Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 438.258-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zahl: 13 08.009-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zahl: 13 08.009-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerde liegt Folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, hat am 13.6.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zunächst wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2013 gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Zunächst wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2013 gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Die Ergebnisse des damaligen Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt, unkorrigiert, teilweise anonymisiert durch den Asylgerichtshof):
Sie sind am 12.06.2013 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist.
Am 13.06.2013 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(r) von Afghanis-tan und am XXXX geboren zu sein.Am 13.06.2013 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige(r) von Afghanis-tan und am römisch 40 geboren zu sein.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 14.06.2013 beim Landespolizeikommando XXXX, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, XXXX, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen Folgendes angegeben:Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 14.06.2013 beim Landespolizeikommando römisch 40 , Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, römisch 40 , vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Vor ca. 3 bis 4 Monaten begaben Sie sich von Ihrem Heimatort XXXX aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Kabul. Dort haben Sie sich 2 Monate aufgehalten. Während dieser Zeit organisierten Sie sich einen Schlepper, dieser brachte Sie illegal zu Fuß über die Grenze in den Iran. Im Iran heilten Sie sich während der Durchreise ca. 25v Tage, in verschiedenen Schlepperquartieren, auf. Die iranisch/türkische Grenze überquer-ten Sie wieder schlepperunterstützt illegal zu Fuß. Gleich nach dem Grenzübertritt wurden Sie von einem Schleppergehilfen übernommen. Dieser brachte Sie per Lkw in eine unbekannte türkische Stadt. Dort hielten Sie sich ca. 2 bis 3 Tage in einem Schlepperquar-tier auf. Die Reise von Kabul bis in die Türkei dauerte ca. 2 Wochen. Vor ca. mehr als einer Woche versteckte Sie der Schleppergehilfe auf der Ladefläche eines Lkws und brachte Sie bis zum Meer. Anschließend fuhren Sie mit dem Boot, ca. 2 bis 3 Stunden übers Meer. In weiterer Folge wurden Sie mit verschiedenen Lkw, über eine unbekannte Reiseroute immer am Landweg nach Österreich gebracht. Sie sind vorgestern (12.06.2013) in Österreich aus dem Lkw gestiegen. Anschließend brachte der Schleppergehilfe in diese Stadt. Die erste Nacht verbrachten Sie in einem Park, gestern begaben Sie sich zu einem Bahnhof in XXXX. Dort wurden Sie von der Polizei kontrolliert und festgenommen.Vor ca. 3 bis 4 Monaten begaben Sie sich von Ihrem Heimatort römisch 40 aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Kabul. Dort haben Sie sich 2 Monate aufgehalten. Während dieser Zeit organisierten Sie sich einen Schlepper, dieser brachte Sie illegal zu Fuß über die Grenze in den Iran. Im Iran heilten Sie sich während der Durchreise ca. 25v Tage, in verschiedenen Schlepperquartieren, auf. Die iranisch/türkische Grenze überquer-ten Sie wieder schlepperunterstützt illegal zu Fuß. Gleich nach dem Grenzübertritt wurden Sie von einem Schleppergehilfen übernommen. Dieser brachte Sie per Lkw in eine unbekannte türkische Stadt. Dort hielten Sie sich ca. 2 bis 3 Tage in einem Schlepperquar-tier auf. Die Reise von Kabul bis in die Türkei dauerte ca. 2 Wochen. Vor ca. mehr als einer Woche versteckte Sie der Schleppergehilfe auf der Ladefläche eines Lkws und brachte Sie bis zum Meer. Anschließend fuhren Sie mit dem Boot, ca. 2 bis 3 Stunden übers Meer. In weiterer Folge wurden Sie mit verschiedenen Lkw, über eine unbekannte Reiseroute immer am Landweg nach Österreich gebracht. Sie sind vorgestern (12.06.2013) in Österreich aus dem Lkw gestiegen. Anschließend brachte der Schleppergehilfe in diese Stadt. Die erste Nacht verbrachten Sie in einem Park, gestern begaben Sie sich zu einem Bahnhof in römisch 40 . Dort wurden Sie von der Polizei kontrolliert und festgenommen.
Im Zuge Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 13.06.2013 in der UNGARN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und erkennungs-dienstlich behandelt wurden.
Am XXXX haben Sie sich einer Altersfeststellung unterzogen, welcher ergab, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19 Jahren vorliegt. Dies entspricht dem XXXX als spätestmöglichem ¿fiktiven' Geburtsdatum.Am römisch 40 haben Sie sich einer Altersfeststellung unterzogen, welcher ergab, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19 Jahren vorliegt. Dies entspricht dem römisch 40 als spätestmöglichem ¿fiktiven' Geburtsdatum.
Am 31.07.2013 wurden Sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:Am 31.07.2013 wurden Sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle römisch 40 , einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
V: Die am XXXX durchgeführte Bestimmung Ihres Alters, einschließlich Zahnröntgen, CT sowie gesamte körperliche Untersuchung ergab als Ergebnis ein Alter von 19 Jahren d.h. es liegen konkrete Indizien für eine Volljährigkeit vor. Was sagen Sie dazu?V: Die am römisch 40 durchgeführte Bestimmung Ihres Alters, einschließlich Zahnröntgen, CT sowie gesamte körperliche Untersuchung ergab als Ergebnis ein Alter von 19 Jahren d.h. es liegen konkrete Indizien für eine Volljährigkeit vor. Was sagen Sie dazu?
A:. Ich akzeptiere es.
V: Aufgrund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung wird vom Bundesasylamt Ihre Volljährigkeit festgestellt.
A: Ich akzeptiere.
Anmerkung: Dem gesetzlichen Vertreter wird die Volljährigkeit zur Kenntnis gebracht und von seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter entbunden. Der gesetzliche Vertreter nimmt es zur Kenntnis.
Anmerkung: DG1 wird korrigiert.
V: Aufgrund Ihres Eurodac-Ergebnisses steht Ihre Antragstellung in Ungarn fest. Vom BAA wird ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet.
A: Ja, das stimmt.
Anmerkung: Dem AW wird die weitere Vorgangsweise mitgeteilt.
F: Wollen Sie noch etwas Wichtiges angeben?
A: Ich will nicht nach Ungarn zurückgehen.
Am 31.07.2013 wurden Sie zum Verfahren zugelassen (Ablauf-20-Tages-Frist).
Am 07.08.2013 wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet.
Am 09.08.2013 wurde Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Ungarn.
Mit schriftlicher Erklärung vom 12.08.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 15.08.2013, teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Art. 16 (1) (c) der Dublin II VO für Ihr Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 12.08.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 15.08.2013, teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16, (1) (c) der Dublin römisch zwei VO für Ihr Asylverfahren mit.
Am 16.08.2013 langte beim BAA eine Stellungnahme zu den Länderinformationen Ungarns vom Juli 2013 ein.
Am 04.09.2013 wurden Sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:Am 04.09.2013 wurden Sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle römisch 40 , einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite ge-stellt wird, einverstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?
A: Ja.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvie-ren?
A: Ja.
F: Leiden Sie an einer Erkrankung oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.
Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.
F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) oder sonstige Verwandte?
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
A: Nein.
Vorhalt: Sie haben am 09.08.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylam-tes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Konsultati-onsverfahren mit Ungarn eingeleitet wurde. Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass die Zustimmung für die Übernahme Ihrer Person bereits vorliegt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?Vorhalt: Sie haben am 09.08.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylam-tes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Konsultati-onsverfahren mit Ungarn eingeleitet wurde. Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass die Zustimmung für die Übernahme Ihrer Person bereits vorliegt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Bitte schicken Sie mich nicht zurück. Mit dem Schlepper habe ich ein Problem, ich habe das Geld nicht bezahlt, er hat mir gedroht mich zu töten. Er hat das Geld schon früher gefordert und ich konnte es nicht bezahlen. Er hat mir in Ungarn ge-sagt, er werde mich töten, wenn ich ihn nicht bezahle.
F: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Lager?
A: Ich war in einem Lager, habe dort übernachtet und am nächsten Tag in der Früh ist er zu mir gekommen.
F: Ist der Schlepper ins Lager reingekommen?
A: Das war keine richtige Unterkunft sondern Zelte, die aufgestellt waren, und dort ist er hingekommen.
F: Gab es dort auch eine Aufsicht?
A: Ja, 3 Personen. Er hat mit diesen Leuten gesprochen und mich mitgenommen, eine Ohrfeige gegeben und gedroht.
F: Was ist danach passiert?
A: Dann bin ich davon gelaufen.
F: Wohin sind Sie gelaufen?
A: Bin in die Stadt gelaufen, dort habe ich einen Afghanen getroffen und ihn ange-bettelt mir zu helfen. Ich hatte 50 Dollar bei mir. Der Afghane hatte einen anderen Schlepper vermittelt, diesen habe ich die 50 Dollar gegeben.
F: Was geschah dann?
A: Ich wurde hierher gebracht.
F: Wie lange blieben Sie in Ungarn?
A: 1 Nacht habe ich im Gefängnis verbracht, und eine Nacht in diesem Zeltlager. Gleich in der ersten Nacht, habe ich eine Auseinandersetzung zwischen Flüchtlin-gen mitbekommen.
F: Sind das Ihre Gründe, weswegen Sie Ungarn verlassen haben?
A Ja. Ich hatte große Angst vor dem Schlepper, weil er das Geld wollte.
F: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen und haben dies gemeldet?
A: Die Polizei hätte ihn angehalten, vermutlich wäre er gleich oder nach einer ge-wissen Zeit wiedergekommen.
Vorhalt: Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich die aktuellen Länderfeststellun-gen zu Ungarn vom Dolmetscher auszugsweise übersetzen zu lassen. Wollen Sie dies in Anspruch nehmen?
A: Ja.
Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen durch den Dolmetscher übersetzt.
F: Sie können nun eine Stellungnahme zu den Feststellungen abgeben!
A: Nein, ich möchte nicht, dass Sie mich zurückschicken.
F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben, was einer Ausweisung Ihrer Person nach Ungarn entgegensteht?
A: Dort wird mich der Schlepper finden und töten, er möchte sein Geld und ich habe nicht das Geld.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Der RB macht davon nicht Gebrauch. RB beantragt das Verfahren in Österreich zuzulassen, aufgrund des schlechten ungarischen Asylsystems und der schlechten Versorgungslage.
B) Beweismittel
Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage.
eine schriftliche Stellungnahme vom 16.08.2013
Vom Bundesasylamt wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahme im Verfahren
Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zum Mitgliedsstaat Ungarn.
Medizinisches Sachverständigengutachten vom XXXXMedizinisches Sachverständigengutachten vom römisch 40
Der weitere Akteninhalt des Asylaktes 13 08.009
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest.
Festgestellt wird, dass Sie volljährig sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.
zur Begründung des Dublin-Tatbestandes:
Festgestellt wird, dass Sie am 13.06.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben.
Festgestellt wird, dass sich Ungarn mit Schreiben vom 12.08.2013 gemäß Art. 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.Festgestellt wird, dass sich Ungarn mit Schreiben vom 12.08.2013 gemäß Artikel 16, (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
In Österreich verfügen Sie über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.
Sie sind am 12.06.2013 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.
Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.
zur Lage im Mitgliedstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.
Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintritts-recht zwingend auszuüben.
(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird."
(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)
Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.
Zu Ungarn werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juli 2013).
Dublin-II-Rückkehrer
Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Sollte nach Rückkehr ein Folgeantrag gestellt werden, so gilt es zu unterscheiden, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine (negative) Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet wurde. In beiden Fällen wird zunächst entsprechend der Verfahrensweise eines Erstverfahrens nach Beendigung der ausländerrechtlichen Prozedur das Vorverfahren eingeleitet. Ein Folgeantrag ist unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte und er keine neuen Elemente enthält bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten ist. Bei durch Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greift diese Vorschrift nicht. Hier gelten dann bzgl. der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regelungen wie für das Erstverfahren.
In Folge nationaler und internationaler Kritik haben die ungarischen Behörden ab Mitte Juni 2012 ihre Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge geändert, um sicher zu stellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen wurde, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn so lange garantiert wird, bis über den Folgeantrag bestands- bzw. rechtskräftig eine Sachentscheidung getroffen wurde.
Umgesetzt wurde diese Regelung zunächst dadurch, dass bei diesem Personenkreis vom Erlass einer notwendigen erneuten Ausweisungsverfügung nach Dublin-Überstellung abgesehen wurde, wenn ein Folgeantrag gestellt wurde. In der Konsequenz folgte daraus auch, dass Abschiebehaft nicht verhängt werden konnte, solange nicht bestands- bzw. rechtskräftig endgültig eine Sachentscheidung getroffen wurde. Stattdessen werden die Folgeantragsteller in der offenen Aufnahmeeinrichtung Balassagyarmat untergebracht. Anfang 2013 traten entsprechende Gesetzesänderungen in Kraft. (VB 13.9.2012)
In seinem Bericht Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update vom Dezember 2012, der zum Unterschied von seinen Vorgängern, vom Tenor her positiv ist, nimmt UNHCR Bezug auf das im November 2012 im ungarischen Parlament angenommene umfassende Gesetzesänderungspaket, welches im Text noch nicht vorliegt. Gleichzeitig seien im ungarischen Innenministerium entsprechende Umsetzungserlässe in Vorbereitung. UNHCR begrüßt diese Initiativen, die sicherstellen sollen, dass jene Asylwerber, über deren Fälle noch nicht inhaltlich entschieden wurde, die inhaltliche Prüfung in Ungarn abwarten dürfen und auch nicht mehr inhaftiert werden, insofern sie ohne Umschweife einen Asylantrag stellen. UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. Zusätzlich hat sich der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer verbessert, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind. Diese haben bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder-)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen. Sie werden dann nicht inhaftiert und dürfen das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. (UNHCR 12.2012)
In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass seine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (ECHR 6.6.2013)In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass seine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin römisch zwei nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (ECHR 6.6.2013)
Drittstaatsicherheit Serbiens
UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. (UNHCR 12.2012)
Am 10. Dezember 2012 veröffentlichte die Kuria (ungarisches Höchstgericht) ein offizielles Gutachten (Opinion), um eine harmonisierte Praxis ungarischer Gerichte betreffend die Anwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit in Asylfällen voranzutreiben. Der Grund für einen derartigen Leitfaden waren die unterschiedlichen Zugänge, die verschiedene ungarischen Regionalgerichte in den letzten Jahren bei der Prüfung von Verwaltungsentscheidungen verfolgten, in denen Asylwerbern die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Ungarn, aufgrund von Drittstaatssicherheit verweigert worden war. Damit verbunden war auch eine divergierende Bewertung der Asylsituation in Serbien, dem häufigsten Drittstaat in Ungarn.
Die Kuria kam zu folgenden Schlüssen:
I. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.römisch eins. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.
II. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).römisch zwei. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).
III. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)römisch drei. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)
Quellen:
VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per Email
UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;
http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 26.6.2013
ECHR 168 (2013) Press release (6.6.2013): Sudanese asylum-seeker did not have an effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (application no. 2283/12)
HHC - Hungarian Helsinki Committee (4.1.2013): Zusammenfassung der OPINION NO. 2/2012 (XII.10) KMK. OF THE SUPREME COURT OF HUNGARY (KÚRIA) ON CERTAIN QUESTIONS RELATED TO THE APPLICATION OF THE SAFE THIRD COUNTRY CONCEPT vom 10. Dezember 2012;HHC - Hungarian Helsinki Committee (4.1.2013): Zusammenfassung der OPINION NO. 2 aus 2012, (römisch zwölf.10) KMK. OF THE SUPREME COURT OF HUNGARY (KÚRIA) ON CERTAIN QUESTIONS RELATED TO THE APPLICATION OF THE SAFE THIRD COUNTRY CONCEPT vom 10. Dezember 2012;
http://helsinki.hu/en/supreme-courts-opinion-on-the-application-of-the-safe-third-country-concept, Zugriff 27.6.2013
Versorgung
Unterbringung
Asylwerber werden in folgenden Aufnahmestellen untergebracht:
Aufnahmestelle Debrecen
Debrecen ist ein offenes, dem BAH unterstehendes Empfangszentrum (Reception Centre) mit einer Maximalkapazität von 1.200 Personen und darf mit Genehmigung der Behörde für 24 Stunden verlassen werden. Nach Debrecen kommen Erstantragsteller, die vorher noch nicht in Ungarn waren oder Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch laufen.
Auf den deutschen Liaisonbeamten machte die Liegenschaft bei einer Besichtigung im Februar 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck, vergleichbar mit deutschen Einrichtungen. In der Aufnahmeeinrichtung sind insgesamt 27 Personen beschäftigt, darunter mehrere Sozialarbeiter, Krankenschwestern und Küchenpersonal. Darüber hinaus arbeiten auch fast ständig freiwillige Helfer aus verschiedenen Ländern in der Einrichtung, auch das ungarische Helsinki-Komitee ist im Rahmen der Betreuungsarbeit fast ständig präsent. Familien und alleinstehende Frauen werden in separaten Gebäuden untergebracht, und es stehen auch diverse Gemeinschaftsräume (Fernsehen, Internet, Kindereinrichtungen) zur Verfügung. Täglich finden Sprechstunden eines Allgemeinmediziners und zweimal Mal wöchentlich einer Kinderärztin in der Krankenstation statt. Medizinische Grundausstattung (auch für die Vorsorgeuntersuchung bei Schwangeren) ist vorhanden. In der Aufnahmeeinrichtung haben die Bewohner die Wahlmöglichkeit zwischen Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder aber Selbstverpflegung bei Bezug der gesetzlich vorgeschriebenen Barmittelunterstützung (entsprechende Kücheneinrichtungen sind vorhanden). Insgesamt hat der deutsche Liaisonbeamte den Eindruck gewonnen, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet und seriös und verantwortungsbewusst umgesetzt werden.
Bewachte Unterkünfte
Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, werden in den sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in Gyor, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren mit insgesamt 491 Plätzen und werden von der Polizei betrieben.
In Nyirbator werden wegen den Änderungen bei der Haft (mehr dazu siehe S. 8) nur noch folgende Personengruppen inhaftiert:
Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus.
Gemeinschaftsunterkunft
Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat wird vom BAH betrieben.
Es handelt sich um eine offene Unterkunft mit 105 Plätzen, in der drei verschiedene Gruppen von Fremden untergebracht werden:
1. Nicht Abschiebbare (wegen Refoulement-Gründen; diese erhalten humanitäre Aufenthaltstitel. Sie sind somit legal aufhältigen Ausländern gleichgestellt und dürfen arbeiten). Sie bleiben für 18 Monate (verlängerbar) in Balassagyarmat. In diesen 18 Monaten suchen sie sich in der Regel Arbeit in Budapest und ziehen dorthin.
2. Fremde, die inhaftiert waren und nach Erreichen der maximalen Haftdauer (12 Monate) nicht mehr inhaftiert werden können und für die daher von der Fremdenpolizei Balassagyarmat als Unterkunft festgelegt wurde. Diese bleiben für 18 Monate in Balassagyarmat (durch die Behörde theoretisch endlos verlängerbar). Innerhalb dieser 18 Monate wird aber üblicherweise die Abschiebung effektuiert.
3. Folgeantragsteller. Diese erhalten am Ende ihres Verfahrens eine Entscheidung. Ist diese positiv, kommen sie in den Genuss von Integrationsmaßnahmen, ist diese negativ, werden sie außer Landes gebracht.
Die Unterkunft kann zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden. Wer zwischen 24 Stunden und 5 Tagen fernbleiben will, muss das begründen.
Familien/Vulnerable
Békéscsaba ist ein geschlossenes Haftzentrum für vulnerable Gruppen. Die Insassen können sich von 07.30 bis 21.00 Uhr frei auf dem Gelände des Zentrums bewegen, dürfen es aber nicht alleine verlassen.
Die Gesamtkapazität des Zentrums liegt bei 135 Plätzen, davon 85 Plätze für Familienmitglieder, 28 Plätze für Ehepartner und 18 Plätze für Alleinstehende und andere Vulnerable.
Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA)
Unbegleitete Minderjährige werden seit 1. Sept. 2011 in der Kinderzentrale "Károly István" in Fót im Rahmen des traditionellen ungarischen Kinderbetreuungssystems untergebracht. Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht dort eine spezielle medizinische/psychologische Versorgung zur Verfügung.
Unbegleitete Minderjährige, die keinen Asylantrag in Ungarn stellen, werden von der Polizei in territoriale Kinderbetreuungszentren gebracht, um deren spezielle Bedürfnisse und Unterbringung sicherstellen zu können.
Delikte
Asylwerber, deren Freiheitsbeschränkung nicht im Zusammenhang mit einem fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgte (z.B. Begehung eines Verwaltungsdelikts oder einer Straftat), werden in einer der 31 ungarischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert.
Flughafen
Asylwerber, welche ihre Anträge vor der Einreise in die Republik Ungarn an einer Grenzübergangsstelle des internationalen Luftverkehrs einreichen, werden in einer Unterkunft im Transitraum des Flughafens untergebracht. Der Transitraum am Flughafen darf nicht verlassen werden. (VB 18.10.2011 / OIN 11.11.2011 / Info Stdok 5.2012 / Deutscher Bundestag 2.3.2012 / Pro Asyl 25.4.2012 / UNHCR 24.4.2012 / BAH 8.10.2012)
In seinem Bericht "Hungary as a Country of Asylum" bezeichnete UNHCR die Qualität des Essens in Balassagyarmat als schlecht. In Balassagyarmat gibt es drei Mahlzeiten am Tag. Dabei wird auf religiöse Vorschriften Rücksicht genommen. Weiters gibt es drei separate Teeküchen, in denen selbst gekocht werden kann. Küche und Speisesaal sind in gutem Zustand. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)
Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. 2009 wurden mit Organisationen wie dem UNHCR, dem Europäischen Flüchtlingsfond, der Europäischen Union und auch der ungarischen Regierung verschiedene Projekte durchgeführt. (Cordelia 31.5.2010)
Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:
¿ Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.
¿ The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.
¿ The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.
¿ The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM. (EMN 4.2011 / EMN 2009)
Quellen:
VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per Email
OIN - Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungarische Asylbehörde) (11.11.2011): Email (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011)
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
Pro Asyl (25.4.2012): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit;
http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ungarn_fluechtlinge_zwischen_haft_und_obdachlosigkeit/, Zugriff 26.6.2013
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 26.6.2013
BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 26.6.2013
EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 26.6.2013 / EMN (2009): THE ORGANISATION OF ASYLUM AND MIGRATION POLICIES IN HUNGARY, Study;
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid=A6BE8A1EAF1FB98C87A92B05898C461A?fileID=722, Zugriff 26.6.2013
Medizinische Versorgung
In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagt UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (Deutscher Bundestag 2.3.2012)
Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht. (VB 18.10.2011)
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.
Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet. (Cordelia Foundation 31.5.2010)
Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizini-sche/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung. (VB 18.10.2011)
Quellen:
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 26.6.2013
Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per Email
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 26.6.2013
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Zu Ihren Angaben zu Ihrem Alter und zur jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersfeststellung ist festzuhalten (siehe VwGH vom 16.04.2007, ZL. 2005/01/0463), dass die Altersfeststellung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf, soweit keine weiteren, nachvollziehbar dargestellte Umstände (etwa gravierende Widersprüche) vorliegen.
Die festgestellte Volljährigkeit ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX (Altersfeststellung). Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH erfolgte die Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen und steht daher die fachliche Eignung des Gutachters außer Frage. Sie vermochten es nicht über Ihre Person glaubhafte Angaben zu machen.Die festgestellte Volljährigkeit ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 (Altersfeststellung). Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH erfolgte die Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen und steht daher die fachliche Eignung des Gutachters außer Frage. Sie vermochten es nicht über Ihre Person glaubhafte Angaben zu machen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.
betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:
Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches bei Ihnen einen Eurodac-Treffer in Ungarn ergeben hat und aufgrund Ihrer diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren steht die Antragstellung am 13.06.2013 in Ungarn fest.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
betreffend Ihr Privat- und Familienleben:
Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.
Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.
Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.
betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §60 Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Ungarn- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Ungarn bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Ungarn ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleis-tungen für Asylwerber in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesasylamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist.Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Ungarn bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Ungarn ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleis-tungen für Asylwerber in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesasylamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates sind für Ungarn folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates sind für Ungarn folgende Richtlinien beachtlich:
Gegen Ungarn hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.Gegen Ungarn hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Ungarn die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Ungarn im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsver-letzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov & Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).Die bloße Möglichkeit, einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsver-letzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov & Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).
Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Ungarn nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesasylamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Ungarn ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Ungarn nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesasylamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Ungarn ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Ungarn mit Schreiben vom 12.08.2013 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Ungarn kann daher auch nicht erwartet werden.
Es folgte in diesem Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Es folgte in diesem Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Es seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof hat in der Folge mit Erkenntnis vom 14.10.2013, Zl. S4 438.258-1/2013/3E, diesen Bescheid mit folgender Begründung gem. § 41 Abs. 3 AsylG aufgehoben:Der Asylgerichtshof hat in der Folge mit Erkenntnis vom 14.10.2013, Zl. S4 438.258-1/2013/3E, diesen Bescheid mit folgender Begründung gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG aufgehoben:
"Der Beschwerdeführer zeigt zutreffend auf, dass dem angefochtenen Bescheid mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen zugrunde liegen:
Das Bundesasylamt trifft zwar auf mehreren Seiten des angefochtenen Bescheides wie oben wiedergegeben Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern und zu Dublin II-Rückkehren, doch beleuchten die Feststellungen lediglich die ungarische Rechtslage und Vollzugspraxis vor dem 1.7.2013 und haben die mit diesem Datum in Kraft getretenen ungarischen Gesetzesänderungen - etwa die Bestimmungen zur "asylum detention" - keinerlei Berücksichtigung gefunden, obwohl der Beschwerdeführer noch vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung mit Schriftsatz vom 16.8.2013 in seiner Stellungnahme zu den Länderinformationen ausdrücklich darauf Bezug genommen und entsprechende Einwendungen erstattet hat.
Anzumerken ist, dass das Bundesasylamt in anderen, vergleichbaren und schon früheren Verfahren, so etwa beispielhaft in seiner Entscheidung vom 24.07.2013, Zahl: 13 09.027 EAST-Ost, sehr wohl bereits auf die in Rede stehenden Neuerungen reagiert und demgemäß entsprechende (und auch insgesamt detailliertere) Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und auch aktuell regelmäßig trifft.
Es liegt somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und festgestellten Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof schon verwehrt, die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes fundiert zu prüfen.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war."Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war."
Im Fortgesetzen Verfahren erließ das Bundesasylamt nunmehr den angefochtenen Bescheid vom 15.11.2013, in welchem es erneut die wortgleichen Feststellungen wie im aufgehobenen Bescheid vom 1.10.2013 traf, welche die ungarische Rechtslage und Situation vor dem 1.7.2013 beleuchten.
Gegen den Bescheid vom 15.11.2013 hat der Beschwerdeführer erneut Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Dieselben (oben wiedergegebenen) Erwägungen zum mangelhaft ermittelten Sachverhalt, die bereits zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vom 1.10.2013 im ersten Rechtsgang geführt haben, gelten auch im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.11.2013, in dem sich die wortgleichen - jedoch leider immer noch mangelhaften - Feststellungen zu Ungarn finden.
Es liegt somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und festgestellten Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof schon verwehrt, die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes fundiert zu prüfen.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014