufen und die Ausreise zu finanzieren.Zu seinem Privat- und Familienleben befragt, erklärte er, zuletzt bei zwei Freunden in römisch 40 gelebt zu haben. Im Elternhaus habe er nicht mehr gelebt, da er Angst gehabt habe, wieder mitgenommen zu werden. Er hätte ihnen im Übrigen innerhalb einer Woche das Geld geben sollen, über welches er nicht verfügt habe. Seine Freunde hätten ihm schließlich geholfen, sein Auto zu verkaufen und die Ausreise zu finanzieren.

Der Beschwerdeführer sei ein paar Mal zum Deutschkurs gegangen. Im Moment gebe es jedoch keinen Kurs. Der Beschwerdeführer lebe im Flüchtlingsheim und erhalte staatliche Unterstützung. Er mache eigentlich nichts. Es habe einmal für fünf Stunden am Bauernhof gearbeitet. Er habe keine Bindungen zu oder verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich.

Er habe im Bundesgebiet lediglich ein paar Tschetschenen getroffen.

Er habe seine Brüder angerufen, um nach seiner Familie zu suchen. Bisher hätten diese jedoch noch keine Ergebnisse. Seinen Brüdern gehe es gut.

Am Ende der Einvernahme wurde die Niederschrift dem Beschwerdeführer wortwörtlich rückübersetzt. Der Beschwerdeführer bestätigte danach mit seiner Unterschrift, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei.

I.1.2. Mit Bescheid vom 25.07.2011, Zl. 11 02.218-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 25.07.2011, Zl. 11 02.218-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt infolge der massiv widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.

Der Beschwerdeführer habe zwar bei grober Betrachtung ein homogenes Vorbringen vorgebracht, dass jedoch in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausibel gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich bereits betreffend den Kern seines Vorbringens - wann und für wie lange er angehalten worden sei - widersprochen. Ein weiterer Widerspruch habe sich im Zusammenhang mit den an ihn gerichteten Lösegeldforderungen ergeben.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht plausibel darlegen können, weshalb Kadyrows Leute Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten.

Das Vorbringen, wonach er wegen behauptetem Falschgeld- und Drogenbesitz im Zusammenhang mit einer Taxifahrt mit zwei Frauen in das Blickfeld von Kadyrows Leute geraten sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar und darüber hinaus vollkommen unplausibel gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits nicht nachvollziehbar darlegen können, inwieweit die Leute von Kadyrow den Beschwerdeführer ausfindig machen hätten können. Die Frauen, die mit ihm im Taxi mitgefahren wären, hätten keine Rechnung erhalten. Das Privatfahrzeug des Beschwerdeführers habe im Übrigen lediglich dann ein Taxischild auf dem Dach gehabt, wenn er als Taxifahrer tätig gewesen sei.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb Kadyrows Leute glauben hätten sollen, dass der Beschwerdeführer Falschgeld und Drogen besitzen hätte sollen, obwohl derartiges bei ihm gar nicht gefunden worden sei und er einen derartigen Besitz auch wiederholt verneint habe. Es sei auch unplausibel, woher die beiden Frauen überhaupt wissen hätten sollen, dass der Beschwerdeführer - ein unbekannter Taxifahrer - in einer Tasche Falschgeld und Tabletten gehabt habe.

Schließlich seien auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Spionagetätigkeit, die er für die Leute Kadyrows ausüben hätte sollen, vollkommen unbestimmt und in keiner Weise nachvollziehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise darlegen können, welche Form von Informationen und von welchen konkreten Personen er Informationen beschaffen hätte sollen.

Es hätten sich auch im Lichte seines Gesundheitszustandes keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben, zumal im Herkunftsstaat eine grundsätzliche medizinische Versorgung gewährleistet sei und der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Erkrankungen nicht durch die Vorlage aussagekräftiger medizinische Befunde belegt habe.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.08.2011 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel zur Gänze angefochten wurde.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.08.2011 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel zur Gänze angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer moniert insbesondere, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, seinen Gesundheitszustand festzustellen. Dies habe sie damit begründet, dass er keinerlei Unterlagen vorgelegt habe. Die belangte Behörde hätte ihn infolge der Einvernahmen auffordern müssen, relevante Dokumente vorzulegen, was jedoch nicht erfolgt sei.

Mit der Beschwerde wurden nunmehr ein Ambulanzbefund und ein NUK-Befund des Krankenhauses XXXX vom 19.03.2011 übermittelt, wonach beim Beschwerdeführer eine manifeste Hypothyreose und rezidivierende rektale Blutabgänge diagnostiziert worden seien. In den Befunden wird im Übrigen der Verdacht auf einen Tumor im Bereich der linken Fußsohle erwähnt.Mit der Beschwerde wurden nunmehr ein Ambulanzbefund und ein NUK-Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 19.03.2011 übermittelt, wonach beim Beschwerdeführer eine manifeste Hypothyreose und rezidivierende rektale Blutabgänge diagnostiziert worden seien. In den Befunden wird im Übrigen der Verdacht auf einen Tumor im Bereich der linken Fußsohle erwähnt.

Zu den von ihm dargelegten Verhaftungen durch Soldaten von Kadyrow erläuterte der Beschwerdeführer, dass er zum ersten Mal im Dezember 2009 festgenommen und für vier Monate angehalten und gefoltert worden sei. Nach seiner Freilassung - ungefähr im April 2010 - habe er sich ein Monat lang bei seiner Familie aufgehalten. Nach diesem Monat sei er entführt und weitere sechs Monate festgehalten worden.

Aufgrund des Durchlebten sei es verständlich, dass es beim Beschwerdeführer zu einem Verlust der zeitlichen Orientierung gekommen sei. Auch seien die Anhaltungen schwere traumatische Erfahrungen gewesen, welche, wie allgemein bekannt, Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen haben würden.

Der Beschwerdeführer habe für die Übergabe des Lösegeldes zwei Wochen vereinbart. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, wieso im angefochtenen Bescheid ausgeführt sei, dass er nur eine Woche für die Übergabe des Lösegeldes Zeit gehabt hätte. Richtig sei, dass er zwei Wochen ausgehandelt habe.

Zum Besitz von Falschgeld und Tabletten erklärte der Beschwerdeführer, dass er am 01.06.2011 ausführlich dargelegt habe, dass die zwei Frauen selbst festgenommen und verhört worden seien. Dabei hätten sie ausgesagt, dass die Taschen mit dem Falschgeld und den Tabletten dem Beschwerdeführer gehört hätten. Es sei durchaus vorstellbar, dass die Frauen das Kennzeichen des Beschwerdeführers angegeben hätten und die Sicherheitsbehörden auf diese Weise zu seiner Person gefunden hätten. Es entziehe sich jedoch der Kenntnis des Beschwerdeführers, wie die Sicherheitsbehörden seine Identität erfahren hätten.

Dem Beschwerdeführer sei letztlich von Kadyrows Leuten eine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung unterstellt worden. Aufgrund dessen sei ihm auch angeboten worden, für die Sicherheitsbehörden zu arbeiten und Informationen über die ihm unterstellte kriminelle Vereinigung zu besorgen.

Seine Furcht vor weiterer Verfolgung sei in der ihm unterstellten Mitgliedschaft in einer mit Drogen und Falschgeld handelnden kriminellen Organisation, seiner Weigerung zur Zusammenarbeit mit den Behörden Kadyrows sowie seinem Verschwinden ohne die vereinbarte Summe von 500.000 Rubel zu übergeben, begründet.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.08.2011, Zl. D15 420716-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Vertretung im Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Basierend auf die übermittelten medizinischen Befunde veranlasste die vorsitzende Richterin des Asylgerichtshofes am 13.04.2012 eine Anfrage an das XXXX iSd. KAKuG.Basierend auf die übermittelten medizinischen Befunde veranlasste die vorsitzende Richterin des Asylgerichtshofes am 13.04.2012 eine Anfrage an das römisch 40 iSd. KAKuG.

Nachdem seitens des Krankenhauses XXXX lediglich die vorliegenden Befunde sowie ein weiterer NUK-Befund vom 27.04.2012 übermittelt wurden, veranlasste der Asylgerichtshof eine weitere Anfrage an das Landeskrankenhaus XXXX zur genaueren Erhebung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere dahingehend, ob die bei ihm diagnostizierten Krankheiten akute bzw. lebensbedrohliche Erkrankungen darstellen.Nachdem seitens des Krankenhauses römisch 40 lediglich die vorliegenden Befunde sowie ein weiterer NUK-Befund vom 27.04.2012 übermittelt wurden, veranlasste der Asylgerichtshof eine weitere Anfrage an das Landeskrankenhaus römisch 40 zur genaueren Erhebung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere dahingehend, ob die bei ihm diagnostizierten Krankheiten akute bzw. lebensbedrohliche Erkrankungen darstellen.

Mit Faxeingabe vom 04.09.2012 teilte das LKH XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am 15.03.2011 wegen chronisch rezidivierender rektaler Blutabgänge sowie einer manifesten Hypothyreose an das LKH XXXX überwiesen worden sei.Mit Faxeingabe vom 04.09.2012 teilte das LKH römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am 15.03.2011 wegen chronisch rezidivierender rektaler Blutabgänge sowie einer manifesten Hypothyreose an das LKH römisch 40 überwiesen worden sei.

Dem Beschwerdeführer sei ein Medikament aufgrund auffälliger Schilddrüsenwerte verschrieben worden. Bei der Kontrolluntersuchung am 04.04.2011 seien die Schilddrüsenwerte bereits wieder im Normbereich gelegen.

Bereits am 15.03.2011 habe der Beschwerdeführer einen Laborbefund mit unauffälligen Hämoglobinwerten vom Hausarzt mitgebracht und habe auch bei der Laboruntersuchung im LKH XXXX keine Blutarmut festgestellt werden können.Bereits am 15.03.2011 habe der Beschwerdeführer einen Laborbefund mit unauffälligen Hämoglobinwerten vom Hausarzt mitgebracht und habe auch bei der Laboruntersuchung im LKH römisch 40 keine Blutarmut festgestellt werden können.

Die empfohlene Enddarmspiegelung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen, weshalb nicht beurteilt werden könne, wie es dem Beschwerdeführer mit den rektalen Blutungen nunmehr - 17 Monate später - gehe.

Am Untersuchungstag habe für den Beschwerdeführer keine akute oder lebensbedrohliche Erkrankung bestanden.

I.1.4. Mit Erkenntnis vom 05.11.2012, Zl. D15 420716-1/2011/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis vom 05.11.2012, Zl. D15 420716-1/2011/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:

"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Dasselbe gilt für die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls zur Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise geäußert hat und ihre Verfolgung zumindest teilweise auf die Verfolgung des Beschwerdeführers aufbaut.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen von mehreren niederschriftlichen Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen mehrmals dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Befragung am Ende der jeweiligen Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigte das jeweilige Einvernahmeprotokoll vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das von seiner Ehefrau, die zu einem späteren Zeitpunkt einreiste, ergänzt wurde, nicht glaubhaft entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und in der Folge seine Familienangehörigen aus den angeführten Gründen die Heimat verlassen haben. Der Asylgerichtshof folgt der belangten Behörde darin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Vergleicht man die Ausführungen des Beschwerdeführers mit jenen seiner später nachgereisten Ehefrau verdeutlicht sich aufgrund der gravierenden Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eindrucksvoll, dass beide die Unwahrheit sagen und deren Vorbringen demnach die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Die Verfolgung des Beschwerdeführers soll darin begründet liegen, dass er durch seine Tätigkeit als Taxifahrer in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten sei. Zwei von ihm beförderte Frauen hätten den Beschwerdeführer belastet, Falschgeld und Drogen zu besitzen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von den Behörden Kadyrows erstmals festgenommen worden. Ihm sei unterstellt worden, Mitglied in einer mit Drogen und Falschgeld handelnden kriminellen Organisation zu sein. Unter Folter habe er tatsachenwidrig den ihm vorgeworfenen Sachverhalt gestanden, dieses Geständnis später jedoch widerrufen. Er sei nach mehreren Monaten in Haft unter der Bedingung freigelassen worden, als Informant tätig zu werden. Nach der Freilassung sei der Beschwerdeführer, nachdem er die gewünschten Informationen nicht liefern habe können, ein zweites Mal festgenommen worden. Nach einer weiteren mehrmonatigen Anhaltung sei er letztlich unter der Bedingung freigelassen worden, weiterhin als Informant zu arbeiten und gleichzeitig ein Lösegeld von 500000 Rubel zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge ohne Bezahlung des "Lösegeldes" ausgereist.

Ein knappes Jahr nach dem Beschwerdeführer reiste seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet ein. Diese schilderte insbesondere von einem anhaltenden Interesse an ihrem Bruder, der sich seit Jahren als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhält.

Aufgrund von Einvernahme zu Einvernahme unterschiedlich geschilderten Aspekten zu Ereignissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise und infolge von Widersprüchen zum Vorbringen seiner Ehefrau ist eine pointiertere Zusammenfassung des Fluchtvorbringens nicht möglich, da sich je nach Version grobe Abweichungen ergeben. Diese Widersprüchlichkeit ist es auch, warum das Fluchtvorbringen in den entscheidenden Punkten als erfundenes Konstrukt gewertet werden muss.

Die belangte Behörde ist vollkommen zu Recht bereits aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen davon ausgegangen, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

So erklärte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 07.03.2011, dass er ein Jahr eingesperrt gewesen sei.

In der folgenden Einvernahme am 03.05.2011 führte der Beschwerdeführer im Widerspruch hiezu aus, dass er im Jahr 2010 vier Monate angehalten worden sei. Anschließend sei er ein Monat in Freiheit gewesen und sei dann für sechs Monate angehalten worden. Nach dieser Anhaltung sei er im Dezember 2010 freigelassen worden.

Im Zuge seiner Einvernahme am 01.06.2011 hat der Beschwerdeführer vorerst überhaupt erklärt, das erste Mal vier Monate festgehalten worden zu sein. Im Dezember 2010 sei er wieder freigelassen worden. Danach sei er einen Monat zuhause gewesen und anschließend für sechs Monate festgehalten worden.

Erst auf Vorhalt, dass diese Zeitangaben aufgrund der Tatsache, dass er dann bis Juni/Juli 2011 festgehalten worden wäre, jedoch bereits am 07.03.2011 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat, unmöglich seien, gestand er ein, sich wohl geirrt zu haben. Er bestand in der Folge jedoch darauf, dass er Anfang Dezember 2010 mitgenommen und Ende Dezember 2010 wieder freigelassen worden sei.

Auf die weitere Frage, von wann bis wann er das erste Mal angehalten worden sei, erklärte er, sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern zu können. Er könne nur mehr die Monate anführen. Auf weitere Nachfrage erklärte er schließlich, im Dezember 2010 angehalten und nach vier Monaten freigelassen worden zu sein.

Nach erneutem Vorhalt seiner widersprüchlichen Ausführungen, wonach er am 03.05.2011 erklärte, im Dezember 2010 freigelassen worden zu sein, am 01.06.2011 jedoch anführte, im Dezember 2010 erstmals verhaftet worden zu sein, erklärte er schließlich, dass dies korrekt sei. Er sei im Dezember nochmals abgeholt worden. Schließlich erklärte er, dass er dies verwechselt habe. Er sei im Dezember 2009 mitgenommen worden und dann wohl im Dezember 2010 wieder freigelassen worden.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass er aufgrund des Durchlebten die zeitliche Orientierung verloren habe bzw. sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt sei, war auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine psychische Beeinträchtigung geltend gemacht hat, sondern ausdrücklich seine Einvernahmefähigkeit bestätigt hat. Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich im Übrigen keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, konnte nicht glaubhaft darlegen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung bzw. an einer Beeinträchtigung seiner Einvernahmefähigkeit leidet. Im Übrigen haben weder die Ehefrau noch der Beschwerdeführer irgendwelche medizinischen Unterlagen betreffend eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die seine Aussagefähigkeit beeinträchtigt, vorgelegt.

Führt man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat im März 2011 aufgrund der davor sich über ein Jahr erstreckenden Vorfälle verlassen hat, ist wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Erlebten zumindest annähernd gleichbleibende Angaben tätigen kann. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer gewisse zeitliche Unschärfen zugesteht, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, bei zwei Anhaltungen deren Beginn und Ende sowie deren Dauer zeitlich einzuordnen, zumal die Ereignisse zum Zeitpunkt der Ausreise noch nicht weit zurückgelegen sind.

Die widersprüchlichen Ausführungen zu seinen Anhaltungen waren demnach als gewichtige Indizien gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu werten.

In der Beschwerde korrigierte der Beschwerdeführer schließlich seine Ausführungen dahingehend, dass er zum ersten Mal im Dezember 2009 festgenommen und für vier Monate angehalten worden sei. Nach seiner Freilassung - ungefähr im April 2010 - habe sich der Beschwerdeführer ein Monat bei seiner Familie aufgehalten. Nach dieser Festnahme sei der Beschwerdeführer erneut entführt und für weitere sechs Monate festgehalten worden.

Der Beschwerdeführer legte sich in der Beschwerde sohin betreffend die zeitliche Einordnung der von ihm behaupteten Anhaltungen fest und kann beim Beschwerdevorbringen wohl davon ausgegangen werden, dass dieses im Gegensatz zu einer unmittelbaren Einvernahme, wohl überlegt erfolgt ist. Umso massiver war demnach der Widerspruch zum Vorbringen seiner Ehefrau zu werten, die vor dem Bundesasylamt am 31.01.2012 erklärte, dass der Beschwerdeführer das erste Mal im Februar 2010 mitgenommen worden sei. Sie habe ihn zuletzt Ende September 2010 gesehen. Die Ehefrau erklärte im Verlauf der Einvernahme, dass der Beschwerdeführer Ende August 2010 festgenommen und Ende September 2010 wieder freigelassen worden sei. Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Ausführungen meinte sie, dass der Beschwerdeführer erstmals im Februar 2010 mitgenommen worden sei. Ende August 2010 sei er dann wieder freigelassen worden. Im September 2010 sei er dann verschwunden.

Abgesehen davon, dass sich auch die Ehefrau betreffend die zeitliche Einordnung der Anhaltungen ihres Ehemannes in Widersprüche verstrickte, weichen ihre zeitlichen Angaben von jenen des Beschwerdeführers massiv ab. Betrachtet man die weiteren eklatanten Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über die Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers wird hinreichend deutlich, dass das Vorbringen der beiden nicht den Tatsachen entspricht.

Unabhängig von den zeitlichen Angaben, erklärte der Beschwerdeführer nämlich am 01.06.2011, im Dezember 2009 von zu Hause aus mitgenommen worden zu sein. Er erklärte ausdrücklich, dass auch seine Ehefrau bei der Festnahme zu Hause gewesen sei. Die Ehefrau wiederum gab am 31.01.2012 an, dass der Beschwerdeführer, als er mit dem Taxi von XXXX aus unterwegs gewesen sei, angehalten worden sei. Selbst auf Vorhalt der Ausführungen des Beschwerdeführers beharrte die Ehefrau darauf, dass sie bei den Verhaftungen ihres Ehemannes nicht dabei gewesen sei.Unabhängig von den zeitlichen Angaben, erklärte der Beschwerdeführer nämlich am 01.06.2011, im Dezember 2009 von zu Hause aus mitgenommen worden zu sein. Er erklärte ausdrücklich, dass auch seine Ehefrau bei der Festnahme zu Hause gewesen sei. Die Ehefrau wiederum gab am 31.01.2012 an, dass der Beschwerdeführer, als er mit dem Taxi von römisch 40 aus unterwegs gewesen sei, angehalten worden sei. Selbst auf Vorhalt der Ausführungen des Beschwerdeführers beharrte die Ehefrau darauf, dass sie bei den Verhaftungen ihres Ehemannes nicht dabei gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erklärte am 01.06.2011 weiters, dass auch seine zweite Anhaltung bei ihm zu Hause gewesen sei und seine Frau und seine Kinder dabei sogar bedroht worden seien. Die Ehefrau erklärte im Gegensatz hiezu, dass der Beschwerdeführer verschwunden sei, als sie mit den Kindern einkaufen gewesen sei. Soweit die Ehefrau diese Widersprüchlichkeit damit zu erklären versuchte, dass der Beschwerdeführer etwas verwechselt habe und wohl einen weiteren Vorfall im Dezember 2009 gemeint habe, bei dem sie alle anwesend gewesen seien und den Kindern gedroht worden sei, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich seine beiden Festnahmen in Anwesenheit seiner Familie geschildert hat und waren die dahingehenden Erklärungsversuche seiner Ehefrau ebenso wie die behaupteten psychischen Probleme ihres Ehemannes als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Der Beschwerdeführer hat am 01.06.2011 auch ausdrücklich erklärt, dass es vor seiner ersten Festnahme keine Übergriffe auf ihn gegeben habe und auch niemand an ihn herangetreten sei. Er sei lediglich im Zuge von Straßenkontrollen angehalten worden.

Der Beschwerdeführer erklärte im Übrigen ausdrücklich, dass er im Dezember 2010 freigelassen worden sei. Seine Familie sei aber verschwunden gewesen, weshalb er drei Monate später ausgereist sei. Die Ehefrau wiederum führte am 31.01.2012 unmissverständlich aus, dass sie den Beschwerdeführer nach seinem Verschwinden im September 2010 nicht mehr gesehen habe.

Die widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erreichen ein derartiges Ausmaß, dass aus diesen auf jeden Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen war. Mit psychischen Problemen des Beschwerdeführers waren die grundlegenden Widersprüche, die sich nicht nur auf die zeitliche Einordnung von Ereignissen, sondern auf sämtliche Details des Vorbringens beziehen, nicht begründbar. Solche psychischen Probleme haben sich im Übrigen - wie bereits ausführlich dargelegt - aus dem Akteninhalt nicht ergeben.

Bereits eingangs wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bei der zeitlichen Einordnung seiner Anhaltungen widersprochen hat. Es finden sich darüber hinaus auch noch weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, weshalb bereits bei isolierter Betrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers, auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu schließen war.

So erklärte der Beschwerdeführer am 03.05.2011, dass er beim zweiten Mal im Zuge der Freilassung aufgefordert worden sei, innerhalb von drei Tagen 500.000 Rubel zu bezahlen. Bei seiner Einvernahme am 01.06.2011 erklärte er im Widerspruch dazu vorerst, dass ihm zwei Wochen Zeit gegeben worden sei, das Geld zu bezahlen. Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er, dass er selbst um zwei Wochen Zeit gebeten habe. Im Zuge der gleichen Einvernahme erklärte er schließlich, dass er den Männern ja innerhalb einer Woche das Geld geben habe sollen, dies jedoch nicht getan habe. Auch mit seiner Beschwerde konnte der Beschwerdeführer diesem Vorbringen nichts entgegensetzen, sondern meinte lapidar, dass er zwei Wochen zur Bezahlung des Lösegeldes ausgehandelt habe.

Auch änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Verlauf des Asylverfahrens dahingehend, dass er in seiner letzten Einvernahme am 01.06.2011 behauptete, selbst die 500.000 Rubel für seine Freilassung angeboten zu haben. In den vorangegangen Einvernahmen und selbst noch zu Beginn der Einvernahme am 01.06.2011 erklärte er noch unmissverständlich, dass 500.000 Rubel von ihm verlangt worden seien.

Der belangten Behörde war im Ergebnis auch hinsichtlich der dargelegten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Grund für das Interesse am Beschwerdeführer zu folgen.

Die Verfolgung des Beschwerdeführers soll darin begründet liegen, dass er aufgrund des Verdachtes, in eine kriminelle Vereinigung verwickelt zu sein, in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten sei.

Zwar ist der Beschwerde insofern Recht zu geben, als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid teils Spekulationen über das Auffinden des Beschwerdeführers durch Kadyrows Leute anstellt. Insgesamt war der belangten Behörde jedoch zu folgen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen, wie er in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten sein soll, weder plausibel noch nachvollziehbar sind.

Wie die belangte Behörde stellt auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich Spekulationen an, wie Kadyrows Leute über die beiden Frauen, die der Beschwerdeführer mit seinem Taxi transportiert haben soll, an den Beschwerdeführer geraten sein sollen.

Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Erstbefragung, dass er zwei Frauen mit seinem Taxi transportiert habe. Die Frauen hätten große Taschen gehabt. Am 03.05.2011 präzisierte er, dass ihm vorgeworfen worden sei, mit den beiden Frauen in Verbindung zu stehen. Ihm sei nicht bekannt, was die beiden Frauen angestellt hätten. Er habe einmal gehört, dass sie Falschgeld und verbotene Tabletten bei sich gehabt hätten. Am 01.06.2011 erläuterte er in diesem Zusammenhang, dass er zwei Tage nach der Taxifahrt mit den beiden Frauen verhaftet worden sei. Ihm sei vorgehalten worden, dass er von den beiden Frauen, die mit ihm im Taxi gefahren seien, belastet worden sei. Diese hätten ausgesagt, dass der Beschwerdeführer Falschgeld und irgendwelche Tabletten gehabt habe. Diese Tasche habe aber eine der Frauen bei sich gehabt und habe der Beschwerdeführer von diesen Dingen überhaupt nichts gewusst.

Die belangte Behörde führte im angefochten Bescheid aus, dass es keine Zeugen für die Mitfahrt der beiden Frauen im Taxi gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, keine Rechnung gegeben zu habe. Die beiden Frauen hätten auch lediglich durch ein Taxischild auf dem Dach des Privatautos des Beschwerdeführers gewusst, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag Taxi fahren würde. Dieses Schild habe er zudem wieder entfernt, wenn er keine Leute mitnehmen habe wollen. Aus all diesen Gründen beurteilte die belangte Behörde es als nicht nachvollziehbar, wie Kadyrows Leute den Beschwerdeführer überhaupt finden hätten können.

Soweit der Beschwerdeführer hiezu in der Beschwerde meint, dass es durchaus vorstellbar sei, dass die Frauen das Kennzeichen des Beschwerdeführers angegeben hätten und die Sicherheitsbehörden auf diesem Weg zu seiner Person gefunden hätten, er im Übrigen jedoch nicht wisse, wie die Sicherheitsbehörden seine Identität erfahren hätten, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers ebenso wie die Ausführungen der belangten Behörde rein spekulativ.

Unplausibel ist in diesem Zusammenhang nach Dafürhalten des erkennenden Senates, dass den beiden Frauen - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers - während der Taxifahrt gar nicht bewusst gewesen ist, dass ihnen Schmuggelware untergeschoben worden ist. Dementsprechend ist auch vollkommen unplausibel, dass die beiden Frauen das Kennzeichen des Beschwerdeführers notiert haben sollen, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Fahrgast nach einer Taxifahrt das Kennzeichen des benutzten Taxis nicht aufschreibt.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die beiden Frauen verbotene Tabletten und Falschgeld in einer Tasche geschmuggelt haben, war diesen zum Zeitpunkt der Taxifahrt eine Festnahme durch Kadyrows Leute doch noch überhaupt nicht bewusst. Auch unter dieser Prämisse hat demnach kein Grund dafür bestanden, das Kennzeichen des Taxis des Beschwerdeführers zu notieren.

Aber auch das weitere Vorbringen in diesem Zusammenhang entbehrt jeglicher Logik. Der Beschwerdeführer will durch die belastende Aussage der beiden Frauen zwei Mal über mehrere Monate festgehalten worden sein, zu einer Gegenüberstellung mit den beiden Frauen soll es jedoch nicht gekommen sein, was jeglicher Logik entbehrt. Primärer Grund für seine Anhaltung und seine dabei erlittene Folter soll doch gewesen sein, ihn als Informanten zu gewinnen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch trotz intensiver Nachfrage nicht angeben, welche Informationen er von wem einholen hätte sollen. Zumal die beiden Frauen die Verbindung zum Beschwerdeführer gewesen sein sollen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass ihm im Zuge seiner monatelangen Anhaltung Details zum konkret gegen ihn vorliegenden Vorwurf genannt worden wären. In diesem Zusammenhang ist auch vollkommen unnachvollziehbar, dass ihm in der Folge keine Details zu den Informationen, die er einholen sollen hätte, genannt worden sein sollen.

In keiner Weise nachvollziehbar ist schließlich, dass der Beschwerdeführer nach einer mehrmonatigen Anhaltung freigelassen wird, in der Folge mangels Lieferung der gewünschten Informationen erneut festgenommen wird und in der Folge wiederum freigelassen wird, um wiederum als Informant tätig zu sein und Lösegeld aufzutreiben.

Je nach Ausführung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist der Beschwerdeführer ab Dezember 2010/September 2010 bis zur Ausreise im März 2011 im Herkunftsstaat aufhältig gewesen. Im Lichte der von ihm geschilderten Bedrohung durch Kadyrows Leute ist sein weiterer Aufenthalt im Herkunftsstaat noch mehrere Monate nach seiner Freilassung nicht nachvollziehbar. Seine Ehefrau ist überhaupt erst ein Jahr nach den Vorfällen - nämlich im Dezember 2011 - aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Ehefrau hat insbesondere vermeint, primär aufgrund ihres Bruders ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein. Der Beschwerdeführer will einerseits in Verdacht stehen, einer kriminellen Organisation anzugehören. Nach zwei mehrmonatigen Anhaltungen sei er unter den beiden Bedingungen freigelassen worden, Informationen zu liefern und 500.000 Rubel zu bezahlen. Bei dieser Vorgeschichte ist vollkommen ausgeschlossen, dass die Ehefrau in der Folge in diesem Zusammenhang nicht belangt worden bzw. zur Zahlung der "Schulden" ihres Ehemannes aufgefordert worden wäre. Auch ein weiterer unbehelligter Aufenthalt seiner Angehörigen erscheint unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Bei einer derart gravierenden Missachtung des Willens von Kadyrows Behörden wäre im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen davon auszugehen gewesen, dass die Ehefrau und die weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers massive Repressalien ausgesetzt wären.

Als offensichtliche Schutzbehauptung ist in diesem Zusammenhang die Ausführung der Ehefrau am 31.01.2012 zu werten, die ein paar Wochen vor ihrer Ausreise von einem Bruder des Beschwerdeführers erfahren haben will, dass der weitere Bruder des Beschwerdeführers aufgrund des Bruders der Ehefrau entführt worden sei. Neben der Vagheit und Allgemeinheit dieser Ausführung der Ehefrau erscheint es vollkommen lebensfremd, dass Kadyrows Leute über ein Jahrzehnt nachdem der Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers den Herkunftsstaat verlassen hat, den Bruder des Beschwerdeführers mitnehmen wollen. Die Ehefrau hat im Übrigen zu Beginn der Einvernahme noch ausgeführt, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers in XXXX leben würden. Das dieses Vorbringen ein asylzweckbezogenes und nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen darstellt, ist bei dieser Sachlage evident.Als offensichtliche Schutzbehauptung ist in diesem Zusammenhang die Ausführung der Ehefrau am 31.01.2012 zu werten, die ein paar Wochen vor ihrer Ausreise von einem Bruder des Beschwerdeführers erfahren haben will, dass der weitere Bruder des Beschwerdeführers aufgrund des Bruders der Ehefrau entführt worden sei. Neben der Vagheit und Allgemeinheit dieser Ausführung der Ehefrau erscheint es vollkommen lebensfremd, dass Kadyrows Leute über ein Jahrzehnt nachdem der Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers den Herkunftsstaat verlassen hat, den Bruder des Beschwerdeführers mitnehmen wollen. Die Ehefrau hat im Übrigen zu Beginn der Einvernahme noch ausgeführt, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers in römisch 40 leben würden. Das dieses Vorbringen ein asylzweckbezogenes und nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen darstellt, ist bei dieser Sachlage evident.

In der Beschwerde vermeint der Beschwerdeführer schließlich, dass ihm unterstellt worden sei, Mitglied einer mit Drogen und Falschgeld handelnden kriminellen Organisation zu sein. Der Beschwerdeführer führte während seines Asylverfahrens gleichzeitig aus, dass nach ihm niemals offiziell gefahndet worden sei, was bei diesem konkreten Verdacht nicht nachvollziehbar ist. Auch wenn in diesem Zusammenhang noch nachvollziehbar wäre, dass Kadyrows Leute den Beschwerdeführer zu einer Zusammenarbeit drängen haben wollen und ihn deshalb vorerst nicht angezeigt haben, ist ein derartiges Vorgehen von Kadyrows Leuten nach der erfolglosen ersten Anhaltung nicht mehr nachvollziehbar. Spätestens nachdem der Beschwerdeführer nach seiner ersten Freilassung keine Informationen geliefert hat, ist das Vorgehen von Kadyrows Leuten, den Beschwerdeführer neuerlich festzunehmen und ihn wiederum freizulassen nicht nachvollziehbar. Bei Zutreffen seines Vorbringens wäre davon auszugehen gewesen, dass nach der zweiten Festnahme des Beschwerdeführers eine offizielle Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden wäre bzw. dieser nach seiner Flucht offiziell zur Fahndung ausgeschrieben worden wäre. Derartiges wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich noch bis Ende des Jahres 2011 im Herkunftsstaat aufgehalten hat nicht nur nicht erwähnt. Die Ehefrau wurde darüber hinaus im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer unterstellten Mitgliedschaft einer mit Drogen und Falschgeld handelnden kriminellen Organisation überhaupt nicht weiter belangt.

Die aufgezeigten Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in ihrer Gesamtheit lassen demnach auf ein unglaubwürdiges, konstruiertes Vorbringen schließen, wobei sich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens letztlich bereits aus den widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben hat. Untermauert wird dieses Ergebnis bei Gegenüberstellung der zum Vorbringen des Beschwerdeführers eklatant widersprüchlichen Ausführungen seiner Ehefrau.

Hätten sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse tatsächlich ereignet, wäre ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau für mehrere Monate bzw. für ein weiteres Jahr nach der Freilassung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wohl nicht möglich gewesen, zumal der Beschwerdeführer in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten sein will, unter Verdacht stehen soll Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein und ein vereinbartes Lösegeld in der Höhe von 500.000 Rubel nicht bezahlt und vereinbarte Informationen nicht geliefert haben soll.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Aus den angeführten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Beschwerdeführer hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, aufgrund des Verdachtes, Mitglied in einer mit Drogen und Falschgeld handelnden kriminellen Organisation zu sein, in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein. Dahingehend wird auf die zuvor dazu umfassend dargelegten Überlegungen verwiesen.

Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über zahlreiche Familienangehörige und damit über ein soziales Netzwerk, dass ihm - aber auch seiner Ehefrau und seinen Kindern - im Falle einer Rückkehr der Tradition entsprechend zur Seite stehen wird.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen für sich und seine Familienangehörigen bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat das finanzielle Auslangen mit seiner Tätigkeit als Tischler und Taxifahrer gefunden. Seiner Ehefrau war es in der Folge bis zur knapp ein Jahr später folgenden Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich, für sich und die gemeinsamen Kinder das finanzielle Auslangen zu finden. Die Ehefrau verfügt über eine entsprechende Ausbildung zur Lehrerin und hat über Jahre Mathematik unterrichtet und nach der Geburt ihrer Kinder durch Stricken bzw. durch Mathematiknachhilfestunden den Lebensunterhalt bestritten.

Bei einer gemeinsamen Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit den Kindern in den Herkunftsstaat ist bei den dargelegten beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau davon auszugehen, dass es ihnen möglich sein wird, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder durch eigene Arbeit weiterhin zu erwirtschaften.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt - trotz Aufforderung hiezu - keine medizinischen Befunde vorgelegt hat. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erkrankungen demnach als bloße Behauptungen gewertet und im Lichte der Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ausgeführt, dass aufgrund der im Herkunftsstaat vorhandenen medizinischen Versorgung dahingestellt bleiben könne, ob der Beschwerdeführer an den angegebenen Erkrankungen tatsächlich leide.

Erstmals mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Befunde des LKH XXXX vor, wo die vom Beschwerdeführer behaupteten Erkrankungen festgehalten wurden. In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgelegten Befunde, dass er an einer Schilddrüsenerkrankung leide sowie Beschwerden in der Magengegend habe.Erstmals mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Befunde des LKH römisch 40 vor, wo die vom Beschwerdeführer behaupteten Erkrankungen festgehalten wurden. In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgelegten Befunde, dass er an einer Schilddrüsenerkrankung leide sowie Beschwerden in der Magengegend habe.

Irgendein Hinweis, dass diese Erkrankungen den Beschwerdeführer an einer Überstellung bzw. Rückkehr in den Herkunftsstaat hindern würden, ist nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wird auch gar nicht behauptet, dass es sich bei den Erkrankungen des Beschwerdeführers um schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankungen handelt bzw. diese einen lebensnotwendigen Behandlungsbedarf nach sich ziehen.

Geht sohin bereits aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Befunden in keiner Weise hervor, inwieweit das Vorliegen der darin genannten Erkrankungen Auswirkungen auf seine Asylentscheidung zeitigen sollen, haben sich solche auch nach entsprechender Auskunft des LKH XXXX nicht ergeben.Geht sohin bereits aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Befunden in keiner Weise hervor, inwieweit das Vorliegen der darin genannten Erkrankungen Auswirkungen auf seine Asylentscheidung zeitigen sollen, haben sich solche auch nach entsprechender Auskunft des LKH römisch 40 nicht ergeben.

Auf entsprechende Anfrage beim LKH XXXX zu den vom Beschwerdeführer übermittelten medizinischen Unterlagen wurde der Inhalt der vorgelegten Befunde bestätigt, wonach der Beschwerdeführer am 15.03.2011 wegen chronischer rezidivierender rektaler Blutabgänge sowie einer manifesten Hypothyreose am LKH XXXX in Behandlung gestanden ist. Betreffend die Schilddrüsenwerte wurde der Beschwerdeführer entsprechend medikamentös eingestellt und sind die Schilddrüsenwerte des Beschwerdeführers bereits am 04.04.2011 wieder im Normbereich gelegen.Auf entsprechende Anfrage beim LKH römisch 40 zu den vom Beschwerdeführer übermittelten medizinischen Unterlagen wurde der Inhalt der vorgelegten Befunde bestätigt, wonach der Beschwerdeführer am 15.03.2011 wegen chronischer rezidivierender rektaler Blutabgänge sowie einer manifesten Hypothyreose am LKH römisch 40 in Behandlung gestanden ist. Betreffend die Schilddrüsenwerte wurde der Beschwerdeführer entsprechend medikamentös eingestellt und sind die Schilddrüsenwerte des Beschwerdeführers bereits am 04.04.2011 wieder im Normbereich gelegen.

Das LKH XXXX führte weiters aus, dass für den Beschwerdeführer am Untersuchungstag (15.03.2011) keine akute oder lebensbedrohliche Erkrankung bestanden hat.Das LKH römisch 40 führte weiters aus, dass für den Beschwerdeführer am Untersuchungstag (15.03.2011) keine akute oder lebensbedrohliche Erkrankung bestanden hat.

Zu den relevierten rektalen Blutungen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich dahingehend trotz Empfehlung nicht weiter behandeln hat lassen. Auch mit der Beschwerde vom 05.08.2011 bzw. im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden dahingehend keine weiteren medizinischen Befunde vorgelegt.

Zumal sich die Auskunft des LKH XXXX auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunde beschränkt und insbesondere keine dem Beschwerdeführer nicht bekannten Informationen enthält, konnte auch eine weitere Befassung des Beschwerdeführers mit dieser Auskunft unterbleiben.Zumal sich die Auskunft des LKH römisch 40 auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunde beschränkt und insbesondere keine dem Beschwerdeführer nicht bekannten Informationen enthält, konnte auch eine weitere Befassung des Beschwerdeführers mit dieser Auskunft unterbleiben.

Der in den medizinischen Befunden geäußerte Verdacht auf einen Tumor im Bereich der linken Fußsohle wird vom Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt. Ein Vorbringen hiezu wird auch in der Beschwerde nicht getätigt.

Auch zu den von der Ehefrau für den Beschwerdeführer relevierten psychischen Problemen wurden keine medizinischen Unterlagen vorgebracht und gibt es für eine derartige psychische Erkrankung im Akt des Beschwerdeführeris auch überhaupt keine Anhaltspunkte.

Haben sich sohin bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer an einer akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, wurde dieses Ergebnis im Zuge einer Nachfrage durch das seinerzeit behandelnde Krankenhaus bestätigt.

Abgesehen von der medikamentösen Behandlung der Schilddrüsenfehlfunktion des Beschwerdeführers hat sich demnach überhaupt kein weiterer Behandlungsbedarf und schon gar keine lebensnotwendige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben.

Die Schilddrüsenfehlfunktion und deren Behandlung mit handelsüblichen Medikamenten stellen in der im Befund dargelegten Ausprägung keine schwerwiegende und schon gar keine lebensbedrohliche Erkrankung dar.

Der erkennende Senat hält im Übrigen fest, dass aus dem vollkommen unzweifelhaften hg. Amtswissen sowie im Übrigen aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat zweifelsfrei hervorgeht, dass im Herkunftsstaat eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung zur Behandlung aller Erkrankung - wie in Westeuropa - gewährleistet ist. Dies umfasst auch die Behandlung aller psychischen Erkrankungen. Auch eine entsprechende Versorgung mit Medikamenten ist gewährleistet. Den vorgehaltenen medizinischen Berichten betreffend den Herkunftsstaat ist auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden.

Weder in den vorgelegten medizinischen Berichten noch in den Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Asylverfahren wurde im Übrigen in irgendeiner Weise dargelegt, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde. Davon ist aufgrund der dargelegten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat auch nicht auszugehen.

Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen - was auch gar nicht beantragt worden ist -, da sich aus dem Akteninhalt, den vorgelegten medizinischen Unterlagen in Verbindung mit den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ausreichend konkrete Informationen ergeben haben, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Abschiebehindernisse nicht feststellbar."Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen und waren andere Abschiebehindernisse nicht feststellbar."

Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung relevierte der Asylgerichtshof die mangelnde Integration des Beschwerdeführers. Seine Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder seien wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu erblicken sei. Zwischen dem Beschwerdeführer und den im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen bestehe kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK.Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung relevierte der Asylgerichtshof die mangelnde Integration des Beschwerdeführers. Seine Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder seien wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu erblicken sei. Zwischen dem Beschwerdeführer und den im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen bestehe kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK.

Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis vom 05.11.2012 wurde am 17.11.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer reiste in der Folge mit seiner Familie am 17.03.2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gemäß dem Dubliner Übereinkommen wurden der Beschwerdeführer und seine Familie am 17.09.2013 von Deutschland nach Österreich überstellt.

I.2. Zweites Verfahrenrömisch eins.2. Zweites Verfahren

I.2.1. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 17.09.2013, nachdem er nach seiner Überstellung von Deutschland nach Österreich vor der Landespolizeidirektion XXXX befragt wurde. Dort erklärte er im Übrigen, dass er und seine Familie am 17.03.2013 Österreich verlassen hätten, da sie abgeschoben werden hätten sollen. Sie seien einige Tage in der Schweiz, anschließend eine Woche in Frankreich und danach bis zur Rücküberstellung nach Österreich in Deutschland gewesen. In Deutschland hätte sie Asylanträge gestellt und seien in einer Sozialeinrichtung untergebracht gewesen.römisch eins.2.1. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 17.09.2013, nachdem er nach seiner Überstellung von Deutschland nach Österreich vor der Landespolizeidirektion römisch 40 befragt wurde. Dort erklärte er im Übrigen, dass er und seine Familie am 17.03.2013 Österreich verlassen hätten, da sie abgeschoben werden hätten sollen. Sie seien einige Tage in der Schweiz, anschließend eine Woche in Frankreich und danach bis zur Rücküberstellung nach Österreich in Deutschland gewesen. In Deutschland hätte sie Asylanträge gestellt und seien in einer Sozialeinrichtung untergebracht gewesen.

Der Beschwerdeführer habe niemals einen Reisepass besessen und sei auch nicht im Besitz anderer Personaldokumente.

Er stelle erneut einen Asylantrag, da sich seine Familie in Österreich befinde.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte er, dass er und seine Familie nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens Österreich verlassen hätten, da sie Angst gehabt hätten, abgeschoben zu werden. Sie hätten sich in Deutschland aufgehalten und seien nach Österreich zurückgekehrt, da sie in Deutschland negative Bescheide bekommen hätten.

Befragt, warum er einen neuen Antrag stelle, meinte er, dass sich nichts geändert habe.

Befragt, ob er neue Gründe habe, erklärte er, nicht nachhause zurückkehren zu können. Er werde keine Ruhe haben. Die staatlichen Organe Kadyrovs würden ihn nicht in Ruhe lassen.

Sein Bruder habe ihn davor gewarnt, dass eine Rückkehr nachhause für ihn lebensgefährlich sei. Offiziell hätte er für den Fall einer Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen.

Er stelle erst jetzt einen neuen Antrag, da er nicht nachhause zurückkehren könne, da es dort für ihn lebensgefährlich sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2013 vor der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Auf ausdrückliche Befragung erklärte er, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er nehme Medikamente wegen der Schilddrüse. Er leide daran schon seit drei Jahren und bekomme nunmehr Medikamente.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, selbständig und unverzüglich medizinische Unterlagen vorzulegen.

Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte er, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, weil ihm dort Gefahr drohe. Er könnte dort jeden Moment umgebracht werden.

Der Beschwerdeführer meinte vorerst auf Nachfrage, dass er Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen habe. Auf Vorhalt bestätigte er, in der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland gewesen zu sein. Er sei aus dem Bundesgebiet ausgereist, da er eine negative Entscheidung erhalten habe.

Auf weitere Nachfrage, ob es noch andere Gründe gebe, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, meinte er, dass er in XXXX einen Dolmetscher gehabt habe, der nicht gut Russisch sprechen habe können. Der Beschwerdeführer habe diesen auch nicht gut verstanden. Er bezweifle, dass dieser alles gesagt habe, was er damals angegeben habe. Dies sei alles, was er zu sagen habe.Auf weitere Nachfrage, ob es noch andere Gründe gebe, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, meinte er, dass er in römisch 40 einen Dolmetscher gehabt habe, der nicht gut Russisch sprechen habe können. Der Beschwerdeführer habe diesen auch nicht gut verstanden. Er bezweifle, dass dieser alles gesagt habe, was er damals angegeben habe. Dies sei alles, was er zu sagen habe.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid alle Fluchtgründe angeführt habe.

Er habe im ersten Asylverfahren alle Gründe angegeben. Ihm drohe zuhause Gefahr und könne er nicht nachhause zurückkehren.

Der Beschwerdeführer bestätige auf Vorhalt, dass die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag dieselben seien, die er bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe.

Zum letzten Vorfall im Herkunftsstaat befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass Datum nicht mehr angeben zu können. Er könne nur sagen, dass er stark mit Strom gefoltert worden sei. Dieser Vorfall sei der Letzte im Herkunftsstaat gewesen.

Zum Alltag in Österreich befragt, meinte er, einen Deutschkurs in Österreich besucht zu haben. Er habe viele Lernbücher, um die deutsche Sprache zu lernen, was er selbständig zuhause mache. Er sei fünf Monate lang in psychologischer Behandlung gestanden.

In der Schweiz, in Frankreich oder in Deutschland sei er nicht in medizinischer Behandlung gestanden.

Zur sozialen Unterstützung in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Familie seiner Ehefrau (Bruder, Vater, Schwester) im Bundesgebiet lebe. Diese würden in XXXX leben, wobei er die Straße nicht kenne.Zur sozialen Unterstützung in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Familie seiner Ehefrau (Bruder, Vater, Schwester) im Bundesgebiet lebe. Diese würden in römisch 40 leben, wobei er die Straße nicht kenne.

Befragt, von wem er konkret unterstützt werde, meinte er, dass er Kleidung und Lebensmittel in der Grundversorgung erhalte. Er sei bei den Verwandten seiner Ehefrau lediglich zwei Mal gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat ausgefolgt und er auf die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der folgenden Einvernahme hingewiesen.

Nach Hinweis auf das Neuerungsverbot erklärte der Beschwerdeführer, dass er den alten Präsidenten der tschetschenischen Republik unterstützt habe. Er habe Verletzte transportiert und Rettungseinsätze gemacht. Dies sei zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges gewesen.

Befragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert habe, meinte er, diese im ersten Asylverfahren gänzlich angeführt zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich darauf verwiesen, dass geplant sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hiezu meinte er, dass er bereits alles gesagt habe, was er wisse. Er wisse nicht, was er noch sagen solle.

Mit Faxeingabe vom 25.09.2013 übermittelte die XXXX einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 13.12.2012, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren bzw. komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ebenso bestehe der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.Mit Faxeingabe vom 25.09.2013 übermittelte die römisch 40 einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 13.12.2012, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren bzw. komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ebenso bestehe der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.10.2013 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten. Befragt, ob sich der Beschwerdeführer noch erinnern könne, was er in der letzten Einvernahme ausgeführt habe, meinte er, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Alles was er erzähle, vergesse er sofort. Er wisse auch nicht, was er ergänzen solle.

Nach aktuellen medizinischen Unterlagen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass ein Psychologe seine medizinischen Unterlagen direkt an das Bundesasylamt geschickt habe.

Der Beschwerdeführer habe keine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vorbereitet und wolle auch mündlich hiezu keine Stellungnahme abgeben.

Nachdem ihm neuerlich mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht nachhause zurückkönne, da er weiterleben wolle.

Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder angerufen, der zuhause sei und den Beschwerdeführer ständig unterstützt habe. Dieser habe gemeint, dass der Beschwerdeführer nicht nachhause zurückdürfe.

Auf Nachfrage der Rechtsberaterin erklärte der Beschwerdeführer, wegen seiner Schilddrüse in ärztlicher Behandlung zu stehen. Magentabletten habe er ebenso bekommen wie Tabletten für die Nieren.

Aufgrund des laut Rechtsberaterin offensichtlich verwirrten Zustandes des Beschwerdeführers beantragte die Rechtsberaterin die Einholung eines ärztlichen Gutachtens.

Betreffend den Beschwerdeführer wurden eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 04.04.2012 bis 27.06.2012 sowie eine Bestätigung vom 05.12.2012 eines Flüchtlingsheims vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer in den Monaten Mai bis August als Hausmeister eingeteilt gewesen sei.

Betreffend den Beschwerdeführer wurde in die Klientenkarte zu seinem Gesundheitszustand eingesehen.

I.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2013, Zl. 13 13.440-EASt West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen Asylgründe vorgebracht. Ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Ebenso habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert.römisch eins.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2013, Zl. 13 13.440-EASt West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen Asylgründe vorgebracht. Ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Ebenso habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert.

Abschiebungshindernisse hätten nicht festgestellt werden können, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe seiner Rückkehr nicht entgegen.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass diese im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten sei.Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass diese im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten sei.

I.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 15.10.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser vollinhaltlich angefochten. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2013 einen offensichtlich stark verwirrten Eindruck hinterlassen habe. Er habe sich nicht einmal an die vorhergehende Einvernahme erinnern können. Der Beschwerdeführer habe unzusammenhängende Antworten gegeben. Aus diesem Grund sei seitens der Rechtsberatung die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt worden. Durch eine vorgefasste Meinung der belangten Behörde sei dieses Vorbringen jedoch schlichtweg übergangen worden und seien keine Feststellungen dahingehend getroffen worden. Aus diesem Grund sei das Verfahren mit gravierender Mangelhaftigkeit belastet.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 15.10.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser vollinhaltlich angefochten. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2013 einen offensichtlich stark verwirrten Eindruck hinterlassen habe. Er habe sich nicht einmal an die vorhergehende Einvernahme erinnern können. Der Beschwerdeführer habe unzusammenhängende Antworten gegeben. Aus diesem Grund sei seitens der Rechtsberatung die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt worden. Durch eine vorgefasste Meinung der belangten Behörde sei dieses Vorbringen jedoch schlichtweg übergangen worden und seien keine Feststellungen dahingehend getroffen worden. Aus diesem Grund sei das Verfahren mit gravierender Mangelhaftigkeit belastet.

Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben der Ehefrau in russischer Sprache beigefügt, dessen Übersetzung seitens des Bundesasylamtes veranlasst wurde. Die Ehefrau führte darin wie folgt aus:

"Darin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Familie nicht zurückkehren könnten. Wenn sie erwischt werden würden, würden sie getötet werden.

In der Folge schilderte sie die allgemeinen Entwicklungen in Tschetschenien seit den 90er Jahren. Sie führte die zwei Tschetschenienkriege an und schilderte chronologisch von persönlichen Schicksalen aus ihrem Umfeld. Bereits im ersten Tschetschenienkrieg seien Angehörige der Beschwerdeführerin umgekommen.

Ein namentlich genannter weit entfernter Verwandter, der schon über 70 Jahre alt und Theologe sei, habe ihr in dieser schwierigen Zeit im Herkunftsstaat geholfen.

Nachdem in Tschetschenien chemische Waffen eingesetzt worden seien, sei eine Delegation nach MOSKAU geschickt worden. Darunter sei ein weiterer namentlich genannter Angehöriger der Beschwerdeführerin gewesen. Dieser sei inhaftiert worden. Durch einen Menschenrechtsvertreter habe er befreit werden können. Er sei gleich nach Belgien gebracht worden, wo er die belgische Staatsbürgerschaft erhalten habe.

In der Folge schilderte sie von der Involvierung ihres namentlich genannten Bruders mit MASCHADOV. MASCHADOV habe sich zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges versteckt und sei von der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin bewacht worden.

Im Zuge einer Säuberungsaktion sei ein namentlich genannter Cousin in seinem Haus getötet und verbrannt worden.

Nach Ende des zweiten Krieges seien die ehemaligen Anführer und Teilnehmer der Militärgruppierungen und auch ihre Familien schrecklich verfolgt und ins Gefängnis gesteckt worden.

Wiederum schilderte sie von Morden in ihrem persönlichen Umfeld.

Ca. im Sommer 1999 sei es zu einem Raketenangriff auf den Zentralbasar in XXXX gekommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Basar gewesen und an der Folge an Krebs erkrankt. Die die Mutter behandelnden Ärzte hätten gemeint, dass bei vielen Menschen, die an jenem Tag auf dem Basar gewesen seien, Krebserkrankungen aufgetreten seien.Ca. im Sommer 1999 sei es zu einem Raketenangriff auf den Zentralbasar in römisch 40 gekommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Basar gewesen und an der Folge an Krebs erkrankt. Die die Mutter behandelnden Ärzte hätten gemeint, dass bei vielen Menschen, die an jenem Tag auf dem Basar gewesen seien, Krebserkrankungen aufgetreten seien.

Schließlich schilderte sie von einem Vorfall im Herbst 2004 oder 2005, wo sie während des Unterrichts von einer Krankenschwester aufgefordert worden sei, zu einer Impfung zu gehen. An der Impfstelle habe sie gefragt, um welche Impfung es sich handle, wobei ihr keine klare Antwort gegeben worden sei. Sie habe die Impfung abgelehnt und habe man Gewalt gegen sie anwenden wollen. Der Arzt habe schließlich einfach einen Haken gemacht, ohne sie zu impfen. So habe sie die Impfung vermeiden können. Die Beschwerdeführerin schilderte von einer Liste, auf der drei Personen - unter anderem die Beschwerdeführerin - gestanden seien. Nur sie und die weiteren beiden Personen hätten geimpft werden sollen. Die beiden weiteren Personen seien auch tatsächlich geimpft worden. Einer sei in der Folge verstorben, der andere habe gerettet werden können, nachdem dieser auf Empfehlung der Beschwerdeführerin nach XXXX gebracht worden sei. Eine Diagnose habe bei keinem der beiden Geimpften gestellt werden können. Besagte Impfungen seien keine Einzelfälle gewesen, sondern seien dabei auch Kinder gestorben.Schließlich schilderte sie von einem Vorfall im Herbst 2004 oder 2005, wo sie während des Unterrichts von einer Krankenschwester aufgefordert worden sei, zu einer Impfung zu gehen. An der Impfstelle habe sie gefragt, um welche Impfung es sich handle, wobei ihr keine klare Antwort gegeben worden sei. Sie habe die Impfung abgelehnt und habe man Gewalt gegen sie anwenden wollen. Der Arzt habe schließlich einfach einen Haken gemacht, ohne sie zu impfen. So habe sie die Impfung vermeiden können. Die Beschwerdeführerin schilderte von einer Liste, auf der drei Personen - unter anderem die Beschwerdeführerin - gestanden seien. Nur sie und die weiteren beiden Personen hätten geimpft werden sollen. Die beiden weiteren Personen seien auch tatsächlich geimpft worden. Einer sei in der Folge verstorben, der andere habe gerettet werden können, nachdem dieser auf Empfehlung der Beschwerdeführerin nach römisch 40 gebracht worden sei. Eine Diagnose habe bei keinem der beiden Geimpften gestellt werden können. Besagte Impfungen seien keine Einzelfälle gewesen, sondern seien dabei auch Kinder gestorben.

Nachdem sich das Leben in Tschetschenien normalisiert habe, hätten sie Vorladungen bekommen. Am Schrecklichsten seien die Besuche der Verfolger gewesen. Ihre Eltern hätten sie oft irgendwohin geschickt, da sie Angst um die Ehre der Beschwerdeführerin gehabt hätten. In der Folge schilderte sie von einem Vorfall im Garten, bei dem ihre Mutter von Banditen in Militäruniformen gewürgt worden sei. Auch im Haus und auf der Straße hätten sich mehrere Männer befunden. Die Mutter habe die Beschwerdeführerin darum gebeten, dem Vater (ihrem Mann) nichts davon zu erzählen, da die Mutter befürchtet habe, dass der Vater etwas in Rage anstellen könnte.

Im Oktober 2006 habe sie geheiratet. Sie habe zwei Kinder bekommen. Die Eltern hätten ihr die Besuche der Menschen verheimlicht, damit sie sich nicht aufrege. Es habe auch Gelderpressungen gegeben. Manchmal habe sie ihre Eltern finanziell unterstützt, zumal sie mit ihrem Ehemann gute Einnahmen gehabt habe.

Ende oder Anfang August 2008 sei sie im Haus ihrer Eltern gewesen. Der Vater sei rausgegangen. Sie seien alleine gewesen. Dann seien sie gekommen. Sie hätten Drohungen und Beleidigungen ausgesprochen. Ihr wenige Monate altes Baby sei körperlich misshandelt worden.

Am XXXX sei ihre Mutter nach einem derartigen Besuch gestorben. Die Ärztin habe einen Herzanfall und einen Herzinfarkt konstatiert.Am römisch 40 sei ihre Mutter nach einem derartigen Besuch gestorben. Die Ärztin habe einen Herzanfall und einen Herzinfarkt konstatiert.

Sie habe in der Folge die Nachbarn befragt, die unterschiedliche Angaben gemacht hätten. Niemand wolle die Wahrheit sagen. Als sie den Leichnam ihrer Mutter angeschaut habe, seien ihr irgendwelche Flecken aufgefallen. Laut Ärzten habe es sich um eine Reaktion auf ein Medikament gehandelt. Der Hals und das Kinn hätten die Beschwerdeführerin aber verwirrt. Es habe so ausgesehen, als ob ein Kissen draufgelegt und ihre Mutter erwürgt worden sei. Im Zimmer auf der Fensterbank seien 20 näher beschriebene Ampullen gelegen. Auf ihre an die Ärztin gestellten Fragen habe diese sehr frech geantwortet. Aufgrund des Zustandes der Mutter sei sie nicht stationär aufgenommen worden, sondern habe man sie zuhause sterben lassen.

Nach 40 Tagen Trauerfeier sei ihr Vater weggebracht worden. Sie habe mit Mühe dessen Freilassung erreichen können. Sie habe ihn schließlich überredet, wegzufahren. Mit Hilfe von Freunden ihres Bruders sei ihr Vater weggebracht worden.

Noch im selben Jahr - am XXXX - habe die Beschwerdeführerin eine Vorladung bekommen. Es sei nicht die erste gewesen. Sie habe Angst bekommen und sei in ein anderes Rayon zu einem namentlich genannten Verwandten gefahren. Zum Teil Maskierte seien dort in der Nacht gekommen und hätten die Beschwerdeführerin mit Gewalt weggebracht. Ihre Verwandten hätten Angst gehabt, Widerstand zu leisten. Sie sei zu einer abgelegenen Stelle gebracht, dort zusammengeschlagen und beleidigt worden. Beim Weggehen sei gedroht worden, dass es für sie und ihre Familie ein schlechtes Ende nehmen werde, wenn sich ihr Bruder nicht stellen sollte.Noch im selben Jahr - am römisch 40 - habe die Beschwerdeführerin eine Vorladung bekommen. Es sei nicht die erste gewesen. Sie habe Angst bekommen und sei in ein anderes Rayon zu einem namentlich genannten Verwandten gefahren. Zum Teil Maskierte seien dort in der Nacht gekommen und hätten die Beschwerdeführerin mit Gewalt weggebracht. Ihre Verwandten hätten Angst gehabt, Widerstand zu leisten. Sie sei zu einer abgelegenen Stelle gebracht, dort zusammengeschlagen und beleidigt worden. Beim Weggehen sei gedroht worden, dass es für sie und ihre Familie ein schlechtes Ende nehmen werde, wenn sich ihr Bruder nicht stellen sollte.

Anfang 2010 sei ihr Ehemann, der als Taxilenker gearbeitet habe, direkt von seiner Arbeitsstelle mitgenommen worden. Sie hätten ihn lange gesucht. Dann sei gesagt worden, dass sie 500.000 Rubel bezahlen müssten, um ihn lebend zu sehen. Ihre mit Vornamen genannte Bekannte, die sich auch in einer schwierigen Situation befunden habe, habe gemeint, dass man lieber bezahlen solle, sonst würde der Ehemann umgebracht werden.

Ihr Ehemann sei lange Zeit zusammengeschlagen und mit Strom gefoltert worden. Nach der Bezahlung sei er nicht gleich entlassen worden. Er sei ca. im September entlassen worden. Sie und ihr Schwager hätten ihn gepflegt. Als sie mit ihren Kindern vom Basar zurückgekommen sei, sei er nicht mehr dagewesen. Auch seine Brüder hätten nicht gewusst, wo er sich aufhalte.

Im Herbst desselben Jahres sei die Beschwerdeführerin aufgesucht worden. Von ihr seien 300.000 Rubel gefordert worden. Sie sei dann ausgereist, viel herumgewandert und habe in XXXX Zwillinge bekommen. Da sie vier Kinder gehabt habe, habe sie keinen Ausweg gesehen als zurückzukehren. Die Besuche und Drohungen hätten jedoch nicht aufgehört.Im Herbst desselben Jahres sei die Beschwerdeführerin aufgesucht worden. Von ihr seien 300.000 Rubel gefordert worden. Sie sei dann ausgereist, viel herumgewandert und habe in römisch 40 Zwillinge bekommen. Da sie vier Kinder gehabt habe, habe sie keinen Ausweg gesehen als zurückzukehren. Die Besuche und Drohungen hätten jedoch nicht aufgehört.

Im Jahr 2011 sei sie mit Hilfe von Freunden ihres Bruders nach Österreich gereist. Als sie noch in Traiskirchen gewesen sei, habe sie gehört, dass man nicht zu viel über die jetzige Regierung sagen solle. Es habe bereits Fälle gegeben, wo solche Menschen von den Killern umgebracht worden seien. Während des Interviews in Innsbruck habe sie versucht, keine tiefgründigen Themen anzusprechen, die ihrem Herzen wehtun würden. Der Grund hiefür sei die Anwesenheit ihrer vierjährigen Tochter gewesen. Wenn diese ihre Tränen gesehen hätte, wäre diese hysterisch geworden."

Am 16.10.2013 wurde eine von der Ehefrau verfasste handschriftliche Beschwerdeergänzung in Vorlage gebracht und deren Übersetzung veranlasst. Darin führte die Ehefrau wie folgt aus:

"Darin erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, dass sie sehr viel Unglück erlitten haben. Neben den Verlust ihrer eigenen Mutter seien auch so viele Verwandte und ihr nahestehende Personen verstorben. Sie habe ihren Bruder und ihre Schwester so lange nicht gesehen und im Herkunftsstaat alles verloren.

Nach der negativen Entscheidung im Asylverfahren sei sie mit ihrem Ehemann und ihren fünf minderjährigen Kindern durch ganz Europa gereist. In Frankreich seien ihre Kinder krank geworden. In Deutschland seien sie ebenso wie in Österreich gut untergebracht worden.

Die Beschwerdeführerin werde von ihrem Gewissen gequält, da der Mann, der ihr und ihren Kindern mit Dokumenten und Visa geholfen habe, ermordet worden sei. Dessen Haus sei niedergebrannt worden.

Als sie vorgehabt hätten von Frankreich nach Deutschland zu fahren, hätten sie eine junge tschetschenische Familie getroffen, die erst vor kurzem nach Frankreich gekommen sei. Die junge Frau habe geweint, da deren Schwägerin dieser am Telefon erzählt habe, dass im örtlichen Fernsehen gezeigt worden sei, wie die Tschetschenen, die in die Heimat abgeschoben worden seien, in der Öffentlichkeit zusammengeschlagen worden seien.

Die hochgelegenen Bergdörfer in Tschetschenien würden leer stehen. Die Menschen würden nur das Notwendigste mitnehmen, um ins Tal zu ziehen oder um Tschetschenien ganz zu verlassen. Die örtlichen Behörden würden mit allen Mitteln versuchen, die Auswanderung der Bevölkerung aufzuhalten.

Schließlich schilderte sie von Etappen des Tschetschenienkrieges. Die ersten beiden Etappen seien laut Beschwerdeführerin abgeschlossen. Russland würde nunmehr einen neuerlichen Krieg planen.

In diesem Zusammenhang erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr die in Deutsch verfassten Länderfeststellungen nur absatzweise übersetzt worden seien. Diesen habe sie entnommen, dass ein Teil der Streitkräfte nach Dagestan abgezogen sei. Dahinter würden die Russen stecken. Diese würden über den kriegerischen Charakter und die Mentalität der Tschetschenen Bescheid wissen und hätten die Tschetschenen untereinander verfeindet. Nach dem Abziehen der Truppen werde ein Krieg unter dem Volk ausbrechen. Racheakte seien die Folge. Die Tschetschenen würden sich gegenseitig töten, was schon sehr oft passiert sei.

In Tschetschenen sei es für sie und ihre Kinder zu gefährlich."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.

§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH

v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

II.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubwürdig beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.römisch zwei.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubwürdig beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Da sein Fluchtvorbringen - Verfolgung in Zusammenhang mit einer unterstellten Involvierung in die Widerstandsbewegung - bereits Gegenstand der im ersten (inhaltlichen) Verfahren ergangenen (und das erste Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid vollkommen zurecht dargelegt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht hat. Vielmehr erklärte er im gegenständlichen Verfahren wiederholt, im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren alle Fluchtgründe geltend gemacht zu haben.

So meinte er, dass er im Herkunftsstaat stark geschlagen und gefoltert worden sei. An das Datum könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Sein Vorbringen erschöpft sich sohin erkennbar in seinen bereits im ersten Verfahren dargelegten Verfolgungsgründen, die jedoch bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig bewertet wurden.

Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er im ersten Asylverfahren einen Dolmetscher gehabt habe, der nicht gut Russisch sprechen habe können und den er nicht gut verstanden habe. Er bezweifle, ob dieser alles gesagt habe, was er angegeben habe. Auf Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dass er gegen den erstinstanzlichen Bescheid im abgeschlossenen Verfahren eine Beschwerde erhoben habe, in der er alle Fluchtgründe angeführt habe. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren somit zweifelsfrei die Möglichkeit gehabt, seine Fluchtgründe vollständig anzuführen und sind diese im Erkenntnis vom 05.11.2012 einer entsprechenden Beurteilung unterzogen worden. Der nunmehrige Verweis, dass es im ersten Verfahren in einer Einvernahme Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, muss als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sich hiefür aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte ergeben haben.

Soweit der Beschwerdeführer vermeinte, dass er von seinem Bruder im Herkunftsstaat gewarnt worden sei, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für ihn lebensgefährlich sei, muss auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 05.11.2012 verwiesen werden, wo basierend auf Länderinformationen dargelegt wurde, dass der Umstand des unverminderten Aufenthaltes (männlicher) Angehöriger im Herkunftsstaat gegen seine Verfolgung spreche.

Die völlig unbestimmt behauptete Warnung seines Bruders, nicht in den Herkunftsstaat zurückzukehren, stellt im Übrigen bloß eine Fortsetzung der bereits als unglaubwürdig bewerteten Grundgeschichte des Beschwerdeführers dar.

Am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2013 behauptete der Beschwerdeführer, dass er den alten Präsidenten der Tschetschenischen Republik unterstützt habe. Er habe am Anfang des ersten Tschetschenienkrieges Verletzte transportiert und Rettungseinsätze gemacht. Irgendeine Relevanz dieses Vorbringens für das gegenständliche Verfahren scheitert bereits daran, als dieses Vorbringen von der Rechtskraft der Vorentscheidung mitumfasst ist. Es handelt sich um ein Vorbringen, dass sich weit vor dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangen Asylverfahrens ereignet haben soll.

Im Übrigen blieb dieses Vorbringen während des ersten Asylverfahrens vollkommen unerwähnt und wurde erst am Ende des zweiten Verfahrens vor dem Bundesasylamt erwähnt. Diese offensichtliche Vorbringens-Steigerung war demnach als nicht glaubwürdig zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt wiederholt erklärt hat, vor dem Jahr 2009 keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Selbst bei Glaubwürdigkeit einer Unterstützungstätigkeit im ersten Tschetschenienkrieg, wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht, ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Besagte Unterstützungsleistungen will der Beschwerdeführer nämlich zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges, also in den frühen 90er Jahre geleistet haben. Der Beschwerdeführer hat im ersten Verfahren erklärt, bis zum Jahr 2009 keine Probleme gehabt zu haben. Die im Jahr 2009 entstandenen Probleme sollen nicht in seiner Tätigkeit zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges begründet liegen, sondern vielmehr auf den im Verfahrensgang umfassend dargelegten Vorfall im Zuge einer Taxifahrt. Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich in den frühen 90er Jahren Verletztentransporte durchgeführt hat, haben sich daraus offensichtlich keine Probleme ergeben.

Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers stellt zusammengefasst eine bloße Fortführung der bereits im ersten Asylverfahren dargelegten Verfolgung dar, dem aufgrund der dargelegten Erwägungen kein glaubhafter Kern entnommen werden konnte.

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie der Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren bzw. dessen Asylrelevanz war sohin zu versagen, wobei aus der Antragstellung und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen deutlich hervorgeht, dass die neuerliche Antragstellung primär in der drohenden Abschiebung in den Heimatstaat begründet liegt. Wie im Verfahrensgang dargelegt, sind der Beschwerdeführer und seine Familie, um einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu entgehen, aus dem Bundesgebiet ausgereist. Nach Aufenthalten in der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland sind sie aufgrund des Dublin-Regimes rücküberstellt worden und haben nach ihrer Rückkehr in das Bundesgebiet noch am selben Tag verfahrensgegenständliche Folgeanträge gestellt.

Der Asylgerichtshof sieht demzufolge - im Ergebnis - keinerlei Grund, von der getroffenen Einschätzung des Bundesasylamtes abzuweichen, dass der Beschwerdeführer einzig die neuerliche Überprüfung seiner Angaben aus dem ersten Asylverfahren begehrt. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Vollständigkeit halber wird auch auf die beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis vom heutigen Tag der Ehefrau, Zl. D15 425387-2/2013/2E, hingewiesen, die wie im ersten Verfahren auch im Folgeverfahren eigene - ihre Familie betreffende - Fluchtgründe vorgebracht hat. Im Einzelnen wurde im Erkenntnis der Ehefrau wie folgt ausgeführt:

"Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt.

Soweit die Beschwerdeführerin sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass dieses bereits im Zuge ihres ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde.

Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Die Beschwerdeführerin stützt ihren neuen Antrag auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.11.2012 als unglaubwürdig bewertet wurden. Die Beschwerdeführerin erklärt weiterhin, wie auch im vorangegangenen Rechtsgang, dass ihre Verfolgung mit der Suche der heimatstaatlichen Behörden nach ihrem in Österreich aufhältigen Bruder zu tun habe. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieses bereits im vorangegangenen Asylverfahren getätigten Vorbringens, auf das die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Die Beschwerdeführerin stützt ihren neuen Antrag auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.11.2012 als unglaubwürdig bewertet wurden. Die Beschwerdeführerin erklärt weiterhin, wie auch im vorangegangenen Rechtsgang, dass ihre Verfolgung mit der Suche der heimatstaatlichen Behörden nach ihrem in Österreich aufhältigen Bruder zu tun habe. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieses bereits im vorangegangenen Asylverfahren getätigten Vorbringens, auf das die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Im gegenständlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren neuerlich und ausführlich dar. Neben ihren Befragungen übermittelte sie ausführliche handschriftliche Schreiben, in denen sie von Ereignissen im Herkunftsstaat seit dem ersten Tschetschenienkrieg berichtet. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Dezember 2011 nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse im Herkunftsstaat beziehen sich primär auf Zeitpunkte vor ihrer Ausreise. Diese Schilderungen über Ereignisse vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. überhaupt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren (November 2012) waren im gegenständlichen Verfahren keiner neuerlichen Beurteilung zu unterziehen, da sie von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 umfasst sind.

Im gegenständlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Ladung in russischer Sprache vor.

Die weiteren von ihr vorgelegten Dokumente wurden bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt und dort entsprechend berücksichtigt.

Weiters erklärte sie, dass sie im Dezember 2012 erfahren habe, dass jene Person, die ihr und ihrer Familie bei der Flucht geholfen habe, im Sommer 2012 getötet worden sei.

In ihrer Erstbefragung erwähnte sie auch eine Zeugin, die bestätigen könne, dass der Beschwerdeführerin wirklich etwas passiert sei. Diese könne auch ihre Identität bestätigen.

In der Beschwerde führte sie schließlich noch Folgendes an: Als sie vorgehabt habe, von Frankreich nach Deutschland zu fahren, habe sie eine junge tschetschenische Familie getroffen, die erzählt habe, dass ihr deren Schwägerin am Telefon erzählt habe, dass im örtlichen Fernsehen gezeigt worden sei, wie die Tschetschenen, die in die Heimat abgeschoben worden seine, in der Öffentlichkeit zusammengeschlagen worden seien.

Ob der vorgelegte handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordruck (in Kopie) bzw. die weiteren Ausführungen für die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens geeignet sind, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, muss im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden.

Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes fest:

Vorweg war auszuführen, dass soweit die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe im ersten Verfahren ihre Gründe nicht vollständig und ausführlich darlegen können, dies offensichtlich eine Schutzbehauptung darstellt. So meinte sie in der Beschwerde, dass sie aufgrund ihrer in der Einvernahme im ersten Verfahren anwesenden Tochter nicht alle ihre Gründe anführen habe können. Auch gab sie an, dass ihr nach ihrer Einreise gesagt worden sei, dass sie nicht alle Gründe nennen solle. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren im Wesentlichen alle ihre Fluchtgründe dargelegt hat. Ihr wurde ausreichend Zeit eingeräumt, diese vor den Asylbehörden zu schildern. Auch mit der Beschwerde im ersten Verfahren wurde ihr eine weitere Möglichkeit eingeräumt, ihre Fluchtgründe entsprechend darzulegen bzw. zu vervollständigen. Die nunmehrige Behauptung stellt in diesem Lichte offensichtlich eine Schutzbehauptung dar, um die neuerliche Steigerung bzw. Abänderung ihres Vorbringens zu rechtfertigen.

Die vorgelegte Ladung erscheint in Zusammenhang mit ihrem bisherigen Vorbringen in keiner Weise geeignet zu sein, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen. Dies bereits deshalb, als die Beschwerdeführerin während dem ersten Asylverfahren überhaupt nie erwähnt hat, von den Behörden im Herkunftsstaat geladen worden zu sein. Dort erklärte sie, dass ihre Verfolger sich erstmals im November 2009 direkt an die Beschwerdeführerin gewandt hätten. Außerdem schilderte sie während des gesamten ersten Asylverfahrens niemals, dass sie im Herkunftsstaat vor die staatlichen Behörden geladen worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erscheint die Vorlage dieser Ladung vollkommen unnachvollziehbar, hätte die Beschwerdeführerin einen derartigen Umstand - wie die Ladung vor eine staatliche Behörde - wohl bereits im ersten Asylverfahren geschildert, wenn es sich dabei um ein wahrheitsgemäßes Vorbringen gehandelt hätte.

Vor dem Bundesasylamt erklärte sie auch, dass sie im November 2009, nachdem ihr Vater geflüchtet sei, eine Polizeiladung bekommen habe (AS 99). Aus Angst habe sie sich bei einem Verwandten versteckt, wo sie aufgespürt worden sei. Auch in ihrem ersten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin davon berichtet, dass die Behörden sie Ende des Jahres 2009 aufgefunden, mitgenommen und misshandelt hätten. Dort hat sie aber auf eine dezidierte Frage in einer vorangegangenen Einvernahme erklärt, dass sie immer wieder von Militärangehörigen besucht und befragt worden sei, jedoch niemals festgenommen oder mitgenommen worden sei.

Die Verknüpfung dieses Vorbringens mit einer Ladung, der sie nicht Folge geleistet habe, stellt demnach eine weitere Abänderung ihres Vorbringens dar.

In der Einvernahme am 02.10.2013 erklärte sie auch, dass im April oder Mai 2009 ihr Vater eine Polizeiladung nach XXXX erhalten habe. Sie habe ihrem Vater nichts darüber erzählt, sondern sei sie selbst dahin gefahren. Bei der Polizei habe sie einen Tritt in den Hintern bekommen. Sie sei beschimpft und mit dem Umbringen ihres Vaters bedroht worden. (AS 99)In der Einvernahme am 02.10.2013 erklärte sie auch, dass im April oder Mai 2009 ihr Vater eine Polizeiladung nach römisch 40 erhalten habe. Sie habe ihrem Vater nichts darüber erzählt, sondern sei sie selbst dahin gefahren. Bei der Polizei habe sie einen Tritt in den Hintern bekommen. Sie sei beschimpft und mit dem Umbringen ihres Vaters bedroht worden. (AS 99)

Auch in ihren handschriftlichen Ausführungen in der Beschwerde schilderte sie, dass sie viele Ladungen erhalten habe.

Abgesehen davon, dass sie im ersten Asylverfahren überhaupt nicht behauptete, selbst vor die heimatstaatlichen Behörden geladen worden zu sein, erscheint bei der Vielzahl an Ladungen die sie erhalten haben will, nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht bereits im ersten Asylverfahren die nunmehr übermittelte Ladung vorgelegt hat, noch dazu, wo sie diese wenige Monate vor ihrer Ausreise - nämlich im April 2011 für Mai 2011 - erhalten haben soll. Weshalb diese Ladung erst jetzt und nur in Kopie aufgetaucht sein soll, ist vollkommen unplausibel und konnte von der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden.

Das Vorbringen rund um Ladungen vor die heimatstaatlichen Behörden schon Jahre vor ihrer Ausreise lässt ihr Vorbringen über eine Verfolgung im Herkunftsstaat im Übrigen noch weniger nachvollziehbar erscheinen.

Im Erkenntnis vom 05.11.2012 wurde bereits dargelegt, dass es vollkommen lebensfremd anmutet, dass die heimatstaatlichen Behörden einerseits ein jahrelanges Interesse am Bruder der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unter Maschadov hegen sollen, andererseits über Jahre hindurch nichts weiter tun, als in zeitlich vollkommen unnachvollziehbaren Abständen von der Beschwerdeführerin fordern, ihren Bruder zur Rückkehr in den Herkunftsstaat zu bewegen. Auch soll die Beschwerdeführerin zuletzt unter Beobachtung gestanden sein.

Die Beschwerdeführerin erklärte am 31.01.2012 schließlich, dass sie eigentlich offiziell ausreisen habe wollen. Sie sei jedoch an die Behörden verraten worden und habe kein Visum erhalten. Ihr seien die Dokumente abgenommen worden. Die Freunde ihres Bruders hätten ihre Ausreise ohne Dokumente organisiert.

Führt man sich sohin vor Augen, dass im Jahr 2009 der Vater der Beschwerdeführerin und im Jahr 2011 der Ehemann der Beschwerdeführerin ausgereist sind, den Behörden im Herkunftsstaat bewusst gewesen sein soll, dass auch die Beschwerdeführerin eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat plant und ihr deswegen sogar die Dokumente abgenommen worden sein sollen und sie zuhause unter Beobachtung gestanden sein soll, ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin mit ihren vier Kindern im Kleinkindalter den Herkunftsstaat verlassen hat können. Bei dem dargelegten Interesse wäre doch vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach Bekanntwerden ihrer Ausreisepläne sofort festgenommen worden wäre.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin den Erhalt von Ladungen für sich und ihren Vater während des gesamten ersten Verfahrens überhaupt nicht erwähnt hat, auch ihr Vater hat Derartiges nicht vorgebracht (siehe Erkenntnis vom 06.12.2010, Zl. D15 414920-1/2010/2E) macht das Vorbringen über häufige Ladungen vor die Polizei das Vorbringen noch weniger plausibel, als unter dieser Prämisse das Vorgehen der Behörden im Herkunftsstaat, die die Beschwerdeführerin nicht an ihrer Ausreise gehindert haben, noch weniger nachvollziehbar ist.

Er erscheint vollkommen unnachvollziehbar, dass die Polizei eine Person über Jahre hindurch ergebnislos polizeilich lädt. Laut ihrem Vorbringen will die Beschwerdeführerin bereits im April oder Mai 2009 einer Ladung ihres Vaters gefolgt sein, in deren Zuge sie von der Polizei bedroht worden sein will. Ihrer eigenen Ladung im November 2009 soll sie nicht gefolgt sein, wenig später jedoch bei Verwandten aufgespürt und misshandelt worden sein. Die Beschwerdeführerin will in der Folge das Land verlassen und nach der Geburt ihrer Zwillinge in XXXX erneut in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sein. Nach ihrer Rückkehr will die Beschwerdeführerin wiederum polizeilich geladen worden sein und soll es Besuche und Drohungen gegeben haben. Dieses Vorbringen über eine Geburt ihrer Kinder in XXXX und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, obwohl sie zuvor bereits massiv im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein will, ist in keiner Weise logisch nachvollziehbar. Bei einem tatsächlich anhaltenden über Jahre andauernden Interesse an der Beschwerdeführerin, die nunmehr auch polizeilich geladen worden sein will, hätte sie sich wohl nicht - wie von ihr geschildert - jahrelang im Herkunftsstaat aufhalten können.Er erscheint vollkommen unnachvollziehbar, dass die Polizei eine Person über Jahre hindurch ergebnislos polizeilich lädt. Laut ihrem Vorbringen will die Beschwerdeführerin bereits im April oder Mai 2009 einer Ladung ihres Vaters gefolgt sein, in deren Zuge sie von der Polizei bedroht worden sein will. Ihrer eigenen Ladung im November 2009 soll sie nicht gefolgt sein, wenig später jedoch bei Verwandten aufgespürt und misshandelt worden sein. Die Beschwerdeführerin will in der Folge das Land verlassen und nach der Geburt ihrer Zwillinge in römisch 40 erneut in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sein. Nach ihrer Rückkehr will die Beschwerdeführerin wiederum polizeilich geladen worden sein und soll es Besuche und Drohungen gegeben haben. Dieses Vorbringen über eine Geburt ihrer Kinder in römisch 40 und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, obwohl sie zuvor bereits massiv im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein will, ist in keiner Weise logisch nachvollziehbar. Bei einem tatsächlich anhaltenden über Jahre andauernden Interesse an der Beschwerdeführerin, die nunmehr auch polizeilich geladen worden sein will, hätte sie sich wohl nicht - wie von ihr geschildert - jahrelang im Herkunftsstaat aufhalten können.

Bei Berücksichtigung dieser Umstände steht für die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes bereits fest, dass die vorgelegte Ladung nicht richtig bzw. nicht echt ist.

Bestätigung findet dieses Ergebnis, wenn man den optischen Eindruck der Ladung berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen kopierten und handschriftlich ausgefüllten Vordruck, der lediglich in Kopie vorgelegt wurde. Auf der Ladung befindet sich weder der Briefkopf der ausstellenden Behörde noch ein Rundsiegel. Inhaltlich wird die Beschwerdeführerin vor eine Polizeiabteilung geladen, ohne eine Geschäftszahl oder die Eigenschaft anzuführen, in der die Beschwerdeführerin vor die Polizei erscheinen soll. Das Bundesasylamt hat auch zu Recht festgehalten, dass auf der Ladung eine andere Adresse angeführt worden ist als jene, die die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren angegeben hat. Eine kriminaltechnische Untersuchung der Ladung auf ihre Richtigkeit und Echtheit scheitert bereits an dem Umstand, dass diese nicht im Original vorgelegt worden ist, aber auch daran, dass hiefür kein Vergleichsmaterial existiert. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig vorbringen hat können, im Blickfeld der heimatstaatlichen Behörden bzw. der Polizei gestanden zu sein, ist für den Asylgerichtshof evident, dass es sich bei der Ladung um eine Fälschung bzw. Gefälligkeitshandlung handelt.

Im Erkenntnis vom 05.11.2012 wurde umfassend und nachvollziehbar die absolute Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin dargelegt und wird dahingehend auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Begründung hiefür verwiesen. Das Erkenntnis vom 05.11.2012 ist mit seiner Zustellung im November 2012 in Rechtskraft erwachsen.

Bei Berücksichtigung des Vorbringens vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren ergeben sich für die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes keine Zweifel, dass die Verfolgungsbehauptung der Beschwerdeführerin absolut unglaubwürdig ist. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Ladung entstandenen Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich vielmehr die Konstruiertheit und damit Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin erhärtet.

Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der übermittelten Ladung blieben vage und allgemein. Betreffend die übermittelte Ladung hat die Beschwerdeführerin im Übrigen gar keine besonderen Ausführungen getätigt, sondern schilderte sie vielmehr von Ladungen aus dem Jahr 2009 für sich und ihren Vater.

Die weiteren Ausführungen betreffend den Tod weiterer Angehöriger, eine Zwangsimpfung im Jahr 2004 oder 2005, der sie knapp entgehen habe können, einen Vorfall mit ihrem Baby im Jahr 2008 und rund um den Tod ihrer Mutter im Jahr 2009 stellen weitere Details dar, die die vollkommene Beliebigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin darlegen, wobei bereits eingangs dargelegt wurde, dass dieses Vorbringen von der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses mitumfasst ist.

So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 oder 2005 bereits im Blickfeld der heimatlichen Behörden gestanden sein soll, in der Folge jedoch bis Dezember 2011 dort aufhältig gewesen ist.

Die Beschwerdeführerin erklärte im ersten Verfahren, dass an ihr erst im Jahr 2009 nach dem Tod ihrer Mutter und nach der Ausreise ihres Vaters aus dem Herkunftsstaat Interesse bestanden habe. Die Vorfälle im Jahr 2004 oder 2005, wo sie gleichsam von den Behörde durch eine "Giftimpfung" beseitigt werden hätte sollen bzw. der Übergriff auf ihr Baby Anfang des Jahres 2008 sind in diesem Zusammenhang überhaupt nicht nachvollziehbar, als zu dieser Zeit doch noch gar kein Interesse an ihr bestanden haben soll.

Das Vorbringen rund um den Tod ihrer Mutter ist im Übrigen rein spekulativ. Die Beschwerdeführerin war bei diesem Vorfall offensichtlich nicht anwesend und meinte in der Beschwerde, dass sie die Nachbarn befragt habe und alle verschiedene Angaben gemacht hätten. Im abgeschlossenen Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin insbesondere nicht dargelegt, dass ihre Mutter von den staatlichen Behörden ermordet worden sein soll. Vielmehr erklärte sie, dass ihre Mutter nach einem Besuch der Männer an einem Herzinfarkt gestorben sei. Auch ihr Vater erklärte in seinem Asylverfahren, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres schwachen Herzens (Bluthochdruck) im Sterben gelegen sei. Sie sei bedroht worden und in der darauffolgenden Nacht verstorben (Erkenntnis vom 06.12.2010, Zl. D15 414920-1/2010/2E).

Im gegenständlichen Verfahren erklärte die Beschwerdeführerin nicht nur, dass die ihre Mutter in jener Nacht betreuende Ärztin schlecht ausgebildet und eine Anhängerin von Kadyrov gewesen sei. Sie erklärte auch, dass im Rahmen ihres Besuches bei der Polizei im April oder Mai 2009 von den Polizisten zugegeben worden sei, dass ihre Mutter umgebracht worden sei.

Auch hier wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich ein beliebiges Vorbringen erfindet. Den Umstand, dass die staatlichen Behörden eingestanden hätten, ihre Mutter umgebracht zu haben, hätte sie bei dessen Wahrheitsgehalt wohl im ersten Asylverfahren geschildert. Stattdessen hat sie damals erklärt, ihre Mutter sei nach einem Besuch der Verfolger an einem Herzanfall gestorben, wobei ihr Vater in seinem Verfahren überhaupt erklärte, dass die Mutter bereits im Sterben gelegen sei.

Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin war vollkommen widersprüchlich zu ihrem Vorbringen im ersten Asylverfahren.

Nunmehr erklärte sie, im April oder Mai 2009 zur Polizei gegangen zu sein, obwohl ihr Vater bei der Polizei in XXXX vorgeladen worden sei. Sie sei dort beschimpft worden und sei ihr dort gesagt worden, dass die Polizei ihre Mutter umgebracht habe. Sie sei im fünften Monat schwanger gewesen. Daraufhin habe sie ihr Kind verloren.Nunmehr erklärte sie, im April oder Mai 2009 zur Polizei gegangen zu sein, obwohl ihr Vater bei der Polizei in römisch 40 vorgeladen worden sei. Sie sei dort beschimpft worden und sei ihr dort gesagt worden, dass die Polizei ihre Mutter umgebracht habe. Sie sei im fünften Monat schwanger gewesen. Daraufhin habe sie ihr Kind verloren.

Im Gegensatz dazu schilderte sie im ersten Asylverfahren, dass ihre Mutter im Rahmen eines Besuches der Polizei einen Herzinfarkt erlitten habe und an den Folgen gestorben sei. Nach der Trauerzeit - etwa 40 Tage - sei ihr Vater festgenommen und ein oder zwei Tage festgehalten worden. Sie habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten. Dies sei im Jahr 2009 gewesen.

In diesem Lichte muss auch ihre Behauptung über die Tötung ihres Fluchthelfers im Jahr 2012 auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien als nicht glaubwürdig bewertet werden, baut dieses Vorbringen doch auf ein bereits in einem ersten Verfahren als vollkommen unglaubwürdig bewertetes Vorbringen auf und hat sich auch im nunmehrigen Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin je nach Belieben versucht, ein Vorbringen mit Asylrelevanz zu konstruieren.

Zumal die Beschwerdeführerin im Zuge ihren unmittelbaren Befragungen und ihren persönlichen schriftlichen Eingaben die Asylbehörden und den Asylgerichtshof nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens überzeugen konnte, erscheint die Einvernahme der im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung angeführten Zeugin nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin blieb auch höchst unbestimmt, was diese Zeugin beweisen können soll. So meinte die Beschwerdeführerin, dass diese bestätigen könne, was ihr in Tschetschenien wirklich passiert sei. Die namentlich genannte Zeugin könne auch ihre Identität bestätigen. Im Verlauf des Verfahrens wurde diese Zeugin aber nicht mehr genannt. Auch in der Beschwerde wurde diese überhaupt nicht mehr erwähnt bzw. wurde nicht moniert, dass die belangte Behörde diese nicht einvernommen hat.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin ständig versucht, ihr Vorbringen in asylzweckbezogenem Kontext zu erweitern. Dabei sind die dargelegten neuen Widersprüche und Ungereimtheiten entstanden.

Unerwähnt soll schließlich nicht bleiben, dass die Beschwerdeführerin in ihrem handschriftlich verfassten Schreiben vom 07.10.2013 erklärte, dass sie nicht wisse, welche neuen Gründe sie nun nennen solle, da sie seit der damaligen Zeit nicht mehr zuhause gewesen sei.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf sein im ersten Asylverfahren getätigtes Vorbringen bezogen.

Die Beschwerdeführerin führte im gegenständlichen Verfahren unverändert im Widerspruch zu ihrem Ehemann aus, dass ihr Schwager 500.000 Rubel bezahlt habe, um ihren Ehemann freizulassen. Der Ehemann erklärte im Gegensatz hiezu jedoch, dass keine 500.000 Rubel bezahlt worden seien, sondern er vielmehr freigelassen worden sei und im Nachhinein 500.000 Rubel bezahlen hätte sollen, was jedoch nicht bezahlt worden sei. Vielmehr habe der Ehemann den Herkunftsstaat verlassen.

Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubwürdig und ungeeignet dar, einen glaubwürdigen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgelegte Ladung war aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen. Auch in der Beschwerde finden sich im Zusammenhang mit der Ladung überhaupt keine Ausführungen, sondern wird lediglich deren Existenz angeführt. Auch sonst war das Vorbringen aufgrund der unvermindert bestehenden Ungereimtheiten, Widersprüche und Unplausibilitäten nicht geeignet, die behauptete Verfolgungsgefahr in ein glaubwürdiges Licht zu rücken.

II.2.3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).römisch zwei.2.3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Die Beschwerdeführerin führte im gegenständlichen Verfahren keine neuen Erkrankungen im Vergleich zum ersten Asylverfahren an.

Sie erwähnte vor dem Bundesasylamt am 23.09.2013 unverändert ihre Beschwerden im Herzbereich, erklärte hiezu jedoch, dass sie dahingehend untersucht worden sei. Eine chronische Krankheit habe nicht festgestellt werden können. Auch erwähnte sie Schmerzen in der linken Niere. Medikamente nehme sie keine.

Letztlich legte die Beschwerdeführerin keine aktuellen medizinischen Befunde vor. Auch in der Beschwerde relevierte sie keine gesundheitlichen Probleme bzw. ist die Beschwerdeführerin der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.

Soweit die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen aus dem Herkunftsstaat aus dem Jahr 2009 vorlegt, war auszuführen, dass sie diese bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt hat. Das Bundesasylamt hat hier zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat offensichtlich medizinisch versorgt worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur medizinischen Versorgung zu verweisen, die eine ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat darlegen. Auch sämtliche handelsüblichen Medikamente sind im Herkunftsstaat flächendeckend erhältlich. Daraus ergibt sich sachverhaltsbezogen, dass eine allfällige zukünftige Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet ist.

Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Wie bereits zuvor dargelegt, ist der Standard der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend, um im konkreten Fall das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Im Übrigen war im Fall der Beschwerdeführerin eine akute bzw. lebensgefährliche Erkrankung ebenso wenig fassbar, wie ein akuter Behandlungsbedarf. Auch hat die Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht - auch in der Beschwerde nicht -, dass es zu einer lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle ihrer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat kommen würde. Derartiges ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.

Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - basierend auf den Ausführungen einer tschetschenischen Frau die sie auf dem Weg von Frankreich nach Deutschland getroffen haben will - ausführte, dass dieser Frau von deren Schwägerin am Telefon erzählt worden sei, dass im örtlichen Fernsehen gezeigt worden sei, wie in die Heimat abgeschobene Tschetschenen in der Öffentlichkeit zusammengeschlagen worden seien, muss dem entgegengehalten werden, dass sich aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten nicht ergeben hat, dass jeder Tschetschene aus dem bloßen Umstand der Asylantragstellung im Ausland Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Dahingehend wurden im Übrigen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 entsprechende Ausführungen getroffen.

Im Vergleich zu den Informationen vom Hörensagen irgendeiner Tschetschenin, die die Beschwerdeführerin auf ihrer Reise durch Europa getroffen haben soll, erscheinen die ausgewogen zusammengestellten Länderinformationen der belangten Behörde aussagekräftiger, zumal diese schlüssig und nachvollziehbar sind. Aus diesen hat sich im Übrigen auch nicht ergeben, dass Russland einen weiteren Krieg zwischen den Tschetschenen schürt. Die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin stellen die Privatmeinung der Beschwerdeführerin dar.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vermeint, dass ihr nicht die gesamten Länderinformationen übersetzt worden seien, muss dem entgegengehalten werden, dass Derartiges von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nicht moniert worden ist. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr am 02.10.2013 mündlich zu diesen Stellung bezogen. Auch in der Beschwerde hat sie sich auf diese bezogen.

Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in ihrem Herkunftsstaat hat sich überdies seit der letztmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in ihrem Herkunftsstaat hat sich überdies seit der letztmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf das abgeschlossene Erstverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann."

Die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind daher als bloßer Versuch zu werten, eine Abschiebung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorliegt.

Zu den im zweiten Asylverfahren relevierten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Zu den im zweiten Asylverfahren relevierten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)

Vorweg war auszuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - seine Schilddrüsenerkrankung releviert. Die Schilddrüsenfehlfunktion des Beschwerdeführers wurde bereits im Erkenntnis vom 05.11.2012 abgehandelt und wurde damals umfassend dargelegt, dass diese Erkrankung einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegensteht.Vorweg war auszuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - seine Schilddrüsenerkrankung releviert. Die Schilddrüsenfehlfunktion des Beschwerdeführers wurde bereits im Erkenntnis vom 05.11.2012 abgehandelt und wurde damals umfassend dargelegt, dass diese Erkrankung einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht.

Neue Befunde in diesem Zusammenhang wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer erklärte lediglich, dass er an dieser Erkrankung seit drei Jahren leide und Medikamente erhalte.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in ihrem ersten Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann an psychischen Problemen leide. In diesem Zusammenhang wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.

Im Folgeverfahren erklärte der Beschwerdeführer am 23.09.2013 und am 02.10.2013 sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die jeweilige Einvernahme durchzuführen.

Am 23.09.2013 verwies der Beschwerdeführerin erstmals darauf, dass er im Bundesgebiet für fünf Monate in psychologischer Behandlung gewesen sei. In der Schweiz, in Frankreich oder in Deutschland sei er nicht in medizinischer Behandlung gestanden. (AS 103)

Infolge der Einvernahme am 23.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 13.12.2012 von XXXXInfolge der Einvernahme am 23.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 13.12.2012 von römisch 40

Eine Psychotherapeutin legte in diesem Befundbericht dar, dass die Symptomatik des Beschwerdeführers die Kriterien einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung bzw. komplexen posttraumatischen Belastungsstörung erfülle. Ebenso bestehe ein Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.

Aufgrund der Schwere der psychischen Belastung sei die Behandlung nicht absehbar. Der Beschwerdeführer habe bereits im November 2011 bei XXXX ein Angebot für eine Psychotherapie erhalten, er sei aufgrund seiner schweren Symptomatik nicht in der Lage gewesen, diese ohne Begleitung von seinem damaligen Wohnort aus wahrzunehmen. Seit Juli 2012 befinde sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. (AS 159 bis 161)Aufgrund der Schwere der psychischen Belastung sei die Behandlung nicht absehbar. Der Beschwerdeführer habe bereits im November 2011 bei römisch 40 ein Angebot für eine Psychotherapie erhalten, er sei aufgrund seiner schweren Symptomatik nicht in der Lage gewesen, diese ohne Begleitung von seinem damaligen Wohnort aus wahrzunehmen. Seit Juli 2012 befinde sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. (AS 159 bis 161)

Am 23.09.2013 verneinte der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage, dass er in der Schweiz, in Frankreich oder in Deutschland in psychologischer Behandlung gestanden sei (AS 103). In der Klientenkarte der Betreuungsstelle wird im Widerspruch hiezu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vier Monate in psychiatrischer Behandlung in der Schweiz gewesen sein soll (AS 181). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Falschinformation, da der Beschwerdeführer in der Schweiz nur wenige Tage aufhältig gewesen ist.

Dem Asylgerichtshof wurde demnach ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 13.12.2012 vorgelegt. Darüber hinaus existieren keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen für eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Auch mit der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen - und schon gar keine Unterlagen betreffend eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers - vorgelegt. Dort wird lediglich der Antrag der Rechtsberaterin in der Einvernahme am 02.10.2013 wiederholt, ein medizinisches Gutachten betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, ist die belangte Behörde vollkommen zu Recht diesem Antrag nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer will an einer schweren psychischen Erkrankung leiden, legte in zwei Asylverfahren in diesem Zusammenhang jedoch lediglich einen psychotherapeutischen Befundbericht vor.

Laut diesem Befundbericht soll der Beschwerdeführer seit Juli 2012 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung gestanden sein. Auch wird im Befundbericht dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bereits im November 2011 eine Behandlung angeboten worden sein soll, diese jedoch aufgrund der Schwere der Symptomatik und der örtlichen Gegebenheiten nicht durchgeführt werden habe können.

Wäre beim Beschwerdeführer tatsächlich im November 2011 eine derartige schwere psychische Beeinträchtigung - wie im Befundbericht behauptet - diagnostiziert worden, würden darüber wohl entsprechende aussagekräftige medizinische Unterlagen existieren, die jedoch trotz Aufforderung hiezu nicht vorgelegt worden sind. Der Beschwerdeführer will in der Folge im Jahr 2012 über Monate in psychotherapeutischer Behandlung gestanden sein. Auch aus diesem Grund müssten Aufzeichnungen über die psychische Erkrankung existieren. Derartige medizinische Unterlagen wurden jedoch wie dargelegt trotz Aufforderung nicht dargelegt.

Laut Bericht will man dem Beschwerdeführer erstmals im November 2011 eine Behandlung wegen einer schweren psychischen Beeinträchtigung angeboten haben. Ab Juli 2012 soll eine solche stattgefunden haben. Trotzdem wurden bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im November 2012 keine medizinischen Unterlagen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt.

Im Befundbericht vom 13.12.2012 wurde auch ausgeführt, dass aufgrund der Schwere der psychischen Belastung des Beschwerdeführers die Behandlungsdauer nicht absehbar sei. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer infolge des negativen Ausgangs des Asylverfahrens im November 2012 keinen neuen Antrag aufgrund seines Gesundheitszustandes gestellt hat, sondern vielmehr seine im Befundbericht dargelegte langfristig notwendige psychische Behandlung abgebrochen hat und aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist und offensichtlich problemlos mit seiner Großfamilie quer durch Europa reisen hat können.

Der vorgelegte veraltete psychotherapeutische Befundbericht - dieser stammt vom 13.12.2012 und wurde erst im September 2013 vorgelegt - war demnach nicht geeignet, eine schwere psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darzulegen.

Dieser kurze Befundbericht stammt von einer Psychotherapeutin, die gar nicht befähigt ist, die im psychotherapeutischen Befundbericht dargelegten Diagnosen zu stellen. Darin wird ohne dies nachvollziehbar medizinisch darzulegen (keine Untersuchungsmethoden), behauptet, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Beeinträchtigung leidet. Wie dargelegt, stellt der vorgelegte Befundbericht die einzige Unterlage dar, die auf eine psychische Beeinträchtigung hindeutet. Zumal beim Beschwerdeführer bereits im November 2011 eine schwere psychische Beeinträchtigung diagnostiziert worden sein soll, müssten bei tatsächlichem Zutreffen einer derartigen Behauptung entsprechende medizinische Unterlagen eines Arztes, der zur Diagnose einer derartigen Erkrankung befähigt ist, existieren.

Derartige Unterlagen wurden jedoch weder im ersten noch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren vorgelegt.

Hätte beim Beschwerdeführer tatsächlich ein dringender Behandlungsbedarf seit November 2011 bestanden und wäre selbst im Dezember 2012 ein Behandlungsende aufgrund der Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht absehbar gewesen, ist auch nicht nachvollziehbar weshalb der Beschwerdeführer letztlich lediglich Mitte des Jahres 2012 für ein paar Monate eine psychotherapeutische Behandlung erhalten haben soll. Wie dargelegt reiste der Beschwerdeführer nämlich im März 2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und steht er auch seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im September 2013 nicht aufgrund psychischer Probleme in medizinischer Behandlung. In der Klientenkarte der Betreuungsstelle wurde insbesondere nicht vermerkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme behandelt werden müsse.

Bei der im Befundbericht dargelegten schweren psychischen Beeinträchtigung ist auch nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen wurde und er keine Medikamente zur Behandlung seiner schweren psychischen Erkrankung erhalten hat.

Bei Zusammenschau all dieser Umstände hat sich hinreichend deutlich ergeben, dass beim Beschwerdeführer offensichtlich keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche psychische Erkrankung vorliegt.

Der in diesem Zusammenhang einzig vorgelegte psychotherapeutische Befundbericht war nicht geeignet, eine schwere psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darzulegen. Dieser psychotherapeutische Befundbericht war vielmehr aufgrund der dargelegten Umstände in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich letztlich keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche psychische Erkrankung des Beschwerdeführers.

Eine medikamentöse Behandlung in diesem Zusammenhang wurde nicht behauptet. Einer psychotherapeutischen Behandlung hat sich der Beschwerdeführer nur für wenige Monate unterzogen. In der Folge hat er die psychotherapeutische Behandlung beendet und hat mit seiner Großfamilie das Bundesgebiet verlassen, um mit dieser durch drei europäische Länder zu reisen.

Beim Beschwerdeführer liegt demnach zweifelsfrei keine Notwendigkeit einer exklusiv im Bundesgebiet erhältlichen Behandlung vor. Abgesehen von einer psychotherapeutischen Behandlung, die der Beschwerdeführer jedoch nur wenige Monate absolviert hat, wurde die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung seiner psychischen Probleme überhaupt nicht behauptet. Auch ein stationärer Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang mit seinem psychischen Zustand wurde nicht vorgetragen.

Selbst im psychotherapeutischen Befundbericht wurde in keiner Weise dargelegt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht möglich ist bzw. mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einhergeht.

Beim Beschwerdeführer liegt demnach offensichtlich keine psychische Erkrankung vor, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht.

Selbst wenn man vom Vorliegen psychischer Probleme beim Beschwerdeführer ausgeht, wurden bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.11.2012 Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt, aus denen sich für die Russische Föderation und insbesondere auch für Tschetschenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten aller psychischen Erkrankungen - auch von posttraumatischen Belastungsstörungen - ergeben haben. Bereits in den damals vorgehaltenen Länderinformationen sind konkrete Behandlungsmöglichkeiten und medizinische Einrichtungen in Tschetschenien angeführt, an welchen die Behandlung psychischer Erkrankungen durchgeführt wird. Auch in den nunmehr von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderinformationen ergibt sich für die Russische Föderation eine ausreichende medizinische Versorgung insbesondere zur Behandlung psychischer Erkrankungen.

Aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat stellt das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung demnach kein Abschiebungshindernis dar.

Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Es wird schließlich in der Beschwerde nicht dargelegt, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten aller psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation nicht auszugehen, wobei festzuhalten war, dass ein notwendiger Behandlungsbedarf überhaupt nicht fassbar war.

Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie beantragt - einzuholen, da das Bundesasylamt dahingehend ausreichende Feststellungen getroffen hat und diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.

Im Zusammenhang mit dem beantragten Gutachten hält der Asylgerichtshof im Übrigen fest, dass die Rechtsberaterin in der Einvernahme am 02.10.2013 behauptet hat, dass der Beschwerdeführer einen verwirrten Eindruck mache (AS 173). Dies wurde in der Beschwerde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in besagter Einvernahme erklärt hat, dass er sich an die vorangegangene Einvernahme nicht erinnern könne und eher unzusammenhängende Antworten gegeben habe (AS 261).

Bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle vom 23.09.2013 und 02.10.2013 bestätigt sich dies nicht. In besagten Einvernahmen hat der Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich erklärt, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die jeweilige Einvernahme durchzuführen.

Auch hat er jeweils auf die an ihn gestellten Fragen geantwortet.

Interessant ist auch, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2013 erklärte, dass er alles was er erzähle, sofort vergesse, jedoch in der Folge wusste, dass ihn betreffende medizinische Unterlagen übermittelt worden sind.

Das Vorbringen der Rechtsberaterin, wonach sich der Beschwerdeführerin in einem "offensichtlich verwirrten Zustand" befinde, erfolgte ohne medizinische Indikation und haben sich aus dem Akteninhalt hiefür keine objektivierbaren Anhaltspunkte gefunden. Entsprechende aussagekräftige medizinische Befunde wurden während nunmehr zwei Asylverfahren nicht vorgelegt. Auch aus den Einvernahmeprotokollen war aus den Antworten des Beschwerdeführers kein verwirrter Zustand des Beschwerdeführers ableitbar.

Sollte der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich Erinnerungslücken bzw. Gedächtnisprobleme aufweisen, kann daraus für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden. Der Beschwerdeführer hat im ersten Asylverfahren nämlich ein umfassendes Vorbringen erstattet, dass in sich selbst aber auch zu den Ausführungen seiner Ehefrau massiv widersprüchlich gewesen ist. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.11.2012 wurde in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt, dass die grundlegenden Widersprüche, die sich nicht nur auf die zeitliche Einordnung, sondern auf sämtliche Details beziehen nicht mit psychischen Problemen begründbar sind.

In diesem Zusammenhang ruft der Asylgerichtshof in Erinnerung, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Urteil vom 03.11.2009 - 4 K 3892/08.F.A(V), 5276056, im Zusammenhang mit einer PTBS ausführte, dass die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, Aufgabe des Gerichts ist. (...) Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich. "Ohne Überzeugung der Richtigkeit der Geschehensabläufe im Herkunftsland kann das Gericht das vom Arzt seiner Diagnose zugrunde gelegte Ereignis nicht als Realität annehmen. Die Wertung dieser Entscheidung war auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.In diesem Zusammenhang ruft der Asylgerichtshof in Erinnerung, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Urteil vom 03.11.2009 - 4 K 3892/08.F.A(römisch fünf), 5276056, im Zusammenhang mit einer PTBS ausführte, dass die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, Aufgabe des Gerichts ist. (...) Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich. "Ohne Überzeugung der Richtigkeit der Geschehensabläufe im Herkunftsland kann das Gericht das vom Arzt seiner Diagnose zugrunde gelegte Ereignis nicht als Realität annehmen. Die Wertung dieser Entscheidung war auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

Nach dem Gesagten war die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch mangels Relevanz für gegenständliche Entscheidung zu verneinen.

Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr relevierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers Art. 3 EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr relevierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers Artikel 3, EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Der Beschwerdeführer konnte auch sonst in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.

II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, dies aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

II.3.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.11.2012 wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte darlegen.

Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten. Zu den im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen seiner Ehefrau wurde auch im gegenständlichen Folgeverfahren weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Ehefrau ein besonderes Naheverhältnis vorgetragen. Der Beschwerdeführer lebt mit den Angehörigen seiner Ehefrau unverändert weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht eine finanzielle Abhängigkeit zu diesen. Der Judikatur des EGMR folgend liegt mit diesen somit kein Familienleben iSd. Art 8 MRK vor. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt. Darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten. Zu den im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen seiner Ehefrau wurde auch im gegenständlichen Folgeverfahren weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Ehefrau ein besonderes Naheverhältnis vorgetragen. Der Beschwerdeführer lebt mit den Angehörigen seiner Ehefrau unverändert weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht eine finanzielle Abhängigkeit zu diesen. Der Judikatur des EGMR folgend liegt mit diesen somit kein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK vor. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt. Darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu den Angehörigen seiner Ehefrau reicht angesichts der oben zitierten Judikatur in keiner Weise aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu den Angehörigen seiner Ehefrau reicht angesichts der oben zitierten Judikatur in keiner Weise aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

Der Vollständigkeit halber wird noch einmal darauf verwiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine fünf minderjährigen Kinder ebenfalls Asylwerber sind und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden sind. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

II.3.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.3.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde.Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde.

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei hiebei erneut auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit März 2011 in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen - etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung - hätte. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer nach negativem Ausgang seines ersten Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet aus. Er hielt sich von März 2013 bis September 2013 in der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland auf. Von Deutschland wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich rücküberstellt. Nunmehr lebt der Beschwerdeführer seit September 2013 im Bundesgebiet und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut.Es sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit März 2011 in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen - etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung - hätte. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer nach negativem Ausgang seines ersten Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet aus. Er hielt sich von März 2013 bis September 2013 in der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland auf. Von Deutschland wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich rücküberstellt. Nunmehr lebt der Beschwerdeführer seit September 2013 im Bundesgebiet und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut.

Allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet muss - gemessen an der Rechtsprechung der Höchstgerichte - als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügt über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse und hat - wie eingangs dargelegt - auch keine berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte zu in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigte Personen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Ausbildung absolviert. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Deutschkursbesuchsbestätigung sowie ein Schreiben seines ehemaligen Flüchtlingsheimes vorgelegt, wonach er von Mai bis August 2012 Hausmeister im Flüchtlingsheim gewesen sei. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 wurden nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass daraus wohl keine fortgeschrittene Integration ableitbar ist, hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen und geht damit unzweifelhaft eine Abschwächung seiner privaten Interessen im Bundesgebiet einher.

Im gegenständlichen Fall finden sich auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung, absolvierte Berufsausbildung oder Vereinstätigkeit. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGHIm gegenständlichen Fall finden sich auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung, absolvierte Berufsausbildung oder Vereinstätigkeit. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der öffentlichen Sicherheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH

v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH v. 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH v. 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Im Übrigen sind vielmehr intensivere Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, da der Beschwerdeführer dort den massiv überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und entsprechende Sprachkenntnisse aufweist. Seine Aufenthaltsdauer in Österreich ist keinesfalls so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.

Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde.

Die Beendigung seines Aufenthaltes kann daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein. Den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der im November 2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.

Der Beschwerdeführer reiste nach seinem erfolglosen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag -trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung in den Herkunftsstaat - in die Schweiz, nach Frankreich und nach Deutschland, von wo er nach wenigen Monaten aufgrund des Dublin-Regimes rücküberstellt wurde. Anstatt seiner aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen, versuchte er nach seiner Rücküberstellung in das Bundesgebiet durch Stellung eines Folgeantrages eine Außerlandesschaffung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern, wobei dies auch der Grund gewesen ist, weshalb er im März 2013 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich eindeutig überwiegen.

Auf Grund des relativ kurzen Aufenthaltes, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung nach illegaler Einreise und mangels jeglicher Anhaltspunkte für irgendeine Form der Integration überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten