Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B9 438.367-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gem¿¿ ¿ 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2013, Zahl: 13 11.373-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gem¿¿ ¿ 61 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2013, Zahl: 13 11.373-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿¿ 3, 8,10, 38 AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgr¿nde:
Der Beschwerdef¿hrer bringt vor, Staatsangeh¿riger von Serbien zu sein, den im Spruch genannten Namen zu f¿hren, orthodoxen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Roma anzugeh¿ren. Er gibt an, Mitte Februar 2013 legal ¿ber Ungarn in das ¿sterreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Seit 02.06.2013 befindet sich der Beschwerdef¿hrer in Untersuchungshaft in der JA Josefstadt von wo aus er am 06.08.2013 den verfahrensgegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die LPD Wien, am 06.08.2013 brachte der Beschwerdef¿hrer befragt nach den Gr¿nden f¿r das Verlassen des Heimatlandes vor, dass er aus Angst vor der serbischen Mafia Serbien verlassen habe. Er h¿tte der serbischen Polizei Informationen ¿ber Drogengesch¿fte der serbischen Mafia gegeben. Ein darin verwickelter Polizist habe dann aus einer Seitengasse auf ihn geschossen, ihn aber nicht verletzt. Aus Angst um sein Leben habe er daraufhin die Heimat verlassen. Im Herkunftsland leben noch die Eltern, die Schwester, die Gattin und die Tochter des Beschwerdef¿hrers.
Am 10.09.2013 wurde der Beschwerdef¿hrer durch das Landesgericht f¿r Strafsachen Wien gem. ¿¿ 27, 28a (1) 4. und 5. Fall sowie ¿¿ 28
1. und 2. Fall SMG rechtskr¿ftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Bei der niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt am 17.09.2013 gab der Beschwerdef¿hrer an sein richtiger Namen sei XXXX nicht XXXX und er sei am XXXX in XXXX, Serbien geboren. Seine Gattin und sein Kind sowie die Eltern w¿rden nach wie vor dort leben. Die Schwester lebe jetzt in einem Studentenheim. 2009 sei er mit der Familie nach Belgrad gezogen und habe ein Fast-Food Lokal er¿ffnet.Bei der niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt am 17.09.2013 gab der Beschwerdef¿hrer an sein richtiger Namen sei römisch 40 nicht römisch 40 und er sei am römisch 40 in römisch 40 , Serbien geboren. Seine Gattin und sein Kind sowie die Eltern w¿rden nach wie vor dort leben. Die Schwester lebe jetzt in einem Studentenheim. 2009 sei er mit der Familie nach Belgrad gezogen und habe ein Fast-Food Lokal er¿ffnet.
Er sei Ende Februar legal mit dem Reisepass eingereist und nach der dreimonatigen Aufenthaltsfrist illegal hier geblieben.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdef¿hrer an er habe einem Polizisten f¿r das Lokal Geld gegeben, damit er nicht bel¿stigt werde. Dieser Polizist habe mit Suchtgift und Autodiebstahl zu tun gehabt. Der Beschwerdef¿hrer habe Beweise gehabt und habe den Polizisten angezeigt. Er habe gehofft dass damit die Schutzgelderpressung aufh¿ren w¿rde. Der Polizist sei aber einige Tage sp¿ter wieder zu ihm ins Lokal gekommen und habe gemeint, dass es nicht enden w¿rde und er ihm weiter Geld zahlen m¿sste. Der Beschwerdef¿hrer sei dann zur Tante nach Belgrad geflohen und als er Tage sp¿ter wieder nach XXXX kam sei auf ihn geschossen worden. Der Beschwerdef¿hrer nahm an, dass es der Polizist war. Der Polizei habe er das Attentat nicht gemeldet. Weiters wolle er angeben, dass er Roma sei, und daher sein Lokal einige Male demoliert worden sei. Im Falle der R¿ckkehr habe er Angst, dass der Polizist ihn t¿ten w¿rde.Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdef¿hrer an er habe einem Polizisten f¿r das Lokal Geld gegeben, damit er nicht bel¿stigt werde. Dieser Polizist habe mit Suchtgift und Autodiebstahl zu tun gehabt. Der Beschwerdef¿hrer habe Beweise gehabt und habe den Polizisten angezeigt. Er habe gehofft dass damit die Schutzgelderpressung aufh¿ren w¿rde. Der Polizist sei aber einige Tage sp¿ter wieder zu ihm ins Lokal gekommen und habe gemeint, dass es nicht enden w¿rde und er ihm weiter Geld zahlen m¿sste. Der Beschwerdef¿hrer sei dann zur Tante nach Belgrad geflohen und als er Tage sp¿ter wieder nach römisch 40 kam sei auf ihn geschossen worden. Der Beschwerdef¿hrer nahm an, dass es der Polizist war. Der Polizei habe er das Attentat nicht gemeldet. Weiters wolle er angeben, dass er Roma sei, und daher sein Lokal einige Male demoliert worden sei. Im Falle der R¿ckkehr habe er Angst, dass der Polizist ihn t¿ten w¿rde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2013, AZ: 13 11.373-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz vom 06.08.2013 gem¿¿ ¿ 3 Abs.1 iVm ¿ 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdef¿hrer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 8 Abs.1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gem¿¿ ¿ 38 Abs.1 Z 1 und 4 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2013, AZ: 13 11.373-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz vom 06.08.2013 gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdef¿hrer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem¿¿ ¿ 38 Absatz eins, Ziffer eins und 4 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 11.10.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und darin ausgef¿hrt, dass der Beschwerdef¿hrer bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt seitens des Asylbeamten Provokationen ausgesetzt gewesen sei. Er h¿tte am 10.09.2013 keine Tankstelle berauben k¿nnen, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befunden habe. Er habe trotz Verlangens keine Kopie seiner Aussage bekommen und er nehme an, das habe den Zweck dass der Asylbeamte seine Erfindungen noch ¿ndern k¿nne.
Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdef¿hrers, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren, sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 11.10.2013 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdef¿hrer ist Staatsangeh¿riger von Serbien. Er reiste legal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2013 in ¿sterreich den verfahrensgegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 10.09.2013 wurde der Beschwerdef¿hrer durch das Landesgericht f¿r Strafsachen Wien gem. ¿¿ 27, 28a (1) 4. und 5. Fall sowie ¿¿ 28
1. und 2. Fall SMG rechtskr¿ftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Festgestellt wird, dass bei einem ¿bergriff von Privatpersonen und bei kriminellen Handlungen von Amtstr¿gern von der grunds¿tzlichen Schutzgew¿hrungswilligkeit und der Schutzgew¿hrungsf¿higkeit der Sicherheitsbeh¿rden in Serbien auszugehen ist. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdef¿hrer in Serbien nicht ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbeh¿rden erhalten w¿rde, liegen dem Asylgerichtshof nicht vor und wurden vom Beschwerdef¿hrer im Verfahren auch nicht glaubhaft vorgebracht. Der Beschwerdef¿hrer hat sich nicht ausreichend um Rechtsschutz des Staates bem¿ht.
Der Beschwerdef¿hrer leidet weder an einer schweren Erkrankung, welche seine Verbringung nach Serbien gem¿¿ Art. 3 EMRK unzul¿ssig machen w¿rde, noch besteht ein l¿ngerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in ¿sterreich.Der Beschwerdef¿hrer leidet weder an einer schweren Erkrankung, welche seine Verbringung nach Serbien gem¿¿ Artikel 3, EMRK unzul¿ssig machen w¿rde, noch besteht ein l¿ngerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in ¿sterreich.
Die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Zur Situation in Serbien wird festgestellt:
SERBIEN (Stand: November 2013)
Staatsaufbau
Die Republik Serbien verf¿gt gem¿¿ der serbischen Verfassung von 2006 ¿ber die beiden autonome Provinzen Vojwodina sowie Kosovo und Metochien. Dies erkl¿rt sich historisch: Die Verfassung der Sozialistischen F¿derativen Republik Jugoslawien von 1974 sah f¿r die Vojwodina und Kosovo eine Stellung ¿hnlich der sechs jugoslawischen Teilrepubliken vor. Diese Autonomierechte wurden ab 1989 vom Milo¿evic-Regime zusehends eingeschr¿nkt und im Fall Kosovos schlie¿lich faktisch abgeschafft. Die rechtliche Stellung Kosovos wurde 1999 durch die Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen neu definiert. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erkl¿rte am 17. Februar 2008 die Republik Kosovo mit Billigung u.a. der Bundesrepublik Deutschland ihre Unabh¿ngigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Die Autonomierechte der Vojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament im Herbst 2001 gest¿rkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen diese Autonomie ausgestaltet. Die verfassungsm¿¿igen Kompetenzen der Region waren jedoch geringer als in der Zeit vor 1989, auch nach Inkrafttreten der Verfassung der Republik Serbien am 8. November 2006. Deshalb wurde nach langer innenpolitischer Diskussion am 30. November 2009 vom serbischen Parlament ein neues Statut f¿r die Vojwodina verabschiedet. Teile des zum Statut geh¿renden Gesetzes erkl¿rte das serbische Verfassungsgericht jedoch am 11. Februar 2012 f¿r verfassungswidrig. Am 11. Juli 2012 beschnitt das Verfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung die Zust¿ndigkeit der Vojwodina in bestimmten Bereichen erneut. (Ausw¿rtiges Amt:
Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Innenpolitische Situation
Der Sturz Milo¿evics im Oktober 2000 ¿ffente den Weg Serbiens zur Demokratisierung und befreite das Land aus der internationalen Isolation. Nach der Ermordung von Ministerpr¿sident Zoran Djindjic im M¿rz 2003 verlor die demokratische Regierungskoalition jedoch zunehmend an R¿ckhalt und musste Ende 2003 schlie¿lich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen M¿rz 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpr¿sident Ko¿tunica (DSS) sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die ab Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im M¿rz 2008 kurz nach der Unabh¿ngigkeitserkl¿rung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Am 7. Juli 2008 kam daraufhin die proeurop¿isch ausgerichtete, DS-gef¿hrte Koalition unter Ministerpr¿sident Mirko Cvetkovic ins Amt. Sie wurde am 27. Juli 2012 von einer SNS-SPS-URS Regierung unter Ministerpr¿sident Ivica Dacic abgel¿st, die den au¿enpolitischen Kurs der Ann¿herung Serbiens an die Europ¿ische Union fortsetzt. Nach dem Ausscheiden der URS regieren SNS und SPS seit dem 2. September 2013 mit der Unterst¿tzung kleinerer Parteien. Beherrschende innenpolitische Themen sind aktuell u.a. die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, Korruptionsbek¿mpfung sowie soziale Fragen. Dar¿ber hinaus wird der Ann¿herungsprozess Serbiens an die EU sowie die Beziehungen zu Kosovo innenpolitisch viel diskutiert. (Ausw¿rtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Wie die Vorg¿ngerregierung bekennt sich auch die seit 27.07.2012 im Amt befindliche neue Regierung klar zum EU-Kurs des Landes. Die EU honorierte die serbischen Anstrengungen durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs-und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gew¿hrung der Visafreiheit ab 19.12.2009. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im M¿rz 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Der Europ¿ische Rat hat am 28. Juni 2013 die Er¿ffnung von EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen, die Verhandlungen sollen
Anfang 2014 aufgenommen werden. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 6)
Parlament und Regierung
Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skup¿tina, 250 Abgeordnete); Parlamentswahlen fanden zuletzt am 6. Mai 2012 statt. St¿rkste Kraft ist die Parteienvereinigung um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete, 65 Mandate) gefolgt von der Fraktionsgemeinschaft um die Demokratisache Partei (DS, aktuell 43 Mandate) und der um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS, 25 Mandate). Insgesamt wurden Angeh¿rige von 45 Parteien ins Parlament gew¿hlt. Fraktionswechsel von Abgeordneten innerhalb einer Legislaturperiode sind nicht ungew¿hnlich. Ab dem 27.07.2012 stellte eine Koalition um die SNS, SPS sowie die Union der Regionen Serbiens (URS, 2010 gegr¿ndeter Zusammenschluss regionaler Kleinparteien) die Regierung unter der F¿hrung von Ministerpr¿sident Ivica Dacic (SPS). Nach dem Wechsel der URS in die Opposition und einer Umstrukturierung des Kabinetts wurde am 2. September 2013 eine neue Regierung, ebenfalls angef¿hrt von Ministerpr¿sident Dacic, vereidigt. Das neue Kabinett umfasst neben Angeh¿rigen der SNS- und SPS-Fraktionen Angeh¿rige kleinerer Parteien sowie parteilose Minister. Derzeit verf¿gt die Regierung im Parlament ¿ber eine Mehrheit von ca. 130 der insgesamt 250 Sitze. Die Opposition wird angef¿hrt von der Demokratischen Partei (DS; Vorsitzender: Dragan Djilas). Die Serbische Radikale Partei (SRS) ist seit der Wahl 2012 nicht mehr im Parlament vertreten. Am 20. Mai 2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Pr¿sidenten der Republik Serbien gew¿hlt. (Ausw¿rtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand:
Oktober 2013)
Der seit Jahren fl¿chtige mutma¿liche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag ¿berstellt worden. Der Prozess wurde am 16. Mai 2012 er¿ffnet und am 17. Mai 2012 wegen Fehlern bei der Offenlegung von Beweisen auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 12. Juli 2012 ist das Verfahren, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes von Ratko Mladic, erneut unterbrochen worden. (Der Standard vom 01.06.2011, Radio Free Europe Radio Liberty vom 17. Mai 2012, Spiegel Online vom 12. Juli 2012)
Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Had¿ic ist im Juli festgenommen
worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine ¿berstellung an das UNO Kriegsverbrechertribunal in Den Haag, Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europ¿ischen Integration (APA-20.07.2011)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bem¿ht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zus¿tzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund. Die W¿hrung Serbiens ist der Dinar.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 3365 Euro monatlich. Die makro¿konomische Stabilit¿t des Landes bleibt insgesamt gew¿hrleistet. 2012 betrug die Inflation 12,2 Prozent. Das BIP verzeichnete einen R¿ckgang um 1,7 Prozent. Im Oktober 2013 hat die serbische Regierung ein Reformpaket verabschiedet, das u.a. Gehaltsk¿rzungen f¿r Angestellte des ¿ffentlichen Dienstes, eine Anhebung des erm¿¿igten Mehrwertsteuersatzes, die Privatisierung von Staatsunternehmen und Subventionsabbau sowie ¿nderungen der Arbeitsgesetzgebung und Abbau administrativer H¿rden f¿r Unternehmensgr¿ndungen und Bauvorhaben vorsieht. Effektive Bek¿mpfung der Schattenwirtschaft und Korruption sowie Gew¿hrleistung von Rechtssicherheit bleiben Grundvoraussetzung f¿r eine langfristige Verbesserung der Wirtschaftslage (Ausw¿rtiges Amt:
Serbien Wirtschaft Stand: Oktober 2013)
Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise wird die wirtschaftliche und soziale Lage immer schwieriger; der wirtschaftliche Reformprozess stagniert weitgehend. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschr¿nkt gew¿hrleistet. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 6)
Staatsangeh¿rigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangeh¿rigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt f¿r deren B¿rger das Prinzip der doppelten Staatsb¿rgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangeh¿rigkeit als auch die einer der Teilrepubliken. Durch die Aufl¿sung der Staatenunion im Juni 2006 haben die B¿rger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsb¿rgerschaft mehr; die bestehende Staatsangeh¿rigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grunds¿tzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die B¿rger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangeh¿rige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangeh¿rigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die serbische Verfassung vom 08.11.2006 enth¿lt umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheit und Menschenrechten. Am 19.12.2000 hat die Bundesrepublik Jugoslawien das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes unterzeichnet, es gilt seit 2006 auch f¿r Serbien. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 17)
Die gesetzlichen Bestimmungen bez¿glich Menschenrechte und Schutz von Minderheiten entsprechen dem EU-Standard. Die Verfassung garantiert erweiterte Menschen- und Grundrechte. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Es wurden zahlreiche Gesetze zur F¿rderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung beschlossen. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 24)
Die Regierung setzte vermehrt Aktionen, um das Bewusstsein der Bev¿lkerung f¿r Menschenrechte, Toleranz und Antidiskriminierung zu f¿rdern. Richter, Staatsanw¿lte und Sicherheitsbeh¿rden wurden verpflichtet, an Schulungen ¿ber die Achtung der Menschenrechte teilzunehmen. Allerdings muss die Umsetzung noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 13)
Das B¿ro des Ombudsmanns ist weiterhin ohne staatliche Einflussnahme t¿tig. Die Provinz Vojvodina wird von einem eigenen unabh¿ngigen Ombudsmann vertreten. (U.S. Department of State: Country Reports on
Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 7,
U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 11))
Die Kapazit¿t des B¿ros des Ombudsmanns wurde erh¿ht und die Amtszeit des B¿rgerbeauftragten nach einem im Juli 2012 gefassten Beschluss des Parlaments verl¿ngert. Die Anzahl der Beschwerden ¿ber Verst¿¿e in der Verwaltung haben zugenommen. Die Empfehlungen des Ombudsmanns werden von der Regierung nicht ausreichend umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 9)
Staatliche Repressionen, wie unter dem Regime Milo¿evic ¿blich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europ¿ischen Standards. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin schwierig.
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Milo¿evic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, werden seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verst¿¿en gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte F¿lle von Misshandlungen durch Angeh¿rige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen F¿llen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verd¿chtige. In einzelnen F¿llen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren F¿llen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entsch¿digung zugesprochen. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 6 und 17)
Sicherheitslage
Nach Informationen des serbischen Ministeriums f¿r Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem R¿ckgang der allgemeinen Kriminalit¿tsrate in Serbien. W¿hrend in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zug¿nglich waren, zeigen die Daten einen moderaten R¿ckgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, w¿hrend es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)
Die Regierung setzt Ma¿nahmen gegen Beamte der Polizei oder der Regierung, wenn diesen Verfehlungen angelastet werden. (U.S.
Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 1)
Die zivile Kontrolle der Sicherheitskr¿fte wird durch einen umfangreichen Rechtsrahmen geregelt. Die Reform der Polizei wurde f¿r den Zeitraum von 2011 bis 2016 beschlossen und umfasst auch die Grenzpolizei. Die T¿tigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegen¿ber dem Staat und dem Ombudsmann. Verantwortlich f¿r die innere Sicherheit und die verfassungsm¿¿ige Ordnung ist die staatliche Sicherheitsnachrichtenagentur. Sie untersteht der Regierung und berichtet regelm¿¿ig zweimal im Jahr. Nach einer ¿berpr¿fung der Agentur durch den Ombudsmann wurde betont, weitere gesetzliche und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte und der Minderheiten zu treffen. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seiten 22 und 23)
Im Polizeidienst befinden sich Serben und Bosniaken sowie ethnische Montenegriner, Ungarn, Albaner und andere Minderheiten. Interne Untersuchungen gegen Polizei-Offiziere wurden eingeleitet, insgesamt ergaben diese ¿berpr¿fungen eine Verbesserung der Qualit¿t der Polizeiarbeit. Im Jahr 2012 wurden 21 Anzeigen gegen Ermittlungsbeamte untersucht. Im Juli 2012 richtete das Innenministerium eine Hotline ein, in der B¿rger M¿glichkeit haben, Korruptionsf¿lle von Polizeibeamten zu melden. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden Schulungen f¿r Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgef¿hrt. (U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 2)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke f¿r die Durchf¿hrung der Polizeiarbeit und Richtlinien f¿r die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingef¿hrt.
Im Ministerium f¿r innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat f¿r interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen J¿nner und August 2007 wurden 1600 B¿rgerbeschwerden an den Sektor f¿r interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungef¿hr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die gr¿¿te Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenf¿lschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates f¿r interne Kontrolle sowie einem lokal ans¿ssigen B¿rger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe
(Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch f¿r Milit¿rstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt ¿ber b¿rgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet und diesen Beschluss am 27.07.2001 im Amtsblatt ver¿ffentlicht. Das Protokoll trat am 06.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch f¿r Serbien. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 17)(Artikel 24, Absatz eins,). Das gilt auch f¿r Milit¿rstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt ¿ber b¿rgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet und diesen Beschluss am 27.07.2001 im Amtsblatt ver¿ffentlicht. Das Protokoll trat am 06.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch f¿r Serbien. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 17)
Bei der Bek¿mpfung der organisierten Kriminalit¿t hat Serbien im Bereich der Justiz und der Sicherheitsbeh¿rden durch internationale polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsbeh¿rden Fortschritte gemacht. Es gibt ausreichend Kapazit¿ten um in diesen F¿llen Ermittlungen durchzuf¿hren, allerdings muss die Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbeh¿rden und der Justiz noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012,Seite 55)
Es gibt keine Anzeichen f¿r eine diskriminierende Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis. (Ausw¿rtiges Amt:
Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 15)
Wehrdienst
Am 01.01.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt (Gesetz ¿ber die Wehr-, Arbeits-und materielle Pflicht vom 15.12.2010; Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 88/09 und 95/10). Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende.
Die serbische Armee ist in der letzten Strukturreform auf 36.500 Personen (einschlie¿lich 11.000 Zivilisten) im aktiven Dienstreduziert worden. Einberufungen zu Wehr¿bungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr m¿glich.
Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld-oder mehrj¿hriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verl¿sst, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 15)Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld-oder mehrj¿hriger Freiheitsstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verl¿sst, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 15)
Amnestiegesetze
Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die f¿r die Zeit von 1982 bis zum 23.M¿rz 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch bei Desertion beinhalten. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: August 2013, vom 18. Oktober 2013, Seite 15)
Amnestie wird gew¿hrt f¿r Personen, die bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. unter begr¿ndetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben, und zwar: Verweigern des Annehmens und des Gebrauchs der Waffe, Widersetzen gegen den Einberufungsbefehl und Wehrpflichtentziehung, Wehrpflichtentziehung durch Herbeif¿hren der Wehruntauglichkeit oder T¿uschung, eigenm¿chtiges Entfernen und Flucht aus der Armee Jugoslawiens, Verweigern der Musterung und Nichterf¿llen der Abgabepflicht.
Mit diesem Gesetz wird des weiteren Amnestie gew¿hrt f¿r Personen, die in der Zeit vom 27.04.1992 bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. f¿r die der begr¿ndete Verdacht besteht, sie begangen zu haben.
Die Amnestie gem¿¿ Absatz 1 und 2 dieses Artikels umfasst die Befreiung von Strafverfolgung, Freilassung aus dem Strafvollzug und das L¿schen des Urteils.
Von der Verb¿¿ung eines Viertels des gem¿¿ rechtskr¿ftigem Urteil ausgesprochenen Strafma¿es werden Personen befreit, die bis zum 07. Oktober 2000 f¿r Straftaten verurteilt wurden, die das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Jugoslawien vorschreibt, mit Ausnahme von Personen, die rechtkr¿ftig f¿r den Tatbestand des Terrorismus f¿r Straftaten gegen die Menschlichkeit und das V¿lkerrecht, f¿r den Tatbestand der unerlaubten Herstellung und des Vertriebs von Rauschmitteln sowie f¿r den Tatbestand des Genusses von Rauschmitteln verurteilt wurden. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: August 2013, vom 18. Oktober 2013, Seite 30, Amnestiegesetz, Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 9/01 v. 02.03.2001,)
Minderheiten - allgemein
Serbien hat das Rahmen¿bereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europ¿ische Charta der Regional-oder Minderheitensprachen des Europarats 2001 bzw. 2006 ratifiziert. Die serbische Verfassung enth¿lt ausf¿hrliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard, geht bisweilen sogar dar¿ber hinaus.
Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz st¿rkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung der Gesetzgebung. In der serbischen ¿ffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angeh¿rige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unver¿ndert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. h¿here Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz p¿dagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulb¿chern in Minderheitensprachen).
In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angeh¿rigen. Aus der letzten Volksz¿hlung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angeh¿ren, darunter 4.064 Angeh¿rige der deutschen Minderheit.
Die meisten Minderheitenvertreter bezeichnen ihre eigene Situation als grunds¿tzlich zufriedenstellend.
Das 2008 geschaffene Ministerium f¿r Menschen-und Minderheitenrechte wurde unter der neuen Regierung in ein direkt dem Premierminister unterstelltes "B¿ro" umgewandelt. Der unterproportionalen Repr¿sentanz von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gew¿hlten Ombudsmannes geh¿rt ausdr¿cklich auch das Eintreten f¿r Minderheitenrechte.
Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenr¿te, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes ¿ber die nationalen Minderheitenr¿te wurden diese am 06.06.2010 f¿r 19 Minderheiten neu gew¿hlt. 18 Nationalr¿te haben sich inzwischen konstituiert; im Hinblick auf die Formierung des bosniakischen Nationalrates ist bis heute nicht erfolgt, da sich intern mehrere Gruppierungen nicht auf eine gemeinsame Linie und vor allem personelle Besetzung einigen konnten. (Ausw¿rtiges Amt:
Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 12)
Die Regierung garantiert den nationalen Minderheiten den offiziellen Gebrauch ihrer Sprache und Schriften sowie die Aus¿bung ihrer Traditionen. Minderheitenvertreter in der Regierung und den Landtagen k¿nnen ihr Amt in ihrer Muttersprache aus¿ben. Serbien hat bilaterale Abkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unterzeichnet. Die Lage der Minderheiten hat sich deutlich verbessert. Ethnische Vorkommnisse sind gering und seit Jahren r¿ckl¿ufig. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 31)
Serbien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen im Einklang mit dem internationalen ¿bereinkommen f¿r Minderheitenschutz verabschiedet. Dieser wird in der Regel von der Regierung respektiert. Dem seit August 2012 von der Regierung gegr¿ndeten Amt f¿r Minderheitenrechte unterstehen die in der ¿ffentlichen und kommunalen Verwaltung t¿tigen Minderheitenr¿te. Diese sind verpflichtet, regelm¿¿ig Bericht zu erstatten. Insgesamt ist der rechtliche Schutz von Minderheiten gew¿hrleistet. Einige positive Schritte wurden unternommen, um die Situation der Minderheiten insbesondere der Roma zu verbessern. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 17 und 18)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenst¿ndige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rum¿nen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) gepr¿gte Tradition aus. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer fr¿heren Autonomiebefugnisse zur¿ckgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw. durch das Provinzstatut zu regeln sind. Das am 30.11.2009 verabschiedete Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft trat, wurden am 11.07.2012 durch das Verfassungsgericht f¿r teilweise verfassungswidrig erkl¿rt, die Autonomierechte der Vojvodina damit erheblich eingeschr¿nkt.
Die Lage der Minderheiten hat sich unabh¿ngig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Gewaltsame ¿bergriffe gegen Angeh¿rige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen praktisch nicht mehr vor. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 12)
Die Situation im Sandzak und in den Gemeinden Preveso, Bujanovac und Medvejda ist insgesamt zufriedenstellend, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Im Oktober 2011 wurden mehrsprachige Zweige der Fakult¿ten f¿r Rechts- und Wirtschaftswissenschaft in der Universit¿t in Novi Sad er¿ffnet. Studierenden aus Preveso und Bujanovic wurden Stipendien gew¿hrt. Im Schuljahr 2011 bekamen die Grundschulen auch Schulb¿cher in albanischer Sprache. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten seit 2012 staatliche Unterst¿tzungen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 17)
Zwei Angreifer konnten nach Anschl¿gen auf Angeh¿rige der ungarischen Minderheit von der Polizei identifiziert werden. Nach gewaltt¿tigen Protesten gegen Roma und Angriffen auf deren H¿user wurden diese von der Gendarmerie unter Schutz gestellt. Die Polizei verhaftete sechs Personen wegen Anstiftung zum Rassenhass und Intoleranz. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011, Seite 19)
Diskriminierung Minderheitsangeh¿riger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Ma¿ Schutz gew¿hren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische gef¿rderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Die Regierung unternimmt Ma¿nahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline f¿r Minderheiten und f¿r andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in h¿heren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information ¿ber die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz. Die 22 nationalen Minderheitenr¿te sind f¿r die Bildung, die Medien, die Kultur und die Verwendung der Muttersprache der ethnischen Volksgruppen zust¿ndig. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seiten 15/16)
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bev¿lkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Fl¿chtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im l¿ndlichen Bereich weiterhin wichtig.
Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank im Jahr 2008 von ¿ 400 auf ¿ 365 im Jahr 2012. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2012 bei umgerechnet ¿ 225. Die Inflationsrate betrug 2012 12,2%. W¿hrend in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich ¿ber dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in S¿dserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unber¿cksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausl¿ndischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bev¿lkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (ca. 75 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im Rahmen ihrer Armutsbek¿mpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war, ist die Zahl der Armen ab 2009 wieder deutlich angestiegen. Fl¿chtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und R¿ckkehrer sind st¿rker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbev¿lkerung. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 18 und 19)
Sozialhilfe
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien B¿rger, die arbeitsunf¿hig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Au¿erdem sind B¿rger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhaltdurch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Verm¿gen oder auf andere Art und Weise nicht sichern k¿nnen. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die ¿rtlich zust¿ndigen "Zentren f¿r Sozialarbeit". Die H¿he der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Ausw¿rtiges Amt:
Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 20)
Der Staat gew¿hrt pro Person umgerechnet maximal ¿ 70,-- Sozialhilfe. In einer Familie bekommt nur ein Familienmitglied diese Summe. Das n¿chste Familienmitglied bekommt noch 50%, alle anderen nur 30%. (Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12. Februar 2012)
Die Sozialhilfes¿tze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Au¿erdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abh¿ngigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelm¿¿ig. Nach Angaben des Arbeits-und Sozialministeriums wurde im Oktober 2012 an 106.714 Familien (insgesamt ca. 270.358 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen k¿nnen -je nach Haushaltslage -die Sozialhilfes¿tze aus eigenen Mitteln f¿r Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterst¿tzungsma¿nahme an Bed¿rftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Mai 2013 auf 2.535 Dinar (ca. 22 ¿) f¿r das erste Kind belief (bei mehreren Kindern
3.296 Dinar (ca. 29 ¿)).
Daneben wird - unabh¿ngig von der Bed¿rftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen H¿he variiert und von 35.045 Dinar (ca. 310 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 328.878 Dinar (ca. 2.910 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ m¿glich. (Ausw¿rtiges Amt:
Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 20)
Ein g¿ltiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.)
Die Voraussetzungen f¿r den Erhalt von Beihilfen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen.
Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsb¿rger mit g¿ltigen pers¿nlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Besch¿ftigungsverh¿ltnis befinden. Anspruchsberechtigt sind dar¿ber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (k¿rperlich oder geistig), ¿ltere Personen, Minderj¿hrige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erf¿llung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge:
L¿nderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seiten 6 und 7)
Sozialwohnungen sind meist belegt, f¿r Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz ¿ber den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Es gibt Wohnungsbauprogramme internationaler und auch deutscher Organisationen, um f¿r Fl¿chtlinge neue Unterk¿nfte zu schaffen. ¿ber die Aufnahme in diese Unterk¿nfte entscheiden lokale Beh¿rden, die in der Regel R¿ckkehrer aus Deutschland nicht als Fl¿chtlinge oder Binnenvertriebene betrachten und davon ausgehen, dass sie ausreichende Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite
20)
Es gibt Unterk¿nfte f¿r obdachlose Erwachsene. Diese bieten B¿rgern mit akuten sozialen Bed¿rfnissen ein vor¿bergehendes Quartier (ca. 80 Versorgungsempf¿nger pro Monat). (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: L¿nderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite
21)
Das St¿dtische Zentrum f¿r Sozialarbeit (Gradski centar zu socijalni rad) wurde am 12. Dezember 1991 aufgrund eines Beschlusses der Stadtversammlung von Belgrad gegr¿ndet. Das St¿dtische Zentrum umfasst die bis dahin eigenst¿ndigen Zentren f¿r Sozialarbeit, die jetzt als Abteilungen des Zentrums in diesen Bezirken arbeiten:
Vozdovav, Palilula, Zvezdara, Cukarica, Rokovica, Vracar, Stari grad, Savski venac, Zemun, Novi Beograd, Obrenovac, Barajevo, Lazarevac, Mladenovac, Sopot und Grocka.
Das Zentrum ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die die Aufgaben der ¿ffentlichen Beh¿rden in den Bereichen des sozialen und rechtlichen Familienschutzes aus¿bt. Ca. 51.000 von der Stadtverwaltung registrierte Versorgungsempf¿nger nehmen derzeit die Sozial- und Familienschutzleistungen in Anspruch. Ca. 190 Sozialarbeiter, etwa 70 Rechtsanw¿lte, 60 Psychologen, 60 P¿dagogen und 10 Soziologen sowie ein Team aus 120 Mitarbeitern der allgemeinen, technischen und Verwaltungs- und Finanzdienste sind mit der Betreuung der Versorgungsempf¿nger betraut. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: L¿nderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 21/22)
Medizinische Versorgung
Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die prim¿re Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren prim¿ren Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die f¿r allgemeinmedizinische, p¿diatrische und geburtshilfliche Belange sowie f¿r Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zust¿ndig sind.
Die sekund¿re und terti¿re Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenh¿usern, 15 Fachkliniken, 23 unabh¿ngigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: L¿nderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)
In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Eine Registrierung ist f¿r die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. ¿rztliche Notfallversorgung ist jedoch grunds¿tzlich auch f¿r nicht registrierte Personen gew¿hrleistet. Angeh¿rige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genie¿en im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbev¿lkerung. (Ausw¿rtiges Amt:
Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. J¿nner 2013, Seite 21)
Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den B¿rgern jedoch die M¿glichkeit einer medizinischen Basisversorgung.
Die Gesundheitsversorgung in Serbien wird sowohl von staatlichen als auch von privaten medizinischen Einrichtungen geleistet. Das serbische Gesetz zur Krankenversicherung regelt die gesetzliche und freiwillige Krankenversicherung. Der republikanische Krankenversicherungsfonds ("HIF") ist zust¿ndig f¿r die Verwaltung und Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung, w¿hrend die freiwillige Krankenversicherung ¿ber private Versicherer erfolgen kann.
Folgende Kategorien versicherter Personen und ihre Familienmitglieder sind im Rahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt:
Arbeitnehmer
Bauern
Unternehmer, Anteilseigner, Unternehmensmitglieder und -gr¿nder, Selbst¿ndige,
freiberuflich T¿tige
Rentner
Arbeitslose Personen, die im Rahmen des NEA gemeldet sind
Kinder unter 15, Sch¿ler und Universit¿tsstudenten bis zum Ende der Ausbildung (d.h. maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres)
Frauen (im Rahmen des Mutterschutzes, d.h. im Falle einer Schwangerschaft und 12 Monate nach der Entbindung)
Personen ¿ber 65 Jahre
Personen mit einer Behinderung
Fl¿chtlinge und Vertriebene ("IDPs"), die sich in Serbien aufhalten
Personen, die Volkszugeh¿rige der Roma sind
Personen, die wegen HIV oder anderer Erkrankungen/St¿rungen behandelt werden: Infektionskrankheiten, Krebs, H¿mophilie, Diabetes, ernsthafte
psychologische St¿rungen (Psychosen), Epilepsie, multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, entz¿ndliches Rheuma, Personen im Endstadium chronischer Nierenschw¿che, Abh¿ngige, Transplantationspatienten sowie kranke und verletzte Personen, die Notfallhilfe ben¿tigen
Sozial bed¿rftige Personen - dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe und anderen materiellen Hilfen, in ¿bereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften;
Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze
(Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: L¿nderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 9)
Kostenfrei behandelt werden, unabh¿ngig vom Status des Patienten (d.h. nicht nur bei vorstehend beschriebenen Personengruppen), grunds¿tzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und H¿mophilie. Au¿erdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Dar¿ber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Ma¿nahmen f¿r alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte pr¿ventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos. F¿r einige Behandlungen (z.B Einsatz k¿nstlicher Gelenke, Zahnersatz) ist Eigenbeteiligung von bis zu 50% vorgeschrieben; auch f¿r H¿rger¿te, orthop¿dische Schuhe u.¿. f¿r die Ausstellung von Rezepten, ¿rztliche Untersuchungen, Laboranalysen R¿ntgenaufnahmen, f¿r Sonographien, CT-Aufnahmen, NMR-Aufnahmen, Diagnostik mit Methoden der Nuklearmedizin, physikalisch Therapien, ambulante Behandlungen in Krankenh¿usern und Krankentransport wird eine Eigenbeteiligung des Patienten berechnet. Brillengl¿ser sind geb¿hrenfrei, bei (einfachen) Brillenrahmen wird eine geringf¿gige Zuzahlung erhoben.
Belgrad und alle gr¿¿eren St¿dte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenh¿usern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenh¿usern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausr¿stung in fast allen Teilen des Landes durchgef¿hrt, allerdings entstehen aufgrund von Engp¿ssen f¿r viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt.
Es gibt nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden k¿nnen. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. ¿berlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchf¿hrbar, auch k¿nnen z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grunds¿tzlich m¿glich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen(mit Ausnahme der relativ h¿ufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgef¿hrt, sind aber noch keine Routineoperationen. Bei aufw¿ndigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschlie¿ende Aufz¿hlung):
regelm¿¿ig und sicher,
Belastungsst¿rungen (medikament¿se und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden m¿ssen)
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikament¿s behandelt. Es besteht jedoch auch die M¿glichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. f¿r die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (S¿dserbien). Es gibt Kliniken f¿r die Behandlung von Suchtkrankheiten. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 22 und 23)
Medikamente sind in privaten Apotheken und (als national produzierte oder Importpr¿parate) zu Marktpreisen erh¿ltlich. Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" gef¿hrt werden, sind f¿r Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erh¿ltlich. Die Beteiligungsgeb¿hr auf Seiten des Patienten betr¿gt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD
(ca. ¿ 0,50).
Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen gef¿hrt werden, sind grunds¿tzlich selbst zu bezahlen:
Liste A - die Medikamente sind kostenlos erh¿ltlich, aber der Patient zahlt eine Beteiligungsgeb¿hr in H¿he von 50 RSD (ca. 0,50 EUR)
Liste A1 - der Patient tr¿gt 25% der Medikamentenkosten
Liste B - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung
Liste C - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung. Alle o.g. Listen stehen auf der Homepage des Republikanischen Krankenversicherungsfonds ("HIF") zur Verf¿gung:
http://www.rzzo.rs/index.php?option=com_content&task=view&id=84&Itemid=233 (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: L¿nderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)
Behandlung von R¿ckkehrern
Serbische Staatsangeh¿rige, die r¿ckgef¿hrt wurden, k¿nnen nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatst¿dte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.¿. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gr¿nden Strafverfahren anh¿ngig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
Nachdem sich die Diskussionen auf europ¿ischer Ebene ¿ber die M¿glichkeit einer vorl¿ufigen Suspendierung der Visumfreiheit f¿r Drittstaaten bei Missbrauch der Reisefreiheit (unberechtigte Asylantr¿ge) durch ¿nderung der EG-VisaVO 539/2991intensiviert haben, versucht die serbische Regierung die Bev¿lkerung durch Informationskampagnen sowohl in allen elektronischen als auch Printmedien ¿ber die Problematik einer missbr¿uchlichen Asylantragstellung aufzukl¿ren. Eine seit langem geplante, aber immer wieder aufgeschobene ¿nderung des serbischen Strafrechts ist zwischenzeitlich umgesetzt worden. Seit dem 01.01.2013 ist es strafbar, durch Unterst¿tzungsleistungen wie Transport, Schleusung, Bereitstellen einer Unterkunft usw. einem serbischen Staatsangeh¿rigen zu erm¿glichen, einen missbr¿uchlichen Asylantrag im Ausland zu stellen. Das Strafma¿ betr¿gt drei Monate bis drei Jahre Freiheitsentzug. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen f¿r zur¿ckkehrende Minderj¿hrige oder Bed¿rftige gibt es nicht; grunds¿tzlich sind die Sozial¿mter in den einzelnen St¿dten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut.
In Erf¿llung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen R¿ck¿bernahmeabkommens mit der EU ¿bernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von R¿ckkehrern im Rahmen eines R¿ckf¿hrungsabkommens". Der weiterhin g¿ltige Aktionsplan f¿r die Jahre 2009/2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zust¿ndigkeit f¿r die Reintegration von R¿ckkehrern auf das serbische Fl¿chtlingskommissariat ¿ber. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des R¿ck¿bernahmeabkommens der "Rat f¿r die Integration von R¿ckkehrern" formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Priorit¿ten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterst¿tzung von R¿ckkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausl¿ndischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von R¿ckkehrern und zust¿ndigen serbischen Beh¿rden ¿ber die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Fl¿chtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Ma¿nahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbrosch¿ren und -plakaten f¿r R¿ckkehrer sowie von Leitf¿den f¿r die zust¿ndigen Beh¿rden, Einrichtung von Notunterk¿nften in vier St¿dten), doch stehen bislang f¿r die Reintegration von R¿ckkehrernIn Erf¿llung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen R¿ck¿bernahmeabkommens mit der EU ¿bernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von R¿ckkehrern im Rahmen eines R¿ckf¿hrungsabkommens". Der weiterhin g¿ltige Aktionsplan f¿r die Jahre 2009 aus 2010, zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zust¿ndigkeit f¿r die Reintegration von R¿ckkehrern auf das serbische Fl¿chtlingskommissariat ¿ber. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des R¿ck¿bernahmeabkommens der "Rat f¿r die Integration von R¿ckkehrern" formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Priorit¿ten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterst¿tzung von R¿ckkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausl¿ndischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von R¿ckkehrern und zust¿ndigen serbischen Beh¿rden ¿ber die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Fl¿chtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Ma¿nahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbrosch¿ren und -plakaten f¿r R¿ckkehrer sowie von Leitf¿den f¿r die zust¿ndigen Beh¿rden, Einrichtung von Notunterk¿nften in vier St¿dten), doch stehen bislang f¿r die Reintegration von R¿ckkehrern
nur begrenzt Mittel zur Verf¿gung.
Als erste Anlaufstelle f¿r R¿ckkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum f¿r R¿ckgef¿hrte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbrosch¿re auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereith¿lt, die u.a. Fragen zur Registrierung und den daf¿r erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enth¿lt.
Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der ¿ber den Flughafen R¿ckgef¿hrten in Anspruch. Eine Reihe von NROs nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausl¿ndischer Unterst¿tzung der Problematik an. (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 23 und 24)
Ein R¿ckkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes ¿ber den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage G¿ltigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgeb¿hr in Anspruch nehmen. Dar¿ber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der R¿ckkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der R¿ckkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen m¿ssen selbst bezahlt werden. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge:
L¿nderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 6)
Quellen:
Ausw¿rtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: September 2013
Ausw¿rtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: September 2013
Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013
APA-20.07.2011
Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangeh¿rigkeitsregelungen, September 2006
Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: L¿nderinformationsblatt Serbien vom August 2013
Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007
Der Standard vom 01.06.2011
European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011
European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012
Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004
Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12. Februar 2012
Radio Free Europe Radio Liberty vom 17. Mai 2012
Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009
Spiegel Online vom 12. Juli 2012
UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007
U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report
U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011
U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012
U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Serbia vom 01.04.2013
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006
Feststellungen dieses Inhaltes wurden im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesaylamtes getroffen. Der Beschwerdef¿hrer ist diesen L¿nderfeststellungen in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die vorstehenden Feststellungen zur Person und den Fluchtgr¿nden beruhen auf folgender Beweisw¿rdigung:
Die Identit¿t des Beschwerdef¿hrers ist durch die vorgelegten Dokumente, insbesondere durch den vorgelegten Reisepass, bez¿glich deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht dargetan.
Die Feststellung hinsichtlich der Volksgruppenzugeh¿rigkeit der Beschwerdef¿hrer beruht auf deren Angaben im Verfahren. Auch das Bundesasylamt ging in den angefochtenen Bescheiden vom Feststehen der serbischen und der Zugeh¿rigkeit zur Volksgruppe der Serben bzw. der Ungarn aus und wurden die diesbez¿glichen Feststellungen im Zuge der Beschwerden auch nicht bestritten.
Auch die weiteren Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes von Verwandten des Erstbeschwerdef¿hrers in der Republik Serbien basieren auf dem diesbez¿glich glaubw¿rdigen Vorbringen des Erstbeschwerdef¿hrers.
Das Datum der Antragstellungen auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdef¿hrer in Serbien Schutz durch die Beh¿rden erwarten kann, ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage in Serbien.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr nach Serbien die notd¿rftigste Lebensgrundlage zur Verf¿gung steht, basiert ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdef¿hrers im Verfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass die Eltern und vier Schwestern des Beschwerdef¿hrers im Heimatland leben und der famili¿re Zusammenhalt in Serbien ¿blich ist. In jenen Zeitr¿umen, in denen der Beschwerdef¿hrer seinen Angaben zu Folge im Heimatland aufh¿ltig war, wohnte er, wie er selbst vorbrachte, im Haus der Eltern oder der Tante; er hat nicht vorgebracht, weshalb ihm diese Unterkunftsm¿glichkeit im Falle der R¿ckkehr nicht wieder zur Verf¿gung stehen sollte oder weshalb er nicht bei seinen Eltern leben k¿nne.
Weiters ist zu ber¿cksichtigen, dass der Beschwerdef¿hrer im Heimatland die Grundschule und vier Jahre die Berufsbildende H¿here Schule besucht hat und er daher in der Lage ist im Falle der R¿ckkehr seine Existenz zu sichern. Aus dem Inhalt der L¿nderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in Serbien gew¿hrleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanit¿re Hilfe bei internationalen Organisationen gefunden werden. Trotz m¿glicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verh¿ltnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach der Beschwerdef¿hrer lebensgef¿hrdend in seiner Existenz bedroht w¿re.
Die Feststellung, dass der Beschwerdef¿hrer an keiner derart schweren bzw. akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche zudem in Serbien nicht behandelbar w¿re und welche allenfalls eine Verbringung nach Serbien gem¿¿ Art. 3 EMRK unzul¿ssig erscheinen lassen k¿nnte, bzw. die Feststellung, dass kein l¿ngerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in ¿sterreich besteht (welcher nicht auch in Serbien gedeckt werden k¿nnte), gr¿ndet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdef¿hrer dergleichen nicht vorgebracht hat.Die Feststellung, dass der Beschwerdef¿hrer an keiner derart schweren bzw. akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche zudem in Serbien nicht behandelbar w¿re und welche allenfalls eine Verbringung nach Serbien gem¿¿ Artikel 3, EMRK unzul¿ssig erscheinen lassen k¿nnte, bzw. die Feststellung, dass kein l¿ngerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in ¿sterreich besteht (welcher nicht auch in Serbien gedeckt werden k¿nnte), gr¿ndet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdef¿hrer dergleichen nicht vorgebracht hat.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gem¿¿ ¿ 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten ¿berGem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten ¿ber
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4,
b) wegen Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5 und
c) wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. ¿ber die Rechtm¿¿igkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der ¿berpr¿fung gem¿¿ ¿ 41a.
Gem¿¿ ¿ 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.
Gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.Gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Fl¿chtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, der Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umst¿nde au¿erhalb des Landes ihres gew¿hnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zur¿ckzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Fl¿chtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, der Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umst¿nde au¿erhalb des Landes ihres gew¿hnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zur¿ckzukehren.
Zentrales Element des Fl¿chtlingsbegriffes ist die "begr¿ndete Furcht vor Verfolgung". Die begr¿ndete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu f¿rchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die vom Staat zu sch¿tzende Sph¿re des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Fl¿chtlingskonvention genannten Gr¿nden haben und muss ihrerseits Ursache daf¿r sein, dass sich die betreffende Person au¿erhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz f¿r eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierf¿r dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht f¿r den Asylwerber die M¿glichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu bef¿rchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inl¿ndische Fluchtalternative vor, welche die Asylgew¿hrung ausschlie¿t (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Fl¿chtlingsbegriffes ist die "begr¿ndete Furcht vor Verfolgung". Die begr¿ndete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu f¿rchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die vom Staat zu sch¿tzende Sph¿re des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Fl¿chtlingskonvention genannten Gr¿nden haben und muss ihrerseits Ursache daf¿r sein, dass sich die betreffende Person au¿erhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz f¿r eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierf¿r dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht f¿r den Asylwerber die M¿glichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu bef¿rchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inl¿ndische Fluchtalternative vor, welche die Asylgew¿hrung ausschlie¿t vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Es kann dahingestellt bleiben ob das Vorbringen des Beschwerdef¿hrers den Tatsachen entspricht, da selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdef¿hrers dieses nicht zu einer Asylgew¿hrung zu f¿hren vermag, weil dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Der Beschwerdef¿hrer bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei von einer kriminellen Gruppe erpresst und bedroht worden. Die Schutzgelderpressung des Polizisten t¿tigte dieser nicht in beh¿rdlicher Funktion und ist dieser eine kriminelle Privatperson. Dieser von Privatpersonen ausgehenden privaten Bedrohung ist kein asylrelevanter Bezug zu entnehmen, hat doch der Beschwerdef¿hrer nicht vorgebracht, dass er aus einem der in der Genfer Fl¿chtlingskonvention genannten Grund erpresst oder bedroht worden sei. Selbst wenn dies aber so gewesen w¿re, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdef¿hrer aus diesem Grund Schutz durch die Beh¿rden in Serbien verweigert worden w¿re.
In diesem Zusammenhang ist unter Ber¿cksichtigung der getroffenen L¿nderfeststellungen im konkreten Fall von der grunds¿tzlichen Schutzgew¿hrungswilligkeit und der Schutzgew¿hrungsf¿higkeit der Sicherheitsbeh¿rden in Serbien auszugehen. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdef¿hrer in Serbien nicht ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbeh¿rden erhalten w¿rde, liegen dem Asylgerichtshof nicht vor und wurden vom Beschwerdef¿hrer im Verfahren auch nicht glaubhaft vorgebracht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei au¿er Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzf¿higkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine B¿rger gegen jedwede Art von ¿bergriffen durch Private pr¿ventiv zu sch¿tzen, sondern, dass mangelnde Schutzf¿higkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden k¿nne. Davon kann aber im gegenst¿ndlichen Fall nicht ausgegangen werden. Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdef¿hrer nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich an die Beh¿rden im Heimatland zu wenden.
Vor dem Hintergrund der getroffenen L¿nderfeststellungen zur Lage in Serbien kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdef¿hrers nicht erkannt werden, dass diesem eine konkret drohende asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - ma¿geblicher Intensit¿t drohen w¿rde.
Aus den dargelegten Gr¿nden war die Beschwerde gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gr¿nden war die Beschwerde gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.
Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach ¿ 7 zu verbinden.Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach ¿ 7 zu verbinden.
¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschr¿nkt den Pr¿fungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gem¿¿ ¿ 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangeh¿rigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines fr¿heren gew¿hnlichen Aufenthaltes.¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 beschr¿nkt den Pr¿fungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gem¿¿ ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangeh¿rigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines fr¿heren gew¿hnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) ¿ 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf ¿ 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzul¿ssig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung verletzt w¿rde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen ¿ 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu ¿bertragen sein wird - ist Vorraussetzung f¿r die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gef¿hrdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzf¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bev¿lkerungsgruppe oder B¿rgerkriegspartei anzugeh¿ren -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gew¿hrleisteten Rechte ausgesetzt w¿re, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, gen¿gt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des ¿ 57 FrG als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) ¿ 8 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf ¿ 57 Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzul¿ssig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung verletzt w¿rde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen ¿ 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 zu ¿bertragen sein wird - ist Vorraussetzung f¿r die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gef¿hrdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzf¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bev¿lkerungsgruppe oder B¿rgerkriegspartei anzugeh¿ren -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gew¿hrleisteten Rechte ausgesetzt w¿re, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, gen¿gt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des ¿ 57 FrG als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gew¿hrung von subsidi¿ren Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer pers¿nlichen Situation innewohnenden Umst¿nden spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willk¿rlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer R¿ckkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tats¿chlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gew¿hrung von subsidi¿ren Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer pers¿nlichen Situation innewohnenden Umst¿nden spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willk¿rlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer R¿ckkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tats¿chlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben unter Spruchpunkt I. ausgef¿hrt wurde, hat der Beschwerdef¿hrer keine ihm mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ankn¿pfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - ma¿geblicher Intensit¿t ausreichend konkret vorgebracht bzw. glaubhaft dargetan. Wie ebenfalls bereits unter Spruchpunkt I. ausgef¿hrt wurde, kann daher nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdef¿hrer in Serbien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung ma¿geblicher Intensit¿t droht.Wie bereits oben unter Spruchpunkt römisch eins. ausgef¿hrt wurde, hat der Beschwerdef¿hrer keine ihm mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ankn¿pfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - ma¿geblicher Intensit¿t ausreichend konkret vorgebracht bzw. glaubhaft dargetan. Wie ebenfalls bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgef¿hrt wurde, kann daher nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdef¿hrer in Serbien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung ma¿geblicher Intensit¿t droht.
Dass dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr nach Serbien die notd¿rftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK ¿berschritten w¿re (vgl. diesbez¿glich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich f¿r Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdef¿hrer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich au¿erdem, wie der Beschwerdef¿hrer selbst angegeben hat, seine ganze Familie weiterhin im Heimatland befinden, die innerfamili¿re Hilfestellung in Serbien ¿blich ist und der Beschwerdef¿hrer auch schon fr¿her im Haus der Eltern, seiner Gattin oder der Tante in Belgrad gewohnt hat und keine Gr¿nde vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht weiter m¿glich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prek¿r, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch ertr¿glich beurteilte Situation der Unterbringung einer f¿nfk¿pfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Gr¿¿e von neun Quadratmetern.Dass dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr nach Serbien die notd¿rftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK ¿berschritten w¿re vergleiche diesbez¿glich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich f¿r Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdef¿hrer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich au¿erdem, wie der Beschwerdef¿hrer selbst angegeben hat, seine ganze Familie weiterhin im Heimatland befinden, die innerfamili¿re Hilfestellung in Serbien ¿blich ist und der Beschwerdef¿hrer auch schon fr¿her im Haus der Eltern, seiner Gattin oder der Tante in Belgrad gewohnt hat und keine Gr¿nde vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht weiter m¿glich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prek¿r, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch ertr¿glich beurteilte Situation der Unterbringung einer f¿nfk¿pfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Gr¿¿e von neun Quadratmetern.
Weiters ist zu ber¿cksichtigen, dass der Beschwerdef¿hrer im Heimatland eine abgeschlossene Schulbildung an einer Berufsbildenden Schule absolviert hat, und so in der Lage sein sollte seine Existenz zu sichern.
Ganz abgesehen davon verf¿gt der Beschwerdef¿hrer seinen eigenen Angaben zu Folge ¿ber einen g¿ltigen serbischen Reisepass, weshalb auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdef¿hrer in Serbien registriert ist und er daher im Falle der Bed¿rftigkeit in den Genuss der mit der Registrierung verbundenen Sozialleistungen kommen w¿rde.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdef¿hrer von derart au¿ergew¿hnlichen Umst¿nden betroffen sein w¿rde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art.3 EMRK ¿bersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden k¿nnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdef¿hrer auf Grund der nach den Feststellungen ¿ber die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Nahrungsmitteln nicht in der Lage w¿re, seine Grundbed¿rfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der Unterst¿tzung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdef¿hrer von derart au¿ergew¿hnlichen Umst¿nden betroffen sein w¿rde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK ¿bersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden k¿nnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdef¿hrer auf Grund der nach den Feststellungen ¿ber die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Nahrungsmitteln nicht in der Lage w¿re, seine Grundbed¿rfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der Unterst¿tzung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.
Vor dem Hintergrund der getroffenen L¿nderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdef¿hrers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef¿hrer in Serbien in seiner Existenz bedroht w¿re.
Im Hinblick auf die gegebenen Umst¿nde kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK versto¿enden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenw¿rtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umst¿nde kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK versto¿enden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenw¿rtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umst¿nde amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gef¿hrdungslage best¿nde, dass gleichsam jeder, der dorthin zur¿ckkehrt, einer Gef¿hrdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt w¿re. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine R¿ckkehr des Beschwerdef¿hrers f¿r diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen w¿rde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umst¿nde amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gef¿hrdungslage best¿nde, dass gleichsam jeder, der dorthin zur¿ckkehrt, einer Gef¿hrdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt w¿re. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine R¿ckkehr des Beschwerdef¿hrers f¿r diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen w¿rde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzul¿ssig, wennGem¿¿ ¿ 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzul¿ssig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rden. Dabei sind insbesondere zu ber¿cksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rden. Dabei sind insbesondere zu ber¿cksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist.
Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3 ist die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3 ist die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind.
Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem¿¿ Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zul¿ssigkeit der Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem¿¿ Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zul¿ssigkeit der Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.
Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 5 AsylG ist ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begr¿ndet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzul¿ssig ist. Die Unzul¿ssigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umst¿nden beruht, die ihrem Wesen nach nicht blo¿ vor¿bergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf ¿sterreichische Staatsb¿rger oder Personen, die ¿ber ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (¿¿ 45 und 48 oder ¿¿ 51 ff NAG) verf¿gen, unzul¿ssig w¿re.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 5 AsylG ist ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begr¿ndet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzul¿ssig ist. Die Unzul¿ssigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umst¿nden beruht, die ihrem Wesen nach nicht blo¿ vor¿bergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf ¿sterreichische Staatsb¿rger oder Personen, die ¿ber ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (¿¿ 45 und 48 oder ¿¿ 51 ff NAG) verf¿gen, unzul¿ssig w¿re.
Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist f¿r die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein R¿ckkehrverbot erlassen wurde und f¿r die F¿lle einer zur¿ckweisenden Entscheidung gem¿¿ ¿ 5 AsylG 2005 oder ¿ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem¿¿ ¿ 38 durchf¿hrbar wird; in diesen F¿llen hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist f¿r die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein R¿ckkehrverbot erlassen wurde und f¿r die F¿lle einer zur¿ckweisenden Entscheidung gem¿¿ ¿ 5 AsylG 2005 oder ¿ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem¿¿ ¿ 38 durchf¿hrbar wird; in diesen F¿llen hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung ¿ber seine Pflicht zur unverz¿glichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls ¿ber die M¿glichkeit eines Antrages auf Verl¿ngerung der Frist f¿r die freiwillige Ausreise bei der ¿rtlich zust¿ndigen Fremdenpolizeibeh¿rde (¿ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf R¿ckkehrhilfe, sowie auf m¿gliche fremdenpolizeiliche Ma¿nahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (¿ 46 FPG) hinzuweisen.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung ¿ber seine Pflicht zur unverz¿glichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls ¿ber die M¿glichkeit eines Antrages auf Verl¿ngerung der Frist f¿r die freiwillige Ausreise bei der ¿rtlich zust¿ndigen Fremdenpolizeibeh¿rde (¿ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf R¿ckkehrhilfe, sowie auf m¿gliche fremdenpolizeiliche Ma¿nahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (¿ 46 FPG) hinzuweisen.
Gem¿¿ Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gem¿¿ Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gem¿¿ Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem¿¿ Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gew¿hrleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Fe¿l/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gew¿hrleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Fe¿l/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verh¿ltnism¿¿ig sein.
Die Verh¿ltnism¿¿igkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Ma¿nahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der ¿ffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umst¿nden des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verh¿ltnism¿¿igkeitspr¿fung in Form einer Interessenabw¿gung erfolgen.
Der Beschwerdef¿hrer hat im gegenst¿ndlichen Verfahren vorgebracht, dass seine Ehefrau, und seine Tochter, alle Staatsb¿rger der Republik Serbien, in Serbien leben.
Aufgrund der durchf¿hrten Verh¿ltnism¿¿igkeitspr¿fung in Form einer Interessenabw¿gung ergibt sich, dass durch die nunmehr angeordnete Ausweisung des Beschwerdef¿hrers jedenfalls kein unverh¿ltnism¿¿iger Eingriff in das Familienleben sowie in das Privatleben des Beschwerdef¿hrers besteht:
Zu ber¿cksichtigen ist im gegenst¿ndlichen Fall zun¿chst, dass der Beschwerdef¿hrer in ¿sterreich straff¿llig und mit Urteil des Landesgerichts f¿r Strafsachen Wien vom 10.09.2013, rechtskr¿ftig seit 14.09.2013, wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Im Hinblick auf diese strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VwGH und des EGMR zu verweisen. Gem¿¿ der Judikatur des VwGH ber¿hrt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdef¿hrers f¿r die ¿ffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gef¿hrlichkeit der Suchtgiftkriminalit¿t ein Grundinteresse der Gesellschaft und k¿nne im Hinblick darauf selbst die Gr¿ndung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdef¿hrers keinen ausreichenden Anlass daf¿r bieten, von einem Wegfall der Gr¿nde auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gef¿hrt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). Auch der EGMR gab in Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" wiederholt sein Verst¿ndnis f¿r die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegen¿ber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Zu ber¿cksichtigen ist im gegenst¿ndlichen Fall zun¿chst, dass der Beschwerdef¿hrer in ¿sterreich straff¿llig und mit Urteil des Landesgerichts f¿r Strafsachen Wien vom 10.09.2013, rechtskr¿ftig seit 14.09.2013, wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Im Hinblick auf diese strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VwGH und des EGMR zu verweisen. Gem¿¿ der Judikatur des VwGH ber¿hrt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdef¿hrers f¿r die ¿ffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gef¿hrlichkeit der Suchtgiftkriminalit¿t ein Grundinteresse der Gesellschaft und k¿nne im Hinblick darauf selbst die Gr¿ndung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdef¿hrers keinen ausreichenden Anlass daf¿r bieten, von einem Wegfall der Gr¿nde auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gef¿hrt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). Auch der EGMR gab in Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" wiederholt sein Verst¿ndnis f¿r die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegen¿ber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Der Beschwerdef¿hrer hielt sich zudem auch vor der Asylantragstellung mehrere Monate illegal in ¿sterreich auch und hat im Verfahren auch keinerlei Umst¿nde vorgebracht, die geeignet w¿ren, einen besonderen Grad der Integration in die ¿sterreichische Gesellschaft darzutun; vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdef¿hrers in ¿sterreich, insbesondere aber vor der Hintergrund seines kriminellen Verhaltens und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten kann von einer redlichen und gelungenen Eingliederung des Beschwerdef¿hrers in keiner Weise ausgegangen werden.
Der Beschwerdef¿hrer ist dar¿ber hinaus in Serbien aufgewachsen, hat dort die Schule besucht, einen Beruf ausge¿bt und auch den Gro¿teil seines Lebens verbracht. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich der Beschwerdef¿hrer, dessen gesamte Familie weiterhin im Heimatland lebt, nicht wieder gut in die Gesellschaft in Serbien eingliedern wird k¿nnen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - insbesondere vor dem Hintergrund der Straff¿lligkeit des Beschwerdef¿hrers, und der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet - ergibt sich daher, dass die ¿ffentlichen Interessen an einer Aufenthaltnahme des Beschwerdef¿hrers in seinem Herkunftsstaat Serbien seine privaten Interessen an einem Verbleib im ¿sterreichischen Bundesgebiet ¿berwiegen und sich daher der Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gesch¿tzten Rechte des Beschwerdef¿hrers im gegenst¿ndlichen Fall als gerechtfertigt erweist.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - insbesondere vor dem Hintergrund der Straff¿lligkeit des Beschwerdef¿hrers, und der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet - ergibt sich daher, dass die ¿ffentlichen Interessen an einer Aufenthaltnahme des Beschwerdef¿hrers in seinem Herkunftsstaat Serbien seine privaten Interessen an einem Verbleib im ¿sterreichischen Bundesgebiet ¿berwiegen und sich daher der Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gesch¿tzten Rechte des Beschwerdef¿hrers im gegenst¿ndlichen Fall als gerechtfertigt erweist.
Der Vollst¿ndigkeit halber ist aber auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdef¿hrer um einen Staatsangeh¿rigen von Serbien handelt, welchem bei Erf¿llung bestimmter Voraussetzungen erleichterte Einreisem¿glichkeiten in das Schengengebiet zukommen. Bei Erf¿llung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG ist es dem Beschwerdef¿hrer nicht verwehrt, wieder in das ¿sterreichische Bundesgebiet zur¿ckzukehren.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdef¿hrers ein nicht auf das Asylgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdef¿hrer behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gr¿nde f¿r einen Durchf¿hrungsaufschub gem¿¿ ¿ 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdef¿hrer auch nicht behauptet.Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdef¿hrers ein nicht auf das Asylgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdef¿hrer behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gr¿nde f¿r einen Durchf¿hrungsaufschub gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdef¿hrer auch nicht behauptet.
Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur au¿er Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als gekl¿rt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gem¿¿ dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdr¿cklichen Antrages - unterbleiben, da der ma¿gebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt war. Was das Vorbringen des Beschwerdef¿hrers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu ber¿cksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allf¿lliger sonstiger Fluchtgr¿nde des Beschwerdef¿hrers. Auch tritt der Beschwerdef¿hrer in der Beschwerde den seitens der Beh¿rde erster Instanz get¿tigten Ausf¿hrungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur au¿er Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als gekl¿rt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gem¿¿ dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdr¿cklichen Antrages - unterbleiben, da der ma¿gebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt war. Was das Vorbringen des Beschwerdef¿hrers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu ber¿cksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allf¿lliger sonstiger Fluchtgr¿nde des Beschwerdef¿hrers. Auch tritt der Beschwerdef¿hrer in der Beschwerde den seitens der Beh¿rde erster Instanz get¿tigten Ausf¿hrungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgem¿¿ zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014