TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/2 D17 431294-3/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D17 431294-3/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 13 09.073 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 13 09.073 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, ist der im Bundesgebiet nachgeborene Sohn der Beschwerdeführer zu den Zlen. D17 413043-4/2013 und D17 413041-4/2013.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, ist der im Bundesgebiet nachgeborene Sohn der Beschwerdeführer zu den Zlen. D17 413043-4/2013 und D17 413041-4/2013.

Für ihn wurde von seiner gesetzlichen Vertretung am 07.11.2012 im Familienverfahren iSd. § 34 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ohne für den Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe vorzubringen.Für ihn wurde von seiner gesetzlichen Vertretung am 07.11.2012 im Familienverfahren iSd. Paragraph 34, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ohne für den Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe vorzubringen.

Im Zuge der Antragstellung wurden Kopien seiner im Bundesgebiet ausgestellten Geburtsurkunde und Geburtsbestätigung vorgelegt.

2. Mit Bescheid vom 04.12.2012, Zl. 12 16.235-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 04.12.2012, Zl. 12 16.235-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Den Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt mit dem Hinweis, dass in der Russischen Föderation keine Verhältnisse herrschen würden, aufgrund der jeder Rückkehrende einer Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen sei für den Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch ein sonstiger "außergewöhnlicher Umstand", der ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK bedeuten könnte, behauptet worden.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Den Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt mit dem Hinweis, dass in der Russischen Föderation keine Verhältnisse herrschen würden, aufgrund der jeder Rückkehrende einer Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen sei für den Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch ein sonstiger "außergewöhnlicher Umstand", der ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK bedeuten könnte, behauptet worden.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den Vater des Beschwerdeführers als gesetzlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in der auf die Ausführungen in der sein eigenes Asylverfahren betreffenden Beschwerde verwiesen wurde.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 16.01.2013 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters gemäß § 45 Abs. 3 AVG aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 16.01.2013 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

Mit Erkenntnis vom 21.03.2013 zu Zl. D17 431294-1/2012/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 21.03.2013 zu Zl. D17 431294-1/2012/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.03.2013 wurde der Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers am 26.03.2013 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

3. Am 29.06.2013 stellte die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers einen weiteren - verfahrensgegenständlichen - Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Vater nunmehr Beweismittel aus dem Heimatland erhalten habe. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass dieser "die gleichen Probleme" wie seine Eltern im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen hätte.

4. Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG begehrte. Begründend wurde angeführt, dass der Vater am 30.07.2013 - per Post - für das Verfahren relevante Beweismittel - Ladungen - erhalten habe, welche seine Verfolgung im Heimatland untermauern könnten.4. Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG begehrte. Begründend wurde angeführt, dass der Vater am 30.07.2013 - per Post - für das Verfahren relevante Beweismittel - Ladungen - erhalten habe, welche seine Verfolgung im Heimatland untermauern könnten.

Mit Erkenntnis vom 15.10.2013, GZ. D17 431294-2/2013/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 15.10.2013, GZ. D17 431294-2/2013/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und stellte die Nationalität, Identität und Familienstand des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im vorliegenden Verfahren vorgebracht, dass die Fluchtgründe die gleichen wie im Erstverfahren geblieben seien und der Vater nunmehr auch Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen könne. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Daher liege eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor und stehe einer Entscheidung über den neuerlichen Antrag die Rechtskraft der Entscheidung des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens entgegen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und stellte die Nationalität, Identität und Familienstand des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im vorliegenden Verfahren vorgebracht, dass die Fluchtgründe die gleichen wie im Erstverfahren geblieben seien und der Vater nunmehr auch Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen könne. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Daher liege eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und stehe einer Entscheidung über den neuerlichen Antrag die Rechtskraft der Entscheidung des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens entgegen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

8. Mit Beschluss vom 21.11.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkennt.8. Mit Beschluss vom 21.11.2013 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkennt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer hat (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) am 29.06.2013 den vorliegenden Antrag gestellt. Seine Mutter, die Beschwerdeführerin zu D17 413043-4/2013, sowie sein Vater, der Beschwerdeführer zu D17 413041-4/2013, stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz, die - wie auch jener des Beschwerdeführers - jeweils vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache samt verfügter Ausweisung in die Russische Föderation zurückgewiesen wurden.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihr Antragsbegehren.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihr Antragsbegehren.

2. Dies ergibt sich aus dem Akt zu diesem Verfahren sowie aus dem Akt der Eltern des Beschwerdeführers.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

3.2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.2 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

3.3 Der Beschwerdeführer ist als minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin zu D17 413043-4/2013 deren Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben worden.3.3 Der Beschwerdeführer ist als minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin zu D17 413043-4/2013 deren Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben worden.

Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Instanzen behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Instanzen behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten