Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl B13 418.501-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Republik Kosovo, vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2012, Zl 10 08.653-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2012, Zl 10 08.653-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 9 und § 10 Abs 1 Z 4 Asylgesetz 2005 in allen Spruchpunkten aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 in allen Spruchpunkten aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am XXXX in Österreich geborene Beschwerdeführerin stellte am 17. 9. 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die am römisch 40 in Österreich geborene Beschwerdeführerin stellte am 17. 9. 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte bereits am 29. 5. 2010 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (Zl B13 418.500) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor.
Da nach Ansicht des Bundesasylamtes im Verfahren Anzeichen dafür vorgelegen sind, dass der Bruder der Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leide, wurde Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß § 10 AsylG ersucht den Bruder der Beschwerdeführerin zu begutachten.Da nach Ansicht des Bundesasylamtes im Verfahren Anzeichen dafür vorgelegen sind, dass der Bruder der Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leide, wurde Frau römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 10, AsylG ersucht den Bruder der Beschwerdeführerin zu begutachten.
Die am 17. 11. 2010 erfolgte medizinische Begutachtung hat ergeben, dass der Bruder der Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit auf den familiären Rahmen beschränkter Störung des Sozialverhaltens leide.
In weiterer Folge wurde XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom Bundesasylamt beauftragt ein psychiatrisches Gutachten mit folgender Fragestellung zum gesundheitlichen Zustand des Bruders der Beschwerdeführerin zu erstellen:In weiterer Folge wurde römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom Bundesasylamt beauftragt ein psychiatrisches Gutachten mit folgender Fragestellung zum gesundheitlichen Zustand des Bruders der Beschwerdeführerin zu erstellen:
Leidet der Asylwerber an einer psychischen Erkrankung?
Wenn zu 1) Antwort ja, ergibt sich hieraus eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit?
Wenn zu 1) Antwort nein, wann besteht voraussichtlich keine weitere Behandlungsbedürftigkeit?
4) Wenn zu 1) Antwort ja, besteht im Falle einer Überstellung nach Kosovo die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert?
Wenn zu 1) Antwort ja, welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während und nach der Überstellung nach Kosovo notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren?
Ist der Ast zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen?
Das mit Schriftsatz vom 9. 2. 2011 dem Bundesasylamt übermittelte psychiatrische Gutachten hat Folgendes ergeben:
"Bei XXXX finden sich Hinweise und Symptome einer psychischen Überlastung infolge erlebter körperlicher Gewalt, Ausgrenzung, verbaler Bedrohung, zusätzlich eine Verunsicherung aufgrund der psychischen Erkrankung der Mutter. Die Symptomatik hat vor 2-3 Jahren begonnen - bei vorher unauffälligem Verlauf."Bei römisch 40 finden sich Hinweise und Symptome einer psychischen Überlastung infolge erlebter körperlicher Gewalt, Ausgrenzung, verbaler Bedrohung, zusätzlich eine Verunsicherung aufgrund der psychischen Erkrankung der Mutter. Die Symptomatik hat vor 2-3 Jahren begonnen - bei vorher unauffälligem Verlauf.
Seit dem Aufenthalt (in) Österreich ist eine geringe Besserung eingetreten - demgegenüber bestehen aber deutliche Hinweise für eine ausgeprägte Störung im Sozialverhalten und zusätzlich eine emotionale Instabilität.
Die Symptomatik wird aktuell zusätzlich aufrechterhalten durch die Sorgen um die Mutter - aufgrund deren psychischer Beschwerden und durch Trennungs- und Verlustängste.
Insbesondere konnte er kein ausreichendes Vertrauen aufbauen und es fehlt die schützende Umgebung.
Die Symptomatik ist derart ausgeprägt, dass eine wiederholte Betreuung seitens des LKKL-Linz, zusätzlich zur bestehenden Psychotherapie nötig ist.
Die Kriterien des PTSD sind nur unvollständig erfüllt. Im Vordergrund steht eine: Störung des Sozialverhaltens und depressive Störung bei emotionaler instabiler Persönlichkeit.
Stellungnahme zu oben angeführten Fragen:
Zu 1)
Ja.
Es besteht eine:
Störung des Sozialverhaltens und depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeit.
Die Ausprägung der Depressivität ist aufgrund der anamnestischen latenten Suizidgedanken als schwergradig einzustufen.
Zu 2)
Nein.
Allerdings setzt dies eine suffiziente Behandlung voraus - um einen Übergang in eine Persönlichkeitsstörung zu vermeiden.
Zu 3)
Beantwortet.
Zu 4)
Ja.
Aufgrund der latenten Suizidalität ist bei zunehmender psychosozialer Belastung eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß nicht ausgeschlossen.
Zu 5)
Unter der Voraussetzung einer schützenden, stabilen Umgebung, mit Aufrechterhaltung der aktuellen Familienstruktur, ist bei regelmäßiger, weiterführender Psychotherapie und jugendpsychiatrischer Behandlung frühestens in 1 Jahr mit einer Stabilisierung zu rechnen.
Zu 6)
Das Kind war bei der Untersuchung orientiert und die Angaben erfolgten zwar knapp, allerdings widerspruchfrei."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 3. 2011, Zl 10 08.653-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 5 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. 3. 2012 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Gesundheitszustand des Bruders der Beschwerdeführerin.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 3. 2011, Zl 10 08.653-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. 3. 2012 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Gesundheitszustand des Bruders der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 9. 2. 2012 stellte die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
In der Folge wurde neuerlich XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom Bundesasylamt beauftragt ein psychiatrisches Gutachten mit folgender Fragestellung zum gesundheitlichen Zustand des Bruders der Beschwerdeführerin zu erstellen:In der Folge wurde neuerlich römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom Bundesasylamt beauftragt ein psychiatrisches Gutachten mit folgender Fragestellung zum gesundheitlichen Zustand des Bruders der Beschwerdeführerin zu erstellen:
Leidet der Asylwerber an einer psychischen Erkrankung?
Wenn zu 1) Antwort ja, ergibt sich hieraus eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit?
Wenn zu 1) Antwort nein, wann besteht voraussichtlich keine weitere Behandlungsbedürftigkeit?
Wenn zu 1) Antwort ja, besteht im Falle einer Überstellung in den Kosovo die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert?
Wenn zu 1) Antwort ja, welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während und nach der Überstellung in den Kosovo notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren?
Ist der Ast zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen?
Das mit Schriftsatz vom 13. 4. 2012 dem Bundesasylamt übermittelte psychiatrische Gutachten hat Folgendes ergeben:
"Bei XXXX fanden sich bei der Letztbegutachtung Hinweise und Symptome einer psychischen Überlastung infolge erlebter körperlicher Gewalt, Ausgrenzung, verbaler Bedrohung, zusätzlich eine Verunsicherung aufgrund der psychischen Erkrankung der Mutter. Die Symptomatik hatte vor 2 - 3 Jahren begonnen - bei vorher unauffälligem Verlauf."Bei römisch 40 fanden sich bei der Letztbegutachtung Hinweise und Symptome einer psychischen Überlastung infolge erlebter körperlicher Gewalt, Ausgrenzung, verbaler Bedrohung, zusätzlich eine Verunsicherung aufgrund der psychischen Erkrankung der Mutter. Die Symptomatik hatte vor 2 - 3 Jahren begonnen - bei vorher unauffälligem Verlauf.
Seit dem Aufenthalt in Österreich ist zwar eine geringe Besserung eingetreten - es bestehen aber deutliche Hinweise für eine ausgeprägte Störung im Sozialverhalten und zusätzlich eine emotionale Instabilität.
Die Symptomatik wurde aufrechterhalten durch die Sorgen um die Mutter - aufgrund deren psychischer Beschwerden und durch Trennungs- und Verlustängste.
Insbesondere konnte er kein ausreichendes Vertrauen aufbauen und es fehlte die schützende Umgebung.
Die Symptomatik war derart ausgeprägt, dass eine wiederholte ambulante Betreuung seitens der LKKL-Linz, zusätzlich zur bestehenden Psychotherapie nötig war.
Die Kriterien der PTSD waren unvollständig erfüllt.
Im Vordergrund stand eine: Störung des Sozialverhaltens und depressive Störung bei emotionaler instabiler Persönlichkeit.
Demgegenüber ist seit der Letztbegutachtung eine deutliche Besserung bzw Stabilisierung eingetreten. Er ist emotional und affektiv stabil, weiters sozial gut integriert. Die Belastbarkeit ist wieder ausreichend wodurch ein guter Schulerfolg möglich ist. Als Restzustand kommt (es) noch maximal 1 x monatlich zum Auftreten von Phasen mit Hypervigilität - allerdings ohne soziale Auswirkungen.
Zur Aufrechterhaltung der Stabilität wird die bestehende Psychotherapie vorerst noch fortgeführt.
Stellungnahme zu oben angeführten Fragen:
Zu 1)
Nein.
Zu 2)
Beantwortet.
Zu 3)
Ab Untersuchungszeitpunkt.
Zu 4)
Beantwortet.
Zu 5)
Beantwortet.
Zu 6)
Der Jugendliche war bei der Untersuchung orientiert und die Angaben erfolgten zwar knapp, allerdings widerspruchfrei."
Am 16. 5. 2012 erfolgte eine Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin, um das psychiatrische Gutachten ihren Sohn betreffend zu erörtern. Demnach leide der Bruder der Beschwerdeführerin nunmehr an keiner psychischen Erkrankung mehr. Dazu gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sich die Stimmung ihres Sohnes schnell ändern könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2012, Zl 10 08.653-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 3. 2011, Zl 10 08.653-BAL, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin die in diesem Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2012, Zl 10 08.653-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 3. 2011, Zl 10 08.653-BAL, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin die in diesem Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt gelangte dabei zu der Einschätzung, dass unter Zugrundelegung des psychiatrischen Gutachtens nicht festgestellt werden könne, dass der Bruder der Beschwerdeführerin an einer (schweren psychischen) Erkrankung leide, wonach die Gefahr bestünde, dass dieser im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Dem Bruder der Beschwerdeführerin stehe der Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung in seiner Heimat offen.
Dagegen erhob die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. 7. 2012 Beschwerde. Dabei verwies die Mutter der Beschwerdeführerin auf einen Bericht der UNICEF vom März 2012. In diesem Zusammenhang sei entscheidungsrelevant, ob und unter welchen Umständen dem Bruder der Beschwerdeführerin der Zugang zu einer Behandlung möglich bzw gewährleistet sei und ob eine Behandlung oder Medikation für die Mutter der Beschwerdeführerin leistbar sei.
Aus einem Arztbrief der Nervenklinik Linz vom 21. 1. 2013 geht hervor, dass der Bruder der Beschwerdeführerin wegen wiederholter Suizidandrohungen vom 1. 1. 2013 bis zum 7. 1. 2013 stationär aufgenommen worden sei.
Am 6. 6. 2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.
Dabei wurde festgehalten, dass sich der Bruder der Beschwerdeführerin einer psychiatrischen Untersuchung bei einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Kinderpsychiatrie zu unterziehen habe.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 5. 8. 2013 wurde Prof. Prim. XXXX zum Sachverständigen bestellt. An ihn erging das Ersuchen, den Bruder der Beschwerdeführerin dahingehend zu untersuchen und ein medizinisches Gutachten darüber zu erstellen, wie sich sein psychischer Zustand darstelle und ob sich dieser seit der letzten Begutachtung am 13. 4. 2012 verändert habe, dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bruder der Beschwerdeführer am 14. 11. 2012 an der kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung der Landes-frauen-und Kinderklinik Linz stationär aufgenommen worden sei Weiters wäre zu begutachten, ob beim Bruder der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine Überstellung und ein Abbruch der aktuellen Behandlung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken würde.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 5. 8. 2013 wurde Prof. Prim. römisch 40 zum Sachverständigen bestellt. An ihn erging das Ersuchen, den Bruder der Beschwerdeführerin dahingehend zu untersuchen und ein medizinisches Gutachten darüber zu erstellen, wie sich sein psychischer Zustand darstelle und ob sich dieser seit der letzten Begutachtung am 13. 4. 2012 verändert habe, dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bruder der Beschwerdeführer am 14. 11. 2012 an der kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung der Landes-frauen-und Kinderklinik Linz stationär aufgenommen worden sei Weiters wäre zu begutachten, ob beim Bruder der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine Überstellung und ein Abbruch der aktuellen Behandlung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken würde.
Dazu erstattete der medizinische Sachverständige für Kinderpsychiatrie am 8. 9. 2013 folgendes Gutachten, aus dem die Ergebnisse der Untersuchung hier wiedergegeben werden:
"XXXX leidet nach wie vor an Störungen der Emotionen und des Sozialverhaltens, allerdings in nicht mehr so manifester Form. Noch vor einem halben Jahr kam es zu Selbstagressionen und neurotischen Belastungsstörungen, die sich gegen die Kindesmutter richteten. Die Maßnahmen, welche jetzt angeboten werden, können als sekundäre Prävention gegenüber einer drohenden emotionalen und instabilen Persönlichkeitsstörung definiert werden. Unter Abbruch aller therapeutischen und psychoedukativen Maßnahmen müsste mit unabsehbaren Folgen gerechnet werden.
Mit dieser diagnostischen und prognostischen Zuordnung soll aus jugendpsychiatrischer Sicht veranschaulicht werden, dass die Beschreibung einer Besserung durch Maßnahmen und Therapie noch keinen Zustand erzeugt haben, der eine dauerhafte Abwendung der Risikofaktoren bedeutet. Die Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sind aber vorhanden, die Disposition zu Revidenzen ist gegeben.
Das Verhalten ist offensichtlich interaktionsbezogen, so dass im Rahmen der aktuellen Vorstellung zur Untersuchung beim Sachverständigen zunächst Hinweise auf Störungen bei XXXX nicht im Vordergrund stehen. Schlüsselmerkmale die bei dissoziativen Auffälligkeiten vorkommen wie Opposition oder Destruktivität sind nicht vorhanden aber latent gegeben. Dementsprechend muss die Diskussion von Konsequenzen im Falle der Rückführung in das kausale Wirkfeld und den Entstehungszeitraum der psychischen Erkrankung bei Kindesmutter und XXXX mit einer, an hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so geführt werden, dass schwerste Konsequenzen einschließlich Suizidgefahr bei der Kindesmutter zu befürchten sind, wenn das instabile Gefüge zusammenbricht.Das Verhalten ist offensichtlich interaktionsbezogen, so dass im Rahmen der aktuellen Vorstellung zur Untersuchung beim Sachverständigen zunächst Hinweise auf Störungen bei römisch 40 nicht im Vordergrund stehen. Schlüsselmerkmale die bei dissoziativen Auffälligkeiten vorkommen wie Opposition oder Destruktivität sind nicht vorhanden aber latent gegeben. Dementsprechend muss die Diskussion von Konsequenzen im Falle der Rückführung in das kausale Wirkfeld und den Entstehungszeitraum der psychischen Erkrankung bei Kindesmutter und römisch 40 mit einer, an hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so geführt werden, dass schwerste Konsequenzen einschließlich Suizidgefahr bei der Kindesmutter zu befürchten sind, wenn das instabile Gefüge zusammenbricht.
Die in einem begrenzten Umfang verfügbaren Daten legen nahe, dass mit der Umsiedlung auch die Befeindung und Bedrohung, die damals gegeben war, wieder einwirken und dies ist eben nicht nur ein soziales, schicksalhaftes Problem, sondern ein psychiatrisches Risiko, welches sich aus den Erkrankungen ergibt.
Bei XXXX und der Kindesmutter käme es zu einem gravierenden Abbruch der notwendigen Therapieformen einschließlich Medikation, die in der Heimat nicht einmal ansatzweise erfüllt werden könnten.Bei römisch 40 und der Kindesmutter käme es zu einem gravierenden Abbruch der notwendigen Therapieformen einschließlich Medikation, die in der Heimat nicht einmal ansatzweise erfüllt werden könnten.
XXXX würde in eine Umgebung angesiedelt, die mit einem einschneidenden Verlust des jetzt erworbenen sozialen Staus verbunden ist. Die Kindesmutter würde mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder jene Bedrängnisse erfahren, die in der Vorgeschichte auch Vergewaltigungen, Demütigungen und Rache auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Exekutive traumatisierten.römisch 40 würde in eine Umgebung angesiedelt, die mit einem einschneidenden Verlust des jetzt erworbenen sozialen Staus verbunden ist. Die Kindesmutter würde mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder jene Bedrängnisse erfahren, die in der Vorgeschichte auch Vergewaltigungen, Demütigungen und Rache auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Exekutive traumatisierten.
(...)
Da das System durch die notwendigen Maßnahmen der Fremdunterbringungen über Therapieprogramme stabilisiert wird, muss aus psychiatrischer Sicht auf die Gefahr der Fehlentwicklung bis hin zu Lebensgefahr bei der Kindesmutter und bei XXXX verwiesen werden, wenn sie dieses therapeutisch aktive und heilende Milieu verlassen müssten.Da das System durch die notwendigen Maßnahmen der Fremdunterbringungen über Therapieprogramme stabilisiert wird, muss aus psychiatrischer Sicht auf die Gefahr der Fehlentwicklung bis hin zu Lebensgefahr bei der Kindesmutter und bei römisch 40 verwiesen werden, wenn sie dieses therapeutisch aktive und heilende Milieu verlassen müssten.
Medizisch-psychiatrische Diagnosen beim Beschwerdeführer:
F 92 kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen
F 92.0 Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin weiterhin an einer Erkrankung leidet, die einer dauernden Behandlung bedarf und die sich im Falle einer Rücküberstellung in die Republik Kosovo in lebensbedrohlichem Ausmaße verschlechtern würde.
Beim Bruder der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl B13 419.500-2/2012/10E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2012 gemäß § 9 und § 10 Abs 1 Z 4 Asylgesetz 2005 in allen Spruchpunkten aufgehoben.Beim Bruder der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl B13 419.500-2/2012/10E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2012 gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 in allen Spruchpunkten aufgehoben.
Bei der Mutter der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Familienverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl B13 418.498-2/2012/12E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2012 gemäß § 9 und § 10 Abs 1 Z 4 Asylgesetz 2005 in allen Spruchpunkten aufgehoben.Bei der Mutter der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Familienverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl B13 418.498-2/2012/12E, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2012 gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 in allen Spruchpunkten aufgehoben.
Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:
Im Hinblick darauf, dass der Bruder der Beschwerdeführerin weiterhin an einer Erkrankung leidet, die einer dauernden Behandlung bedarf und die sich im Falle einer Rücküberstellung in die Republik Kosovo in lebensbedrohlichem Ausmaße verschlechtern würde, war auch festzustellen, dass aktuell im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo für den Bruder der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht.Im Hinblick darauf, dass der Bruder der Beschwerdeführerin weiterhin an einer Erkrankung leidet, die einer dauernden Behandlung bedarf und die sich im Falle einer Rücküberstellung in die Republik Kosovo in lebensbedrohlichem Ausmaße verschlechtern würde, war auch festzustellen, dass aktuell im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo für den Bruder der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht.
Der festgestellte Gesundheitszustand ergibt auf dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen für Kinderpsychiatrie.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das die amtswegige Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 3. 2011 zum Gegenstand hat, ist somit nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden:Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden:
StatusRL) Deckung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 StatusRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 StatusRL ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327).StatusRL) Deckung. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, StatusRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, StatusRL ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327).
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen bietet das Aberkennungsverfahren keineswegs die Möglichkeit, die Richtigkeit einer vorangegangenen Entscheidung, mit der internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, durch asylbehördliche oder -gerichtliche Instanzen zu überprüfen oder gar zu korrigieren. Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich die Frage zu klären, ob sich die Situation, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert hat.
Im gegenständlichen Fall wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 3. 2011 der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Im gegenständlichen Fall wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 3. 2011 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgte im Familienverfahren, da dem minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag subsidiärer Schutz gewährt wurde. Das Bundesasylamt hat diese Schutzgewährung mit dem gesundheitlichen Zustand des Bruders der Beschwerdeführerin begründet.
Das Bundesasylamt hat nach einer weiteren psychiatrischen Untersuchung und der darin festgestellten Besserung des Krankheitsbildes beim Bruder der Beschwerdeführerin den zuerkannten subsidiären Schutz von Amts wegen wieder aberkannt.
Wie im Erkenntnis des Bruders der Beschwerdeführerin aufgezeigt, vermögen jedoch die vom Bundesasylamt angegebenen Gründe eine Aberkennung des zuerkannten subsidiären Schutzes nicht zu rechtfertigen. Festgestellt wurde, dass der Bruder der Beschwerdeführerin weiterhin an einer Erkrankung leidet, die einer dauernden Behandlung bedarf und die sich im Falle einer Rücküberstellung in die Republik Kosovo in lebensbedrohlichem Ausmaße verschlechtern würde.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 idgF lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.""Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von XXXX. Die Beschwerdeführerin zählt somit zur Kernfamilie iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von römisch 40 . Die Beschwerdeführerin zählt somit zur Kernfamilie iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin im Familienverfahren in Bezug auf ihren minderjährigen Sohn mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 9 und § 10 Abs 1 Z 4 Asylgesetz 2005 in allen Spruchpunkten aufgehoben. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein minderjähriges lediges Kind handelt, sind die Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG auch auf die Beschwerdeführerin als Familienangehörige einer Fremden anzuwenden.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin im Familienverfahren in Bezug auf ihren minderjährigen Sohn mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 in allen Spruchpunkten aufgehoben. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein minderjähriges lediges Kind handelt, sind die Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG auch auf die Beschwerdeführerin als Familienangehörige einer Fremden anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 iVm Abs. 6 Z 2 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin daher keinen Bestand haben (vgl. VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin daher keinen Bestand haben vergleiche VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).
Betreffend die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung ist die Beschwerdeführerin an das Bundesasylamt zu verweisen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
03.03.2014