Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S2 438.707-1/2013/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, FZ. 13 14.272 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, FZ. 13 14.272 EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit dem angefochtenen Bescheid ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Rumänien für zuständig erklärt, der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dorthin zulässig sei.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit dem angefochtenen Bescheid ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Rumänien für zuständig erklärt, der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dorthin zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde am Mittwoch, dem 30.10.2013 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen (Übernahmsbestätigung AS 151).
2. Gegenständliche Beschwerde wurde am am 07.11.2013 mittels Telefax an die Behörde übermittelt (AS 163ff).
3. Mit hg. Schreiben 14.11.2013 (OZ 3) wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels unter Bekanntgabe obiger Daten vorgehalten und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, von welcher der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist (bzw. auch bis dato) nicht Gebrauch machte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 30.10.2013 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Mittwoch, dem 06.11.2013.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 30.10.2013 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Mittwoch, dem 06.11.2013.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 07.11.2013 eingebracht und erweist sich daher als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014