TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/2 C3 413468-1/2010

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C3 413.468-1/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zahl: 09 03.677-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zahl: 09 03.677-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 25.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt.

Zu ihrem familiären Umfeld nannte die Beschwerdeführerin die Namen ihrer Eltern und gab an, dass ihr Vater 52 Jahre alt sei und ihre Mutter 1999 verstorben sei. Die Beschwerdeführerin habe von 1992 bis 1997 die Grundschule im Dorf XXXX besucht. Von 1998 bis Oktober 2008 sei sie im elterlichen Betrieb Landwirtin gewesen. Danach habe sie von Oktober 2008 bis Jänner 2009 als Verkäuferin für Metallwaren gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie: Provinz Fujian, Stadt XXXX, Gemeinde XXXX, Kreis XXXX, Dorf XXXX XXXX.Zu ihrem familiären Umfeld nannte die Beschwerdeführerin die Namen ihrer Eltern und gab an, dass ihr Vater 52 Jahre alt sei und ihre Mutter 1999 verstorben sei. Die Beschwerdeführerin habe von 1992 bis 1997 die Grundschule im Dorf römisch 40 besucht. Von 1998 bis Oktober 2008 sei sie im elterlichen Betrieb Landwirtin gewesen. Danach habe sie von Oktober 2008 bis Jänner 2009 als Verkäuferin für Metallwaren gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie: Provinz Fujian, Stadt römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Kreis römisch 40 , Dorf römisch 40 römisch 40 .

Zur Ausreise führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei am 25.01.2009 von der Stadt XXXX aus mit dem Überlandbus bis nach Shanghai gefahren. Am 26.01.2009 sei sie mit einem Schiff von Shanghai aus in eine unbekannte Richtung gefahren und sei etwa 26 Tage unterwegs gewesen. Danach sei sie auf dem Landweg in Etappen bis nach Österreich gebracht worden. Als sie in Wien angekommen sei, habe der Schlepper sie zu einer Anwaltskanzlei gebracht, wo sie ein Schriftstück unterschrieben habe. Danach sei sie vom Schlepper direkt hierher nach Traiskirchen gebracht worden. Die Ausreise habe vom 25.01.2009 bis zum 25.03.2009 gedauert. Ihre Freundin XXXX habe den Kontakt zum Schlepper hergestellt, der die Reise organisiert habe. Die Kosten hätten etwa 100.000,-- RMB betragen.Zur Ausreise führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei am 25.01.2009 von der Stadt römisch 40 aus mit dem Überlandbus bis nach Shanghai gefahren. Am 26.01.2009 sei sie mit einem Schiff von Shanghai aus in eine unbekannte Richtung gefahren und sei etwa 26 Tage unterwegs gewesen. Danach sei sie auf dem Landweg in Etappen bis nach Österreich gebracht worden. Als sie in Wien angekommen sei, habe der Schlepper sie zu einer Anwaltskanzlei gebracht, wo sie ein Schriftstück unterschrieben habe. Danach sei sie vom Schlepper direkt hierher nach Traiskirchen gebracht worden. Die Ausreise habe vom 25.01.2009 bis zum 25.03.2009 gedauert. Ihre Freundin römisch 40 habe den Kontakt zum Schlepper hergestellt, der die Reise organisiert habe. Die Kosten hätten etwa 100.000,-- RMB betragen.

Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor:

"Als ich als Verkäuferin gearbeitet habe, ist der Arbeitgeber am Abend des 20.01.2009 betrunken ins Geschäft gekommen und hat mich vergewaltigt. Dazwischen habe ich immer wieder versucht, mich zu wehren. Es kam zu Handgreiflichkeiten, dabei habe ich einen Hammer ergriffen und habe damit auf den Schädel meines Arbeitgebers eingeschlagen. Daraufhin ist er auf den Boden gefallen und hat am Kopf sehr stark geblutet. Da ich große Angst hatte, bin ich sofort zu meiner Freundin XXXX gelaufen. Ich habe mich bis zur Ausreise bei ihr versteckt gehalten. Am zweiten Tag bei XXXX habe ich von ihr erfahren, dass mein Arbeitgeber an der Verletzung starb. Sein Name war XXXX, er war ca. 33 Jahre alt. Ich habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da es nichts gebracht hätte. Mein Arbeitgeber hatte viel Einfluss und Macht. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen.""Als ich als Verkäuferin gearbeitet habe, ist der Arbeitgeber am Abend des 20.01.2009 betrunken ins Geschäft gekommen und hat mich vergewaltigt. Dazwischen habe ich immer wieder versucht, mich zu wehren. Es kam zu Handgreiflichkeiten, dabei habe ich einen Hammer ergriffen und habe damit auf den Schädel meines Arbeitgebers eingeschlagen. Daraufhin ist er auf den Boden gefallen und hat am Kopf sehr stark geblutet. Da ich große Angst hatte, bin ich sofort zu meiner Freundin römisch 40 gelaufen. Ich habe mich bis zur Ausreise bei ihr versteckt gehalten. Am zweiten Tag bei römisch 40 habe ich von ihr erfahren, dass mein Arbeitgeber an der Verletzung starb. Sein Name war römisch 40 , er war ca. 33 Jahre alt. Ich habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da es nichts gebracht hätte. Mein Arbeitgeber hatte viel Einfluss und Macht. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie mit einer Haftstrafe oder der Todesstrafe rechnen müsse.

Aus dem Amtsvermerk der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 25.03.2009 zum Betreff "Verdacht einer Auslandsstraftat" geht unter anderem hervor, dass am 25.03.2009 nach 16:00 Uhr drei chinesische Staatbürger, darunter die Beschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wobei alle drei Asylwerber angeblich im Ausland in China eine Person getötet hätten bzw. nach einer schweren Körperverletzung die Todesstrafe eingetreten sei. Signifikant war, dass alle drei Asylwerber eine Vollmacht desselben Rechtsanwaltes bei sich hatten, die undatiert war. Im Zuge der Befragung zum Fluchtgrund gaben die Asylwerber teilweise übereinstimmende Angaben an.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2009 gab die Beschwerdeführerin zu Beginn an, es gehe ihr gut. Sie nannte ihre persönliche Daten sowie die ihrer Eltern und gab weiter an, ihr Vater lebe in der Provinz Fujian, Stadt XXXX, Gemeinde XXXX im Dorf XXXX und übe auf einem Frachtschiff Ladetätigkeiten aus. Ihre Mutter sei bereits 1999 verstorben. Als eigene letzte Wohnanschrift in der Heimat nannte die Beschwerdeführerin die Provinz Fujian, Stadt XXXX, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX. Sie habe sich dort von 20.01.2009 bis 25.01.2009 aufgehalten. Zuvor habe sie sich von Oktober 2008 bis 19.01.2009 in der Provinz Fujian, Stadt XXXX, Gemeinde XXXX im Dorf XXXX aufgehalten. Das sei die Anschrift ihres Arbeitsplatzes gewesen. Vor Oktober 2008 sei sie zu Hause bei ihrem Vater wohnhaft gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine Geschwister. Zur Schulbildung gab sie an, sie sei von 1992 bis 1997 im Dorf XXXX in der Grundschule gewesen.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2009 gab die Beschwerdeführerin zu Beginn an, es gehe ihr gut. Sie nannte ihre persönliche Daten sowie die ihrer Eltern und gab weiter an, ihr Vater lebe in der Provinz Fujian, Stadt römisch 40 , Gemeinde römisch 40 im Dorf römisch 40 und übe auf einem Frachtschiff Ladetätigkeiten aus. Ihre Mutter sei bereits 1999 verstorben. Als eigene letzte Wohnanschrift in der Heimat nannte die Beschwerdeführerin die Provinz Fujian, Stadt römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Dorf römisch 40 . Sie habe sich dort von 20.01.2009 bis 25.01.2009 aufgehalten. Zuvor habe sie sich von Oktober 2008 bis 19.01.2009 in der Provinz Fujian, Stadt römisch 40 , Gemeinde römisch 40 im Dorf römisch 40 aufgehalten. Das sei die Anschrift ihres Arbeitsplatzes gewesen. Vor Oktober 2008 sei sie zu Hause bei ihrem Vater wohnhaft gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine Geschwister. Zur Schulbildung gab sie an, sie sei von 1992 bis 1997 im Dorf römisch 40 in der Grundschule gewesen.

Nachgefragt, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei von 1998 bis Oktober 2008 in XXXX Landwirtin gewesen. Von Oktober 2008 bis 20.01.2009 habe sie in XXXX als Verkäuferin gearbeitet. Das Geschäft habe XXXX geheißen, ihr Arbeitgeber sei XXXX gewesen. Als Adresse nannte sie die Provinz Fujian, Stadt XXXX, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX. Das Haus sei an einer Straße am Meer gewesen. Es gebe keine Straßenbezeichnung in China. Die Hausnummer wisse sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei dort Verkäuferin gewesen und habe Eisenwaren verkauft, beispielsweise Werkzeuge, Hammer, Schweißgeräte, alle diese Sachen. Im Geschäft sei sie die einzige Angestellte gewesen. Sie habe keinen Arbeitsvertrag gehabt. Bei ihnen im Dorf gebe es so etwas nicht. Monatlich habe sie 600,-- RMB verdient. Ob sie angemeldet gewesen sei, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin schrieb alle Personendaten auf, welche als Anlage zum Akt genommen wurden.Nachgefragt, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei von 1998 bis Oktober 2008 in römisch 40 Landwirtin gewesen. Von Oktober 2008 bis 20.01.2009 habe sie in römisch 40 als Verkäuferin gearbeitet. Das Geschäft habe römisch 40 geheißen, ihr Arbeitgeber sei römisch 40 gewesen. Als Adresse nannte sie die Provinz Fujian, Stadt römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Dorf römisch 40 . Das Haus sei an einer Straße am Meer gewesen. Es gebe keine Straßenbezeichnung in China. Die Hausnummer wisse sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei dort Verkäuferin gewesen und habe Eisenwaren verkauft, beispielsweise Werkzeuge, Hammer, Schweißgeräte, alle diese Sachen. Im Geschäft sei sie die einzige Angestellte gewesen. Sie habe keinen Arbeitsvertrag gehabt. Bei ihnen im Dorf gebe es so etwas nicht. Monatlich habe sie 600,-- RMB verdient. Ob sie angemeldet gewesen sei, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin schrieb alle Personendaten auf, welche als Anlage zum Akt genommen wurden.

Nachgefragt, ob sie zwischenzeitlich seit ihrem Aufenthalt in Österreich mit ihrer Heimat Kontakt gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin das. Sie wolle nicht, dass sich ihre Leute Sorgen machten. Vorgehalten, dass man sich noch mehr Sorgen machen werde, wenn sie sich nicht zu Hause melde, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe ihrem Vater schon vor der Ausreise Bescheid gegeben, dass sie nach Österreich fahren werde und er sich keine Sorgen machen solle. Das habe sie ihm am 20.01.2009 gesagt. Nachgefragt, ob sie da schon gewusst habe, dass sie nach Österreich fahren werde, verneinte sie das. Über Vorhalt der Ungereimtheiten meinte sie, sie verstehe nicht, was gemeint sei, sie müsse sich verhört haben. Noch einmal nachgefragt, wie es nun tatsächlich gewesen sei, und ob sie vor der Ausreise gewusst habe, dass sie nach Österreich kommen werde, erklärte sie, ja, sie habe vorgehabt, nach Österreich zu kommen. Sie habe von ihrer Freundin XXXX gehört, dass Österreich ein gutes Land sei und sie hier in Sicherheit sei. Nachgefragt, wann sie das von der Freundin gehört habe, gab sie an, das sei am 20.01.2009 gewesen, als sie zu ihr nach Hause gelaufen sei. XXXX lebe im Dorf XXXX; die Hausnummer wisse sie nicht.Nachgefragt, ob sie zwischenzeitlich seit ihrem Aufenthalt in Österreich mit ihrer Heimat Kontakt gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin das. Sie wolle nicht, dass sich ihre Leute Sorgen machten. Vorgehalten, dass man sich noch mehr Sorgen machen werde, wenn sie sich nicht zu Hause melde, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe ihrem Vater schon vor der Ausreise Bescheid gegeben, dass sie nach Österreich fahren werde und er sich keine Sorgen machen solle. Das habe sie ihm am 20.01.2009 gesagt. Nachgefragt, ob sie da schon gewusst habe, dass sie nach Österreich fahren werde, verneinte sie das. Über Vorhalt der Ungereimtheiten meinte sie, sie verstehe nicht, was gemeint sei, sie müsse sich verhört haben. Noch einmal nachgefragt, wie es nun tatsächlich gewesen sei, und ob sie vor der Ausreise gewusst habe, dass sie nach Österreich kommen werde, erklärte sie, ja, sie habe vorgehabt, nach Österreich zu kommen. Sie habe von ihrer Freundin römisch 40 gehört, dass Österreich ein gutes Land sei und sie hier in Sicherheit sei. Nachgefragt, wann sie das von der Freundin gehört habe, gab sie an, das sei am 20.01.2009 gewesen, als sie zu ihr nach Hause gelaufen sei. römisch 40 lebe im Dorf römisch 40 ; die Hausnummer wisse sie nicht.

Die Beschwerdeführerin könne keine Personendokumente oder sonstige Beweismittel vorlegen. Befragt, wann konkret sie zu XXXX gelaufen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei am Abend des 20.01.2009 zu ihr gefahren. Es sei gegen 20:00 Uhr gewesen. Sie sei vom Dorf XXXX vom Geschäft aus zur Freundin gefahren. Dazwischen sei sie nicht mehr zu Hause gewesen; sie sei direkt zur Freundin gefahren.Die Beschwerdeführerin könne keine Personendokumente oder sonstige Beweismittel vorlegen. Befragt, wann konkret sie zu römisch 40 gelaufen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei am Abend des 20.01.2009 zu ihr gefahren. Es sei gegen 20:00 Uhr gewesen. Sie sei vom Dorf römisch 40 vom Geschäft aus zur Freundin gefahren. Dazwischen sei sie nicht mehr zu Hause gewesen; sie sei direkt zur Freundin gefahren.

Über Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie im Verfahren vertreten werde. Zu ihrer Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Dorf am 25.01.2009 gegen 17:00 Uhr verlassen und sei am 25.03.2009 illegal in Österreich angekommen. Sie habe nie einen eigenen Reisepass besessen. Ihre Freundin XXXX habe für sie den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Dem Schlepper habe die Beschwerdeführerin etwa 100.000,-- RMB bezahlt. Sie habe lediglich 10.000,-- RMB an eigenen Ersparnissen gehabt und den Rest habe die Freundin für die Beschwerdeführerin von Verwandten und Freunden ausgeborgt. Die Beschwerdeführerin kenne Siafang von klein auf. Sie seien gemeinsam aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Zu ihrer Freundin gab die Beschwerdeführerin weiter an, sie heiße XXXX und sei zwei Jahre älter als die Beschwerdeführerin. Das genaue Geburtsdatum wisse sie nicht. Sie wohne im Dorf XXXX, näheres sei ihr unbekannt. Die Hausnummer könne die Beschwerdeführerin nicht nennen. XXXX arbeite in einer japanischen Firma als Floristin.Über Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie im Verfahren vertreten werde. Zu ihrer Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Dorf am 25.01.2009 gegen 17:00 Uhr verlassen und sei am 25.03.2009 illegal in Österreich angekommen. Sie habe nie einen eigenen Reisepass besessen. Ihre Freundin römisch 40 habe für sie den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Dem Schlepper habe die Beschwerdeführerin etwa 100.000,-- RMB bezahlt. Sie habe lediglich 10.000,-- RMB an eigenen Ersparnissen gehabt und den Rest habe die Freundin für die Beschwerdeführerin von Verwandten und Freunden ausgeborgt. Die Beschwerdeführerin kenne Siafang von klein auf. Sie seien gemeinsam aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Zu ihrer Freundin gab die Beschwerdeführerin weiter an, sie heiße römisch 40 und sei zwei Jahre älter als die Beschwerdeführerin. Das genaue Geburtsdatum wisse sie nicht. Sie wohne im Dorf römisch 40 , näheres sei ihr unbekannt. Die Hausnummer könne die Beschwerdeführerin nicht nennen. römisch 40 arbeite in einer japanischen Firma als Floristin.

Nachgefragt, wie groß das Dorf XXXX sei, meinte die Beschwerdeführerin, es sei größer als ihr Dorf, aber sie könne keine Einwohnerzahl nennen. Aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, wiederholte sie, dass sie es nicht wisse. XXXX Arbeitsplatz sei in XXXX. XXXX habe etwa 500 Einwohner. Wie viele Einwohner XXXX oder XXXX habe, wisse sie nicht. Sie habe erst zwei, drei Monate dort gearbeitet und wisse das deshalb nicht. Noch einmal nachgefragt, ob sie nicht einmal annähernd sagen könne, ob es nun 20.000, 100.00 oder nur 1000 Einwohner seien, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht wisse.Nachgefragt, wie groß das Dorf römisch 40 sei, meinte die Beschwerdeführerin, es sei größer als ihr Dorf, aber sie könne keine Einwohnerzahl nennen. Aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, wiederholte sie, dass sie es nicht wisse. römisch 40 Arbeitsplatz sei in römisch 40 . römisch 40 habe etwa 500 Einwohner. Wie viele Einwohner römisch 40 oder römisch 40 habe, wisse sie nicht. Sie habe erst zwei, drei Monate dort gearbeitet und wisse das deshalb nicht. Noch einmal nachgefragt, ob sie nicht einmal annähernd sagen könne, ob es nun 20.000, 100.00 oder nur 1000 Einwohner seien, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht wisse.

Zur Frage, wovon sie in Österreich lebe, gab die Beschwerdeführerin an, einmal laufe sie dorthin und dann wieder dahin. Aufgefordert, sie möge am Verfahren mitwirken und konkrete Aussagen tätigen, ergänzte sie, dass sie nicht arbeite. Normalerweise, wenn sie Hunger habe, gehe sie in ein Chinalokal und dann koche man sogar Nudeln für sie. Sie sei in Wien im XXXX Bezirk bei XXXX gemeldet. Nachgefragt, wo sie übernachte, gab die Beschwerdeführerin an, sie schlafe im Park. Vorgehalten, dass sie nicht so wirke, als ob sie gerade in einem Park geschlafen hätte, da sie einen gepflegten Eindruck mache, gestand die Beschwerdeführerin ein, dass sie bei einer Chinesin wohne, die Mitleid mit ihr habe. Ihre genaue Adresse könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, es sei im XXXX Bezirk. Sie sei im Park gewesen und da habe die Frau sie aufgelesen und habe Mitleid mit ihr gehabt. Nachgefragt, warum sie sich aus dem Lager in Traiskirchen entfernt habe, obwohl sie dort auch essen und schlafen hätte können, erklärte die Beschwerdeführerin, dass viele andere Chinesen das Lager auch verlassen hätten. Sie kenne sich nicht aus, da sie ja erst seit kurzem hier sei. Anschließend wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass es sich bei ihrer momentanen Meldung lediglich um eine Obdachlosenmeldung handle und sie sich an ihrem tatsächlichen Wohnort melden müsse.Zur Frage, wovon sie in Österreich lebe, gab die Beschwerdeführerin an, einmal laufe sie dorthin und dann wieder dahin. Aufgefordert, sie möge am Verfahren mitwirken und konkrete Aussagen tätigen, ergänzte sie, dass sie nicht arbeite. Normalerweise, wenn sie Hunger habe, gehe sie in ein Chinalokal und dann koche man sogar Nudeln für sie. Sie sei in Wien im römisch 40 Bezirk bei römisch 40 gemeldet. Nachgefragt, wo sie übernachte, gab die Beschwerdeführerin an, sie schlafe im Park. Vorgehalten, dass sie nicht so wirke, als ob sie gerade in einem Park geschlafen hätte, da sie einen gepflegten Eindruck mache, gestand die Beschwerdeführerin ein, dass sie bei einer Chinesin wohne, die Mitleid mit ihr habe. Ihre genaue Adresse könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, es sei im römisch 40 Bezirk. Sie sei im Park gewesen und da habe die Frau sie aufgelesen und habe Mitleid mit ihr gehabt. Nachgefragt, warum sie sich aus dem Lager in Traiskirchen entfernt habe, obwohl sie dort auch essen und schlafen hätte können, erklärte die Beschwerdeführerin, dass viele andere Chinesen das Lager auch verlassen hätten. Sie kenne sich nicht aus, da sie ja erst seit kurzem hier sei. Anschließend wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass es sich bei ihrer momentanen Meldung lediglich um eine Obdachlosenmeldung handle und sie sich an ihrem tatsächlichen Wohnort melden müsse.

Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Heimat keine strafbaren Handlungen begangen. Sie habe China im Jänner 2009 erstmals verlassen. Sie sei gesund und benötige keine Medikamente. In der Heimat habe sie niemals aus eigenem eine Sicherheitsdienststelle oder Beschwerdestelle aufgesucht. Sie habe sich weder politisch noch religiös betätigt, noch sei sie Mitglied einer Organisation gewesen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie die Todesstrafe, da sie jemanden umgebracht habe. Nachgefragt, ob ein Haftbefehl gegen sie vorliege, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Freundin habe ihr gesagt, dass es einen solchen gebe. Die Freundin habe ihr das erzählt, als die Beschwerdeführerin in Shanghai gewesen sei, und zwar am 26.01.2009. Die Freundin habe sich diesbezüglich für die Beschwerdeführerin erkundigt. Woher die Freundin vom Haftbefehl wisse, könne die Beschwerdeführerin nicht sagen. Sie wisse es nicht. Sie glaube, die Freundin habe das telefonisch von einer anderen Freundin erfahren. In Shanghai habe die Freundin um 5:00 Uhr in der Früh angerufen. Sie habe den Schlepper angerufen und so der Beschwerdeführerin über den Haftbefehl Bescheid gegeben.

Außerhalb von China habe die Beschwerdeführerin keine Verwandte bzw. Angehörige. Sie lebe hier im Bundesgebiet auch in keiner Lebensgemeinschaft. Befragt zu ihrem sozialen Umfeld bzw. zu ihrer Freizeit in Österreich gab die Beschwerdeführerin an: "Nichts (wortwörtlich). Ich habe keine Freunde, mit Österreichern habe ich überhaupt keinen Kontakt. Befragt gebe ich an, dass ich nur Kontakt zu einer Chinesin habe, bei der ich auch wohne." Die Beschwerdeführerin spreche ausschließlich Chinesisch.

Aufgefordert, ihre Fluchtgründe zu nennen und diese konkret und detailgenau anzugeben, meinte die Beschwerdeführerin: "Muss ich das alles erzählen? Ich habe die Wahrheit gesagt, ich habe wirklich im Park geschlafen und habe auch in U-Bahnstationen geschlafen und in einer Pizzeria." Die Frage nach ihren Fluchtgründen wurde wiederholt, sodass sie schließlich angab: "Gegen 18:00 Uhr am 20.01.2009 ist er betrunken nach Hause gekommen. Er hat mich gebeten, für ihn einen Tee zuzubereiten. Als ich ihm den Tee gebracht habe, hat er meine Arme festgehalten, mich auf den Boden gedrückt, meine Oberteile und Hose zerrissen. Er hat mich vergewaltigt. Danach hat er zu mir gesagt, dass er sich nicht vorstellen konnte, dass ich Jungfrau war."

Nach einer kurzen Unterbrechung der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit als Verkäuferin befragt, sodass sie angab, sie habe Schweißdrähte verkauft. Die Marke habe XXXX geheißen. Sie habe Schweißdrähte verkauft, eher Zubehör. Für Schweißgeräte brauche man Schweißdrähte als Zubehör. Sie hätten auch Hammer verkauft. Weiters hätten sie Zangen verkauft. Schweißdrähte gebe es in Packungen zu 72, 48, 24 und 12 Stück. Die Drähte seinen für Schweißgeräte der Marke XXXX gewesen. Das Schweißgerät schaue wie eine Pistole aus. Man aktiviere das Gerät per Schalter am Gerät, davor zünde man den Draht mit einem Feuerzeug an, dann gehe es los.Nach einer kurzen Unterbrechung der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit als Verkäuferin befragt, sodass sie angab, sie habe Schweißdrähte verkauft. Die Marke habe römisch 40 geheißen. Sie habe Schweißdrähte verkauft, eher Zubehör. Für Schweißgeräte brauche man Schweißdrähte als Zubehör. Sie hätten auch Hammer verkauft. Weiters hätten sie Zangen verkauft. Schweißdrähte gebe es in Packungen zu 72, 48, 24 und 12 Stück. Die Drähte seinen für Schweißgeräte der Marke römisch 40 gewesen. Das Schweißgerät schaue wie eine Pistole aus. Man aktiviere das Gerät per Schalter am Gerät, davor zünde man den Draht mit einem Feuerzeug an, dann gehe es los.

Nachgefragt, wie viel Umsatzsteuer es in China auf Eisenwaren gebe, erklärte die Beschwerdeführerin, das sei die Sache des Arbeitgebers. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Waren zu verkaufen. Sie hätten keine elektrische Kasse gehabt. Sie seien ja in einem Dorf gewesen. Die Beschwerdeführerin habe händisch die Rechnungen ausgestellt. Auf der Rechnung seien folgende Daten gestanden: Produktbezeichnung, Datum, Betrag, Menge, Unterschrift der Beschwerdeführerin und Unterschrift des Kunden. Die Rechnungen seien in dreifachem Durchschlag ausgefertigt worden; ein Durchschlag für den Kunden, einer für die Beschwerdeführerin und einer für die Ablage. Die Originalrechnung habe der Chef erhalten.

Befragt zu den Schweißgeräten gab die Beschwerdeführerin an, die Qualität der Schweißgeräte in Volt sei nicht gut. Sie hätten Schweißgeräte mit 1.550 Watt und mit 2.000 Watt verkauft. Vorgehalten, dass sie zuvor angegeben habe, keine Schweißgeräte verkauft zu haben, meinte die Beschwerdeführerin, es habe sich dabei nur um eine Maske gehandelt. Das altmodische mit Maske und das neue Modell sei ein Gerät. Sie hätten das altmodische verkauft und das habe 1.550 Watt bzw. 2.000 Watt gehabt. Nein, sie habe keine Schweißgeräte verkauft. Durchschnittlich hätten sie 600,-- bis 700,-- RMB an täglichem Umsatz gehabt. Vorgehalten, dass das sehr viel sei für ein Dorf, gab sie an, ja, es gehe. Es hänge von der Saison ab.

Die Beschwerdeführerin wurde sodann aufgefordert, mit ihren Fluchtgründen fortzufahren. Dazu brachte sie weiter vor: "Er hat mir dann noch gesagt, dass mich so niemand mehr wollen wird und ich dann ihm gehöre, egal ob ich lebe oder sterbe. Ich war sehr wütend und habe ihn beschimpft. Daraufhin hat er mir zwei Ohrfeigen gegeben, weshalb mir zwei Zähne ausgefallen sind. Er wollte danach gehen und ich habe von hinten einen Hammer genommen und auf seinem hinteren Kopfbereich zugeschlagen. Ich war sehr nervös und hatte große Angst und bin zu XXXX nach Hause gelaufen. Ich hatte große Angst, da ich im Intimbereich stark geblutet habe, XXXX hat mir aber gesagt, dass das normal ist. Am nächsten Tag hat XXXX mir erzählt, dass er nicht mehr überlebt hat. Danach hat sich XXXX für mich eingesetzt und alles für mich organisiert. Am 25.01.2009 bin ich nach Shanghai gefahren. Von Shanghai aus bin ich mit einem Schiff gefahren. Ca. 26 Tage war ich im Schiff versteckt."Die Beschwerdeführerin wurde sodann aufgefordert, mit ihren Fluchtgründen fortzufahren. Dazu brachte sie weiter vor: "Er hat mir dann noch gesagt, dass mich so niemand mehr wollen wird und ich dann ihm gehöre, egal ob ich lebe oder sterbe. Ich war sehr wütend und habe ihn beschimpft. Daraufhin hat er mir zwei Ohrfeigen gegeben, weshalb mir zwei Zähne ausgefallen sind. Er wollte danach gehen und ich habe von hinten einen Hammer genommen und auf seinem hinteren Kopfbereich zugeschlagen. Ich war sehr nervös und hatte große Angst und bin zu römisch 40 nach Hause gelaufen. Ich hatte große Angst, da ich im Intimbereich stark geblutet habe, römisch 40 hat mir aber gesagt, dass das normal ist. Am nächsten Tag hat römisch 40 mir erzählt, dass er nicht mehr überlebt hat. Danach hat sich römisch 40 für mich eingesetzt und alles für mich organisiert. Am 25.01.2009 bin ich nach Shanghai gefahren. Von Shanghai aus bin ich mit einem Schiff gefahren. Ca. 26 Tage war ich im Schiff versteckt."

Das seien alle ihre Fluchtgründe. Nachgefragt, ob es stimme, dass der Arbeitgeber bereits im Gehen gewesen sei und sie dann von hinten mit dem Hammer auf seinen Hinterkopf geschlagen habe, bestätigte die Beschwerdeführerin das. Sie habe den Hammer aus einem Kasten dahinter gehabt. Der Kasten sei gleich hinter ihr gewesen. Er habe aus kleinen Fächern bestanden und es sei jederzeit der Zugriff bereit gewesen. Befragt, ob es vorher Handgreiflichkeiten gegeben habe, führte die Beschwerdeführerin aus: "Ja. Befragt gebe ich an, dass er nachdem er mich vergewaltigt hat, Sachen gesagt hat, die mich sehr wütend gemacht haben. Ich bin zu ihm hingegangen und habe ihm eine Ohrfeige gegeben, worauf er mir seinerseits wiederum zwei Ohrfeigen gegeben hat. Danach hat er sich umgedreht und wollte gehen, in dem Moment habe ich mir den Hammer geholt."

Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht zur Polizei gegangen, weil ihre Familie sehr arm gewesen sei und er sei reich sei. Es hätte nichts gebracht. Sie wolle ihr Vorbringen nicht ergänzen. Sie wolle nicht ins Gefängnis kommen. In China sei es so, dass auch, wenn er nicht gestorben wäre, sie die Todesstrafe bekommen hätte. Bei ihnen im Dorf funktioniere alles anders als in der Stadt. Von der Tradition her müsse die Frau bei der Hochzeit noch Jungfrau sein, sonst sei es eine große Schande.

Den Schlepper habe die Beschwerdeführerin zum ersten Mal am 26.01.2009 in Shanghai getroffen. Es sei abends gegen 20:00 Uhr gewesen. Sie habe nur einen Schlepper gehabt. Aufgefordert, konkret anzugeben, woher sie von dem Haftbefehl erfahren habe, schilderte die Beschwerdeführerin: "Von der Freundin XXXX, sie hat den Schlepper angerufen und der Schlepper hat es mir dann erzählt. Befragt gebe ich an, dass ich nicht mit ihr telefoniert habe und sie mir persönlich nichts davon erzählt hat."Den Schlepper habe die Beschwerdeführerin zum ersten Mal am 26.01.2009 in Shanghai getroffen. Es sei abends gegen 20:00 Uhr gewesen. Sie habe nur einen Schlepper gehabt. Aufgefordert, konkret anzugeben, woher sie von dem Haftbefehl erfahren habe, schilderte die Beschwerdeführerin: "Von der Freundin römisch 40 , sie hat den Schlepper angerufen und der Schlepper hat es mir dann erzählt. Befragt gebe ich an, dass ich nicht mit ihr telefoniert habe und sie mir persönlich nichts davon erzählt hat."

Die Beschwerdeführerin habe die Dolmetscherin vom Inhalt und von der Sprache her sehr gut verstanden. Nachgefragt, was sie alles über ihren Arbeitgeber bzw. Vergewaltiger wisse, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich weiß nicht sehr viel. Ich weiß nur, dass er mit Mafiosi zu tun gehabt hat. Sonst weiß ich nichts über ihn."

Befragt, woher sie das wisse, erklärte sie: "Da er manchmal mit solchen Leuten ins Geschäft gekommen ist und ich sehr oft von ihm gehört habe, dass er irgendwen prügeln wird. Als sie zusammen getrunken haben, haben sie so geredet." Herr XXXX sei ledig gewesen. Nachgefragt, wo er gewohnt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, er habe manchmal im Geschäft übernachtet und dann wieder nicht. Sie wisse aber nicht, wo er sonst übernachtet habe. Befragt, ob das heiße, dass sie also beide im Geschäft übernachtet hätten, verneinte sie das. Nachgefragt, wo sie dann geschlafen habe, antwortete die Beschwerdeführerin wiederum: "Im Geschäft. Er hat manchmal im Geschäft übernachtet. Befragt gebe ich an, dass so etwas bei uns nicht üblich ist und auch nicht erlaubt ist, nämlich dass Arbeitgeber und Angestellte gemeinsam im Geschäft übernachten."Befragt, woher sie das wisse, erklärte sie: "Da er manchmal mit solchen Leuten ins Geschäft gekommen ist und ich sehr oft von ihm gehört habe, dass er irgendwen prügeln wird. Als sie zusammen getrunken haben, haben sie so geredet." Herr römisch 40 sei ledig gewesen. Nachgefragt, wo er gewohnt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, er habe manchmal im Geschäft übernachtet und dann wieder nicht. Sie wisse aber nicht, wo er sonst übernachtet habe. Befragt, ob das heiße, dass sie also beide im Geschäft übernachtet hätten, verneinte sie das. Nachgefragt, wo sie dann geschlafen habe, antwortete die Beschwerdeführerin wiederum: "Im Geschäft. Er hat manchmal im Geschäft übernachtet. Befragt gebe ich an, dass so etwas bei uns nicht üblich ist und auch nicht erlaubt ist, nämlich dass Arbeitgeber und Angestellte gemeinsam im Geschäft übernachten."

Nachgefragt, ob sie damit einverstanden sei, dass ihre Angaben im Heimatland unter Wahrung ihrer Anonymität überprüft würden, verneinte die Beschwerdeführerin dies zuerst. Noch einmal nachgefragt bzw. vorgehalten, dass das nicht für ihre Glaubwürdigkeit spreche, und versichert, dass ihre Daten nicht an die chinesischen Behörden weitergegeben würden, zeigte sie sich schließlich einverstanden. Anschließend wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, in die allgemeinen Länderfeststellungen zur VR China Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, worauf sie jedoch verzichtete.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.04.2010, Zahl: 09 03.677-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.04.2010, Zahl: 09 03.677-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:

Niederschriftlich sei es der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Insbesondere habe sie ihr Vorbringen auch widersprüchlich dargestellt und sei in persönlicher Hinsicht als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten.

Anlässlich der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe die Beschwerdeführerin am 25.03.2009 in einer völlig abstrakten Weise angegeben, dass sie am Abend des 20.01.2009 von ihrem betrunkenen Arbeitgeber in dessen Geschäft (wo sie als Verkäuferin gearbeitet habe) vergewaltigt worden sei. Sie habe sich gegen die Vergewaltigung gewehrt und es habe Handgreiflichkeiten gegeben. Dabei habe die Beschwerdeführerin einen Hammer genommen und damit auf den Schädel des Arbeitgebers eingeschlagen. Dieser sei zu Boden gefallen und er habe stark geblutet. Aus Angst sei die Beschwerdeführerin zu einer Freundin namens XXXX gelaufen und habe sich bis zur Ausreise aus China bei ihr versteckt. Am zweiten Tag habe sie von ihrer Freundin erfahren, dass der Arbeitgeber verstorben sei. Bezüglich des Arbeitgebers habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass er XXXX heiße und ca. 33 Jahre alt sei. Der Arbeitgeber habe Macht und Einfluss und die Beschwerdeführerin sei in der Folge aus China ausgereist.Anlässlich der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe die Beschwerdeführerin am 25.03.2009 in einer völlig abstrakten Weise angegeben, dass sie am Abend des 20.01.2009 von ihrem betrunkenen Arbeitgeber in dessen Geschäft (wo sie als Verkäuferin gearbeitet habe) vergewaltigt worden sei. Sie habe sich gegen die Vergewaltigung gewehrt und es habe Handgreiflichkeiten gegeben. Dabei habe die Beschwerdeführerin einen Hammer genommen und damit auf den Schädel des Arbeitgebers eingeschlagen. Dieser sei zu Boden gefallen und er habe stark geblutet. Aus Angst sei die Beschwerdeführerin zu einer Freundin namens römisch 40 gelaufen und habe sich bis zur Ausreise aus China bei ihr versteckt. Am zweiten Tag habe sie von ihrer Freundin erfahren, dass der Arbeitgeber verstorben sei. Bezüglich des Arbeitgebers habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass er römisch 40 heiße und ca. 33 Jahre alt sei. Der Arbeitgeber habe Macht und Einfluss und die Beschwerdeführerin sei in der Folge aus China ausgereist.

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bereits bei ihrer ersten Einvernahme auf das Aufstellen bloß abstrakter Behauptungen beschränkt habe. Sie habe die eigene Vergewaltigung behauptet, ohne dazu irgendwelche näheren bzw. konkreteren Angaben zu machen, und habe dabei auch noch geschildert, wie sie ihren Dienstgeber mit einem Hammer erschlagen habe. Auch zur gesetzten Tathandlung habe sie keinerlei konkrete Angaben gemacht und sich dabei bloß auf das Aufstellen abstrakter Behauptungen beschränkt.

Diese höchst abstrakte Art und Weise der Darstellung der Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 18.05.2009 fortgesetzt. Konkret aufgefordert, ihre Fluchtgründe darzulegen, habe sie wörtlich angegeben: "Muss ich das wirklich erzählen?" Nach neuerlicher Aufforderung, ihre Fluchtgründe darzulegen, habe sie höchst vage angegeben, dass er (vermutlich der Vergewaltiger) am 20.01.2009 gegen 18:00 Uhr betrunken nach Hause gekommen sei. Er habe sie gebeten, für ihn einen Tee zu kochen. Die Beschwerdeführerin habe ihm den Tee gebracht und er habe ihre Arme festgehalten und sie auf den Boden gedrückt und dabei ihren Oberteil und die Hose zerrissen. Er habe sie vergewaltigt und zu ihr gesagt, dass er sich nicht vorgestellt habe, dass sie noch eine Jungfrau sei. Weitere Angaben rund um die Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin bei der eigenen Darstellung nicht gemacht.

Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe hätten gezeigt, dass sie stets bloß einen völlig abstrakten Sachverhalt behauptet habe und ganz offensichtlich keinerlei Nebensächlichkeiten bzw. anscheinende Belanglosigkeiten in ihr Vorbringen einfließen habe lassen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben rund um ihre persönlichen Eindrücke während einer erlittenen Zwangssituation gemacht und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass ihr Vorbringen nicht der Realität entspreche, zumal Personen, die einschneidende Erlebnisse bzw. schwere Eingriffe in der körperliche Integrität hinter sich gebracht hätten, auch durchaus von solchen anscheinenden Nebensächlichkeiten bzw. Belanglosigkeiten berichten würden.

Dass das Vorbringen in der Tat nicht der Realität entspreche, habe sich auch in dem Umstand gezeigt, als die Beschwerdeführerin einerseits angegeben habe, dass sie im Zeitraum Oktober 2008 bis Jänner 2009 für einen Arbeitgeber als Verkäuferin gearbeitet habe, und sie andererseits gerade bezüglich des Verkaufsgegenstandes in der Tat nicht die geringste Ahnung gehabt habe und diesbezüglich und betreffend ihres Dienstgebers auch völlig widersprüchliche Angaben gemacht habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch völlig widersprüchliche Angaben rund um ihre kriminelle Energie in China gemacht.

Einerseits habe die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme behauptet, dass sie in China einen Mann nach einer erlittenen Vergewaltigung mit einem Hammer erschlagen habe, und andererseits habe sie im völligen Widerspruch dazu angegeben, dass sie in China niemals eine strafbare Handlung begangen habe. Derartig widersprüchliche Aussagen ließen sich nicht miteinander vereinbaren.

Weiters habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie als Verkäuferin in China gearbeitet habe und sie habe rund um den Verkaufsgegenstand nicht Bescheid gewusst. Diesbezüglich konkret nachgefragt habe sie angegeben, dass sie als Verkäuferin Eisenwaren verkauft habe. Nach Aufforderung, diese Aussagen zu konkretisieren, habe sie rund um die Verkaufstätigkeit angegeben, dass sie Werkzeuge, Hammer und Schweißgeräte verkauft habe.

Aufgefordert, anzugeben, welche Marke/Typen von Schweißgeräten sie dabei verkauft habe, habe die Beschwerdeführerin ausweichend angegeben, dass sie bloß Schweißdrähte verkauft habe und habe sie zu den Lieferanten bzw. Produzenten von Schweißdrähten keine fundierten Auskünfte erteilen können. Diesbezüglich habe sie letztendlich bloß den Namen XXXX angegeben.Aufgefordert, anzugeben, welche Marke/Typen von Schweißgeräten sie dabei verkauft habe, habe die Beschwerdeführerin ausweichend angegeben, dass sie bloß Schweißdrähte verkauft habe und habe sie zu den Lieferanten bzw. Produzenten von Schweißdrähten keine fundierten Auskünfte erteilen können. Diesbezüglich habe sie letztendlich bloß den Namen römisch 40 angegeben.

Weiters habe die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich auch nicht über Schweißzubehör Bescheid gewusst und diesbezüglich auf konkrete Nachfrage hin wörtlich angegeben, Schweißdrähte, und Hammer habe sie auch verkauft.

Nachgefragt, für welche Art von Schweißgeräten sie Schweißdrähte verkauft habe, habe die Beschwerdeführerin ausweichend angegeben, dass das Schweißgerät wie eine Pistole ausgesehen habe. Bezüglich der Funktionsweise habe sie dazu angegeben, dass man das Gerät per Schalter am Gerät aktivieren müsse, zuvor zünde man den Draht mit einem Feuerzeug an und dann gehe es los.

Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auch rund um die für die Schweißgeräte notwendige Stromstärken nicht Bescheid gewusst. Ergänzend dazu sei festzuhalten, dass sie auch auf konkrete Nachfrage hin keinerlei Auskünfte dahingehend erteilen habe können, wie hoch die Umsatzsteuer für die von ihr verkauften Eisenwaren tatsächlich gewesen sei.

Es sei aus den genannten Gründen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich niemals als Verkäuferin in der von ihr geschilderten Art tätig gewesen sei. Von einer Verkäuferin, die als einzige Verkäuferin in einem solchen Geschäft die dort zum Verkauf anstehenden Waren verkauft habe, könne erwartet werden, dass sie diesbezüglich umfassend Bescheid wisse.

Insbesondere sei auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin rund um ihre Angaben bezüglich der Verletzungen ihres Vergewaltigers ebenso fundamental widersprüchliche Angaben gemacht habe. Im Zuge der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe sie behauptet, dass sie von ihrer Freundin (bei der sie sich versteckt habe) vom Tod ihres Vergewaltigers erfahren habe.

Ergänzend dazu habe die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien diesbezüglich angegeben, dass sich ihre Freundin für sie erkundigt habe, ob gegen sie in China ein Haftbefehl vorliege, und, dass die Freundin ihr davon berichtet habe. Nachgefragt habe sie keinerlei Auskünfte dahingehend erteilen können, wo sich die Freundin bezüglich des Haftbefehls erkundigt habe; vermutlich habe die Freundin vom Haftbefehl von einer anderen Freundin erfahren.

Später habe die Beschwerdeführerin in widersprüchlicher Weise dazu behauptet, dass ihre Freundin dem Schlepper bezüglich des Haftbefehls telefonisch berichtet habe und die Beschwerdeführerin davon vom Schlepper erfahren habe. Derart widersprüchliche Angaben ließen sich ebenfalls nicht nachvollziehen.

Aufgrund der genannten Umstände sei der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der VR China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen (Familienangehörige seien in China) und anscheinend auch über Arbeitserfahrung verfüge und sie auch an keinerlei Krankheiten laboriere. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Entsprechend der eigenen Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Entsprechend der eigenen Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten).

Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).

Hinweise, die eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin bedingen würden, hätten sich unter Verweis auf die getroffenen Feststellungen zum Privatleben im gegenständlichen Fall nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin per Fax vom 19.05.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in groben Zügen wiederholt, wobei es hier heißt, sie habe ihren Arbeitgeber schwer verletzt und sei aus Angst vor einer langjährigen Haftstrafe geflüchtet.

Im angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie völlig widersprüchliche Angaben zur Vergewaltigung gemacht habe, dass sie widersprüchliche Angaben zu ihrer kriminellen Energie gemacht habe, und, dass sie aufgrund ihrer Angaben niemals Verkäuferin in der von ihr geschilderten Art gewesen sei.

Dies sei unrichtig. Wenn der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, dass sie unterschiedliche Angaben zur Vergewaltigung getätigt habe, so sei dies richtig. Die Beschwerdeführerin sei traumatisiert und habe die Ereignisse rund um die Vergewaltigung verdrängt. Sie habe auch mehrfach angeführt, ob sie das wirklich erzählen müsse. Die Beschwerdeführerin sei bis zu ihrer Vergewaltigung Jungfrau gewesen, wie es in China vor der Hochzeit üblich sei. Durch die Vergewaltigung sei sie entehrt worden und das sei eine große Schande.

Wenn der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, dass sie selbst kriminelle Energien habe, weil sie sich gewehrt habe, so könne das nicht nachvollzogen werden.

Die im Bescheid angeführten Unglaubhaftigkeitselemente alleine seien nicht ausreichend bzw. seien nicht so schwerwiegend, um die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei auch bezüglich der Vergewaltigung völlig ungeeignet einvernommen worden. Ihr hätte Glauben geschenkt und Asyl gewährt werden müssen.

In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Inhaftierungen würden unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter dem europäischen Standard; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten unhygienischen Bedingungen untergebracht.

Es werde auf ein Gutachten von XXXX hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichtserstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Es werde auf ein Gutachten von römisch 40 hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichtserstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.

Verwiesen werde auch auf "Chinas Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" (als Beilage der Beschwerde angefügt). Vorgelegt würden auch Pressemitteilungen und Berichte über die Verfolgung von Falun Gong Mitgliedern.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Lage in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen habe. Die Behörde treffe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, jedoch werde im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen, wie z.B. auf die Fragen: "Gibt es tatsächlich einen Haftbefehl von den zuständigen Polizeibehörden für die Beschwerdeführerin? Wurde der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin tatsächlich von dieser schwer verletzt oder ist dieser tatsächlich verstorben?"

Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.

Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.

Am 18.06.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich folgendes ereignete:

"VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Bitte schildern Sie mir genau!

BF: Im Oktober 2008 habe ich für ein Geschäft für Werkzeug gearbeitet. Ich habe dort bis 20.01.2009 gearbeitet. Ich wurde um 18:00 Uhr von meinem Chef vergewaltigt. Er war damals betrunken, er hat mich gebeten eine Tasse Tee für ihn aufzubrühen. Als ich ihm die Tasse Tee geben wollte, hat er mich an der linken Hand genommen und drückte mich zu Boden. Er zerriss meine Kleider und vergewaltigte mich. Danach stand er auf und sagte zu mir, ich habe nicht gedacht, dass du noch unberührt bist. Ich war sehr wütend und habe ihm eine Ohrfeige verpasst. Er hat mir auch auf beiden Gesichtsteile zwei Ohrfeigen gegeben. Es war so heftig, dass ich meine ganzen hinteren Zähne auf beiden Seiten verloren habe. Er wollte dann schon weggehen, dann holte ich einen Hammer aus dem Schrank und schlug ihn auf dem Hinterkopf. Er fiel daraufhin auf dem Boden und bewegte sich nicht mehr. Ich hatte es mit der Angst zu tun und rief sofort die Rettung. Anschließend flüchtete ich vom Tatort zu meiner Freundin namens XXXX nach XXXX. Sie hat mir meine Ausreise organisiert und fünf Tage später bin ich ausgereist.BF: Im Oktober 2008 habe ich für ein Geschäft für Werkzeug gearbeitet. Ich habe dort bis 20.01.2009 gearbeitet. Ich wurde um 18:00 Uhr von meinem Chef vergewaltigt. Er war damals betrunken, er hat mich gebeten eine Tasse Tee für ihn aufzubrühen. Als ich ihm die Tasse Tee geben wollte, hat er mich an der linken Hand genommen und drückte mich zu Boden. Er zerriss meine Kleider und vergewaltigte mich. Danach stand er auf und sagte zu mir, ich habe nicht gedacht, dass du noch unberührt bist. Ich war sehr wütend und habe ihm eine Ohrfeige verpasst. Er hat mir auch auf beiden Gesichtsteile zwei Ohrfeigen gegeben. Es war so heftig, dass ich meine ganzen hinteren Zähne auf beiden Seiten verloren habe. Er wollte dann schon weggehen, dann holte ich einen Hammer aus dem Schrank und schlug ihn auf dem Hinterkopf. Er fiel daraufhin auf dem Boden und bewegte sich nicht mehr. Ich hatte es mit der Angst zu tun und rief sofort die Rettung. Anschließend flüchtete ich vom Tatort zu meiner Freundin namens römisch 40 nach römisch 40 . Sie hat mir meine Ausreise organisiert und fünf Tage später bin ich ausgereist.

VR: Wie lange haben Sie in diesem Geschäft gearbeitet bevor es zu diesem Vorfall gekommen ist?

BF: Von Oktober 2008 bis 20.01.2009.

VR: Wie hat dieser Chef geheißen?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wo lag dieses Geschäft geben Sie bitte die genaue Adresse an?

BF: Das einzige Geschäft am Strand des Meeres im Dorf XXXX. Es war so ein Laden und da stand auf Chinesisch "XXXX", das heißt Wergzeuge, Farben, Lacke.BF: Das einzige Geschäft am Strand des Meeres im Dorf römisch 40 . Es war so ein Laden und da stand auf Chinesisch "XXXX", das heißt Wergzeuge, Farben, Lacke.

VR: Was ist mit Ihrem Chef passiert und wie geht es ihm gesundheitlich?

BF: Ich habe von meiner Freundin gehört, dass er verstorben ist. Am Tag nach diesem Vorfall ist er verstorben.

VR: Woher weiß Ihre Freundin davon?

BF: Sie hat sehr oft in dieser Gegend eingekauft.

VR: Sie haben sich doch bei Ihr versteckt gehalten?

BF: Ja, das stimmt. Meine Freundin ist am nächsten Tag in diese Gegend einkaufen gegangen.

VR: Wissen Sie ob es einen Haftbefehl gegen Sie gibt?

BF: Ja, es gibt einen meine Freundin hat mir davon erzählt.

VR: Woher weiß sie das?

BF: Sie war Vorort und die Leute haben das herumgesprochen, es hat in diesem Ort ein großes Aufsehen erregt.

BR: Wissen Sie, ob in der Angelegenheit nach diesem Vorfall etwas passiert ist?Bundesrat:, Wissen Sie, ob in der Angelegenheit nach diesem Vorfall etwas passiert ist?

BF: Nachdem ich von diesem Haftbefehl erfahren habe, hat meine Freundin die Ausreise für mich organisiert. Ich weiß nicht, ob dieser Mann an meinem Hammerschlag gestorben ist oder an seinen eigenen Problemen. Ich habe gehört, dass er Herzprobleme gehabt habe. Er könnte auch an einem Herzinfarkt gestorben sein. Aber seine Familie ist sehr mächtig und ich weiß nicht, wie ich dieser Familie das erklären soll.

VR: Haben viele Leute von diesem Vorfall erfahren?

BF: Ja, meine Freundin hat mir erzählt, dass viele Leute darüber sprechen. Es sind viele Gerüchte im Umlauf, manche sagen, dass er an meinem Hammerschlag verstorben sei und andere haben eine andere Meinung, nämlich, dass er an seinem Herzleiden verstarb.

VR: Haben Sie keinen Kontakt in Ihrem Heimatland?

BF: Nein, ich habe große Angst.

VR: Hatte es sie nicht interessiert woran dieser Mann gestorben ist?

BF: Ich wollte schon die Wahrheit wissen, aber seine Familie ist so mächtig. Auch wenn er wahrscheinlich an seinem Herzleiden verstorben wäre, könnte seine Familie überall mit Geld Leute bestechen und kaufen.

VR: Wie alt war Ihr Chef zu diesem Zeitpunkt und wo hat dieser gelebt?

BF: Er war 33 Jahre alt, ich weiß seine Wohnadresse nicht. Ich habe nicht gewusst, wo er wohnt, ich habe nur einmal gesehen, dass er sich im Geschäft ausgeruht hat, da er ein Herzleiden hatte.

VR: Sie haben vor dem BAA Ihr Einverständnis gegeben, dass Ihre Angaben im Heimatland überprüft werden?

BF: Ja, das stimmt ich bin auch weiterhin bereit, dass Sie meine Angaben in meinem Heimatland überprüfen. Es ist mein Dorf ein kleines Bergdorf und die Polizei ist erst in der nächsten Kreisstadt. Es gibt ein Wachzimmer in der Kreisstadt XXXX.BF: Ja, das stimmt ich bin auch weiterhin bereit, dass Sie meine Angaben in meinem Heimatland überprüfen. Es ist mein Dorf ein kleines Bergdorf und die Polizei ist erst in der nächsten Kreisstadt. Es gibt ein Wachzimmer in der Kreisstadt römisch 40 .

VR: Wie weit ist das Bergdorf entfernt?

BF: Es grenzt direkt ans Meer.

VR: Das heißt zum Chef haben Sie nur zur Information sein Alter und seinen Namen und, dass er ein Herzleiden gehabt hat?

BF: Ja.

VR: Wo leben Ihre Eltern und wie heißen diese und wo lebt Ihre Freundin und wo wohnt diese?

Die Angaben werden zum Protokoll genommen (Beilage 2)

BF: Ich habe an der gemeinsamen Adresse meiner Eltern gewohnt.

VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

BF: Gut."

In weiterer Folge wurde die Österreichische Botschaft in Peking mit der Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin beauftragt, doch ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 25.06.2013, dass in der Kreisstadt XXXX in der Provinz Fujian kein Dorf mit dem Namen XXXX existiert, weshalb die weitere Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich war.In weiterer Folge wurde die Österreichische Botschaft in Peking mit der Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin beauftragt, doch ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 25.06.2013, dass in der Kreisstadt römisch 40 in der Provinz Fujian kein Dorf mit dem Namen römisch 40 existiert, weshalb die weitere Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich war.

Mit Schreiben vom 25.06.2013, Zahl: C3 413.468-1/2010/4Z, wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, worauf sie jedoch verzichtete, indem sie keinerlei Stellung abgab.

Mit Schreiben vom 25.09.2013 gab der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Folgendes Stellungnahme ab:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl 2000/20/0084 ausdrücklich festgestellt, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll sondern der Gesetzgeber zur Sicherung seiner Qualität einen Instanzenzug vorgesehen hat, der zum Asylgerichtshof und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt und diese Funktion ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren nähert.

Auch der VfGH hat mit Erkenntnis U 466/11-18 bzw. U 1836/11-13 vom 14. März 2012 festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich ist, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen sind, wie etwa die Integration des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation in China. Der VfGH hat in diesem Erkenntnis ebenfalls festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung nur unterbleiben darf, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, insbesondere auch da die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde konkret und substantiiert widerlegt wurde.

Dies würde auch einen Gegensatz zur Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes, U 230/12-13 vom 11.06.2012, darstellen, in dem festgestellt wurde dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkatalogs des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 widerspricht, und zu ermitteln ist, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten ist. Da die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers bereits fünf Jahre zurückliegt, kann auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung daher nicht verzichtet werden, es sei denn es wäre ohnehin schon aufgrund der Aktenlage eine positive Entscheidung zu treffen.Dies würde auch einen Gegensatz zur Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes, U 230/12-13 vom 11.06.2012, darstellen, in dem festgestellt wurde dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkatalogs des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 widerspricht, und zu ermitteln ist, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten ist. Da die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers bereits fünf Jahre zurückliegt, kann auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung daher nicht verzichtet werden, es sei denn es wäre ohnehin schon aufgrund der Aktenlage eine positive Entscheidung zu treffen.

Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich wird dennoch festgestellt, dass sie bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen, arbeitswillig und -fähig sowie unbescholten ist."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Sie stellte am 25.03.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Heimat hält sich nach wie vor ihr Vater auf. Im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin keine Familie oder Verwandte.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr

aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Seit dem 22. Juli 1999 ist die synkretistische Falun Gong-Bewegung des in den USA lebenden Gründers Li Hongzhi verboten. Sie vereinigt buddhistische und taoistische Elemente mit der in China verbreiteten meditativen Atemtechnik des Qigong. Das Verbot betrifft nicht Qigong. Nach dem "International Religious Freedom"-Bericht 2007 des US Außenministeriums praktizieren nach zuverlässigen Schätzungen zufolge auch heute noch Hunderttausende im privaten Rahmen Falun Gong.

Die Führung empfindet es als Bedrohung, dass diese Bewegung innerhalb kurzer Zeit und außerhalb staatlicher Kontrolle Menschenmassen mobilisieren kann. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen".

Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und, sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Der Gruppierung wird eine große Zahl staatsgefährdender Delikte sowie anderer Straftaten vorgeworfen. Teilweise werden auch lediglich praktizierende einfache Anhänger diesen Maßnahmen unterworfen. In Fällen "glaubwürdiger Reue und Einsicht" kann nach einem Aufenthalt in einem Umerziehungslager der "Umerziehungserfolg" festgestellt werden. Die betreffenden Personen werden dann in das Privatleben entlassen. Eine fortgesetzte Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden ist jedoch zu unterstellen. Gelegentlich werden von den Sicherheitsbehörden auch Beweise der neuen Gesinnung, wie öffentliche Reuebekundungen in den Medien, verlangt. Allerdings fallen die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden regional unterschiedlich aus. Bedienstete des öffentlichen Dienstes und dem Staat nahe stehender sog. Arbeitseinheiten bzw. Unternehmen müssen von ihren Mitarbeitern eine Erklärung verlangen, dass sie keine Anhänger der Falun Gong-Bewegung sind.

Bisher kam es zu Festnahmen von über tausend Falun Gong-Anhängern. Zahlreiche ihrer Führer wurden landesweit zu Haftstrafen verurteilt. Auch über Verhaftungen ohne Verurteilung oder Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wurde von Menschenrechtsorganisationen berichtet. Einzelne Todesfälle wurden von den Provinzbehörden zum Teil bestätigt, Vorwürfe von Folter und Misshandlungen, die zum Tode geführt hätten, aber zurückgewiesen. Wiederholt wurden Selbstmord, Verweigerung der medizinischen Behandlung oder Unfälle als Erklärung herangezogen.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung - wie oben dargelegt - gut nachvollziehbar aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden konnte, da sie sich bereits vor dem Bundesasylamt in Ungereimtheiten verstrickte und durchwegs oberflächliche Angaben machte.

So gab die Beschwerdeführerin weder im Zuge der Erstbefragung noch im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt zur behaupteten Vergewaltigung bzw. zur angeblichen Verletzungen des Arbeitgebers, die schließlich sogar zu seinem Tod geführt habe, Details an, die dazu geeignet gewesen wären, ihr Vorbringen zu untermauern. Sie schilderte diesbezüglich nicht, was in der behaupteten Zwangssituation in ihr vorgegangen sei, welche Gedanken sie sich gemacht habe bzw. welche Ängste sie gehabt habe und blieb beim Aufstellen einiger weniger Stehsätze völlig emotionslos. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin war zu schließen, dass sie eine eingelernte Geschichte zum Besten gab, die sie in Wahrheit nicht selbst erlebt hatte. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über Nachfrage angab, niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben und niemals eine Straftat begangen zu haben, deutet klar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit niemals - und sei es auch nur aus Notwehr - gegen eine andere Person gewaltsam vorgegangen ist, andernfalls hätte sie das über Nachfrage ins Treffen geführt. Auch betreffend den angeblichen Haftbefehl, der gegen sie bestehe, konnte die Beschwerdeführerin keine schlüssigen und gleichlautenden Aussagen tätigen, sodass letztlich davon auszugehen ist, dass sie in der Heimat von den Behörden auch nicht gesucht wird.

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen vor dem Asylgerichtshof noch einmal ausführlich darzulegen, doch wiederholte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich die bereits in den Raum gestellten Vorfälle, ohne hier konkreter zu werden. Dennoch wurde versucht, ihre Angaben im Rahmen einer Anfrage an die Österreichische Botschaft in Peking vor Ort zu überprüfen, doch lässt sich der Anfragebeantwortung vom 25.06.2013 klar entnehmen, dass das von ihr angegebene Dorf, in dem sie gearbeitet habe und wo es zur Vergewaltigung bzw. zur Gegenwehr mit Todesfolge gekommen sei, nicht existiert, weshalb die weitere Überprüfung ihrer Angaben nicht möglich war. Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich letztlich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Wahrheit blieb, und trat die Beschwerdeführerin diesem Ermittlungsergebnis auch nicht entgegen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich ansteigt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Die Beschwerdeführerin verfügt nach ihren Angaben über Schulbildung und Arbeitserfahrung und es war ihr auch vor ihrer Ausreise möglich, sich ihren notwendigen Unterhalt zu sichern, sodass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. So ist es ihr etwa zumutbar, wieder einem Beruf in der Landwirtschaft oder als Verkäuferin nachzugehen, zumal sie in diesen Bereichen ihren eigenen Angaben zufolge über Arbeitserfahrung verfügt. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat überhaupt keine sozialen Kontakte mehr hat, zumal sie doch den Großteil ihres Lebens in der VR China verbracht hat. Ihren Angaben zufolge hält sich zumindest ihr Vater in der Heimat auf. Von daher wäre sie im Falle einer Rückkehr auch nicht völlig auf sich alleine gestellt. Insgesamt betrachtet besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nicht mehr möglich wäre. Schwierige Lebensbedingungen genügen aber für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin in Österreich keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Somit ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Ausweisung der Beschwerdeführerin familiäre Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK berührt sind.Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin in Österreich keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Somit ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Ausweisung der Beschwerdeführerin familiäre Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt sind.

Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Die Beschwerdeführerin hält sich zwar mittlerweile seit etwa viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, doch haben sich keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin ergeben. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, Deutsch zu sprechen oder einer geregelten und legalen Arbeit nachzugehen. Ebenso wenig führte sie Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern oder andere Merkmale einer gelungenen Integration ins Treffen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher entsprechend der obigen Ausführungen nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Tatsachenwidrigkeit, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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