Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D10 402395-1/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer ¿ber die Beschwerde der XXXX, StA. Russische F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Oktober 2008, Zl. 07 09.766-BAE, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 6. Juni 2012 und am 24. Oktober 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer ¿ber die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Oktober 2008, Zl. 07 09.766-BAE, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 6. Juni 2012 und am 24. Oktober 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm ¿ 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem¿¿ ¿ 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Fl¿chtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau römisch 40 gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit ¿ 34 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem¿¿ ¿ 3 Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Frau römisch 40 damit kraft Gesetzes die Fl¿chtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgr¿nde:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die minderj¿hrige Beschwerdef¿hrerin, eine Staatsangeh¿rige der Russischen F¿deration, gelangte gemeinsam mit ihrer Mutter am 18. Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf ¿sterreichisches Bundesgebiet und stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am gleichen Tage einen Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz.
Im Zuge der Antragstellung brachte die Mutter der Beschwerdef¿hrerin zur Vorlage:
Polnische Geburtsurkunde lautend auf die Beschwerdef¿hrerin
Russische ¿bersetzung zur Geburtsurkunde
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 18. Oktober 2007 gab die Mutter der Beschwerdef¿hrerin im Wesentlichen an, sie habe bereits in Polen einen Asylantrag gestellt, der im Jahr 2006 negativ entschieden worden sei. Daraufhin sei sie in ihren Herkunftsstaat zur¿ckgekehrt und sei am Tag ihrer R¿ckkehr von ihrem Mann am Bahnhof in XXXX, in Inguschetien, abgeholt worden, weil er zu dieser Zeit dort gelebt habe. Gleich am Bahnhof seien sie von Soldaten verhaftet worden und es sei ihr mit der Wegnahme ihres Kindes gedroht worden. Ihr Mann sei w¿hrend des Krieges ein Dorfkommandant gewesen, wobei er nie an K¿mpfen teilgenommen habe. Aufgrund seiner Verfolgung habe er sich nach Inguschetien "abgesetzt". Ihr Kind und sie selbst seien von Verwandten freigekauft worden. Ihr Mann sei weiterhin in Haft geblieben, wo er geschlagen und gefoltert worden sei. Als er nach 8 Monaten freigekommen sei, sei sein Gesundheitszustand sehr schlecht gewesen. Er habe sich nie mehr erholt und sei am 18. Juli 2007 verstorben. Einen Monat sp¿ter sei sie neuerlich aus ihrer Heimat nach Polen ausgereist, da sie von den Beh¿rden bedroht worden sei. Ihre Schwester habe ein ¿hnliches Schicksal erlitten und deswegen bei den Beh¿rden Anzeigen erstattet. Da sie ihre Schwester einige Male begleitet habe, f¿rchten die Beh¿rden, dass sie auch wegen ihres Mannes Anzeigen erstatte und deswegen werde sie unter Druck gesetzt.Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 18. Oktober 2007 gab die Mutter der Beschwerdef¿hrerin im Wesentlichen an, sie habe bereits in Polen einen Asylantrag gestellt, der im Jahr 2006 negativ entschieden worden sei. Daraufhin sei sie in ihren Herkunftsstaat zur¿ckgekehrt und sei am Tag ihrer R¿ckkehr von ihrem Mann am Bahnhof in römisch 40 , in Inguschetien, abgeholt worden, weil er zu dieser Zeit dort gelebt habe. Gleich am Bahnhof seien sie von Soldaten verhaftet worden und es sei ihr mit der Wegnahme ihres Kindes gedroht worden. Ihr Mann sei w¿hrend des Krieges ein Dorfkommandant gewesen, wobei er nie an K¿mpfen teilgenommen habe. Aufgrund seiner Verfolgung habe er sich nach Inguschetien "abgesetzt". Ihr Kind und sie selbst seien von Verwandten freigekauft worden. Ihr Mann sei weiterhin in Haft geblieben, wo er geschlagen und gefoltert worden sei. Als er nach 8 Monaten freigekommen sei, sei sein Gesundheitszustand sehr schlecht gewesen. Er habe sich nie mehr erholt und sei am 18. Juli 2007 verstorben. Einen Monat sp¿ter sei sie neuerlich aus ihrer Heimat nach Polen ausgereist, da sie von den Beh¿rden bedroht worden sei. Ihre Schwester habe ein ¿hnliches Schicksal erlitten und deswegen bei den Beh¿rden Anzeigen erstattet. Da sie ihre Schwester einige Male begleitet habe, f¿rchten die Beh¿rden, dass sie auch wegen ihres Mannes Anzeigen erstatte und deswegen werde sie unter Druck gesetzt.
Mit Mitteilung vom 24. Oktober 2007 wurde die Mutter der Beschwerdef¿hrerin ¿ber die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckzuweisen, informiert.
Im Rahmen der ¿rztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 31. Oktober 2007 wurde bei der Mutter der Beschwerdef¿hrerin eine depressive St¿rung mit psychosozialen Belastungsfaktoren; V.a. PTBS, somit das Vorliegen einer belastungsabh¿ngigen krankheitswertigen psychischen St¿rung, diagnostiziert. ¿berdies bestehe im Falle einer ¿berstellung die reale Gefahr, dass die Mutter der Beschwerdef¿hrerin aufgrund dieser psychischen St¿rung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausma¿ verschlechtere.Im Rahmen der ¿rztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 31. Oktober 2007 wurde bei der Mutter der Beschwerdef¿hrerin eine depressive St¿rung mit psychosozialen Belastungsfaktoren; römisch fünf.a. PTBS, somit das Vorliegen einer belastungsabh¿ngigen krankheitswertigen psychischen St¿rung, diagnostiziert. ¿berdies bestehe im Falle einer ¿berstellung die reale Gefahr, dass die Mutter der Beschwerdef¿hrerin aufgrund dieser psychischen St¿rung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausma¿ verschlechtere.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Beh¿rde am 7. November 2007 brachte die Mutter der Beschwerdef¿hrerin im Wesentlichen vor, dass in ¿sterreich zwei Schwestern aufh¿ltig seien. Mit ihrer Schwester XXXX, die mit ihr aus Polen gekommen sei, habe sie ein Nahverh¿ltnis.Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Beh¿rde am 7. November 2007 brachte die Mutter der Beschwerdef¿hrerin im Wesentlichen vor, dass in ¿sterreich zwei Schwestern aufh¿ltig seien. Mit ihrer Schwester römisch 40 , die mit ihr aus Polen gekommen sei, habe sie ein Nahverh¿ltnis.
Zum Gesundheitszustand ihrer Tochter f¿hrte sie aus, ihre Tochter sei in Polen geboren und nach bereits f¿nf Monaten nach Lungenentz¿ndung erkrankt. Sie habe zwar Medikamente bekommen, diese h¿tten aber nicht geholfen und ihre Tochter w¿re fast gestorben. Sodann sei ihre Tochter in ein Krankenhaus gebracht worden, wo die Herzkrankheit ihrer Tochter festgestellt worden sei. Der Vater ihrer Tochter sei am 18. Juli 2007 in Tschetschenien umgebracht worden.
Im Rahmen einer neuerlichen ¿rztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 18. Februar 2008 wurde bei der Beschwerdef¿hrerin das Vorliegen einer aktuellen belastungsabh¿ngigen krankheitswertigen psychischen St¿rung diagnostiziert. Dazu wurde festgehalten, dass die St¿rung f¿r die Asylwerberin eine Gefahr eines Dauerschadens oder von Sp¿tfolgen bedeute, was mit einer "derzeit feststellbaren Zustandsverschlechterung" begr¿ndet wurde, wodurch eine Abschiebung derzeit medizinisch nicht vertretbar sei.
Mit Aktenvermerk vom 29. Februar 2008 wurde die Zulassung des Verfahrens der Mutter der Beschwerdef¿hrerin und ihrer Tochter mit der Begr¿ndung, dass in absehbarer Zeit keine Besserung [gemeint:
des Gesundheitszustandes] zu erwarten sei, festgehalten.
Aus dem psychologischen Gutachten der Sachverst¿ndigen XXXX, vom 31. Juli 2008 geht hervor, dass die Mutter der Beschwerdef¿hrerin an einer leichtgradigen depressiven Reaktion auf die mehrfach misslungenen Migrationsversuche (ICD-10: "Anpassungsst¿rung" F43.28) leidet.Aus dem psychologischen Gutachten der Sachverst¿ndigen römisch 40 , vom 31. Juli 2008 geht hervor, dass die Mutter der Beschwerdef¿hrerin an einer leichtgradigen depressiven Reaktion auf die mehrfach misslungenen Migrationsversuche (ICD-10: "Anpassungsst¿rung" F43.28) leidet.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Beh¿rde am 25. September 2009 brachte die Mutter der Beschwerdef¿hrerin im Wesentlichen vor, sie sei mit ihrem Auslandsreisepass, einem Inlandspass und einer Geburtsurkunde aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Der Auslandsreisepass sei in Polen verblieben. Neben ihrer Tochter leben zwei Schwestern und deren Kinder in ¿sterreich. Ihr Ehegatte sei am 18. Juli 2007 verstorben.
Zu ihren Fluchtgr¿nden befragt f¿hrte die Mutter der Beschwerdef¿hrerin aus, dass ihr Ehegatte w¿hrend des ersten Krieges Kommandant gewesen sei. Sie h¿tten im Jahr 1999 geheiratet und bereits zu jenem Zeitpunkt sei er verfolgt worden. W¿hrend der S¿uberungen im Jahre 2000 habe ihr Ehegatte Verletzungen erlitten und sei unter anderem am Bein verletzt worden. Daraufhin seien sie nach XXXX gefl¿chtet, da nach ihrem Ehegatten gefahndet worden sei. Deshalb h¿tten sie sie auch in Inguschetien verstecken m¿ssen, wo sie sich in verschiedenen D¿rfern aufgehalten h¿tten. Zu jener Zeit seien viele Leute ins Ausland gefl¿chtet, auch ihre Schwester. Ihr Ehegatte habe ihr ebenfalls zur Flucht geraten, woraufhin sie gemeinsam mit ihrer Schwester nach Polen gelangt sei. Zu jenem Zeitpunkt sei sie schwanger gewesen und ihre Tochter sei in Polen zur Welt gekommen. Nach einem negativen Asylverfahren in Polen sei sie im Jahr 2006 zur¿ckkehrt und von ihrem Ehegatten vom Bahnhof in XXXX abgeholt worden. Daraufhin seien sie mit einen Taxi in ihre Wohnung zur¿ckgekehrt. Noch am selben Tag seien sie von bewaffneten Leuten umzingelt und zum Einsteigen in ein Auto gezwungen worden. Sie sei in ein Geb¿ude gebracht worden, in dem sich viele Leute befunden h¿tten. Dort sei sie drei Tage angehalten, verh¿rt und unter anderem beschuldigt worden, dass sie etwas mit der Sache in XXXX zu tun h¿tte. Ihre Tochter sei ins Nebenzimmer gebracht worden und mit dem Weinen ihrer Tochter h¿tten sie ein Gest¿ndnis erzwingen wollen. Das Verh¿r sei von einem Russen namens XXXX durchgef¿hrt worden, dessen Beh¿rdenzugeh¿rigkeit sei ihr nicht bekannt. Einmal sei ihr ihr Ehegatte gezeigt worden, der blutig gewesen sei und ¿berall blaue Flecken gehabt habe. Ihre Tochter und sie selbst seien von ihren Verwandten freigekauft worden. Daraufhin sei sie von ihrem Bruder nach XXXX (Tschetschenien) gebracht worden, wo sie nur einige Tage geblieben sei. Von dort sei sie zu ihrer Schwester nach XXXX gereist, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe.Zu ihren Fluchtgr¿nden befragt f¿hrte die Mutter der Beschwerdef¿hrerin aus, dass ihr Ehegatte w¿hrend des ersten Krieges Kommandant gewesen sei. Sie h¿tten im Jahr 1999 geheiratet und bereits zu jenem Zeitpunkt sei er verfolgt worden. W¿hrend der S¿uberungen im Jahre 2000 habe ihr Ehegatte Verletzungen erlitten und sei unter anderem am Bein verletzt worden. Daraufhin seien sie nach römisch 40 gefl¿chtet, da nach ihrem Ehegatten gefahndet worden sei. Deshalb h¿tten sie sie auch in Inguschetien verstecken m¿ssen, wo sie sich in verschiedenen D¿rfern aufgehalten h¿tten. Zu jener Zeit seien viele Leute ins Ausland gefl¿chtet, auch ihre Schwester. Ihr Ehegatte habe ihr ebenfalls zur Flucht geraten, woraufhin sie gemeinsam mit ihrer Schwester nach Polen gelangt sei. Zu jenem Zeitpunkt sei sie schwanger gewesen und ihre Tochter sei in Polen zur Welt gekommen. Nach einem negativen Asylverfahren in Polen sei sie im Jahr 2006 zur¿ckkehrt und von ihrem Ehegatten vom Bahnhof in römisch 40 abgeholt worden. Daraufhin seien sie mit einen Taxi in ihre Wohnung zur¿ckgekehrt. Noch am selben Tag seien sie von bewaffneten Leuten umzingelt und zum Einsteigen in ein Auto gezwungen worden. Sie sei in ein Geb¿ude gebracht worden, in dem sich viele Leute befunden h¿tten. Dort sei sie drei Tage angehalten, verh¿rt und unter anderem beschuldigt worden, dass sie etwas mit der Sache in römisch 40 zu tun h¿tte. Ihre Tochter sei ins Nebenzimmer gebracht worden und mit dem Weinen ihrer Tochter h¿tten sie ein Gest¿ndnis erzwingen wollen. Das Verh¿r sei von einem Russen namens römisch 40 durchgef¿hrt worden, dessen Beh¿rdenzugeh¿rigkeit sei ihr nicht bekannt. Einmal sei ihr ihr Ehegatte gezeigt worden, der blutig gewesen sei und ¿berall blaue Flecken gehabt habe. Ihre Tochter und sie selbst seien von ihren Verwandten freigekauft worden. Daraufhin sei sie von ihrem Bruder nach römisch 40 (Tschetschenien) gebracht worden, wo sie nur einige Tage geblieben sei. Von dort sei sie zu ihrer Schwester nach römisch 40 gereist, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe.
"Diese Leute" seien "oft" zu ihr gekommen, da sie angenommen h¿tten, dass sie eine Beschwerde beim Gerichtshof in Stra¿burg eingebracht habe. Sie h¿tten ihr gedroht. Sie habe auf die Freilassung ihres Ehegatten gewartet, die im Februar 2007 erfolgt sei. Ihrem Ehegatten sei es sehr schlecht gegangen und Verwandte h¿tten ihn nach Moskau gebracht, damit er dort behandelt werden k¿nne. Nach einem Monat h¿tte er zur Kontrolle gehen sollen, wobei er diesen Monat nicht ¿berlebt habe.
Dar¿ber hinaus sei sie seitens der Russen immer wieder mit den Vorw¿rfen konfrontiert worden, dass bei ihr die tschetschenischen K¿mpfer ein- und ausgehen w¿rden. Zudem seien in der Nacht vor ihrer Ausreise zwei H¿user im Dorf in Brand gesetzt worden und wiederum seien ihre Schwester und sie selbst als Verantwortliche verd¿chtigt und bedroht worden.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Beh¿rde vom 20. Oktober 2008, Zl. 07 09.766-BAE, wurde der gegenst¿ndliche Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf Gew¿hrung von internationalem Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bez¿glich der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Beh¿rde vom 20. Oktober 2008, Zl. 07 09.766-BAE, wurde der gegenst¿ndliche Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf Gew¿hrung von internationalem Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bez¿glich der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Ein gleichlautender Bescheid erging am selben Tage im Verfahren der Mutter der Beschwerdef¿hrerin.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 30. Oktober 2008 (Datum des Posteinganges) macht die Mutter der Beschwerdef¿hrerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwies auf ihr bisheriges Vorbringen, welches sie aufrecht halte. Eine R¿ckkehr in ihrer Heimat stelle sich f¿r ihre Tochter und sie nicht m¿glich dar, da alles passieren k¿nne. Sie k¿nnten sie und ihre Tochter t¿ten bzw. verschwinden lassen. Sie habe in den erfolgten Einvernahmen so gut es ihr m¿glich gewesen sei, die Geschehnisse in ihrer Heimat vorgebracht und daher sei der Vorhalt der Beh¿rde, dass sie nur Behauptungen aufgestellt habe, verfehlt. Auch heute noch leide sie an den Folgen der erw¿hnten Vorf¿lle und verwies sie in diesem Zusammenhang auf den beigelegten psychiatrischen Befund von XXXX, Facharzt f¿r Psychiatrie und Neurologie. Ferner war der Beschwerde ein Schreiben in russischer Sprache von ihrem ehemaligen Vorgesetzten beigelegt, welches beweise, dass sie in der Einvernahme in Eisenstadt die Wahrheit gesagt habe.Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 30. Oktober 2008 (Datum des Posteinganges) macht die Mutter der Beschwerdef¿hrerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwies auf ihr bisheriges Vorbringen, welches sie aufrecht halte. Eine R¿ckkehr in ihrer Heimat stelle sich f¿r ihre Tochter und sie nicht m¿glich dar, da alles passieren k¿nne. Sie k¿nnten sie und ihre Tochter t¿ten bzw. verschwinden lassen. Sie habe in den erfolgten Einvernahmen so gut es ihr m¿glich gewesen sei, die Geschehnisse in ihrer Heimat vorgebracht und daher sei der Vorhalt der Beh¿rde, dass sie nur Behauptungen aufgestellt habe, verfehlt. Auch heute noch leide sie an den Folgen der erw¿hnten Vorf¿lle und verwies sie in diesem Zusammenhang auf den beigelegten psychiatrischen Befund von römisch 40 , Facharzt f¿r Psychiatrie und Neurologie. Ferner war der Beschwerde ein Schreiben in russischer Sprache von ihrem ehemaligen Vorgesetzten beigelegt, welches beweise, dass sie in der Einvernahme in Eisenstadt die Wahrheit gesagt habe.
In der Beschwerdeerg¿nzung vom 19. Juli 2010 (Datum des Posteinganges) wiederholte die Mutter der Beschwerdef¿hrerin ihre bisher dargelegten Fluchtgr¿nde und berichtete detailliert ¿ber die dreit¿gige Anhaltung.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 wurden der Mutter der Beschwerdef¿hrerin mit Ladung zur m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur Innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland ¿bermittelt. Gleichzeitig wurde sie zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 (Datum des Posteinganges) nahm die Mutter der Beschwerdef¿hrerin zu den L¿nderberichten ihres Herkunftsstaates Stellung. Gleichzeitig brachte sie hinsichtlich ihrer pers¿nlichen Fluchtgr¿nde und der aktuellen R¿ckkehrbef¿rchtungen nachstehende Bescheinigungsmittel zur Vorlage:
Best¿tigung von XXXXBest¿tigung von römisch 40
Best¿tigung von XXXX (United Refugees for Defending those Rights)Best¿tigung von römisch 40 (United Refugees for Defending those Rights)
Best¿tigung XXXX.Best¿tigung römisch 40 .
Betreffend ihre gesundheitliche Situation legte sie eine Therapiebest¿tigung / Psychotherapeutischen Befundbericht ihrer Psychotherapeutin vor. Hinsichtlich der Integration ihrer Tochter und ihrer Person verwies die Mutter der Beschwerdef¿hrerin auf den beinahe 5j¿hrigen Aufenthalt in ¿sterreich sowie auf den Umstand, sich seit der Ankunft in ¿sterreich stetig um eine Integration in die Gesellschaft und ein selbstst¿ndiges Leben in ¿sterreich bem¿ht zu haben.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 6. Juni 2012 abgehaltenen ¿ffentlichen m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Mutter der Beschwerdef¿hrerin zu ihren ma¿geblichen Fluchtgr¿nden umfassend befragt.
Die Mutter der Beschwerdef¿hrerin gab dabei im Wesentlichen an, sie habe ihren Gatten, den sie im August 1999 nach muslimischem Ritus geheiratet habe, w¿hrend der Arbeit kennengelernt, da sie beide in der Verwaltung gearbeitet h¿tten. Dem Auftrag, eine Sterbeurkunde ihren Gatten betreffend vorzulegen, sei sie deswegen nicht nachgekommen, weil sie sich nicht getraut habe, sich an den dortigen Beh¿rden zu werden. Auch ihre Schwester sei ihrer Bitte nicht nachgekommen. Sie sei nicht im Besitz der Geburtsurkunde oder sonstiger Dokumente betreffend ihren Gatten.
Sodann gab die Mutter der Beschwerdef¿hrerin ¿ber Befragen an, dass der Name ihres Gatten XXXX laute, worauf der vorsitzende Richter darauf hinwies, dass in der von den polnischen Beh¿rden am 12. Oktober 2005 ausgestellten Geburtsurkunde betreffend ihre Tochter als Vater ihrer Tochter Herr XXXX, Geburtsname XXXX, sowie der ausdr¿ckliche Vermerk, dass der Vatersname XXXX aufgrund ihres Antrages eingetragen worden sei. Diesen Umstand erkl¿rte die Mutter der Beschwerdef¿hrerin mit der Nichtanwesenheit eines Dolmetschers und den daraus entstandenen Verst¿ndigungsschwierigkeiten. Die bisherige Nichtrichtigstellung sei ihr Fehler.Sodann gab die Mutter der Beschwerdef¿hrerin ¿ber Befragen an, dass der Name ihres Gatten römisch 40 laute, worauf der vorsitzende Richter darauf hinwies, dass in der von den polnischen Beh¿rden am 12. Oktober 2005 ausgestellten Geburtsurkunde betreffend ihre Tochter als Vater ihrer Tochter Herr römisch 40 , Geburtsname römisch 40 , sowie der ausdr¿ckliche Vermerk, dass der Vatersname römisch 40 aufgrund ihres Antrages eingetragen worden sei. Diesen Umstand erkl¿rte die Mutter der Beschwerdef¿hrerin mit der Nichtanwesenheit eines Dolmetschers und den daraus entstandenen Verst¿ndigungsschwierigkeiten. Die bisherige Nichtrichtigstellung sei ihr Fehler.
Im Herkunftsstaat seien sechs Geschwister aufh¿ltig. In ¿sterreich leben zwei Schwestern, wobei der Mann von ihrer Schwester XXXX im Jahr 2003 spurlos verschwunden sei. Ihre Schwester XXXX lebe mit ihrer Familie in ¿sterreich.Im Herkunftsstaat seien sechs Geschwister aufh¿ltig. In ¿sterreich leben zwei Schwestern, wobei der Mann von ihrer Schwester römisch 40 im Jahr 2003 spurlos verschwunden sei. Ihre Schwester römisch 40 lebe mit ihrer Familie in ¿sterreich.
Zu ihrer schulischen oder sonstigen Ausbildung gab sie an, sie habe im Jahr 1988 die Schule in Ossetien abgeschlossen, wobei sie die Grundschule in XXXX und das letzte halbe Jahr in XXXX abgeschlossen habe. Sie sei deshalb im Jahr 1988/1989 von Ossetien nach Tschetschenien ¿bersiedelt, weil die Aufnahme an der XXXX mit einem "tschetschenischen" Abschluss leichter gewesen sei. Sodann habe sie sich mittels Fernlehrgang an der Universit¿t in Grosny immatrikuliert und das Fach Geografie belegt, wenngleich sie in diesem Fach niemals unterrichtet habe. Lediglich von M¿rz bis Mai habe sie als Mathematiklehrerin gearbeitet, weil sie f¿r jemanden eingesprungen sei.Zu ihrer schulischen oder sonstigen Ausbildung gab sie an, sie habe im Jahr 1988 die Schule in Ossetien abgeschlossen, wobei sie die Grundschule in römisch 40 und das letzte halbe Jahr in römisch 40 abgeschlossen habe. Sie sei deshalb im Jahr 1988 aus 1989, von Ossetien nach Tschetschenien ¿bersiedelt, weil die Aufnahme an der römisch 40 mit einem "tschetschenischen" Abschluss leichter gewesen sei. Sodann habe sie sich mittels Fernlehrgang an der Universit¿t in Grosny immatrikuliert und das Fach Geografie belegt, wenngleich sie in diesem Fach niemals unterrichtet habe. Lediglich von M¿rz bis Mai habe sie als Mathematiklehrerin gearbeitet, weil sie f¿r jemanden eingesprungen sei.
Sie sei - so die Mutter der Beschwerdef¿hrerin weiter - keine K¿mpferin gewesen. W¿hrend des ersten Krieges habe sie als Sekret¿rin gearbeitet und sie habe helfen m¿ssen, ob sie gewollt habe oder nicht. Dazu erkl¿rte sie, dass w¿hrend des ersten Krieges alle auf der Seite der K¿mpfer gewesen seien, zudem habe sie Verwundeten geholfen. Daf¿r habe sie pers¿nlich gekocht und Essen zu Gruppierungen gebracht habe. Die Kommandanten der Gruppierungen seien mit der Verwaltung in Kontakt gestanden und h¿tten dar¿ber informiert, wohin das Essen abzuliefern sei. Gelegentlich habe sie auch Injektionen mit schmerzstillenden Mitteln verabreicht.
W¿hrend des ersten Krieges habe sie zuhause weder K¿mpfer aufgenommen noch verpflegt oder gepflegt. W¿hrend des zweiten Krieges habe ihr Gatte "Leute" mit nach Hause genommen.
Zu ihren Beweggr¿nden f¿r ihre Flucht im Jahr 2007 gab die Mutter der Beschwerdef¿hrerin insbesondere an, sie sei mitgenommen und dann freigekauft worden, wobei ihr Gatte "dort" geblieben sei. Nach der Freilassung sei nach ihr gesucht worden. Da ihr die Leute, die sie mitgenommen und ihren Gatten gefoltert h¿tten, bekannt gewesen seien, sie sie von den Verwandten ihres Gatten zur Bekanntgabe der Namen aufgefordert worden, um Blutrache ver¿ben zu k¿nnen. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen, denn damit h¿tte sie mit "beiden Seiten" Probleme gehabt.
Im Rahmen ihrer Mitnahme sie sie von "XXXX" verh¿rt und mit Fragen konfrontiert worden. Unter anderem habe man ihr "XXXX" anlasten wollen. Nach ihrer Freilassung sei sie von maskierten Personen gesucht worden, aber sie habe in ihrem Elternhaus in XXXX und ihren Geschwistern aufgehalten.Im Rahmen ihrer Mitnahme sie sie von "XXXX" verh¿rt und mit Fragen konfrontiert worden. Unter anderem habe man ihr "XXXX" anlasten wollen. Nach ihrer Freilassung sei sie von maskierten Personen gesucht worden, aber sie habe in ihrem Elternhaus in römisch 40 und ihren Geschwistern aufgehalten.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 (Datum des Posteinganges) brachte die Mutter der Beschwerdef¿hrerin folgende Beweismittel in Kopie zur Vorlage:
Sterbeurkunde ihres Vaters
Sterbeurkunde ihrer Mutter
Best¿tigung des Krankenhauses in Grosny betreffend ihre Mutter
Am 21. Juni 2012 langten beim Asylgerichtshof die das Verfahren der Mutter der Beschwerdef¿hrerin betreffenden Unterlagen vor den polnischen Beh¿rden ein.
Am 4. August 2012 erstattete XXXX, Facharzt f¿r Psychiatrie und Neurologie, im Auftrag des Asylgerichtshofes nachstehendes psychiatrisch-neurologisches Gutachten (in Zusammenfassung):Am 4. August 2012 erstattete römisch 40 , Facharzt f¿r Psychiatrie und Neurologie, im Auftrag des Asylgerichtshofes nachstehendes psychiatrisch-neurologisches Gutachten (in Zusammenfassung):
Bei der Betroffenen finde sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsst¿rung mit l¿ngerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) Weiters seien auch vereinzelte Symptome, die einer posttraumatischen Belastungsst¿rung zuzuordnen seien, zu finden. Die Fortf¿hrung der psychotherapeutischen Behandlung sei empfehlenswert. Die Betroffene sei aus psychiatrischer Sicht als einvernahmef¿hig und verhandlungsf¿hig zu bezeichnen und es sei keine psychische Erkrankung fassbar, die einen Einfluss auf das Aussageverhalten der Mutter der Beschwerdef¿hrerin haben w¿rde.
Mit Verfahrensanordnung vom 22. August 2012 wurde der Mutter der Beschwerdef¿hrerin zur Wahrung des Parteiengeh¿rs vorgenanntes Sachverst¿ndigengutachten ¿bermittelt und binnen einger¿umter Frist von zwei Wochen die M¿glichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einger¿umt.
Die Mutter der Beschwerdef¿hrerin erstattete am 10. September 2012 (Datum des Posteinganges) eine entsprechende Stellungnahme und verwies in diesem Zusammenhang auf einen namentlich genannten Psychotherapeuten, bei dem sie schon seit Jahren in Behandlung sei. Eine Ausweisung nach "Russland" w¿rde f¿r ihren psychischen Zustand und die langsam erzielten Verbesserunen katastrophale Auswirkungen haben.
Am 5. April 2013 langte beim Asylgerichtshof ein Empfehlungsschreiben betreffend die Mutter der Beschwerdef¿hrerin ein.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 24. Oktober 2013 abgehaltenen ¿ffentlichen m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Mutter der Beschwerdef¿hrerin zu ihren ma¿geblichen Fluchtgr¿nden sowie ihrem Familien- und Privatleben in ¿sterreich samt Integrationsaspekten umfassend befragt.
Zu Beginn der Befragung in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung hielt der vorsitzende Richter fest, dass die Mutter der Beschwerdef¿hrerin auf Grundlage der Recherchen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen ihrer Schwester XXXX zun¿chst im Hinblick auf das Naheverh¿ltnis zu Obgenannter befragt werde.Zu Beginn der Befragung in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung hielt der vorsitzende Richter fest, dass die Mutter der Beschwerdef¿hrerin auf Grundlage der Recherchen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen ihrer Schwester römisch 40 zun¿chst im Hinblick auf das Naheverh¿ltnis zu Obgenannter befragt werde.
Sodann stellte der vorsitzende Richter zum Fluchtvorbringen ihrer Schwester als ma¿geblichen Sachverhalt fest, dass diese in Zusammenhang mit der Inhaftierung ihres Ehemannes XXXX im Jahr 2002 eine Beschwerde beim XXXX eingebracht habe, welcher mit Entscheidung des Gerichtshofs vom XXXX zu Lasten der Russischen F¿deration entschieden worden sei. In diesem Zusammenhang sei die Russische F¿deration auch zu Schadenersatzzahlungen bzw. Auslageners¿tzen in H¿he von insgesamt Euro 50.650,-- verurteilt worden.Sodann stellte der vorsitzende Richter zum Fluchtvorbringen ihrer Schwester als ma¿geblichen Sachverhalt fest, dass diese in Zusammenhang mit der Inhaftierung ihres Ehemannes römisch 40 im Jahr 2002 eine Beschwerde beim römisch 40 eingebracht habe, welcher mit Entscheidung des Gerichtshofs vom römisch 40 zu Lasten der Russischen F¿deration entschieden worden sei. In diesem Zusammenhang sei die Russische F¿deration auch zu Schadenersatzzahlungen bzw. Auslageners¿tzen in H¿he von insgesamt Euro 50.650,-- verurteilt worden.
Daraufhin brachte sie zum Naheverh¿ltnis ihrer obgenannten Schwester vor, sie habe nach ihrer R¿ckkehr aus Polen im Jahr 2006 aus Sicherheitsgr¿nden nicht mehr mit ihrem Gatten in einem Haushalt gelebt. Wie bereits mehrfach geschildert, sei ihr Gatte unmittelbar nach ihrer R¿ckkehr mit ihr und ihrer Tochter festgenommen worden. Er sei aber anders als sie und ihre Tochter nicht freigekommen, sodass sie gemeinsam mit ihrer vorgenannten Schwester, deren Mann 2002 verschwunden sei, im Hause ihrer verstorbenen Eltern, welches sich noch im Familienbesitz befand, Unterkunft genommen habe. Im Juni 2007 sei es in ihrem Haus zu einer Aktion mit bewaffneten Soldaten gekommen, bei der die Wohnungsgegenst¿nde zertr¿mmert worden seien, die glaublich im Zusammenhang mit der Beschwerde ihrer Schwester beim Menschengerichtshof gestanden sei.
Das Zusammenwohnen im elterlichen Haus sei lediglich mit ihrer vorgenannten Schwester erfolgt. Die anderen Geschwister h¿tten nicht im selben Haus gelebt.
¿ber Befragen, inwiefern sie in das seitens ihrer Schwester XXXX angestrengte Gerichtsverfahren gegen die Russische F¿deration involviert gewesen sei, gab die Mutter der Beschwerdef¿hrerin an, sie sei die ¿lteste Schwester und aufgrund des fr¿hen Ablebens ihrer Eltern habe sie eine Art Mutterrolle f¿r die J¿ngeren ¿bernommen, die sie auch sp¿ter noch fortgesetzt habe. Ihre Schwester XXXX habe die Suche nach ihrem Mann nicht aufgegeben und sei daher immer wieder bei staatlichen Beh¿rden vorstellig geworden. In diesem Zusammenhang habe sie ihre Schwester immer wieder dorthin begleitet bzw. mit ihr vorgesprochen.¿ber Befragen, inwiefern sie in das seitens ihrer Schwester römisch 40 angestrengte Gerichtsverfahren gegen die Russische F¿deration involviert gewesen sei, gab die Mutter der Beschwerdef¿hrerin an, sie sei die ¿lteste Schwester und aufgrund des fr¿hen Ablebens ihrer Eltern habe sie eine Art Mutterrolle f¿r die J¿ngeren ¿bernommen, die sie auch sp¿ter noch fortgesetzt habe. Ihre Schwester römisch 40 habe die Suche nach ihrem Mann nicht aufgegeben und sei daher immer wieder bei staatlichen Beh¿rden vorstellig geworden. In diesem Zusammenhang habe sie ihre Schwester immer wieder dorthin begleitet bzw. mit ihr vorgesprochen.
Nachgefragt, inwiefern sie zwischen der ihrer Schwester XXXX und ihr (der Mutter der Beschwerdef¿hrerin) drohenden Verfolgungsgefahr einen Zusammenhang sehe, erkl¿rte sie, sie habe mit ihrer Schwester XXXX als einzige in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie habe sie bei Amtswegen bzw. Suchen im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Mannes begleitet und unterst¿tzt. Nachdem auch ihr Gatte rechtswidrig ¿ber lange Zeit festgehalten worden sei, k¿nnten die Beh¿rden den Gedanken hegen, dass auch sie ein Verfahren vor dem Europ¿ischen Gerichtshof f¿r Menschenrechte anrege. Ihre Schwester XXXX befinde sich ja mit Fl¿chtlingsstatus in ¿sterreich und werde auch nicht in die Heimat zur¿ckkehren, sodass das Augenmerk der Beh¿rden in "Russland" bzw. der Milit¿rs aufgrund des dargestellten Naheverh¿ltnisses bzw. der Zusammenh¿nge sicherlich am ehesten auf sie fallen w¿rde. Die Entscheidung des EGMR sei zudem erst 2008, also nach ihrer gemeinsamen Ausreise, ergangen. Die Situation w¿re daher aufgrund der Verurteilung der Russischen F¿deration sicherlich noch gesteigerter, als sie beim Verlassen gewesen sei.Nachgefragt, inwiefern sie zwischen der ihrer Schwester römisch 40 und ihr (der Mutter der Beschwerdef¿hrerin) drohenden Verfolgungsgefahr einen Zusammenhang sehe, erkl¿rte sie, sie habe mit ihrer Schwester römisch 40 als einzige in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie habe sie bei Amtswegen bzw. Suchen im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Mannes begleitet und unterst¿tzt. Nachdem auch ihr Gatte rechtswidrig ¿ber lange Zeit festgehalten worden sei, k¿nnten die Beh¿rden den Gedanken hegen, dass auch sie ein Verfahren vor dem Europ¿ischen Gerichtshof f¿r Menschenrechte anrege. Ihre Schwester römisch 40 befinde sich ja mit Fl¿chtlingsstatus in ¿sterreich und werde auch nicht in die Heimat zur¿ckkehren, sodass das Augenmerk der Beh¿rden in "Russland" bzw. der Milit¿rs aufgrund des dargestellten Naheverh¿ltnisses bzw. der Zusammenh¿nge sicherlich am ehesten auf sie fallen w¿rde. Die Entscheidung des EGMR sei zudem erst 2008, also nach ihrer gemeinsamen Ausreise, ergangen. Die Situation w¿re daher aufgrund der Verurteilung der Russischen F¿deration sicherlich noch gesteigerter, als sie beim Verlassen gewesen sei.
Ihre Hauptfurcht - so die Mutter der Beschwerdef¿hrerin in ihren weiteren Ausf¿hrungen - beziehe sich am meisten auf die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verurteilung Russlands in Folge der Klage ihrer Schwester XXXX vor dem EGMR und ihrem Naheverh¿ltnis. Aufgrund dessen wolle sie ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf das Naheverh¿ltnis zu ihrer Schwester XXXX st¿tzen und verzichte auf die Pr¿fung ihres sonstigen Fluchtvorbringens.Ihre Hauptfurcht - so die Mutter der Beschwerdef¿hrerin in ihren weiteren Ausf¿hrungen - beziehe sich am meisten auf die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verurteilung Russlands in Folge der Klage ihrer Schwester römisch 40 vor dem EGMR und ihrem Naheverh¿ltnis. Aufgrund dessen wolle sie ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf das Naheverh¿ltnis zu ihrer Schwester römisch 40 st¿tzen und verzichte auf die Pr¿fung ihres sonstigen Fluchtvorbringens.
Mit Telefax vom 25. Oktober 2013 ¿bermittelte die Mutter der Beschwerdef¿hrerin eine Kopie ihrer Geburtsurkunde.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des ma¿geblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdef¿hrerin und ihre Familienangeh¿rigen betreffenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und die darin einliegenden Personaldokumente bzw. Kopien derselben, Ergebnisse der Beweisaufnahmen, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS- und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen beh¿rdlichen Schriftst¿cke, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters, ferner durch Einvernahme der Mutter der Beschwerdef¿hrerin in der seitens des Asylgerichtshofes am 6. Juni 2012 und am 24. Oktober 2013 abgehaltenen ¿ffentlichen m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung. Des Weiteren durch Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten L¿nderinformationen auf Grundlage der bei diesen n¿her angef¿hrten Quellen.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdef¿hrenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdef¿hrenden Partei
Die Identit¿t der Beschwerdef¿hrerin ist als XXXX, erwiesen.Die Identit¿t der Beschwerdef¿hrerin ist als römisch 40 , erwiesen.
Die Beschwerdef¿hrerin ist russische Staatsb¿rgerin. Sie ist die Tochter der am XXXX geborenen XXXX. Sie lebt mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdef¿hrerin ist russische Staatsb¿rgerin. Sie ist die Tochter der am römisch 40 geborenen römisch 40 . Sie lebt mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdef¿hrerin stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 18. Oktober 2007 den gegenst¿ndlichen Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz und befindet sich seither auf ¿sterreichischem Bundesgebiet.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D10 402394-1/2008/29E, wurde der Mutter der Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D10 402394-1/2008/29E, wurde der Mutter der Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II.3. Zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen F¿deration:römisch zwei.3. Zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen F¿deration:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen F¿deration. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden j¿ngst zu einem neuen F¿derationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die gr¿¿te der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bev¿lkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das ¿lteste im Kaukasus ans¿ssige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabh¿ngigkeit sind die h¿chsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als ¿u¿erst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegen¿ber ¿lteren Personen und der Zusammenhalt in der (Gro¿-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine gro¿e Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalit¿tsm¿¿ige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Pr¿sident Boris Jelzin den Befehl zur milit¿rischen Intervention. F¿nf Jahre sp¿ter begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast v¿llig zerst¿rt. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des fr¿heren Pr¿sidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im M¿rz 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpr¿sident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsm¿¿igen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelm¿¿igkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltaus¿bung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem R¿cktritt seines Vorg¿ngers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpr¿sident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Pr¿sidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 tr¿gt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europ¿ischen Gerichtshof f¿r Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 F¿llen f¿r schwerste Menschenrechtsverletzungen w¿hrend des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Pr¿sident Medwedew zu einer zweiten f¿nfj¿hrigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterst¿tzte Pr¿sident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilit¿t in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Pr¿sident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endg¿ltigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer St¿dte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow f¿rdert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Str¿mungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die gr¿¿te in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind f¿r viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Bet¿tigungsm¿glichkeiten f¿r die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ¿konomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Besch¿ftigungsm¿glichkeiten au¿erhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorf¿lle ging nach einem relativen H¿chststand 2009 wieder zur¿ck. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorf¿llen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das hei¿t, es kommt nicht mehr zu offenen K¿mpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kr¿ften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus fr¿heren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kr¿ften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bev¿lkerung genie¿en. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem sp¿rbaren R¿ckgang von Rebellen-Aktivit¿ten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der K¿mpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz f¿r Kadyrow zu finden w¿re sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, ¿ber privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpr¿sident Putin verf¿ge und sich gro¿er Beliebtheit unter der Bev¿lkerung erfreue.
(Asyll¿nderbericht Russland der ¿sterreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige R¿ckgang der f¿deralen Streitkr¿fte nach Ende der "hei¿en" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen f¿r die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der R¿ckzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive ¿bergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkr¿fte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, m¿glich. Die andauernde Stationierung f¿deraler Sicherheitskr¿fte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskr¿fte weiterhin f¿derale Unterst¿tzung im Kampf gegen die Rebellen ben¿tigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert l¿sst. Die in den letzten Monaten ergriffenen Ma¿nahmen und die Wortwahl der Pr¿sidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpr¿sidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bek¿mpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf milit¿rische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Ma¿nahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Ma¿nahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschl¿gen auf die Moskauer U-Bahn im M¿rz 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew f¿r die "Zerst¿rung" der K¿mpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutma¿t, dass Medwedew meinen k¿nnte, allein die Anwendung roher Gewalt k¿nne die Region gen¿gend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gef¿hrden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuf¿hren, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 tempor¿r wieder vermehrt Anschl¿ge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschl¿gen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der j¿ngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 l¿sst keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen f¿hig sind. Von einer St¿rkung der Widerstandsbewegung, die in der n¿chsten Zeit zu einem Ausbruch gr¿¿erer Kamphandlungen f¿hren k¿nnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine gro¿fl¿chigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbev¿lkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtaus¿bung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskr¿fte zur¿ckzuf¿hren ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Ma¿ an Gewalt feststellbar, vor allem au¿erjudizielle T¿tungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen F¿llen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskr¿fte (f¿r das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch f¿hrende K¿mpfer "neutralisiert", also get¿tet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits tr¿gt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zun¿chst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschlie¿en. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in n¿chster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten K¿mpfer vom bis dahin einflussreichsten Anf¿hrer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist f¿hrte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskr¿fte gegen "Terroristen" und deren Angeh¿rige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandsk¿mpfern und Sicherheitskr¿ften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation sch¿tzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, w¿hrend ein Gro¿teil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umst¿nden Frauen und Kinder, als besonders gef¿hrdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov t¿tig gewesen sind oder fr¿her an Rebellenaktivit¿ten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer R¿ckkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europ¿ische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willk¿rliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten F¿llen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus allt¿glich. Das Ziel ist meistens, Informationen ¿ber mutma¿liche Widerstandsk¿mpfer oder Gest¿ndnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche sp¿ter in einem Gerichtsverfahren verwendet werden k¿nnen. Willk¿rliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbev¿lkerung bef¿rchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zur¿ckkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen geh¿rt wie Folter und T¿tungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar f¿r jeden get¿teten und 50.000 Dollar f¿r jeden lebend gefangen genommenen "Aufst¿ndischen". Diese Strategie wird auch von Moskau ¿ffentlich unterst¿tzt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entsch¿digungszahlungen f¿r zerst¿rte Liegenschaften nur in sehr beschr¿nktem, unzureichendem Ausma¿ bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entsch¿digten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Pr¿sident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegen¿ber den Angeh¿rigen von (mutma¿lichen) Widerstandsk¿mpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Beh¿rden Unterst¿tzer und Familienmitglieder einzelner K¿mpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen F¿deration suchen und/oder finden w¿rden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen K¿mpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische F¿deration - Unterst¿tzer und Familienmitglieder (mutma¿licher) Widerstandsk¿mpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2.1. Zivilbev¿lkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt d¿steres Lagebild f¿r Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einsch¿chterung.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereins¿tzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskr¿fte get¿tete Zivilisten manchmal als K¿mpfer bezeichnen w¿rden, um die Statistik zu sch¿nen. Die derzeit stattfindenden K¿mpfe f¿hren jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbev¿lkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 F¿llen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Eins¿tzen der Sicherheitskr¿fte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit f¿r solch ernsthafte Verletzungen z¿hlen zu den hartn¿ckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterst¿tzung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verk¿ndung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in F¿llen, in denen Beh¿rden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbeh¿rden die notwendige Kooperation erm¿glichen k¿nnen.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchf¿hren, die Gesetze kennen. Daher f¿hrte das Komitee zwischen Juni 2010 und J¿nner 2011 Informationsveranstaltungen f¿r Sicherheitskr¿fte durch. Zudem f¿hrt das IKRK regelm¿¿igen Dialog mit f¿deralen und lokalen Exekutivbeh¿rden ¿ber Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenfl¿chtlinge in ihre H¿user zur¿ck, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa fl¿chteten. Das subjektive Unsicherheitsgef¿hl verhindert eine solche R¿ckkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht au¿er Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willk¿rliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskr¿fte stattfinden und fragw¿rdige Ma¿nahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtstr¿gern gutgehei¿en werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prek¿rer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausma¿ auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabh¿ngigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungl¿ubigen" ist. Grunds¿tzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgel¿st von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen ¿berschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und d¿rften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tats¿chliche Anzahl der K¿mpfer ist unklar, Sch¿tzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) ¿ber rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabh¿ngige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im M¿rz 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus l¿ge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen k¿nnte er f¿nf- bis zehnmal so viele anf¿hren. W¿hrend die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 K¿mpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark ¿bertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterst¿tzern der K¿mpfer im zweiten Tschetschenienkrieg k¿nnen eher vorkommen als bei Unterst¿tzern der K¿mpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschlie¿en ist. Entscheidend f¿r eine Verfolgung ist, wie aktiv ein K¿mpfer tats¿chlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden f¿hrende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow ¿bergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterst¿tzern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht g¿nzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterst¿tzer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. F¿lle strafrechtlicher Verfolgung von Unterst¿tzern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Ma¿nahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbeh¿rden bis hin zu Pr¿sident Kadyrow informell gef¿rdert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gef¿hrdungseinsch¿tzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterst¿tzer (von ehemaligen) Widerstandsk¿mpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges k¿mpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den f¿deralen Truppen gelungen war, gro¿e Kampfverb¿nde zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg ¿ber. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden s¿dlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe t¿glich Bombenanschl¿gen und Angriffen durch Heckensch¿tzen ausgesetzt. Die St¿rke und Kr¿fte der K¿mpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die H¿ufigkeit milit¿rischer Aktionen ging zur¿ck. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - n¿mlich im M¿rz 2002 Ibn al-Chattab, im J¿nner 2003 Ruslan Gelajew, im M¿rz 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die j¿ngsten Anschl¿ge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im M¿rz 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabh¿ngige Gruppen von K¿mpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen k¿nnen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schw¿chung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anf¿hrer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz get¿tet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende F¿hrungspers¿nlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die T¿tung von F¿hrungspers¿nlichkeiten zu einer Schw¿chung der tschetschenischen Rebellenbewegung f¿hren w¿rde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schw¿chung der einzelnen Dschamaat f¿hrt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kr¿ften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bev¿lkerung, die Islamisten k¿nnen sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der ¿ffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige M¿nner abschrecken soll sich den K¿mpfern anzuschlie¿en, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen K¿mpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskr¿ften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskr¿fte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Aufl¿sung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskr¿fte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutma¿liche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hie¿ es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit betr¿chtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auff¿llung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ¿ndern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gr¿nde f¿r den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religi¿ser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autorit¿re Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskr¿fte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Ausl¿ser genannt. Wie bereits erw¿hnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso daf¿r verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bev¿lkerung zur Widerstandsbewegung nicht abrei¿en zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungekl¿rten Gr¿nden gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgeb¿ude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundk¿mpfer drangen in das Geb¿ude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskr¿ften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Au¿er den Terroristen wurden bei dem ¿berfall drei Personen get¿tet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem ¿berfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschl¿ge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsf¿hig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zur¿ck vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im s¿drussischen Kislowodsk eine Amnestie f¿r die Untergrundk¿mpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische F¿deration, L¿nderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenst¿¿en zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine pers¿nlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenst¿¿en kam es auch zu Todesf¿llen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entf¿hrt und get¿tet. Auch der tschetschenische Pr¿sident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verr¿ter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" h¿tten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen F¿lle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 9)
3. Versorgungslage
Die Lebensumst¿nde f¿r die Mehrheit der tschetschenischen Bev¿lkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des s¿dlichen F¿deralen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - gro¿teils durch f¿derale Gelder - durchgef¿hrten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow m¿chte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufh¿usern, Stra¿en, Kanalisation, Stromversorgung u. ¿. Die ehemals zerst¿rte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollst¿ndig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau ¿berall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen D¿rfern Schulen und Krankenh¿user aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, flie¿endes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollst¿ndig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen F¿llen, dass die Gelder f¿r den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanit¿ren Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfst¿tigkeiten; sie konstatieren keine humanit¿re Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grunds¿tzlich m¿glich und findet unter zunehmend g¿nstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer f¿r Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden H¿user von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbez¿glichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass H¿user so lange leer stehen w¿rden, bis der Besitzer zur¿ckk¿me.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 f¿hrte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerst¿rt worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der f¿deralen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zus¿tzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanit¿re Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterk¿nften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 H¿user mit der Hilfe humanit¿rer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ¿IF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein gro¿es Problem. Nach Sch¿tzungen der Vereinten Nationen wurden w¿hrend der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 ¿ber 150.000 private H¿user sowie ca. 73.000 Wohnungen zerst¿rt. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen f¿r kriegszerst¿rtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Best¿tigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele R¿ckkehrer bek¿men bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entsch¿digung, weil die Beh¿rden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Sch¿tzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden m¿ssen.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 24)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verf¿gbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalit¿t des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einsch¿tzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums erm¿glicht, dass die Menschen selbst w¿hrend der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterst¿tzung der tschetschenischen Bev¿lkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie ben¿tigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll f¿r die Ern¿hrungssicherheit und Ern¿hrung durch "Empowerment" gef¿hrdeter Bev¿lkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verst¿rkt neue Kenntnisse ¿ber Ern¿hrung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ern¿hrungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan f¿r den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchf¿hrung von Aktivit¿ten zur Verbesserung der Ern¿hrungssicherheit und St¿rkung l¿ndlicher Existenzm¿glichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere geh¿ren zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln f¿r Einkommen schaffende Ma¿nahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gew¿hrung von Dienstleistungen sowie die St¿rkung der institutionellen Kapazit¿ten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ern¿hrungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. J¿nner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und gro¿e Armut weiter Teile der Bev¿lkerung. Nach Sch¿tzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bev¿lkerung arbeitslos und verf¿gen ¿ber Eink¿nfte unterhalb der Armutsgrenze (in H¿he von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensm¿glichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie ¿berwiegend zerst¿rt ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivit¿ten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erd¿l und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ern¿hrer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein gro¿es Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit h¿her gesch¿tzt, ein nicht unbetr¿chtlicher Teil der Bev¿lkerung d¿rfte aber im informellen Sektor Einkommen sch¿pfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterst¿tzung aus der Familie hat in der Republik gro¿e Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen d¿rfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grunds¿tzlich dieselben f¿deralen sozialen Unterst¿tzungen wie in der gesamten Russischen F¿deration verf¿gbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterst¿tzung zur Gr¿ndung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen f¿r Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den R¿ckstand gegen¿ber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum j¿hrlich und sei die Bek¿mpfung der Arbeitslosigkeit ¿u¿erst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitspl¿tze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterst¿tzt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb er¿ffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gef¿rdert. Stellt man Arbeiter ein, erh¿lt man f¿r jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem l¿ndlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm f¿r zus¿tzliche Ma¿nahmen f¿r die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden f¿r Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der H¿he von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Ma¿nahmen sollen zus¿tzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilit¿t der Bev¿lkerung zu f¿rdern. Zur Unterst¿tzung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verf¿gbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus k¿nnen sich dort melden und um Arbeitspl¿tze in anderen Regionen der Russischen F¿deration ansuchen.
F¿r Alte und Invalide gibt es auch Unterst¿tzung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort besch¿ftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bed¿rftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang ben¿tigt. Gem¿¿ der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ¿rztliche Versorgung und materielle Unterst¿tzung zur Verf¿gung gestellt. Zudem gibt es station¿re Einrichtungen f¿r Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden m¿ssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische F¿deration, L¿nderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien fl¿chendeckend gew¿hrleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verf¿gbar, was aber in Anbetracht der Gr¿¿e der Republik (ungef¿hr der Steiermark) zu verstehen ist. Grunds¿tzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. F¿r Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verf¿gbar sind, besteht die M¿glichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische St¿dte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm f¿r den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterst¿tzung f¿r medizinisches Personal, zur Verf¿gung stellen von diagnostischen Ger¿ten f¿r Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Gr¿¿ere Teile der Geldmittel werden f¿r Notfallma¿nahmen f¿r Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -pr¿vention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallma¿nahmen f¿r HIV/AIDS Pr¿vention, Impfung und Pr¿vention von Infektionskrankheiten sowie f¿r komplexe Ma¿nahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 ¿rzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenh¿user, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen f¿r ¿rztliche Betreuung und Geburtshilfe und f¿nf Zentren f¿r ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einsch¿tzungen vor. Durch die Zerst¿rungen und K¿mpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionst¿chtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis f¿nfzehnmal h¿ufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenh¿user f¿r die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen F¿deration entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele ¿rzte und medizinische Fachkr¿fte Tschetschenien w¿hrend der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenh¿user und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgef¿hrt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenh¿user f¿r psychisch Kranke sowie weitere Krankenh¿user, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, besch¿ftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen f¿r medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsst¿rungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. k¿nnen laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen F¿deration (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte F¿lle werden f¿r die Behandlung und Nachsorge von ihren ¿rtlichen Kliniken in die n¿chsten St¿dte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) ¿berwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische F¿deration vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt au¿erdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgef¿hrt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur f¿r medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenh¿user und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsm¿glichkeiten bestehen grunds¿tzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert t¿tig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verf¿gung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsma¿nahmen f¿r medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterst¿tzte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von ¿rzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen ¿bergeben. Diese nachhaltigen Ma¿nahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einsch¿tzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Ma¿nahmen bzw. sogar ein R¿ckzug ihrerseits m¿glich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erh¿hung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgef¿hrten Schulungsma¿nahmen k¿nnen zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerst¿rt galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das F¿derale Gesetz Nr. 326 ¿ber die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsb¿rger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabh¿ngig von der Meldeadresse, gew¿hrleistet ist.
Allerdings gibt es Einschr¿nkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr m¿glich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Au¿erdem kann ein Arzt einen Patienten wegen ¿berlastung ablehnen.
(IOM L¿nderinformationsblatt Russische F¿deration Juni 2011; Antwort der ¿B in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge k¿nnen psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium f¿r Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung t¿tig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsst¿rung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken er¿ffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Beh¿rden und NRO zusammen, um passende R¿umlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien ¿ber die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuf¿hren. 50 lokale Kinderfachkr¿fte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales F¿hrungskomitee mit den tschetschenischen Beh¿rden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schl¿sselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand M¿rz 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterst¿tzten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im J¿nner 2009 waren es bereits 29. F¿r 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universit¿ten besch¿ftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5. R¿ckkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von R¿ckkehrern
Eine R¿ckkehr von Tschetschenen in die Russische F¿deration ist m¿glich, die meisten tschetschenischen R¿ckkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zur¿ck. Da in der Russischen F¿deration Bewegungsfreiheit gilt, k¿nnen sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das R¿ckkehrerprogramm von ¿sterreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Beh¿rden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterst¿tzung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den R¿ckkehrern ¿ber NRO konnte man best¿tigen, dass bislang keine R¿ckkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. R¿ckkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zur¿ckkehren, das hei¿t, nicht erneut ausreisen.
Dem Ausw¿rtigen Amt sind keine F¿lle bekannt, in denen russische Staatsangeh¿rige bei ihrer R¿ckkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Ausw¿rtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse dar¿ber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugeh¿rigkeit nach ihrer R¿ckf¿hrung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endg¿ltig gel¿st ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Beh¿rden erfahren. Dies gilt insbesondere f¿r solche Personen, die sich gegen die gegenw¿rtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Beh¿rden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit ¿ber 200.000 Fl¿chtlingen, die vor allem nach Inguschetien gefl¿chtet waren, die meisten nach Tschetschenien zur¿ckgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre H¿user zur¿ckgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenfl¿chtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre H¿user zur¿ckkehren. Anfang 2009 sch¿tzte das Fl¿chtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger R¿ckkehrer aus ¿sterreich in die Russische F¿deration ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische F¿deration zur¿ck (hiervon 173 aus ¿sterreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zur¿ck. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterst¿tzung der IOM (International Organisation for Migration) zur¿ckgekehrte Personen, die tats¿chliche Gesamtzahl liegt vermutlich h¿her. 75% der (durch IOM unterst¿tzten) R¿ckkehrer in die Russische F¿deration kehrten 2008 nach Tschetschenien zur¿ck, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen F¿deration nach Tschetschenien zur¿ck. Mit Unterst¿tzung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus ¿sterreich in die Russische F¿deration zur¿ck. Aus ¿sterreich kehrten darunter mit Unterst¿tzung des VM¿ (Verein Menschenrechte ¿sterreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zur¿ck.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als R¿ckkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zur¿ckkehren, k¿nnen mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen F¿deration rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitsl¿hnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelm¿¿igen Besch¿ftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle f¿r tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere f¿r die sozial schw¿chsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne M¿nner geh¿ren. Neben der auf f¿deraler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen f¿r Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines f¿r Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderj¿hrige als R¿ckkehrer
Zur¿ckkehrende unbegleitete Minderj¿hrige k¿nnen ¿ber die Abteilung f¿r staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz f¿r Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen F¿deration in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erkl¿ren. Die Zust¿ndigkeit liegt bei den Beh¿rden des registrierten Wohnortes des Minderj¿hrigen.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 37)
4. Frauen und Kinder
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gem¿¿ Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen M¿glichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in F¿hrungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie M¿nner haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungef¿hr dem europ¿ischen Durchschnitt. Ein gro¿es Problem ist h¿usliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass j¿hrlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angeh¿rigen get¿tet werden. Als Hauptursachen hierf¿r gelten Alkoholismus, ein traditionell gepr¿gtes Verst¿ndnis der Rolle von M¿nnern und Frauen und beengte Wohnverh¿ltnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen h¿usliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums f¿r Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenh¿user. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzm¿glichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gem¿¿ Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen M¿glichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in F¿hrungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie M¿nner haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungef¿hr dem europ¿ischen Durchschnitt. Ein gro¿es Problem ist h¿usliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass j¿hrlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angeh¿rigen get¿tet werden. Als Hauptursachen hierf¿r gelten Alkoholismus, ein traditionell gepr¿gtes Verst¿ndnis der Rolle von M¿nnern und Frauen und beengte Wohnverh¿ltnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen h¿usliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums f¿r Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenh¿user. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzm¿glichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 18
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu ¿nderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre M¿nner in den Krieg begeben hatten, pl¿tzlich in der Rolle der alleinigen Familienern¿hrer(innen) wieder. Die ¿bernahme ehemals typisch m¿nnlicher Aufgaben st¿rkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von gro¿er Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Ph¿nomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religi¿se Autorit¿ten, nunmehr wieder r¿ckg¿ngig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen g¿nzlich verloren, oder werden nun in ge¿nderter Form ausge¿bt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der l¿ndlichen und eher traditionsbewussten Bev¿lkerung in der Hauptstadt Grosny zur¿ckzuf¿hren ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv gef¿rderte R¿ckbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen St¿rkung der Gesellschaft f¿hren und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich n¿hert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) F¿r Frauen ¿u¿ert sich die R¿ckbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der ¿ffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-¿berf¿llen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verst¿rkt ausge¿bt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verst¿rkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelf¿lle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tats¿chlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgr¿nden oder durch Sicherheitskr¿fte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausge¿bt, gelegentlich zu tats¿chlichen Entf¿hrungen und Zwangsheiraten f¿hren kann. Aber auch Vergewaltigungen und T¿tungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. H¿usliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gem¿¿ den Traditionen gel¿st, k¿nnen jedoch bei den Beh¿rden angezeigt werden. Ob Beh¿ren dabei Hilfe gew¿hren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "geh¿ren" seine Kinder den Br¿uchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die M¿glichkeit f¿r Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden d¿rften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen f¿hrt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, beh¿rdlicher oder religi¿ser Autorit¿ten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den ¿ffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Au¿enstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht ¿bliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil f¿r Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass s¿kulare Frauen gemeinhin aus Gr¿nden der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben k¿nnen. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschr¿nkt. Der auf Frauen ausge¿bte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird gr¿¿er und st¿rker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzm¿glichkeiten in Anspruch nimmt, h¿ngt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsm¿glichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernit¿t, Traditionalit¿t und Religiosit¿t. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben k¿nnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bev¿lkerung gutgehei¿en, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch M¿nner - stehen ihr durchaus kritisch gegen¿ber. Andererseits ist es f¿r Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten ¿bernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die R¿ckbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergr¿¿ert und die Vulnerabilit¿t von Frauen und M¿dchen gegen¿ber h¿uslicher und sexueller Gewalt erh¿ht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsm¿¿ig eine nicht unbetr¿chtliche wirtschaftliche Aktivit¿t zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstst¿ndigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, h¿ngen alleinstehende Frauen bei einer R¿ckkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterst¿tzung ihrer (Gro¿-)Familie ab. Soziale Unterst¿tzungsleistungen bestehen, au¿er Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen F¿deration, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch f¿r die Auszahlung staatlicher Unterst¿tzungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft st¿rken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernit¿t und Selbstst¿ndigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die M¿glichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abh¿ngen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zur¿ckgedr¿ngt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin m¿nnlich dominierten Kultur. Hinzugef¿gt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschlie¿lich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bev¿lkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widerspr¿chlich dar. Weitere diesbez¿gliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufst¿tigen Frauen in den n¿chsten Jahren zur¿ckgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
4.3. Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Stra¿enkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein R¿ckgang der Zahl der Stra¿enkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einsch¿tzung der Botschaft glaubhaften, Sch¿tzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche F¿rsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die ¿ffentliche materielle F¿rsorge f¿r diese Kinder ist unzureichend. ¿ber Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Ausw¿rtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "geh¿ren" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Br¿uchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die M¿glichkeit f¿r Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grunds¿tzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, h¿ufig k¿nnen keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu gro¿, weil immer noch viele Schulgeb¿ude zerst¿rt sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft f¿r bedrohte V¿lker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen ¿ber die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten f¿r das gesamte Gebiet der Russischen F¿deration und somit auch f¿r Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tats¿chlich einberufen wird. Grunds¿tzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdr¿ckung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Gro¿zahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gek¿mpft haben, gegen¿ber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind h¿ufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschr¿nken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelm¿¿ig Freiwillige ausgew¿hlt und auf Vertragsbasis in Verb¿nde der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grunds¿tzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 25)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht f¿r M¿nner zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zw¿lf Monate und Angaben ¿ber Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkr¿ften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ¿ltere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verk¿rzung der Wehrdienstzeit auf zw¿lf Monate (2007 noch zun¿chst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zw¿lf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch k¿rzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen F¿deration gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im f¿r seine Meldeadresse zust¿ndigen Milit¿rkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungm¿nner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische F¿deration zur¿ckkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zust¿ndigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des F¿deralen Gesetzes ¿ber Milit¿rpflicht und Milit¿rdienst). Wehrpflichtige, die sich der Milit¿rpflicht entzogen haben, k¿nnen aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zus¿tzliche) Ableistung des Milit¿rdienstes nach ¿berschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit gro¿em Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es ¿berhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu¿e belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 M¿nner wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verb¿¿enden - Haftstrafe nach Durchf¿hrung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, w¿hrend im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbu¿e - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der H¿he bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Beh¿rden in Moskau ca. 40.000 junge M¿nner, die den Wehrdienst verweigern, leben w¿rden, nach der Fr¿hlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen F¿deration gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im f¿r seine Meldeadresse zust¿ndigen Milit¿rkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungm¿nner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische F¿deration zur¿ckkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zust¿ndigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des F¿deralen Gesetzes ¿ber Milit¿rpflicht und Milit¿rdienst). Wehrpflichtige, die sich der Milit¿rpflicht entzogen haben, k¿nnen aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zus¿tzliche) Ableistung des Milit¿rdienstes nach ¿berschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit gro¿em Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es ¿berhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu¿e belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 M¿nner wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verb¿¿enden - Haftstrafe nach Durchf¿hrung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, w¿hrend im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbu¿e - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der H¿he bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Beh¿rden in Moskau ca. 40.000 junge M¿nner, die den Wehrdienst verweigern, leben w¿rden, nach der Fr¿hlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
5.3. Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im f¿deralen Gesetz ¿ber den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der ¿nderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. M¿rz 2010 besagen, dass wehrf¿hige M¿nner ein Recht auf Ersatz des Milit¿rdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Milit¿rdienst ihren ¿berzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrf¿hige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugeh¿rig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen F¿deration derzeit 21 Monate betr¿gt, bisher noch keine gr¿¿ere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen F¿deration lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Antr¿ge, jedoch haben seit der Einf¿hrung des Gesetzes erst 4.328 M¿nner einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. ¿ber die H¿lfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren m¿hseliger T¿tigkeit auf dem Bau, in Krankenh¿usern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes ¿berlegen f¿r den einj¿hrigen Wehrdienst. Als Ursache f¿r das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die L¿nge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Milit¿rdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Verg¿tung der Milit¿rdienstleistenden. Au¿erdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsm¿glichkeit
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inl¿ndischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgel¿st von allen anderen zu pr¿fen ist und dass das Konzept der inl¿ndischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Fl¿chtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Pr¿fung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Pr¿fung, ob eine inl¿ndische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob f¿r den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche tats¿chlich in Frage kommt (= Kl¿rung der Relevanz) und bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Kl¿rung der Zumutbarkeit). Dabei ist zun¿chst zu kl¿ren, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilit¿t und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu kl¿ren, ob ein solches risikofreies Gebiet f¿r den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von au¿erhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist
(= M¿glichkeit einer sicheren R¿ckkehr) und ob das Leben dort f¿r den Asylwerber ohne unangemessene H¿rten oder Gefahren gef¿hrt werden kann. Wenn eine solche inl¿ndische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht s¿mtlicher pers¿nlicher Umst¿nde zumutbar w¿re, dort Zuflucht zu finden, um nicht l¿nger begr¿ndete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbez¿glichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= M¿glichkeit einer sicheren R¿ckkehr) und ob das Leben dort f¿r den Asylwerber ohne unangemessene H¿rten oder Gefahren gef¿hrt werden kann. Wenn eine solche inl¿ndische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht s¿mtlicher pers¿nlicher Umst¿nde zumutbar w¿re, dort Zuflucht zu finden, um nicht l¿nger begr¿ndete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbez¿glichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inl¿ndische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach ¿berwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbst¿tigkeit f¿r kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne f¿rmliche Gew¿hrung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalit¿t, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine R¿ckkehr in die Russischen F¿deration - ganz allgemein - auch f¿r Tschetschenen (die eine pers¿nliche Verfolgung nicht glaubhaft machen k¿nnen) f¿r zumutbar an, weil dort kein B¿rgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Es ist grunds¿tzlich m¿glich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der f¿deralen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gew¿hnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegeb¿hr' erheben. Sie betr¿gt f¿r Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungef¿hr 25 Cent; f¿r Ausw¿rtige - auch Tschetschenen - liegt sie h¿her, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration, 07.03.2011)
Grunds¿tzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gew¿hrleistet, B¿rger k¿nnen ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei w¿hlen. Jedoch sind B¿rger der Russischen F¿deration gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vor¿bergehenden gegenw¿rtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zust¿ndigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen F¿deration gleich dar. Voraussetzung f¿r eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen m¿ssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zust¿ndigkeitsbereich des F¿deralen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Beh¿rden (UFMS) und weiterer Beh¿rden f¿r innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich tempor¿rer Registrierungen. Um sich tempor¿r zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vor¿bergehende Adresse angegeben wird, das pers¿nliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine tempor¿re Registrierung ein Jahr G¿ltigkeit besitzt, stellen manche lokale Beh¿rden vor¿bergehende Registrierungen lediglich f¿r einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine tempor¿re Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. F¿r einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht l¿nger als 90 Tage in dem Gebiet aufh¿lt, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Beh¿rden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identit¿t von Personen, die nicht im Besitz von Identit¿tsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen F¿llen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen F¿deration aufh¿ltigen Verwandten. Sobald die Identit¿t der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegen¿ber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willk¿rlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugeh¿rigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen st¿nden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdr¿cke) auf der Stra¿e, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (h¿ufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensit¿t abgenommen. Laut Auskunft des Ausw¿rtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbeh¿rden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verst¿rkten Kampfes der Beh¿rden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsb¿rgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen F¿deration zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in gro¿en St¿dten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den s¿dlichen Republiken der F¿deration durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschr¿nkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die M¿glichkeit von aus anderen Staaten zur¿ckgef¿hrten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die R¿cksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem F¿derationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem B¿rger den ¿rtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenw¿rtigen Aufenthaltsort ("vor¿bergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden m¿ssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und erm¿glicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich gef¿rderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch gr¿¿ere Probleme als Neuank¿mmlinge anderer Nationalit¿t, ¿berhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszuf¿llen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ¿B in Moskau vom 13.04.2012)
Der F¿derale Migrationsdienst (FMS) best¿tigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsb¿rger der Russischen F¿deration, auch R¿ckkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zust¿ndigen Beh¿rde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist f¿r einen legalen Aufenthalt in der Russischen F¿deration unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere f¿r tempor¿re Registrierungen (Registrierungen f¿r einen nicht l¿nger als 90 Tage dauernden Zeitraum). F¿r eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des F¿deralen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Beh¿rden (UFMS) schicken, in dem die vor¿bergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr pers¿nlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des F¿deralen Migrationsdienstes (FMS) bestehen f¿r Tschetschenen keine Einschr¿nkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisep¿ssen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einsch¿tzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische B¿rger. Nichtregistrierte Tschetschenen k¿nnen innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort ¿berleben. Ihr Lebensstandard h¿ngt stark davon ab, ob sie ¿ber Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verf¿gen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vor¿bergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht l¿nger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des f¿deralen Ombudsmannes h¿lt fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen F¿deration, dies gilt hinsichtlich Besch¿ftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsanspr¿che. Die tschetschenische Bev¿lkerung au¿erhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterst¿tzen. Laut seiner Einsch¿tzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen au¿erhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist f¿r einen legalen Aufenthalt in der Russischen F¿deration unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich gef¿rderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt erm¿glicht. Grunds¿tzlich hat man in der Russischen F¿deration am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und v¿llig unabh¿ngig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabh¿ngig von dessen Staatsb¿rgerschaft, gew¿hrt. Die ethnische Zugeh¿rigkeit w¿rde auch nach Auskunft von IOM an D¿nemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbez¿glich ist auch auf die ¿nderungen im Gesundheitswesen der Russischen F¿deration zu verweisen und hervorzuheben, dass das F¿derale Gesetz Nr. 326 ¿ber die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen F¿deration festschreibt, dass jeder russische Staatsb¿rger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen F¿deration, unabh¿ngig von der Meldeadresse, gew¿hrt wird. (Schreiben der ¿sterreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM L¿nderinformationsblatt Russische F¿deration, Juni 2012)
IOM Russland erkl¿rte, dass die Russische F¿deration eine f¿derale Struktur hat und falls eine verd¿chtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, k¿nnte nach dieser Person in der gesamten Russischen F¿deration beh¿rdlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Beh¿rden eingeleitet wird, h¿ngt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Beh¿rden eine bundesweite Suche nach dem Verd¿chtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erkl¿rte, es sei ¿blich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zur¿ckgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des f¿deralen Ombudsmannes erkl¿rte demgegen¿ber, dass ihm keine F¿lle bekannt w¿ren, in denen russische Beh¿rden auf Anfrage der tschetschenischen Beh¿rden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zur¿ck nach Tschetschenien ¿berstellt h¿tten. Zumindest w¿rden tschetschenische Beh¿rden das russische f¿derale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterst¿tzen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Beh¿rden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbeh¿rde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterst¿tzer oder Verwandte von Anh¿ngern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen F¿deration gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterst¿tzt hat und sich in der Folge au¿erhalb von Tschetschenien niederl¿sst, w¿rden die tschetschenischen Beh¿rden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder gro¿e Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zur¿ck nach Tschetschenien zu ¿berstellen.
Der f¿derale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden ¿ber Bel¿stigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen F¿deration au¿erhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Au¿enseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, k¿nnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen F¿deration als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegen¿ber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer ¿u¿erungen betreffend die Regierung Kadyrows w¿rde jedoch zu einer R¿ge durch die tschetschenischen Beh¿rden f¿hren. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten F¿llen tschetschenische Beh¿rden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen F¿deration und in vielen europ¿ischen L¿ndern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu t¿ten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu pr¿fen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen F¿deration m¿glich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Au¿enseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbez¿glich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von m¿glichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen ¿berdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die M¿glichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religi¿ser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgehei¿en, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches M¿dchen einen Angeh¿rigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere S¿nde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugeh¿rigen verschiedener V¿lker des Kaukasus durchaus ¿blich gewesen und es gibt keine Berichte dar¿ber, dass die Angeh¿rigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religi¿ser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zur¿ckliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus ¿bergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die H¿ufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am st¿rksten benachteiligten in der Russischen F¿deration. Sie leidet in ganz besonderem Ma¿e unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtaus¿bung durch einzelne Clans.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 25)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen V¿lkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen ¿berschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschr¿nkte sich gew¿hnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unber¿hrt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war f¿r lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche T¿ter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausge¿bt wird. Nur das Opfer oder seine Familie d¿rfen am T¿ter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. W¿hrend der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bev¿lkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates f¿hrten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Vers¿hnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Br¿uche wieder zur¿ckzudr¿ngen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus f¿r das ¿berleben der Gruppe bedrohliche Ausma¿e annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
9. Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie geh¿ren ¿berwiegend dem sunnitischen Islam an. Au¿erdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen F¿deration. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien geh¿rt, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer R¿ckkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Pr¿sident Ruslan Auschew von seinem Amt zur¿ck. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gew¿hlt. Dies f¿hrte zu einer grundlegend anderen Haltung gegen¿ber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem h¿rteren Vorgehen gegen¿ber tschetschenischen K¿mpfern. Dies f¿hrte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Pr¿sidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Pr¿sident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktl¿sungsans¿tze betont. Pr¿sident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterst¿tzt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich versch¿rft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskr¿fte und staatliche Funktionstr¿ger mit Toten und Verletzten sowie zu einer H¿ufung von Terroranschl¿gen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Beh¿rden k¿nnen die Lage in der Region (Korruption, ¿berf¿lle von Rebellen, Willk¿r f¿deraler Sicherheitskr¿fte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverh¿ltnism¿¿ige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskr¿fte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das h¿ufig die Zivilbev¿lkerung trifft, war einer der Hauptgr¿nde f¿r das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Pr¿sident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gel¿st werden k¿nnten. F¿r die schlechte sozio¿konomische Lage in der Republik seien die Schw¿che und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption urs¿chlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem R¿ckgang der Rebellenaktivit¿t gekommen, auch wenden die Sicherheitskr¿fte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen T¿tungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es m¿glicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entf¿hrungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zur¿ckging - laut Memorial auf 13 gegen¿ber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zw¿lf Entf¿hrungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. F¿r die zweite H¿lfte 2010 ist die Zahl der Terroranschl¿ge in Inguschetien etwas zur¿ckgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bez¿glich der Rebellenaktivit¿ten keine Entwarnung geben k¿nnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorg¿nger erschossen worden war.
Der inguschetische Pr¿sident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskr¿fte" und "Korruption" als Hauptgr¿nde f¿r die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Pr¿sident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der f¿hrende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der R¿ckfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten ¿bergriffen gegen russischst¿mmige Bewohner (T¿tung russischer Familien in ihrem h¿uslichen Umfeld; ¿bergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erh¿ht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prek¿r. Der Anteil der f¿deralen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch h¿her als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Sch¿tzungen der Vereinten Nationen ¿hnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Fl¿chtlinge (¿berwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst f¿r die einheimische Bev¿lkerung nicht ausreichend sei, zus¿tzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen F¿deration sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zur¿ckzuf¿hren sind, genannt.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 26 und 27; Amnesty International, Annual Report 2012)
10. Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km¿ und 3 Millionen Einwohnern die gr¿¿te der Nordkaukasusrepubliken der Russischen F¿deration. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer V¿lker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Pr¿sident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion gef¿hrt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgel¿st. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Pr¿sident Dagestans abgel¿st.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalit¿t. Anschl¿ge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische F¿hrungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und ¿ffentliche Geb¿ude. Das Vorgehen der Beh¿rden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubw¿rdigen Aussagen von NROs und unabh¿ngigen Beobachtern ver¿ben dagestanische Sicherheitskr¿fte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen T¿tungen.
Seit dem 15. M¿rz 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.
In Dagestan verschwinden regelm¿¿ig Personen; die NRO "M¿tter Dagestans f¿r die Menschenrechte" hat f¿r die ersten acht Monate 2009 25 Entf¿hrungsf¿lle dokumentiert. Von ¿ffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese ¿bergriffe sind willk¿rlich, nicht gegen spezielle Bev¿lkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die T¿tigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den ¿rtlichen Beh¿rden Festnahmen durchf¿hren. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen gef¿hrt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein fr¿her in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verst¿ndnis des Islams zahlreiche Anh¿nger gefunden. Die staatlichen Beh¿rden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter m¿ssen sich diese Personen regelm¿¿ig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow pers¿nlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-j¿hrigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anf¿hrer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gem¿¿ Sch¿tzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungef¿hr 2500 M¿nner aktiv. Das ist mindestens die H¿lfte aller bewaffneten Widerstandsk¿mpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 k¿mpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge, L¿nderinformation Russische F¿deration Mai 2012)
11. Weitere Erkenntnisse ¿ber asyl- und abschiebungsrelevante Vorg¿nge
11.1. Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Beh¿rden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangeh¿rigen mit sich f¿hren (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheits¿berpr¿fung vorgelegten Dokumente sind F¿lschungen. In Russland ist es m¿glich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangeh¿rigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen F¿deration, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, f¿hren mitunter gef¿lschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsma¿nahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind gr¿¿tenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grunds¿tzlich ¿berpr¿ft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerst¿rt wurden.
11.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangeh¿riger durch russische Beh¿rden an den Au¿engrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen ¿berwachen. Dem Ausw¿rtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse ¿ber die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 38-39)
III. Beweisw¿rdigungrömisch drei. Beweisw¿rdigung
Die Feststellungen zur Identit¿t und Staatsangeh¿rigkeit der Beschwerdef¿hrerin und ihrer Mutter st¿tzen sich auf die beigebrachten, im Sachverhalt n¿her angef¿hrten Identit¿tsdokumente sowie das stringente und daher glaubw¿rdige Vorbringen ihrer Mutter.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
F¿r die Beschwerdef¿hrerin wurden keine eigenen Fluchtgr¿nde geltend gemacht und konnten solche auch seitens des Gerichtshofes nicht festgestellt werden.
Die f¿r die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdef¿hrerin seitens des erkennenden Senates herangezogenen L¿nderberichte stammen gro¿teils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivit¿t und Unparteilichkeit entstehen lassen. Gegen die Heranziehung der L¿nderberichte wurden ¿berdies keine konkreten Einwendungen erhoben. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabh¿ngiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen ¿bereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widerspr¿che darbieten, besteht f¿r den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Rechtlich folgt daraus:
Gem¿¿ Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuf¿hren. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine m¿ndliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gem¿¿ ¿ 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes ¿ber die Gew¿hrung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofes zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren.Gem¿¿ Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuf¿hren. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine m¿ndliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gem¿¿ ¿ 75 Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes ¿ber die Gew¿hrung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofes zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren.
Gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes ¿ber den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, des Bundesgesetzes ¿ber den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem¿¿ ¿ 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. J¿nner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz ¿ber die Gew¿hrung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des ¿ 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 au¿er Kraft (¿ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gem¿¿ ¿ 73 Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. J¿nner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz ¿ber die Gew¿hrung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des ¿ 42 Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 au¿er Kraft (¿ 73 Absatz 2, AsylG 2005).
Daraus folgt, dass der am 18. Oktober 2007 gestellte, gegenst¿ndliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes ¿ber die Gew¿hrung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu f¿hren ist.Daraus folgt, dass der am 18. Oktober 2007 gestellte, gegenst¿ndliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes ¿ber die Gew¿hrung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu f¿hren ist.
Die gegenst¿ndliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdef¿hrerin legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Nach der Bestimmung des ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Fl¿chtlingskonvention (GFK) droht. Gem¿¿ ¿ 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (¿ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Fl¿chtlingskonvention (GFK) droht. Gem¿¿ ¿ 3 Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (¿ 6) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Fl¿chtling anzusehen, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umst¿nde au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Fl¿chtling anzusehen, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umst¿nde au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.
Zentrales Element des Fl¿chtlingsbegriffs ist die "begr¿ndete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegr¿ndet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgr¿nden f¿rchten w¿rde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begr¿nden. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegr¿ndeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegr¿ndeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begr¿ndete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unertr¿glich erscheinen lassen.Zentrales Element des Fl¿chtlingsbegriffs ist die "begr¿ndete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegr¿ndet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgr¿nden f¿rchten w¿rde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begr¿nden. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegr¿ndeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegr¿ndeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begr¿ndete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unertr¿glich erscheinen lassen.
Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweisma¿ und l¿sst durchwegs Raum f¿r gewisse Einw¿nde und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gr¿nde, die f¿r die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, ¿berwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche W¿rdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der pers¿nlichen Glaubw¿rdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) L¿nderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Trotz der ¿u¿erst problematischen Situation von Angeh¿rigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht von einer generellen Verfolgung alleine wegen der Zugeh¿rigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend anhand der in der Genfer Fl¿chtlingskonvention taxativ aufgez¿hlten Verfolgungsgr¿nde zu pr¿fen (vgl. E VwGH 26.06.2008, 2006/20/0724-8).Trotz der ¿u¿erst problematischen Situation von Angeh¿rigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht von einer generellen Verfolgung alleine wegen der Zugeh¿rigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend anhand der in der Genfer Fl¿chtlingskonvention taxativ aufgez¿hlten Verfolgungsgr¿nde zu pr¿fen vergleiche E VwGH 26.06.2008, 2006/20/0724-8).
Wie UNHCR als "H¿ter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Beh¿rden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bev¿lkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grunds¿tze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "H¿ter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Beh¿rden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bev¿lkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grunds¿tze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).
Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gr¿nden der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - w¿rden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gr¿nden der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - w¿rden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).
Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begr¿ndete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgr¿nden in Verbindung stehen muss. Dass hei¿t, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen ¿berzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein ma¿geblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder ¿berwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgr¿nde in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichg¿ltig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unf¿higkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begr¿ndete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgr¿nden in Verbindung stehen muss. Dass hei¿t, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen ¿berzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein ma¿geblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder ¿berwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgr¿nde in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichg¿ltig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unf¿higkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen k¿nnen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz f¿r eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierf¿r dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen k¿nnen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz f¿r eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierf¿r dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Gem¿¿ ¿ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangeh¿riger, wer Elternteil eines minderj¿hrigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderj¿hriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gem¿¿ ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangeh¿riger, wer Elternteil eines minderj¿hrigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderj¿hriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangeh¿riger (¿ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gem¿¿ ¿ 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gew¿hrung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangeh¿riger (¿ 2 Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gem¿¿ ¿ 34 Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gew¿hrung desselben Schutzes.
Gem¿¿ ¿ 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Beh¿rde auf Grund eines Antrages eines Familienangeh¿rigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangeh¿rigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGem¿¿ ¿ 34 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Beh¿rde auf Grund eines Antrages eines Familienangeh¿rigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangeh¿rigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straff¿llig geworden ist (¿ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straff¿llig geworden ist (¿ 2 Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht m¿glich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht m¿glich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anh¿ngig ist (¿ 7).
Gem¿¿ ¿ 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Beh¿rde auf Grund eines Antrages eines Familienangeh¿rigen eines Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangeh¿rigen mit Bescheid den Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGem¿¿ ¿ 34 Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Beh¿rde auf Grund eines Antrages eines Familienangeh¿rigen eines Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangeh¿rigen mit Bescheid den Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straff¿llig geworden ist (¿ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straff¿llig geworden ist (¿ 2 Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht m¿glich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht m¿glich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anh¿ngig ist (¿ 9) und
4. dem Familienangeh¿rigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist
Die Beh¿rde hat gem¿¿ ¿ 34 Abs. 4 leg. cit. Antr¿ge von Familienangeh¿rigen eines Asylwerbers gesondert zu pr¿fen; die Verfahren sind unter einem zu f¿hren; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Antr¿ge w¿ren als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erh¿lt einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gem¿¿ ¿ 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangeh¿rigen zuzuerkennen.Die Beh¿rde hat gem¿¿ ¿ 34 Absatz 4, leg. cit. Antr¿ge von Familienangeh¿rigen eines Asylwerbers gesondert zu pr¿fen; die Verfahren sind unter einem zu f¿hren; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Antr¿ge w¿ren als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erh¿lt einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gem¿¿ ¿ 12a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangeh¿rigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 leg. cit. gelten sinngem¿¿ f¿r das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (¿ 34 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 leg. cit. gelten sinngem¿¿ f¿r das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (¿ 34 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Die minderj¿hrige Beschwerdef¿hrerin ist im Hinblick auf ihre Mutter XXXX als Familienangeh¿rige im Sinne der Bestimmung des ¿ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zu qualifizieren.Die minderj¿hrige Beschwerdef¿hrerin ist im Hinblick auf ihre Mutter römisch 40 als Familienangeh¿rige im Sinne der Bestimmung des ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu qualifizieren.
Mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D10 402394-1/2008/29E, wurde der Mutter der Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gem¿¿ ¿ 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Fl¿chtlingseigenschaft zukommt.Mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D10 402394-1/2008/29E, wurde der Mutter der Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gem¿¿ ¿ 3 Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Fl¿chtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenst¿ndlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte daf¿r zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdef¿hrerin mit ihrer Mutter ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder m¿glich w¿re und f¿r die Anwendung des ¿ 34 Abs. 6 AsylG 2005 gem¿¿ ¿ 75 Abs. 9 leg. cit. die Voraussetzungen nicht vorlagen, war der Beschwerdef¿hrerin der Status der Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 iVm ¿ 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennenDa im gegenst¿ndlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte daf¿r zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdef¿hrerin mit ihrer Mutter ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder m¿glich w¿re und f¿r die Anwendung des ¿ 34 Absatz 6, AsylG 2005 gem¿¿ ¿ 75 Absatz 9, leg. cit. die Voraussetzungen nicht vorlagen, war der Beschwerdef¿hrerin der Status der Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 in Verbindung mit ¿ 34 Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen
Gem¿¿ ¿ 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Fl¿chtlingseigenschaft zukommt.Gem¿¿ ¿ 3 Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Fl¿chtlingseigenschaft zukommt.
Es war sohin spruchgem¿¿ zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
03.03.2014