TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/3 C4 427093-2/2013

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Veröffentlicht am 03.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C4 427.093-2/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, Zahl: 12 02.866-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, Zahl: 12 02.866-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner eigenen Person gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX in Indien geboren, sei ledig und sei Hindu. Von 1992 bis 2004 habe er in XXXX die Grundschule besucht und von 2004 bis 2007 sei er in XXXX an der Universität gewesen. Beruflich sei er von 2007 bis 2010 bei der Sicherheitsfirma XXXX in XXXX Informatiker gewesen. Danach habe er von 2010 bis Februar 2012 in Delhi bei der Firma XXXX im Marketing gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer: XXXX, New Delhi.Zu seiner eigenen Person gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 in Indien geboren, sei ledig und sei Hindu. Von 1992 bis 2004 habe er in römisch 40 die Grundschule besucht und von 2004 bis 2007 sei er in römisch 40 an der Universität gewesen. Beruflich sei er von 2007 bis 2010 bei der Sicherheitsfirma römisch 40 in römisch 40 Informatiker gewesen. Danach habe er von 2010 bis Februar 2012 in Delhi bei der Firma römisch 40 im Marketing gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer: römisch 40 , New Delhi.

Zu seinen nahen Angehörigen befragt nannte der Beschwerdeführer die Namen und Geburtsjahre seiner Eltern. Beide würden an folgender Adresse leben: XXXX XXXX. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder und eine Schwester. Einer der beiden Brüder sei bereits im Jahr 2012 verstorben, der andere lebe bei den Eltern. Seine Schwester lebe auch in XXXX, näheres unbekannt.Zu seinen nahen Angehörigen befragt nannte der Beschwerdeführer die Namen und Geburtsjahre seiner Eltern. Beide würden an folgender Adresse leben: römisch 40 römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder und eine Schwester. Einer der beiden Brüder sei bereits im Jahr 2012 verstorben, der andere lebe bei den Eltern. Seine Schwester lebe auch in römisch 40 , näheres unbekannt.

Zur Ausreise gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei schlepperunterstützt ausgereist und habe einen indischen Reisepass verwendet, ausgestellt im Jahr 2009 von der Passbehörde in XXXX. Den Reisepass habe der Schlepper; er habe auch den Koffer des Beschwerdeführers. Er sei gemeinsam mit dem Schlepper am 06.03.2012 in New Delhi in ein Flugzeug gestiegen, sei in Dubai zwischengelandet und sei dann nach Rom geflogen, wo er am 07.03.2012 in der Früh angekommen sei. Am Nachmittag desselben Tages seien sie mit dem Auto aus Rom weggefahren, der Schlepper habe den Beschwerdeführer nach Salzburg zum Bahnhof gebracht und er sei dann nicht mehr wieder gekommen. Der Beschwerdeführer habe ein Visum gehabt, mit einem Foto von sich, aber er habe kein Land lesen können. Der Schlepper habe ihm gesagt, man könne mit dem Visum überall hinreisen ohne aufgehalten zu werden. Der Onkel des Beschwerdeführers habe die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert. Die Flugtickets und alles habe der Schlepper besorgt. Die Schleppung habe 850.000,-- indische Rupien gekostet.Zur Ausreise gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei schlepperunterstützt ausgereist und habe einen indischen Reisepass verwendet, ausgestellt im Jahr 2009 von der Passbehörde in römisch 40 . Den Reisepass habe der Schlepper; er habe auch den Koffer des Beschwerdeführers. Er sei gemeinsam mit dem Schlepper am 06.03.2012 in New Delhi in ein Flugzeug gestiegen, sei in Dubai zwischengelandet und sei dann nach Rom geflogen, wo er am 07.03.2012 in der Früh angekommen sei. Am Nachmittag desselben Tages seien sie mit dem Auto aus Rom weggefahren, der Schlepper habe den Beschwerdeführer nach Salzburg zum Bahnhof gebracht und er sei dann nicht mehr wieder gekommen. Der Beschwerdeführer habe ein Visum gehabt, mit einem Foto von sich, aber er habe kein Land lesen können. Der Schlepper habe ihm gesagt, man könne mit dem Visum überall hinreisen ohne aufgehalten zu werden. Der Onkel des Beschwerdeführers habe die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert. Die Flugtickets und alles habe der Schlepper besorgt. Die Schleppung habe 850.000,-- indische Rupien gekostet.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich hatte einen Freund, XXXX. Ich kenne ihn seit meiner Kindheit. Wir besuchten die Schule und die Uni gemeinsam, welche wir 2007 beendeten. Im Jahr 2006 kannte ich ein Mädchen, XXXX. Mein Freund hatte später eine Affäre mit ihr. Ich habe dann angefangen, zu arbeiten. Der Vater von XXXX hatte ein Transportunternehmen und XXXX half ihm dabei. Beide haben sich weiterhin noch getroffen. Manchmal nahm er mich auch mit, da durch mich diese Freundschaft entstand. 2010 sagte er dann, dass sie beide heiraten wollen. Das hat er mir deshalb erzählt, da ich ein enger Freund von ihm war. Am 20.10.2010 haben sie dann gerichtlich geheiratet. Ich habe auch unterschrieben. Nach ca. 16 Tagen, am 05.11.2010, ein Freitag in der Nacht, wurden XXXX und XXXX umgebracht, weil beide Familien mit der Hochzeit nicht einverstanden waren. Er war ein Sikh und sie war Muslime. Die Familie von XXXX hat dann angefangen, mich zu ignorieren, sie wollten mich nicht mehr sehen, da sie wussten, dass ich unterschrieben habe im Gericht für die Hochzeit. Sie werfen mir auch vor, hätte ich nicht unterschrieben, oder der Familie gesagt, was die zwei vorhaben, oder überhaupt gesagt, dass er eine Affäre hat, wäre heute ihr Sohn nicht tot. Genau nach fünf Tagen war [ich] mit meiner Familie zusammen und wir haben gegessen. Vor unserer Haustür waren dann Geräusche zu hören. Sie haben geschrien: "Wir wollen den XXXX. Wir wollen ihn umbringen. Wir wollen ihn schächten." Wir hatten natürlich große Angst. Meine Mutter sagte zu mir: "Es ist besser, wenn du XXXX und dein Bruder XXXX in den Wald geht." Wir haben uns im Wald versteckt. Als meine Eltern die Tür nicht öffneten, haben sie die Tür aufgebrochen, haben Sachen herumgeschmissen und dann auch meine Eltern geschlagen. Sie wollten wieder wissen, wo ich bin. Sie haben auch gesagt, dass ich ein muslimisches Mädchen mit einem Sikh verheiratet habe und das ist eine Straftat. Sie sagten auch, dass sie muslimische Militanten sind. Sie gestanden auch, dass sie XXXX und XXXX umgebracht haben, und, dass sie mich nicht mehr leben lassen. Ich wurde dann belästigt. Wir wollten auch zur Polizei und ihnen sagen, dass die Militanten uns belästigen. Als wir ihnen das schilderten. Der XXXX ist der Onkel von XXXX, dieser ist ein MLA. Dieser Mann hat uns nicht einmal anhören lassen bei der Polizei. XXXX ist in der politischen Regierung. Er hat auch falsche Anschuldigungen gegen mich mündlich geäußert, dass ich den Militanten gesagt habe, dass XXXX die XXXX geheiratet hat."Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich hatte einen Freund, römisch 40 . Ich kenne ihn seit meiner Kindheit. Wir besuchten die Schule und die Uni gemeinsam, welche wir 2007 beendeten. Im Jahr 2006 kannte ich ein Mädchen, römisch 40 . Mein Freund hatte später eine Affäre mit ihr. Ich habe dann angefangen, zu arbeiten. Der Vater von römisch 40 hatte ein Transportunternehmen und römisch 40 half ihm dabei. Beide haben sich weiterhin noch getroffen. Manchmal nahm er mich auch mit, da durch mich diese Freundschaft entstand. 2010 sagte er dann, dass sie beide heiraten wollen. Das hat er mir deshalb erzählt, da ich ein enger Freund von ihm war. Am 20.10.2010 haben sie dann gerichtlich geheiratet. Ich habe auch unterschrieben. Nach ca. 16 Tagen, am 05.11.2010, ein Freitag in der Nacht, wurden römisch 40 und römisch 40 umgebracht, weil beide Familien mit der Hochzeit nicht einverstanden waren. Er war ein Sikh und sie war Muslime. Die Familie von römisch 40 hat dann angefangen, mich zu ignorieren, sie wollten mich nicht mehr sehen, da sie wussten, dass ich unterschrieben habe im Gericht für die Hochzeit. Sie werfen mir auch vor, hätte ich nicht unterschrieben, oder der Familie gesagt, was die zwei vorhaben, oder überhaupt gesagt, dass er eine Affäre hat, wäre heute ihr Sohn nicht tot. Genau nach fünf Tagen war [ich] mit meiner Familie zusammen und wir haben gegessen. Vor unserer Haustür waren dann Geräusche zu hören. Sie haben geschrien: "Wir wollen den römisch 40 . Wir wollen ihn umbringen. Wir wollen ihn schächten." Wir hatten natürlich große Angst. Meine Mutter sagte zu mir: "Es ist besser, wenn du römisch 40 und dein Bruder römisch 40 in den Wald geht." Wir haben uns im Wald versteckt. Als meine Eltern die Tür nicht öffneten, haben sie die Tür aufgebrochen, haben Sachen herumgeschmissen und dann auch meine Eltern geschlagen. Sie wollten wieder wissen, wo ich bin. Sie haben auch gesagt, dass ich ein muslimisches Mädchen mit einem Sikh verheiratet habe und das ist eine Straftat. Sie sagten auch, dass sie muslimische Militanten sind. Sie gestanden auch, dass sie römisch 40 und römisch 40 umgebracht haben, und, dass sie mich nicht mehr leben lassen. Ich wurde dann belästigt. Wir wollten auch zur Polizei und ihnen sagen, dass die Militanten uns belästigen. Als wir ihnen das schilderten. Der römisch 40 ist der Onkel von römisch 40 , dieser ist ein MLA. Dieser Mann hat uns nicht einmal anhören lassen bei der Polizei. römisch 40 ist in der politischen Regierung. Er hat auch falsche Anschuldigungen gegen mich mündlich geäußert, dass ich den Militanten gesagt habe, dass römisch 40 die römisch 40 geheiratet hat."

Aufgefordert, konkret den Fluchtgrund zu schildern, erklärte der Beschwerdeführer: "Mein Leben war in Gefahr. Die Militanten haben uns belästigt. Als wir zur Polizei gingen, haben sie uns auch nicht unterstützt."

Nachgefragt, ob es seit 2010, als er zur Polizei gegangen sei, bis jetzt konkrete Vorfälle gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie haben [mich] nur verbal genötigt. Sie haben meinen Bruder umgebracht. Ich bin nach Delhi geflüchtet. Mein Bruder ist im Auto gesessen und sie haben von draußen auf ihn geschossen. Am 06.01.2012. Sie drohten mir weiterhin, darum habe ich das Land verlassen. Wenn sie erfahren hätten wo ich bin, hätten sie mich dort umgebracht."

Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Indien zurück, da sein Leben dort in Gefahr sei. Man habe seinen Bruder umgebracht und werde auch ihn töten.

In der Folge wurden Konsultationen gemäß der Dublin II Verordnung mit Italien geführt, die jedoch negativ verliefen.In der Folge wurden Konsultationen gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung mit Italien geführt, die jedoch negativ verliefen.

Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 22.03.2012 ereignete sich Folgendes:

"F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich spreche Hindi und etwas Punjabi, ansonsten beherrsche ich keine andere Sprache.

F: Der anwesende Dolmetscher ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetscher für die Sprache Hindi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

V: Sie werden nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wenn Sie nachträglich behaupten, den Dolmetscher nicht verstanden zu haben, unterliegt dies der freien Beweiswürdigung.

F: Haben Sie gegen anwesende Personen Einwände wegen einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Befinden Sie sich zurzeit in Österreich in ärztlicher Behandlung oder in Therapie bzw. leiden Sie an einer chronischen Krankheit?

A: Ich bin gesund. Ich bin in keiner ärztlichen Behandlung

(...)

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten?

A: Nein.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Haben Sie in Ihrer Einvernahme den Dolmetscher immer einwandfrei verstanden und wurde alles rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, es war alles okay. Aber ich habe nach der Einvernahme festgestellt, dass der Name meines Vaters und das Geburtsdatum meines Bruders XXXX nicht richtig waren. Mein Vater heißt XXXX, mein Bruder XXXX XXXX ist am XXXX geboren. Wir, ich meine mich und meinen Bruder, führen XXXX als Nachname und nicht XXXX.A: Ja, es war alles okay. Aber ich habe nach der Einvernahme festgestellt, dass der Name meines Vaters und das Geburtsdatum meines Bruders römisch 40 nicht richtig waren. Mein Vater heißt römisch 40 , mein Bruder römisch 40 römisch 40 ist am römisch 40 geboren. Wir, ich meine mich und meinen Bruder, führen römisch 40 als Nachname und nicht römisch 40 .

F: Im Rahmen Ihrer Erstbefragung wurden die von Ihnen eben erwähnten

Daten richtig angeführt, d.h.: wie Sie diese heute erwähnt haben.

A: Auf den Unterlagen, die ich erhalten habe, steht XXXX drauf. Und es wurde als Geburtsdatum meines Bruders der XXXX geschrieben. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich diese Unterlagen heute nicht mithabe, diese befinden sich im Lager.A: Auf den Unterlagen, die ich erhalten habe, steht römisch 40 drauf. Und es wurde als Geburtsdatum meines Bruders der römisch 40 geschrieben. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich diese Unterlagen heute nicht mithabe, diese befinden sich im Lager.

F: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A: Ich habe meinen Reisepass und eine Kontokarte mit gehabt. Das war alles in der Tasche. Diese Tasche wurde aber vom Schlepper mitgenommen.

F.: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A: Im Passamt XXXX, im Jahr 2009.A: Im Passamt römisch 40 , im Jahr 2009.

F: Warum haben Sie sich damals diesen Reisepass ausstellen lassen?

A: Es war ganz normal. Ich hatte bereits vor 2009 Reisepässe.

F: Haben bzw. hatten Sie jemals eine ID-Card oder eine Geburtsurkunde?

A: Ich hatte nie eine Geburtsurkunde. Eine ID-Card hatte ich, die befand sich in der Tasche, die der Schlepper mir wegnahm.

F: Reisten Sie legal unter Vorweisung des Reisepasses und unter Unterziehung der Grenzkontrolle mit Ihrem eigenen echten Reisepass aus Indien aus?

A: Ja. Ich bin legal ausgereist. Bei der Grenzkontrolle habe ich meinen Reisepass vorgezeigt. Ich hatte ein Visum im Pass, dort stand aber nicht, von welchem Land dieses Visum war. Dieses Visum hat mir der Schlepper besorgt.

F: Wie ist die Visaausstellung vor sich gegangen?

A: Ich habe mit meinem Onkel gesprochen. Mein Onkel kannte einen Schlepper. Mein Onkel sagte zu mir, er würde meinen Reisepass besorgen. Mein Onkel gab dem Schlepper meinen Reisepass. Der Schlepper besorgte das Visum. Ich bekam meinen Reisepass vom Schlepper am Flughafen zurück. Nach der Grenzkontrolle nahm der Schlepper mir meinen Reisepass wieder ab. Wir vereinbarten mit dem Schlepper, dass er mich nach Großbritannien bringt. Der Schlepper sagte auch zu mir, dass ich mir keine Sorgen machen solle, er würde mich nach Großbritannien bringen.

F: Haben Sie vor der Grenzkontrolle bzw. danach in Ihren Reisepass hineingeschaut?

A. Ja, ich habe meinen Reisepass kontrolliert.

F: Haben Sie in Ihren Reisepass ein Visum gesehen?

A: Ja. Ich habe meinen Reisepass kontrolliert, ich sah das Visum, dort stand kein Name eines Landes. Ich fragte den Schlepper, von welchem Land dieses Visum war. Der Schlepper sagte zu mir, er würde mit mir darüber im Flugzeug sprechen. Ich fragte den Schlepper erneut im Flugzeug. Der Schlepper sagte zu mir, dass dieses Visum für die ganze Welt gültig ist.

F: Laut Amtswissen ist im Allgemeinen auf verschiedensten Visa leicht zu erkennen, von welchem Land dieses Visum ausgestellt wurde. Ihren Angaben sind daher nicht nachvollziehbar. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ja, sie haben Recht. Ich habe das Visum gesehen. Auf dem Visum war mein Foto zu sehen und auf dem Visum war ein Stempel. Ich konnte diese Sprache nicht lesen.

F. Wie ist denn ein Foto von Ihnen auf das Visum gekommen, wenn Sie Ihrem Onkel bzw. der wiederum dem Schlepper lediglich Ihren Reisepass gaben?

A: Der Schlepper hat von mir acht Fotos verlangt. Ich gab dem Schlepper acht Fotos.

F: Warum haben Sie diesen Umstand nicht bereits vorher erwähnt?

A: Bei meiner ersten Befragung vor der Polizei sagte mir die Dolmetscherin nur, dass ich nur die Fragen beantworten soll und nichts weiteres erzählen sollte. Heute haben Sie mich auch nicht direkt danach befragt.

F: Haben Sie direkt dem Schlepper die Fotos gegeben?

A: Nein, ich habe die Fotos meinem Onkel gegeben.

F: Wann war das?

A: Am 27.02.2012.

F: Bitte schildern Sie einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person.

A: Ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich war ca. fünf Jahre alt, als ich die Schule begonnen habe zu besuchen. Dies war im Jahr 1989. Bis zum Jahr 2007 habe ich studiert, ich habe die Grundschule, College und die Universität in XXXX besucht. Seit 2007 bis Dezember 2010 habe ich bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet. Die Firma heißt XXXX Nachher habe ich von Dezember 2010 bis zum 10.02.2012 bei der Firma XXXX in New Delhi gearbeitet. Ich habe dort in der Marketingbranche gearbeitet.A: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich war ca. fünf Jahre alt, als ich die Schule begonnen habe zu besuchen. Dies war im Jahr 1989. Bis zum Jahr 2007 habe ich studiert, ich habe die Grundschule, College und die Universität in römisch 40 besucht. Seit 2007 bis Dezember 2010 habe ich bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet. Die Firma heißt römisch 40 Nachher habe ich von Dezember 2010 bis zum 10.02.2012 bei der Firma römisch 40 in New Delhi gearbeitet. Ich habe dort in der Marketingbranche gearbeitet.

F: Welches Studium haben Sie absolviert?

A: Ich habe Economy studiert.

F: In welchen Bereich waren Sie in der von Ihnen erwähnten Sicherheitsfirma tätig?

A: Ich habe im Bereich Geldtransporter gearbeitet. Ich holte das Geld von der Bank ab und habe die Bankomaten in ganz XXXX mit Geld aufgefüllt.A: Ich habe im Bereich Geldtransporter gearbeitet. Ich holte das Geld von der Bank ab und habe die Bankomaten in ganz römisch 40 mit Geld aufgefüllt.

F: Welche Ihrer Verwandten leben noch in Indien?

A: Meine Eltern, mein Bruder und meine Schwester leben alle in XXXX. Meine Eltern und mein Bruder leben in XXXX, XXXX. Meine Schwester ist verheiratet und lebt mit Ihrem Mann zusammen. Die wohnen im Dorf XXXX in XXXX. Mein anderer Bruder ist verstorben. Ich habe vier Onkel väterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits. Alle wohnen in verschiedenen Dörfern in XXXX.A: Meine Eltern, mein Bruder und meine Schwester leben alle in römisch 40 . Meine Eltern und mein Bruder leben in römisch 40 , römisch 40 . Meine Schwester ist verheiratet und lebt mit Ihrem Mann zusammen. Die wohnen im Dorf römisch 40 in römisch 40 . Mein anderer Bruder ist verstorben. Ich habe vier Onkel väterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits. Alle wohnen in verschiedenen Dörfern in römisch 40 .

F: Womit bestreiten Ihre Eltern deren Lebensunterhalt?

A: Mein Vater ist Pensionist, er war früher bei der indischen Armee. Mein Bruder hat ein Lebensmittelgeschäft.

F: Wohnen Ihre Eltern und Ihr Bruder in einem eigenen Haus oder wo wohnen diese?

A: Meine Eltern haben ein eigenes Haus mit einem Grundstück und Landwirtschaft. Mein Vater arbeitet als Landwirt zu Hause. Er baut Getreide, Reis und Mais an. Reis und Getreide behält meine Familie, Mais und etwas Gemüse verkauft mein Vater. Er baut auch andere Pflanzen an, die als Futter für Tiere weiterverkauft werden.

F: Wann haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A: Im Jahr 2010.

F. Ungefähr wann?

A: Ich kann mich an ein Monat oder ein genaues Datum nicht mehr erinnern.

F: War es Sommer, Winter?

A: Es war Winter, es kann Dezember sein.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

A: Am 06.03.2012.

F: Sind Sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist?

A: Ja.

F. Wie viel haben Sie den Schlepper bezahlt?

A: 850.000,-- Rupien. Mein Vater hat das Geld meinem Onkel gegeben und mein Onkel gab dieses Geld dem Schlepper.

F: Woher haben Sie so viel Geld?

A: Mein Vater hat etwas Getreide verkauft und er hat auch viel Geld gespart. Das gesamte Geld hatte ich von meinem Vater.

F: Geben Sie bitte chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten zehn Jahre (2002 bis 2012) in Indien an.

A: Ich war in New Delhi.

F: Sie waren zwischen 2002 und 2012 immer in New Delhi?

A: Ich war natürlich zwischen 2002 und 2007 in der Schule. Nach 2007 habe ich gearbeitet.

F: Bitte beantworten Sie die eben gestellte Frage. Wo haben Sie sich zwischen 2002 und 2012 aufgehalten?

A: Von 2002 bis 2007 lebte ich in XXXX. Von 2007 bis 2012 war ich in New Delhi.A: Von 2002 bis 2007 lebte ich in römisch 40 . Von 2007 bis 2012 war ich in New Delhi.

F: Wo haben Sie in New Delhi gelebt?

A: XXXX, New Delhi.A: römisch 40 , New Delhi.

F: Wo befand sich die von Ihnen erwähnte Sicherheitsfirma?

A: In XXXX.A: In römisch 40 .

F: Folgt man Ihren Angaben, dann haben Sie in New Delhi gelebt, als Sie für diese Sicherheitsfirma gearbeitet haben. Warum das?

A: Ich habe zwischen 2007 und Dezember 2010 bei dieser Firma gearbeitet. Die Adresse dieser Firma lautet XXXX, XXXX.A: Ich habe zwischen 2007 und Dezember 2010 bei dieser Firma gearbeitet. Die Adresse dieser Firma lautet römisch 40 , römisch 40 .

F: Sie haben eben vorher angegeben, dass Sie zwischen 2002 und 2007 in XXXX, danach bis 2012 in New Delhi gelebt haben. Dies bedeutet, dass Sie während Ihrer Tätigkeit bei der Sicherheitsfirma in den Jahren 2007 bis Dezember 2010 in New Delhi gelebt haben.F: Sie haben eben vorher angegeben, dass Sie zwischen 2002 und 2007 in römisch 40 , danach bis 2012 in New Delhi gelebt haben. Dies bedeutet, dass Sie während Ihrer Tätigkeit bei der Sicherheitsfirma in den Jahren 2007 bis Dezember 2010 in New Delhi gelebt haben.

A: Ich möchte mich entschuldigen. Ich habe damals in XXXX gelebt.A: Ich möchte mich entschuldigen. Ich habe damals in römisch 40 gelebt.

F: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie den heute angegebenen Namen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?

A: Ja.

F: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?

A: Nein.

F: Beantworten sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F: Sind Sie vorbestraft?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A: Nein. Ich war aber bei einer Polizeistation.

F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden (wie Polizei, Militär...) in Ihrer Heimat?

A: Ja, ich habe Probleme mit der Polizei.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: Ja.

F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (z.B.: Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Ja.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. (...)

A: Ich habe einen Freund namens XXXX. Er gehört den Sikh an. Er war ein sehr guter Freund von mir, wir haben gemeinsam die Schule und das College besucht. Wir haben bis 2007 zusammen studiert. Im Jahr 2006 hat er ein muslimisches Mädchen kennengelernt. Das Mädchen hieß XXXX. Nach der Universität habe ich bei der Sicherheitsfirma gearbeitet. Mein Freund hat mit seinem Vater zusammengearbeitet. Sein Vater hatte eine Speditionsfirma. Von 2006 bis 2010 hatte mein Freund keine Probleme mit seiner Freundin gehabt. Mein Freund hat seine Freundin über mich kennengelernt. Ich habe früher XXXX bereits gekannt. Wir trafen uns oft, dh. mein Freund, XXXX und ich trafen uns oft. Er erzählte mir, dass die beiden im Jahr 2010 heiraten werden. Ich sagte zu ihm, dass ist eine gute Idee. Ich werde ihm helfen, soweit ich kann. Sie haben am 20.10.2010 geheiratet. Sie waren am Gericht und haben Ihre Heirat registrieren lassen. Mein Freund XXXX fragte mich, er bräuchte ein Trauzeuge, ob ich damit einverstanden bin. Ich sagte zu. Ich habe auch als Trauzeuge unterschrieben. Am 05.11.2010 waren beide tot. Unbekannte Leute haben diese beiden umgebracht. Angehörige meines Freundes XXXX haben mir die Schuld gegeben. Sie haben mir vorgeworfen, warum ich denen nichts vorher erzählt habe. Die ganze Familie hat überall über mich sehr schlecht erzählt. Ab und zu, wenn ich Angehörige der Familie meines Freundes gesehen habe, und ich wollte diese begrüßen, gaben Sie mir keine Antwort. Sie haben sogar mit mir geschimpft. Sie sagten, wegen mir sei ihr Sohn nunmehr tot.A: Ich habe einen Freund namens römisch 40 . Er gehört den Sikh an. Er war ein sehr guter Freund von mir, wir haben gemeinsam die Schule und das College besucht. Wir haben bis 2007 zusammen studiert. Im Jahr 2006 hat er ein muslimisches Mädchen kennengelernt. Das Mädchen hieß römisch 40 . Nach der Universität habe ich bei der Sicherheitsfirma gearbeitet. Mein Freund hat mit seinem Vater zusammengearbeitet. Sein Vater hatte eine Speditionsfirma. Von 2006 bis 2010 hatte mein Freund keine Probleme mit seiner Freundin gehabt. Mein Freund hat seine Freundin über mich kennengelernt. Ich habe früher römisch 40 bereits gekannt. Wir trafen uns oft, dh. mein Freund, römisch 40 und ich trafen uns oft. Er erzählte mir, dass die beiden im Jahr 2010 heiraten werden. Ich sagte zu ihm, dass ist eine gute Idee. Ich werde ihm helfen, soweit ich kann. Sie haben am 20.10.2010 geheiratet. Sie waren am Gericht und haben Ihre Heirat registrieren lassen. Mein Freund römisch 40 fragte mich, er bräuchte ein Trauzeuge, ob ich damit einverstanden bin. Ich sagte zu. Ich habe auch als Trauzeuge unterschrieben. Am 05.11.2010 waren beide tot. Unbekannte Leute haben diese beiden umgebracht. Angehörige meines Freundes römisch 40 haben mir die Schuld gegeben. Sie haben mir vorgeworfen, warum ich denen nichts vorher erzählt habe. Die ganze Familie hat überall über mich sehr schlecht erzählt. Ab und zu, wenn ich Angehörige der Familie meines Freundes gesehen habe, und ich wollte diese begrüßen, gaben Sie mir keine Antwort. Sie haben sogar mit mir geschimpft. Sie sagten, wegen mir sei ihr Sohn nunmehr tot.

Am 15.11.2010, es war am Abend, war ich mit meiner Familie zu Hause. Wir aßen, als plötzlich Schüsse fielen. Diese Schüsse waren vor unserer Tür. Wir hatten alle Angst. Mein Vater sagte zu uns, niemand solle die Tür aufmachen und rausgehen. Plötzlich haben wir eine Stimme gehört. Jemand sagte, wir brauchen XXXX. Sie haben auch an unsere Türe geklopft. Mein Vater sagte, es dürfe niemand von uns aufstehen und die Türe aufmachen. Die waren draußen laut und sie sagten, wir brauchen XXXX, sie würden XXXX umbringen, da er einen Blödsinn gemacht hat. Er habe eine muslimische Frau zu einer anderen Religion gebracht. Mein Vater sagte, wir dürfen trotzdem die Türe nicht aufmachen. Draußen haben diese Leute weiter geschimpft, wegen der Religion und wegen der Heirat. Meine Mutter sagte dann zu meinem Bruder XXXX und zu mir, wir sollten über die hintere Türe nach draußen gehen. Von dort sollten wir weglaufen und Richtung Wald laufen. Mein Bruder und ich sind dann weggelaufen. Wir haben uns im Wald versteckt. Diese Leute klopften weiter, mein Vater machte die Türe aber nicht auf. Sie haben dann gewaltsam die Tür geöffnet. Sie fragten meinen Vater, wo ich sei. Mein Vater sagte zu ihnen, ich wäre nicht da. Sie suchten mich im ganzen Haus. Sie haben meine Eltern geschlagen. Nachher sind sie weggegangen.Am 15.11.2010, es war am Abend, war ich mit meiner Familie zu Hause. Wir aßen, als plötzlich Schüsse fielen. Diese Schüsse waren vor unserer Tür. Wir hatten alle Angst. Mein Vater sagte zu uns, niemand solle die Tür aufmachen und rausgehen. Plötzlich haben wir eine Stimme gehört. Jemand sagte, wir brauchen römisch 40 . Sie haben auch an unsere Türe geklopft. Mein Vater sagte, es dürfe niemand von uns aufstehen und die Türe aufmachen. Die waren draußen laut und sie sagten, wir brauchen römisch 40 , sie würden römisch 40 umbringen, da er einen Blödsinn gemacht hat. Er habe eine muslimische Frau zu einer anderen Religion gebracht. Mein Vater sagte, wir dürfen trotzdem die Türe nicht aufmachen. Draußen haben diese Leute weiter geschimpft, wegen der Religion und wegen der Heirat. Meine Mutter sagte dann zu meinem Bruder römisch 40 und zu mir, wir sollten über die hintere Türe nach draußen gehen. Von dort sollten wir weglaufen und Richtung Wald laufen. Mein Bruder und ich sind dann weggelaufen. Wir haben uns im Wald versteckt. Diese Leute klopften weiter, mein Vater machte die Türe aber nicht auf. Sie haben dann gewaltsam die Tür geöffnet. Sie fragten meinen Vater, wo ich sei. Mein Vater sagte zu ihnen, ich wäre nicht da. Sie suchten mich im ganzen Haus. Sie haben meine Eltern geschlagen. Nachher sind sie weggegangen.

Am nächsten Tag haben wir überlegt, wir dachten, wir gehen zur Polizei und machen dort eine Anzeige gegen diese unbekannten Leute bzw. gegen diese Militanten. Wir gingen gemeinsam zur Polizeistation. In der Polizeistation sahen wir, dass die Eltern meines Freundes bei der Polizei sitzen. Bevor wir mit der Polizei reden konnten, ist der Inspektor mit dem Vater meines Freundes zur Seite gegangen und sie haben [sich] danach unterhalten. Der Polizist kam nachher zu uns, er fragte, was ich denn wolle. Wir haben dem Polizisten unsere Probleme erzählt. Der Inspektor sagte, ich würde lügen. Ich würde mit Militanten zusammenarbeiten. Der Inspektor sagte auch zu meinem Vater, wir sollen alle gehen und es würde keine Anzeige von uns geben. Der Polizist sagte auch, wenn wir nicht gehen, dann würde sie gegen uns eine Anzeige erstatten. Der Vater meines Freundes ist ein hochrangiger Politiker. Er ist MLA von diesem Gebiet. Ich glaube, er hat der Polizei auch etwas Geld gegeben. Danach hat mich die Polizei drei Mal zur Polizeistation geholt. Ich war jedes Mal von der Früh bis zum Abend in der Polizeistation. Beim ersten Mal, als sie mich holten, haben Sie Geld von mir verlangt. Die Polizei sagte zu meinem Vater, wir brauchen 35.000,-- Rupien, sonst werden sie eine falsche Anzeige gegen mich, seinem Sohn, erstatten und ich würde ins Gefangenenhaus kommen. Mein Vater zahlte 35.000,-- Rupien. Die Polizei erlaubte mir dann am Abend nach Hause zu gehen. Beim zweiten Mal hat mich die Polizei wieder zur Polizeistation geladen. Sie verlangten erneut Geld. Ich habe von der Polizeistation meinen Vater angerufen. Ich sagte, die Polizei verlangt wieder Geld. Mein Vater lehnte ab. Ich sagte zur Polizei, dass mein Vater ihnen kein Geld mehr gibt. Danach haben sie mich geschlagen. Bis zum Abend wurde ich oft geschlagen. Am Abend habe ich dann noch einmal meinen Vater angerufen. Ich sagte zu ihm, dass ich den ganzen Tage geschlagen wurde, und dass sie erneut Geld verlangten. Mein Vater kam am Abend zur Polizeistation und zahlte erneut 35.000,-- Rupien. Danach durfte ich nach Hause gehen. Beim dritten Mal hat mein Vater 50.000,-- Rupien bezahlt.

Nachher habe ich mit meiner Familie, meistens mit meinem Vater gesprochen. Ich sagte, wir haben Probleme, meine Familie hätte wegen mir Probleme. Meine Familie hat so viel Geld für mich bezahlt. Ich sagte auch, dass ich Angst habe, dass die Polizei gegen mich eine Falschanzeige erstatten wird. Ich fragte, was ich denn machen solle. Mein Vater sagte, ich solle nach New Delhi gehen. Nach diesem Gespräch bin ich Dezember nach New Delhi gereist. Ich war nervlich sehr fertig. Ich habe mir oft gedacht, ich bleibe nicht in Indien, ich dachte, ich bin in Indien nicht sicher, es wäre besser, wenn ich ins Ausland gehe. Ich sprach auch darüber mit meinem Vater. Mein Vater sagte, ich solle weiterarbeiten, wenn die Zeit vergeht, dann vergessen die Leute alles und alles wird wieder gut. Ich dachte, mein Vater hat Recht. Ich habe dann die Gedanken vergessen, dass ich ins Ausland fahren möchte. Ich habe oft mit meinem Vater und mit meiner Mutter telefoniert. Dann habe ich erfahren, dass diese Leute mich immer wieder gesucht haben. Diese Leute haben gewusst, dass ich mich nicht mehr in XXXX befinde. Am 06.01.2012 haben sie meinem Bruder XXXX umgebracht. Ich habe am Begräbnis nicht teilgenommen, da mein Vater zu mir sagte, ich dürfe nicht nach XXXX kommen. Er sagte, er möchte nicht, dass er mich auch [...] verliert. Mein Vater sprach mit meinem Onkel, mein Vater sagte zu meinem Onkel, er solle mir helfen, ins Ausland zu gehen. Wenn ich wieder nach drei oder vier Jahren XXXX zurückkommen würde, würden sie auch mich umbringen. Dann sprach mein Onkel mit dem Schlepper. Es wurde vereinbart, dass er mich nach Großbritannien bringt, mein Onkel zahlte 850.000,-- Rupien. Dann reiste ich aus.Nachher habe ich mit meiner Familie, meistens mit meinem Vater gesprochen. Ich sagte, wir haben Probleme, meine Familie hätte wegen mir Probleme. Meine Familie hat so viel Geld für mich bezahlt. Ich sagte auch, dass ich Angst habe, dass die Polizei gegen mich eine Falschanzeige erstatten wird. Ich fragte, was ich denn machen solle. Mein Vater sagte, ich solle nach New Delhi gehen. Nach diesem Gespräch bin ich Dezember nach New Delhi gereist. Ich war nervlich sehr fertig. Ich habe mir oft gedacht, ich bleibe nicht in Indien, ich dachte, ich bin in Indien nicht sicher, es wäre besser, wenn ich ins Ausland gehe. Ich sprach auch darüber mit meinem Vater. Mein Vater sagte, ich solle weiterarbeiten, wenn die Zeit vergeht, dann vergessen die Leute alles und alles wird wieder gut. Ich dachte, mein Vater hat Recht. Ich habe dann die Gedanken vergessen, dass ich ins Ausland fahren möchte. Ich habe oft mit meinem Vater und mit meiner Mutter telefoniert. Dann habe ich erfahren, dass diese Leute mich immer wieder gesucht haben. Diese Leute haben gewusst, dass ich mich nicht mehr in römisch 40 befinde. Am 06.01.2012 haben sie meinem Bruder römisch 40 umgebracht. Ich habe am Begräbnis nicht teilgenommen, da mein Vater zu mir sagte, ich dürfe nicht nach römisch 40 kommen. Er sagte, er möchte nicht, dass er mich auch [...] verliert. Mein Vater sprach mit meinem Onkel, mein Vater sagte zu meinem Onkel, er solle mir helfen, ins Ausland zu gehen. Wenn ich wieder nach drei oder vier Jahren römisch 40 zurückkommen würde, würden sie auch mich umbringen. Dann sprach mein Onkel mit dem Schlepper. Es wurde vereinbart, dass er mich nach Großbritannien bringt, mein Onkel zahlte 850.000,-- Rupien. Dann reiste ich aus.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich habe Angst um mein Leben. Die Leute bringen mich um.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Nein.

F: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Ich befinde mich in Grundversorgung.

F: Besuchen Sie eine Schule, einen Kurs?

A: Nein.

F. Sprechen Sie Deutsch?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen?

A: Nein.

F: Gibt es besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich? (Wird vom Referenten erklärt)

A: Ich wollte eigentlich nicht nach Österreich kommen Ich wollte nach Großbritannien. Der Schlepper ließ mich aber in Österreich aussteigen.

Nach erfolgter Rückübersetzung: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, ist alles richtig und korrekt?

A: Ja.

F: Sie erwähnten, dass Sie bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet haben, wie lange war Ihre Arbeitszeit?

A: Ich arbeitete von 09:00 bis 17:30 Uhr. Ich habe dort von 2007 bis 2010 [...] gearbeitet.

F: An welchen Wochentagen haben Sie dort gearbeitet?

A: Ich arbeitete von Montag bis Samstag.

F: Sie erwähnten, dass Ihr Freund XXXX am 20.10.2010 vor einem indischen Gericht geheiratet hat. Was war das für ein Wochentag?F: Sie erwähnten, dass Ihr Freund römisch 40 am 20.10.2010 vor einem indischen Gericht geheiratet hat. Was war das für ein Wochentag?

A: Kann ich mich nicht mehr erinnern.

F: Haben Sie sich für die Hochzeit frei genommen oder hatten Sie frei?

A: Ich hatte in dieser Zeit eine Woche auf Urlaub.

F: Wer war aller bei der Hochzeit anwesend?

A: Zwei Cousins von XXXX waren dabei. Die beiden kamen von Amritsar zur Hochzeit. Die Freundin von XXXX war auch dabei.A: Zwei Cousins von römisch 40 waren dabei. Die beiden kamen von Amritsar zur Hochzeit. Die Freundin von römisch 40 war auch dabei.

F: Wer war aller dann Trauzeuge?

A: Wir alle vier waren Trauzeugen.

F: Wie alt war Ihr Freund, als dieser heiratete?

A: Mein Freund ist XXXX geboren. Er war genauso alt wie ich. Das Mädchen wurde XXXX geboren.A: Mein Freund ist römisch 40 geboren. Er war genauso alt wie ich. Das Mädchen wurde römisch 40 geboren.

F: Wo fand die Heirat statt?

A: Am Marriage Court in XXXX.A: Am Marriage Court in römisch 40 .

F: Woher kannten Sie XXXX?

A: Ich habe eine Freundin namens XXXX. Sie gehört dem Hinduglauben an. Diese war die Freundin von XXXX.A: Ich habe eine Freundin namens römisch 40 . Sie gehört dem Hinduglauben an. Diese war die Freundin von römisch 40 .

F: Welchen Beruf ging XXXX nach?F: Welchen Beruf ging römisch 40 nach?

A: Sie war Studentin.

F: Welches Studium hat sie absolviert?

A: Sie hat auch auf der Universität Economics studiert.

F: Wo haben Sie sich mit XXXX und XXXX getroffen?F: Wo haben Sie sich mit römisch 40 und römisch 40 getroffen?

A: Es war immer verschieden. Manches Mal waren wir im Kino, in Restaurants, im Park im Garten...

F: Wussten die Familie Ihrer beiden Freunde, dass diese zusammen sind, d.h. eine Beziehung haben?

A: Nein.

F: Ihre Freunde waren zwischen 2006 und 2010 zusammen. Sie haben sich zusammen mit Ihnen in der Öffentlichkeit getroffen. Die beiden Cousinen von Ihrem Freund kamen extra für seine Hochzeit von Amritsar nach XXXX. Es ist nicht nachvollziehbar, dass deren Familien nichts über deren Beziehung bzw. deren Hochzeit gewusst haben.F: Ihre Freunde waren zwischen 2006 und 2010 zusammen. Sie haben sich zusammen mit Ihnen in der Öffentlichkeit getroffen. Die beiden Cousinen von Ihrem Freund kamen extra für seine Hochzeit von Amritsar nach römisch 40 . Es ist nicht nachvollziehbar, dass deren Familien nichts über deren Beziehung bzw. deren Hochzeit gewusst haben.

A: Er hat seinen Cousins gesagt, sie sollten niemanden etwas sagen. Deshalb wussten seine Eltern und seine Familienangehörigen nichts von der Beziehung und der Hochzeit.

F: Weiß man, von wem die beiden umgebracht wurden?

A: Nein.

F: Sie haben im Rahmen Ihrer Erstbefragung angegeben, dass fünf Tage nach dem Tod Ihrer beiden Freunde am 05.11.2010 unbekannte Leute zu Ihnen nach Hause kamen und Sie bzw. Ihre Familie bedrohten. Heute erwähnten Sie, dieser Vorfall wäre am 15.11.2010 gewesen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Was ich heute gesagt habe, dieses Datum stimmt. Damals war ich ein wenig aufgeregt.

F: Welcher Wochentag war der 15.11.2010?

A: Kann ich nicht sagen.

F: Welcher Wochentag war der 05.11.2010? Ihre beiden Freunde wurden an diesem Tag laut Ihren Angaben getötet.

A: Es war am Mittwoch. Nach einer Denkpause:

A: Es kann sein, dass es ein Mittwoch oder ein Freitag war.

F: Warum wissen Sie das nicht genau?

A: Ich weiß es nicht.

F: Sie gaben im Rahmen Ihrer Erstbefragung im Gegensatz zu heute nicht an, dass sie drei Mal zur Polizei vorgeladen wurden bzw. dass die Polizei von Ihnen Geld verlangte. Warum nicht?

A: Die Dolmetscherin sagte mir, ich würde noch einmal eine Ladung zur Einvernahme bekommen. Dort solle ich alles erzählen. Dieses Mal brauche ich nicht viel sprechen.

F: Aber Sie wurden doch im Rahmen Ihrer Erstbefragung zu Ihren

Fluchtgründen umfassend befragt, man stellte Ihnen auch Fragen wie:

"Schildern Sie bitte konkret Ihren Fluchtgrund."

A: Die Dame stellte mir damals nicht derartige Fragen. Sie zeigte mir mit einer Handbewegung, dass ich nicht weiterreden solle, ich solle bei der nächsten Einvernahme alles erzählen.

F: Wie kommen Sie auf die Idee, dass der Tod Ihres Bruders mit Ihren Problemen zusammenhängt?

A: Sie haben meinen Bruder aufgrund von Rache umgebracht. Sie haben daher meinen Bruder umgebracht.

F: Wie kommen Sie darauf, dass Ihr Bruder aufgrund Ihrer Probleme getötet wurde und dies vor allem zwei Jahre nachdem Sie Probleme hatten?

A: Es muss Rache gewesen sein. Sie haben mich gesucht. Sie haben mich [nicht] gefunden. Die Militanten gehören dem moslemischen Glauben an. Ich gehöre dem Hinduglauben an, mein Freund ist Sikh. Deshalb haben Sie aus Rache meinen Bruder umgebracht.

F: Gibt es Hinweise, dass jene Leute, die Sie suchten, Ihren Bruder getötet haben?

A: Nein, ich habe keine Hinweise oder Beweismittel. Das sind meine Vermutungen. Die haben Waffen dabei und gehören dem muslimischen Glauben an, die anderen haben keine Waffen. Die normalen Leute haben keine Waffen.

F: Wo und wie wurde Ihr Bruder getötet?

A: In der Nähe einer Tankstelle, das ist ca. eineinhalb Kilometer von meinem Haus [entfernt], [dort] wurde er getötet. Wie das war, weiß ich nicht.

F: Wie heißt der Vater Ihre Freundes XXXX?

A: XXXX.A: römisch 40 .

F: Sie haben im Rahmen Ihrer Erstbefragung angegeben, dass der Onkel Ihres Freundes XXXX namens XXXX war und nicht wie heute der Vater Ihres Freundes. Möchten Sie dazu etwas sagen?F: Sie haben im Rahmen Ihrer Erstbefragung angegeben, dass der Onkel Ihres Freundes römisch 40 namens römisch 40 war und nicht wie heute der Vater Ihres Freundes. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ja, das habe ich gesagt. Der XXXX ist MLA. Sein Vater hat eine Speditionsfirma.A: Ja, das habe ich gesagt. Der römisch 40 ist MLA. Sein Vater hat eine Speditionsfirma.

F: Sie haben im Rahmen Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie von 2007 bis 2010 in XXXX bei der Firma XXXX als Informatiker gearbeitet haben. Heute geben Sie an, dass Sie Fahrer eines Geldtransporters waren, Sie hätten Geld bei Bankomaten nachgefüllt. Möchten Sie dazu etwas sagen?F: Sie haben im Rahmen Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie von 2007 bis 2010 in römisch 40 bei der Firma römisch 40 als Informatiker gearbeitet haben. Heute geben Sie an, dass Sie Fahrer eines Geldtransporters waren, Sie hätten Geld bei Bankomaten nachgefüllt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Nein, damals habe ich auch dasselbe gesagt wie heute.

F: Sie haben im Rahmen Ihrer Erstbefragung nach Befragung, welche Dokumente Sie haben, angegeben, dass Sie Zeugnisse in Ihrer Heimat haben, den Reisepass hätte [Ihnen] der Schlepper abgenommen. Sie erwähnten damals nicht, dass Sie auch eine ID-Karte hatte, welcher der Schlepper Ihnen abnahm. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Damals fragte man mich nur nach meinen Reisepass. Sie fragten mich nicht nach Schulzeugnissen, ID-Card oder anderen Dokumenten.

F: Wie haben sich Ihre beiden Freunde, die getötet wurden, kennengelernt?

A: XXXX war unser Nachbar, dann gingen wir gemeinsam in die Schule. Wir haben zusammen gespielt. Unsere Freunde haben mich, XXXX und XXXX eingeladen. Es war eine Party. Dort haben sich die beiden kennengelernt. Sie haben die Telefonnummern ausgetauscht, später haben sie telefoniert und so fing die Freundschaft an.A: römisch 40 war unser Nachbar, dann gingen wir gemeinsam in die Schule. Wir haben zusammen gespielt. Unsere Freunde haben mich, römisch 40 und römisch 40 eingeladen. Es war eine Party. Dort haben sich die beiden kennengelernt. Sie haben die Telefonnummern ausgetauscht, später haben sie telefoniert und so fing die Freundschaft an.

F: Dies bedeutete aber, dass Sie nicht verantwortlich waren, dass sich die beiden kennengelernt haben?

A: Ja, das ist richtig.

F: Haben die beiden Cousins Ihres Freundes und die Freundin von XXXX aufgrund der Heirat von XXXX und XXXX Probleme?F: Haben die beiden Cousins Ihres Freundes und die Freundin von römisch 40 aufgrund der Heirat von römisch 40 und römisch 40 Probleme?

A: Nein.

F: Warum haben Sie dann Probleme?

A: Ich glaube, ich habe wegen meiner Religion diese Probleme, Moslems streiten mit Sikhs nicht, weil die Sikhs sich wehren und eine Antwort geben. Wir Hindus geben keine Antwort, wir sind ein ruhiges Volk.

F: Welchem Glauben gehörte die Freundin an, die bei der Hochzeit anwesend war?

A: Sie war die Freundin von mir namens Sima, sie gehört dem Hinduglauben an.

F: Dann müsste Ihre Freundin XXXX auch mit den Moslems Probleme haben.F: Dann müsste Ihre Freundin römisch 40 auch mit den Moslems Probleme haben.

A: Diese Leute haben gegen XXXX nichts gemacht. Die beiden Cousins von meinem Freund sind in der Früh zur Hochzeit gekommen und sind am Abend nach Hause gefahren. Ich war die einzige Person, die diese Leute kannten.A: Diese Leute haben gegen römisch 40 nichts gemacht. Die beiden Cousins von meinem Freund sind in der Früh zur Hochzeit gekommen und sind am Abend nach Hause gefahren. Ich war die einzige Person, die diese Leute kannten.

F: Wie sollten denn [die] militanten Muslime wissen, dass es zu einer Hochzeit zwischen Ihren beiden Freunden kam und Sie anwesend waren?

A: Nachdem diese Leute meine Freunde getötet haben, hat die Familie meines Freundes mir vorgeworfen, dass ich an deren Tod schuld sei. Die Familien haben überall dies erzählt. Dann nehme ich an, dass sie davon erfahren haben. Sie gingen zum Gericht und haben die Heiratsurkunde kontrolliert. Sie haben dann auch festgestellt, dass ich unterschrieben habe. Deshalb sind diese Leute gegen mich.

F: Wie haben Sie erfahren, dass militanten Moslems zum Gericht gegangen sind?

A: Mein Freund nahm die Braut mit nach Hause. Sie haben zusammen gelebt. Sie waren plötzlich tot. Wenn Sie weitergelebt haben, dann hätte niemand nach den Umständen der Hochzeit gefragt. Man hat aber somit danach gefragt.

F: Wer hat danach gefragt?

A: Ich möchte nun sagen, zum Gericht sind die Eltern meiner Freunde gegangen.

F: Wie haben Sie von allem erfahren, wenn die Familien Ihrer beiden Freunde nicht mehr mit Ihnen reden?

A: Nach der Hochzeit, als XXXX mit seiner Braut nach Hause kam, hat er seinem Vater über die Hochzeit erzählt. Er erzählte ihm auch dass alle Unterlagen im Marriage Court wären. Nachher ist der Vater zum Gericht gegangen. Er hat dort die Heiratsurkunde kontrolliert.A: Nach der Hochzeit, als römisch 40 mit seiner Braut nach Hause kam, hat er seinem Vater über die Hochzeit erzählt. Er erzählte ihm auch dass alle Unterlagen im Marriage Court wären. Nachher ist der Vater zum Gericht gegangen. Er hat dort die Heiratsurkunde kontrolliert.

F: Aber dann hätte doch der Vater Ihres Freundes gesehen, dass die beiden Cousins und eine andere Person, nämlich Ihre Freundin namens XXXX, bei der Hochzeit anwesend waren.F: Aber dann hätte doch der Vater Ihres Freundes gesehen, dass die beiden Cousins und eine andere Person, nämlich Ihre Freundin namens römisch 40 , bei der Hochzeit anwesend waren.

A: Ja. Die Cousins wohnen im Punjab, warum die beiden keine Probleme bekommen haben, kann ich nicht sagen. Ich weiß aber auch nicht, ob diese Probleme haben oder nicht.

F: Warum sollten muslimische Militante gegen Ihre Person vorgehen, wenn Ihre beiden Freunde bereits tot sind und somit die Ziele dieser muslimischen Militanten [erreicht wurden], nämlich eine Heirat zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften somit nachträglich verhindert wurde?

A: Ich habe diese Frage bereits vorher beantwortet. Es hängt mit der Religion zusammen. Ich war auch als Trauzeuge und Freund dabei.

F: Warum blieben Sie nicht in New Delhi, dort lebten Sie doch zwei Jahre lang sicher?

A: Der Hauptgrund war der Mord meines Bruders. Meine Familie und ich haben festgestellt, dass ich nicht in Indien bleiben kann, egal [ob] in Delhi oder in XXXX. Wenn sie meinen Bruder umgebracht haben, dann würden sie mich auch finden und töten. So haben meine Familie und ich ausgemacht, ich solle ins Ausland gehen und einen sicheren Platz suchen.A: Der Hauptgrund war der Mord meines Bruders. Meine Familie und ich haben festgestellt, dass ich nicht in Indien bleiben kann, egal [ob] in Delhi oder in römisch 40 . Wenn sie meinen Bruder umgebracht haben, dann würden sie mich auch finden und töten. So haben meine Familie und ich ausgemacht, ich solle ins Ausland gehen und einen sicheren Platz suchen.

F: Warum wollten Sie nach Großbritannien?

A: Der Schlepper sagte, er hätte einen Freund in England und dieser würde alle Papiere auch für die Arbeit für mich besorgen.

F: Warum haben Sie angegeben, dass Sie bezgl. des Todes Ihres Bruders nichts Näheres wissen, außer dass er an einer Tankstelle getötet wurde? In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihr Bruder im Auto saß, als von draußen auf Ihn geschossen wurde.

A: Was ich heute gesagt habe, ist die Wahrheit.

V: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich habe eine Bitte. Ich möchte in Österreich bleiben. Ich komme aus nicht einer sehr reichen Familie. Mein Vater bezahlte viel Geld. Wenn ich zu meinem Vater sage, ich brauche wieder Geld, dann schäme ich mich. Ich möchte hier in Österreich arbeiten und hier bleiben.

Dem AW wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihm aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine kurze Länderfeststellung zu seinem Heimatland vorgehalten werden muss. Es wird dem AW der Sinn dieser Länderfeststellungen bzw. die Möglichkeit zur Abgaben einer Stellungnahme erklärt.

A: Ich weiß besser über die Lage in Indien Bescheid, ich habe kein Interesse an die Länderfeststellungen. Ich möchte auch keine Stellungnahme abgeben.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja. Heute gaben Sie mir genug Zeit, ich habe die Fragen beantwortet. Bei der Einvernahme vor der Polizei war ich nervös und die Dolmetscherin sagte, ich solle nicht alles sagen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.03.2012, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.03.2012, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 03.04.2012 langte beim Bundesasylamt die aktuelle Meldebestätigung des Beschwerdeführers ein.Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 03.04.2012 langte beim Bundesasylamt die aktuelle Meldebestätigung des Beschwerdeführers ein.

Am 10.05.2012 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, er stelle deshalb einen neuen Asylantrag, weil er keinen Bescheid bekommen habe, in dem stehe, dass über seinen ersten Asylantrag negativ entschieden worden sei. Ihm wurde sodann mitgeteilt, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei und in Österreich nur einmal über eine Sache entschieden werden könne. Nachgefragt, ob er neue Gründe vorbringen wolle, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe keine neuen Gründe, aber da die Gründe, die ich bereits beim ersten Asylantrag [genannt] habe, so wichtig sind, kann ich das Land nicht verlassen."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Die Polizei sei nicht offiziell hinter ihm her, sondern inoffiziell, weil sie glaube, dass er zur militanten muslimischen Gruppe gehöre. Er habe Angst, dass die Polizei ihn verhaften werde, und einen Grund finden werde, ihn zu beseitigen.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.05.2012 ereignete sich Folgendes:

"F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

A: Meine Muttersprache ist Hindi.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A: Es gibt keine Verständigungsprobleme.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

F: Sind Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten?

A: Nein, ich bin nicht vertreten.

(...)

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen des Vorverfahrens und der Erstbefragung am 10.05.2012 vor dem SPK Salzburg gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

A: Ja, ich sage stets die Wahrheit

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?

A: Nein, ich halte alle meine Angaben in der Erstbefragung und im Vorverfahren weiterhin aufrecht. Ich sage immer die Wahrheit. Sonst will ich nichts ergänzen.

V: Sie haben im Jahr 2012 (09.03.2012) einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesasylamt am 14.04.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Ich habe keinen Bescheid bekommen. Deshalb habe ich einen neuen Antrag gestellt. Ich habe dieselben Gründe wie im Erstverfahren, diese Bedrohungen existieren immer noch. Die Bedroher von damals verfolgen mich immer noch.

F: Sonst keine Gründe?

A: Nein.

F: Können Sie Beweismittel für die behauptete Bedrohungslage vorbringen?

A: Nein.

F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

A: Nein.

F: Welche Dokumente hatten Sie bei sich, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Nein, Dokumente habe ich keine.

F: Welche Verwandte haben Sie noch in Indien?

A: Ja, meine Geschwister und Eltern und mein Bruder leben noch in Indien. Mein Vater ist ehemaliger Soldat und mein Bruder hat ein Geschäft. Die wohnen alle in XXXX und zwar im XXXX.A: Ja, meine Geschwister und Eltern und mein Bruder leben noch in Indien. Mein Vater ist ehemaliger Soldat und mein Bruder hat ein Geschäft. Die wohnen alle in römisch 40 und zwar im römisch 40 .

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich an besonderen Integrationsmaßnahmen teilgenommen?

A: Nein, davon habe [ich] keine Ahnung, ich habe da nichts unternommen.

F: Was haben Sie im Indien beruflich gemacht? Wie haben Sie dort Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich habe in Indien in Security Bereich und als Verkäufer in Indien gearbeitet. In Österreich habe ich von der Grundversorgung gelebt, ich habe schließlich eine weiße Karte bekommen.

F: Haben Sie, außer den bereits genannten, noch weitere Fluchtgründe?

A: Wo ich wohne herrschen die muslimischen Leute, es ist sehr schwer dort zu leben für mich. Dort gibt es auch Spezialeinheiten die sehr extrem sind und die Al Kaida verehren, es gibt dort auch die Geheimgruppe ASI. Diese Probleme existieren seit meiner Geburt und wirkten bis 2010 fort. 2010 habe ich meinen Heimatort verlassen und bin nach Delhi verzogen. 2010 bis 2012 habe ich in Delhi gewohnt und dort als Verkäufer gearbeitet. Ich habe in Delhi eine Mietwohnung bewohnt. 14.000,-- Rupien habe ich dort im Monat verdient.

F: Warum haben Sie das oben geschilderte nicht schon im Vorverfahren angegeben?

A: Ich bin in Linz fast gar nichts gefragt worden, deshalb habe ich auch nichts gesagt.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ich habe alles verstanden.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen wichtig erscheint oder nicht gefragt wurde?

A: Nein.

F: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie besondere Anknüpfungspunkte in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Was würde Sie bei einer Rückkehr nach Indien erwarten? Wie sieht Ihre Lebensperspektive dort aus?

A: Ich werde getötet werden, in Kaschmir zu leben ist der reine Wahnsinn.

Feststellungen des Bundesasylamtes: Ihnen werden die Feststellungen zur Situation in Indien zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert, wird Ihnen dieser vom Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs dazu eine Stellungnahme abzugeben.

A: Ich möchte nicht zurück nach Indien. Ich möchte in Österreich leben.

V: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte sowie der Feststellungen zum Staat Indien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BAA zur dortigen Lage ableitet. Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein, das möchte ich nicht.

Anmerkung: Der AW wird über den Umstand informiert, dass eine Einsichtnahme während der Amtsstunden während des weiteren Verfahrens vorgenommen werden kann. Ihnen wird die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG gegen eigenhändige Unterschrift ausgefolgt. Der Inhalt derselben wird Ihnen durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz gemäß § 68 Asylgesetz zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet nach Indien zu veranlassen.Anmerkung: Der AW wird über den Umstand informiert, dass eine Einsichtnahme während der Amtsstunden während des weiteren Verfahrens vorgenommen werden kann. Ihnen wird die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG gegen eigenhändige Unterschrift ausgefolgt. Der Inhalt derselben wird Ihnen durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz gemäß Paragraph 68, Asylgesetz zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet nach Indien zu veranlassen.

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Nein.

(...)

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

A: Ja."

Am 23.05.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes abermals einvernommen, wobei er betonte, er wolle die bereits getätigten Aussagen aufrecht halten, Beweismittel könne er aber nicht vorlegen. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen erklärte der Beschwerdeführer, die Lage in Indien werde immer schlimmer. Er könne einfach nicht nach Hause zurückkehren. Es werde dort immer Streit geben. Er wolle in Österreich leben und nicht in die Heimat zurückkehren.

Befragt, ob er sonst noch etwas angeben wolle, schilderte der Beschwerdeführer: "Ich habe den Bescheid nicht bekommen, obwohl ich am 03.04.2012 meinen Meldezettel persönlich in der EAST West abgegeben habe. Ich bin damals privat verzogen, weil mir das Essen in der EAST West nicht geschmeckt hat und ich habe mich eingesperrt gefühlt, das hat in mir Stress verursacht. Ich habe damals auch mit dem Portier der EAST West geredet, der hat mich falsch informiert. Ich bin hier ganz neu, ich entschuldige mich für meine Fehler, in der Schubhaft gab es auch keine Rechtsberater. Ich habe auch den Portier gefragt, ob es für mich Dokumente gibt."

Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, und habe auch alles verstanden. In der Folge erkundigte sich die Rechtsberaterin, ob er aktuelle neue Informationen habe, dass er in seinem Herkunftsstaat in Gefahr sei.

Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "In meinem Heimatort gibt es Soldaten, die uns zu ihrer Unterstützung zwingen wollen. Wir sollen gezwungen werden, Bomben zur Explosion zu bringen und Leute zu töten. Wenn wir das nicht machen entführen sie uns."

Der Beschwerdeführer wisse das deshalb, weil er mit seiner Familie gesprochen habe. Das sei vorigen Monat gewesen. Er wisse nicht genau, wann. Er habe wirklich Probleme zu Hause und sei nicht zum Spaß hergekommen. In Indien respektiere niemand die Rechte, mit Geld schaffe man dort alles. Bei ihnen gebe es auch kein Rechtssystem, deshalb würden die Leute flüchten. Der Beschwerdeführer habe dort gewohnt und er kenne sich mit dem indischen Rechtssystem aus. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung nahm er keine Änderungen oder Ergänzungen vor.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.05.2012, Zahl: 12 05.725-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.05.2012, Zahl: 12 05.725-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer per Fax vom 31.05.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/2Z, gemäß § 37 Abs. AsylG die aufschiebende Wirkung zu.Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/2Z, gemäß Paragraph 37, Abs. AsylG die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/5E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/5E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Am 11.01.2013 langten beim Bundesasylamt medizinische Unterlagen ein.

Der Beschwerdeführer wurde für den 14.01.2013 zu einer Einvernahme geladen und erschien beim Bundesasylamt, doch gab er an, starke Kopfschmerzen zu haben und nicht in der Lage zu sein, die Befragung durchzuführen, weshalb die Einvernahme unterblieb. Ihm wurde eine Ladung für einen Untersuchungstermin am 25.02.2013 für die Erstellung eines psychologischen/neurologischen Gutachtens bzw. für eine daran anschließende Einvernahme am selben Tag ausgefolgt.

Am 25.01.2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesasylamtes von zwei Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie untersucht.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich spreche Hindi und Punjabi, und etwas Englisch, ansonsten beherrsche ich keine andere Sprache. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich die heutige Einvernahme in Punjabi durchführen möchte.

F. Der anwesende Dolmetscher ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetscher für die Sprache Punjabi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Warum haben Sie in Ihrer Einvernahme am 22.03.2012 angeführt, dass Sie nur etwas Punjabi beherrschen?

A: Bei Problemen kann ich doch auch nachfragen.

Nach einer kurzen Denkpause und nach dem Hinweis, dass der Dolmetscher sowohl der Sprache Hindi als auch [der Sprache] Punjabi mächtig ist, gibt der AW an, dass die Einvernahme in Hindi durchgeführt werden soll.

V: Sie werden nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wenn Sie nachträglich behaupten, den Dolmetscher nicht verstanden zu haben, unterliegt dies der freien Beweiswürdigung.

F: Der anwesende Dolmetscher ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetscher für die Sprache Hindi bestellt und beeidet worden.

F: Haben Sie gegen anwesende Personen Einwände wegen einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Befinden Sie sich zurzeit in Österreich in ärztlicher Behandlung oder in Therapie bzw. leiden Sie an einer chronischen Krankheit?

A: Ich war bei einem Arzt. Ich weiß den Namen des Arztes nicht. Er hat mir Medikamente gegen Kopfschmerzen verschrieben.

F: Haben Sie diesbezüglich medizinische Unterlagen?

A: Ich habe die Medikamente direkt vom Arzt bekommen. Ich nehme die Medikamente gegen meine Schmerzen. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich diesbezüglich keine Unterlagen erhalten habe.

V: Sie werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen medizinische Unterlagen zu den von Ihnen angeführten gesundheitlichen Problemen vorzulegen. AW wird auf die Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hingewiesen.

A: Das werde ich machen.

F: Wären Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt bei Ihren behandelnden Ärzten bezüglich ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf.

A: Ja.

AW unterschreibt eine diesbezügliche Zustimmungserklärung.

(...)

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrem Verfahren bzw. in Ihren Einvernahmen bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Haben Sie in sämtlichen Einvernahmen den Dolmetscher immer einwandfrei verstanden und wurde alles rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Im Rahmen meines zweiten Asylverfahrens beim Bundesasylamt war ein Dolmetscher aus Bangladesch anwesend. Ich hatte den Eindruck, dass er mich nicht richtig versteht.

F: Ihnen wurden die beiden Einvernahmen im Rahmen Ihres zweiten Asylantrages rückübersetzt, war damals etwas nicht richtig bzw. wurde damals etwas nicht korrekt übersetzt?

A: Ich war damals aufgeregt und böse. Der Dolmetscher hat mir alles rückübersetzt, manche Sachen waren aber nicht richtig, ich habe aber nichts dazu gesagt, ich habe einfach unterschrieben.

F: Warum gaben Sie in diesen beiden Einvernahmen nicht an, dass Sie den Dolmetscher nicht einwandfrei verstehen? Während Ihrer zweiten Einvernahme war ein Rechtsberater anwesend. Es kam zu einem Gespräch mit dem Rechtsberater. Sie hätten doch diesem darüber erzählen können?

A: Ich habe damals mehrere Fragen gestellt. So fragte ich, warum ich keinen Bescheid erhalten habe, warum ich in Schubhaft kam und außerdem habe ich den Meldezettel persönlich der Behörde gebracht. Damals sagte mir auch die Polizei nicht, dass ich einen negativen Bescheid erhalten habe. Ich war daher während den Einvernahmen sehr böse. Ich habe oft in Schubhaft Besuch bekommen, wie von der Caritas und einer anderen Organisation. Sie haben mir gesagt, dass ich kein Asyl mehr bekomme, und, dass ich nach Indien geschickt werde. Dann dachte ich, wem soll ich sagen, dass ich den Dolmetscher nicht einwandfrei verstanden habe? Mir war alles egal.

F. Warum haben Sie dann eine Beschwerde gegen den Bescheid der Erstaufnahmestelle West eingebracht, wenn Ihnen alles egal war?

A: Im Rahmen der Berufung habe ich damals geschrieben, dass ich ersuche, dass ich wieder frei komme. Ich wollte gar keine Berufung machen. Eine neue Dame kam dann aber zu mir, sie hat mich dann motiviert. Diese sagte dann zu mir, ich solle einen neuen Antrag stellen, vielleicht werde ich dann frei kommen. Dann habe ich einen neuen Antrag gestellt.

F: Damit erklären Sie aber nicht, warum Sie nicht gesagt haben, [dass] Sie den Dolmetscher nicht einwandfrei verstanden haben.

A: Ich habe daran nicht gedacht. Man sagte mir, ich würde nach Indien zurückgeschickt werden. Sie teilten mir auch ein Abschiebedatum mit.

F: Sie hatten bereits mehrere Einvernahmen im ersten Asylverfahren beim Bundesasylamt. Haben Sie damals sämtliche Ihrer Fluchtgründe schildern können?

A: Damals sagte mir der Dolmetscher bei der Polizei, ich solle aufpassen, welche Fragen mir gestellt werden. Ich würde dann einen weiteren Einvernahmetermin bekommen, und dann könne ich meine Probleme erzählen.

F: Konnten Sie in Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 22.03.2012 alle Ihre Fluchtgründe schildern?

A: Ja. Es wurde alles richtig übersetzt.

F: Warum stellten Sie dann einen weiteren Asylantrag?

A: Die Polizei sagte mir, dass ich einen Asylantrag stellen sollte, da ich ansonsten illegal in Österreich sei.

F: Gibt es nunmehr seit Ihrer Einvernahme am 22.03.2012 neue Tatsachen, Umstände, die Ihre Fluchtgeschichte bzw. Ihre Integration in Österreich betreffen?

A: Meine Probleme blieben alle gleich. Am 02.07.2012 haben Terroristen meinen Onkel umgebracht. Dies möchte ich ergänzen.

F: Woher wissen Sie das?

A: Ich habe mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat mir das erzählt.

F: Wann haben Sie mit Ihrer Mutter telefoniert?

A: Das Datum weiß ich nicht mehr genau. Es war im November 2012.

F: Wie heißt dieser Onkel?

A: XXXX.A: römisch 40 .

F: In welchem Zusammenhang wurde Ihr Onkel umgebracht?

A: Die Terroristen haben ab und zu mit meinem Onkel über mich gesprochen. Sie haben meinem Onkel gefragt, wo ich denn sei. Mein Onkel sagte, er wisse nicht, wo ich sei. Sie haben deswegen ab und zu miteinander gerauft. Beim letzten Mal haben die Terroristen wieder erneut nach mir gefragt. Mein Onkel sagte erneut, dass er nicht wisse, wo ich sei. Später kamen sie erneut, ohne Fragen zu stellen, sie haben einfach meinen Onkel umgebracht. Ich habe oft mit meinem Onkel telefoniert. Er hat mir gegenüber auch immer bestätigt, dass die Terroristen bei ihm nach mir gefragt haben.

F: Wer sind diese Leute, die Sie als Terroristen ansehen bzw. bezeichnen?

A: Ich kann keine Namen angeben, die arbeiten immer zusammen. Das sind Taliban Angehörige, Al Kaida Angehörige und Lashkar Angehörige.

F: Warum fragen diese Leute nach Ihnen?

A: Sie wollten, dass ich mit Terroristen zusammenarbeiten sollte. Ich habe aber immer abgelehnt.

F: Sie haben in Ihren beiden Asylverfahren nie angeführt, dass Terroristen Sie zwangen, dass Sie diese unterstützen sollten. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ja, das ist richtig. Ich wollte das vorher nicht sagen.

F: Sie haben doch eben vorher gesagt, dass Ihre Probleme gleich blieben?

A: Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens gab ich an, dass Terroristen zu mir sagten, ich solle mit diesen zusammenarbeiten.

F: Sie haben in Rahmen Ihres zweiten Asylverfahrens angeführt, dass es Soldaten in Ihrer Heimat geben würde, welche die Leute zur Unterstützung zwingen.

A: Ich habe nie gesagt, dass ich Probleme mit Soldaten habe oder hatte.

F: In welchem Zusammenhang wurden Sie von Terroristen angesprochen?

A: Die Terroristen sprachen damals mit mir. Ich sollte denen helfen. Die Terroristen sagten, sie würden uns schulen und uns Geld geben. Ich würde das ganze Gebiet besser kennen, wie diese.

F: Wann und in welchem Zusammenhang haben Sie mit diesen Terroristen gesprochen?

A: Ich habe zuletzt im November 2010, in der letzten Novemberwoche, mit den Terroristen gesprochen. Sie sagten zu mir, sie würden mich nach Pakistan schicken, ich würde trainiert werden, sie würden mich dann wieder zurückholen. Dann könne ich Bombenanschläge in meinem Gebiet durchführen, da ich meine Heimatregion gut kennen würde. Sie würden mich auch dafür bezahlen.

F: Wann wurden Sie von den Terroristen erstmals angesprochen?

A: Das war in der letzten Novemberwoche 2010.

F: Wie oft haben Sie mit den Terroristen gesprochen?

A: Ich habe zwei Mal mit den Terroristen gesprochen. Zwischen den beiden Gesprächen waren zwei Tage.

F: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Sie mit den Terroristen sprachen?

A: In der Stadt.

F: In welcher Stadt?

A: In XXXX.A: In römisch 40 .

F: Was haben Sie dort gemacht?

A: Die Terroristen haben mit meinem Freund gesprochen und sie haben zu diesem gesagt, dass sie mit mir sprechen möchten. Dann ging ich in ein Haus, das war eine Mietwohnung. Dort habe ich mit den Terroristen gesprochen.

F: Warum haben Sie überhaupt mit den Terroristen gesprochen?

A: Ich habe nicht gewusst, dass sie Terroristen sind.

F: Woher wussten Sie, dass sie Terroristen sind?

A: Nach dem Gespräch und als ich sie sah, wusste ich das.

F: Wie erkennt man Terroristen?

A: Sie sind bewaffnet, sie haben ein spezielles Gewand (Shawalar Kamiz). Sie zeigten uns dann ein Video. Dieses Video zeigte, dass man nach Pakistan zum Training komme und wieder zurückkomme.

F: Wenn diese Leute leicht erkennbar sind, anhand der Waffen und deren Gewänder, dann hätten Sie bzw. Ihr Freund leicht erkennen können, dass es sich hierbei um Terroristen handelt?

A: Vielleicht haben die Terroristen zu meinem Freund gesagt, dass er nichts über sie erzählen sollte.

F: Warum sollten Terroristen an Ihrer Person Interesse haben?

A: Ich habe Ihnen (gemeint ist hier die Referentin) damals eine Geschichte erzählt - über meinen Freund. Er war mit einer muslimischen Frau verheiratet. Die Terroristen brachten alle beide um. Damals war die Polizei gegen mich. Die Familie meines Freundes war auch gegen mich. Die Terroristen wussten über alles Bescheid. Die Terroristen sagten mir, es sei besser, wenn ich mit denen arbeite. Wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite, dann werden sie mich umbringen. Wenn ich zur Polizei gehe, dann würde ich sowieso von der Polizei verhaftet werden.

F: Sie haben im Rahmen Ihres ersten Asylverfahrens nie davon gesprochen, dass Sie mit Terroristen zusammenarbeiten sollten. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich habe dies wirklich nicht gesagt. Ich habe aber damals auch vor der österreichischen Polizei Angst gehabt.

F: Warum haben Sie nunmehr keine Angst mehr vor der Polizei in Österreich?

A: In der Schubhaft habe ich die Polizei näher kennengelernt. Die Polizei hilft einem. Am Anfang wusste ich nicht, was Asyl bedeutet. Jetzt weiß ich vieles.

V: Sie haben im Rahmen Ihres Asylverfahrens zu Az.: 12 05.725 anfänglich angegeben, dass Sie keine weiteren Asylgründe vorbringen möchten. Sie haben dann zu Protokoll gegeben, dass Sie in Linz, somit in Ihrer Einvernahme zu Az.: 12 02.866 fast zu gar nichts befragt wurden. Ihre diesbezügliche Einvernahme dauerte dreidreiviertel Stunden und umfasste ca. zwölf Seiten. Ihnen wurden somit offensichtlich zahlreiche Fragen gestellt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich war sehr böse, so sagte ich, dass ich während der Einvernahme in Linz nicht ausführlich befragt wurde. Verzeihen sie mir bitte.

Anmerkung: Die Referentin fasst die Fluchtgründe zusammen.

F: Haben Sie im Rahmen Ihrer Einvernahmen sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A: Ja.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich bin hundertprozentig sicher, dass die Terroristen mich umbringen. Sie haben auch meinen Onkel umgebracht.

F. Sie könnten sich doch in Delhi niederlassen, dort wären Sie doch von den Terroristen sicher?

A: Ja, ich hatte aber dort mit der Polizei Probleme.

F: Welche Probleme waren das?

A: Ich komme von einem anderen Bundesland. Die Leute, wenn diese nach Delhi oder Bombay kommen, dann werden diese von der Polizei kontrolliert. Die Polizei kontrolliert viele, sie fragen was die Leute da machen und wo sie wohnen. Die Polizei verdächtigt uns, dass wir vielleicht einer Terroristengruppe angehören. Es gibt eine Meldepflicht in Delhi.

F: Laut Amtswissen gibt es kein staatliches Melde- und Registrierungssystem in Indien. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich glaube, das ist ein Fehler. Es gibt ein Meldesystem in Delhi. Der Wohnungsbesitzer muss sofort zur Polizei gehen, wenn er einen Untermieter hat. Es gibt ein Gebiet, wo hochrangige Leute oder Parlamentarier leben, dort wird auch ständig kontrolliert. Dies ist auch so im Parlamentsbereich.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Nein.

F: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Ich befinde mich in Grundversorgung.

F: Besuchen Sie eine Schule, einen Kurs?

A: Ja.

F. Sprechen Sie Deutsch?

A: Ich kann Deutsch.

Anmerkung: Die Referentin prüft die Kenntnisse des Asylwerbers.

Anmerkung der Referentin: Die Deutschkenntnisse des Asylwerbers sind eher als gering anzusehen. Der AW kann ein paar Wörter Deutsch und kann lediglich einfache Sätze bilden. Er ist nicht in der Lage zu schildern, was er heute gemacht hat. Dies wird auch dem AW zur Kenntnis gebracht.

A: Ja, Sie haben Recht. Ich kann nicht so gut Deutsch.

F: Gingen Sie jemals in Österreich einer Arbeit nach?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen?

A: Nein.

F: Gibt es besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich? (wird vom Referenten erklärt)

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

V: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Aus dem neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 27.01.2013 geht zusammenfassend hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen. Im Falle seiner Überstellung nach Indien sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Fall der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien vor, während und nach der Überstellung nach Indien keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig. Der Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

Mit Schreiben vom 05.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Diese Frist ließ er ungenutzt verstreichen.

Am 12.02.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen, da er das Quartier unbekannten Aufenthaltes verlassen hatte. Am 25.03.2013 langte beim Bundesasylamt eine aktuelle Meldebestätigung des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 08.08.2013 wurde der Beschwerdeführer über seine Meldeverpflichtung aufgeklärt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.08.2013, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.08.2013, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen Folgendes aus:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit Familienangehörigen seiner Freunde bzw. mit militanten Muslimen Probleme, da seine Freunde, welche unterschiedlichen Religionsgemeinschaften angehörten, geheiratet hätten bzw. im Nachhinein deshalb getötet worden seien, bzw. das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde nunmehr von militanten Muslimen zur Zusammenarbeit gezwungen, werde aufgrund von Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet.

Es dürfe darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer zwar ein umfassendes Fluchtvorbringen präsentiert habe, jedoch hätten sich in diesem Vorbringen erhebliche Divergenzen und Unschlüssigkeiten ergeben, sodass der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer wahrheitswidrige Umstände vorgebracht habe.

So habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 22.03.2012 vor dem Bundesasylamt zusammengefasst angegeben, dass er ca. mit fünf Jahren seine schulische Ausbildung begonnen habe. Dies sei im Jahr 1989 gewesen. Bis 2007 habe er dann die Grundschule, das College und die Universität in XXXX besucht. Im Zeitraum zwischen 2007 und Dezember 2010 sei er bei einer Sicherheitsfirma namens XXXX beschäftigt gewesen. Von Dezember bis zur Ausreise habe er in der Marketingbranche bei der Firma XXXX in New Delhi gearbeitet. Zum beruflichen Werdegang näher befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bei der Sicherheitsfirma im Bereich Geldtransport tätig gewesen sei. Er habe Geld von der Bank abgeholt und damit Bankomaten in XXXX aufgefüllt. Die Sicherheitsfirma habe sich in XXXX befunden.So habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 22.03.2012 vor dem Bundesasylamt zusammengefasst angegeben, dass er ca. mit fünf Jahren seine schulische Ausbildung begonnen habe. Dies sei im Jahr 1989 gewesen. Bis 2007 habe er dann die Grundschule, das College und die Universität in römisch 40 besucht. Im Zeitraum zwischen 2007 und Dezember 2010 sei er bei einer Sicherheitsfirma namens römisch 40 beschäftigt gewesen. Von Dezember bis zur Ausreise habe er in der Marketingbranche bei der Firma römisch 40 in New Delhi gearbeitet. Zum beruflichen Werdegang näher befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bei der Sicherheitsfirma im Bereich Geldtransport tätig gewesen sei. Er habe Geld von der Bank abgeholt und damit Bankomaten in römisch 40 aufgefüllt. Die Sicherheitsfirma habe sich in römisch 40 befunden.

Als der Beschwerdeführer im Laufe der Einvernahme zu seinen Aufenthaltsorten in den letzten zehn Jahren - somit seit 2002 - befragt worden sei, habe er überraschend angegeben, dass er sich in diesem Zeitraum in New Delhi aufgehalten habe. Dieses Vorbringen könne jedoch in keiner Weise mit dem vorherigen Vorbringen bezüglich seines schulischen und beruflichen Werdeganges in Einklang gebracht werden.

Nach erneuter Befragung, ob er im Zeitraum zwischen 2002 und 2012 immer in New Delhi gelebt habe, sei dem Beschwerdeführer offensichtlich diese Ungereimtheit bewusst geworden, sodass er sein Vorbringen abgeändert habe und angegeben habe, er habe zwischen 2002 und 2007 die Schule besucht und habe nach 2007 gearbeitet. Erneut zu seinen Aufenthaltsorten befragt, habe er erörtert, dass er von 2002 bis 2007 in XXXX und von 2007 bis 2012 in New Delhi gelebt habe.Nach erneuter Befragung, ob er im Zeitraum zwischen 2002 und 2012 immer in New Delhi gelebt habe, sei dem Beschwerdeführer offensichtlich diese Ungereimtheit bewusst geworden, sodass er sein Vorbringen abgeändert habe und angegeben habe, er habe zwischen 2002 und 2007 die Schule besucht und habe nach 2007 gearbeitet. Erneut zu seinen Aufenthaltsorten befragt, habe er erörtert, dass er von 2002 bis 2007 in römisch 40 und von 2007 bis 2012 in New Delhi gelebt habe.

Befragt, warum er im Zeitraum, als er für die Sicherheitsfirma in XXXX gearbeitet habe, in New Delhi gelebt habe, habe der Beschwerdeführer anfänglich versucht, dieser Frage aus dem Weg zu gehen, und habe die Adresse der Sicherheitsfirma bzw. den Zeitraum seiner Tätigkeit angegeben. Erst nach erneuter Befragung sei ihm die Unstimmigkeit aufgefallen und so habe er schlussendlich angeführt, dass er, während er bei der Sicherheitsfirma gearbeitet habe, in XXXX gelebt habe.Befragt, warum er im Zeitraum, als er für die Sicherheitsfirma in römisch 40 gearbeitet habe, in New Delhi gelebt habe, habe der Beschwerdeführer anfänglich versucht, dieser Frage aus dem Weg zu gehen, und habe die Adresse der Sicherheitsfirma bzw. den Zeitraum seiner Tätigkeit angegeben. Erst nach erneuter Befragung sei ihm die Unstimmigkeit aufgefallen und so habe er schlussendlich angeführt, dass er, während er bei der Sicherheitsfirma gearbeitet habe, in römisch 40 gelebt habe.

Durch dieses Verhalten sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer die Behörde bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse täuschen habe wollen bzw. bestimmte Umstände verschleiern habe wollen.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit bei einer Sicherheitsfirma in XXXX seien zudem widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung angeführt habe, dass er bei dieser Firma von 2007 bis 2010 als Informatiker gearbeitet habe, habe er - wie bereits erwähnt - in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2012 angegeben, er sei dort als Fahrer von Geldtransporten tätig gewesen. Seine Begründung, er habe Derartiges in seiner Erstbefragung niemals gesagt, könne nicht überzeugen, da ihm die gesamte Erstbefragung rückübersetzt worden sei und er zudem angegeben habe, dass es zu keinen Verständigungsproblemen gekommen sei.Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit bei einer Sicherheitsfirma in römisch 40 seien zudem widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung angeführt habe, dass er bei dieser Firma von 2007 bis 2010 als Informatiker gearbeitet habe, habe er - wie bereits erwähnt - in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2012 angegeben, er sei dort als Fahrer von Geldtransporten tätig gewesen. Seine Begründung, er habe Derartiges in seiner Erstbefragung niemals gesagt, könne nicht überzeugen, da ihm die gesamte Erstbefragung rückübersetzt worden sei und er zudem angegeben habe, dass es zu keinen Verständigungsproblemen gekommen sei.

Zudem habe es betreffend die Bedrohungssituation in Indien Ungereimtheiten bezüglich der Angaben in der Erstbefragung und dem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2012 gegeben. So habe der Beschwerdeführer, trotzdem er im Rahmen der Erstbefragung die Möglichkeit gehabt habe, seine Fluchtgeschichte umfassend zu schildern - er habe bereits zu diesem Zeitpunkt detailreich über die Vorfälle in seiner Heimat erzählt - die von ihm später vor dem Bundesasylamt angeführten drei Vorladungen zur Polizei in keiner Weise erwähnt.

Auch wenn zweifelsohne zu bedenken sei, dass es sich bei der Erstbefragung um eine kursorische Art der Befragung handle, so seien derartige Abweichungen in den Angaben trotzdem ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer der Behörde Tatsachen verschleiern habe wollen bzw. Umstände nicht tatsachengetreu wiedergegeben habe. Es seien doch dreimalige Anhaltungen durch die Polizei bzw. Misshandlungen durch Polizeibeamte schwerwiegende Eingriffe im Leben eines Menschen, sodass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle - wenn auch nur kurz - bereits im Rahmen der Erstbefragung erwähnt hätte. Seine Begründung für die fehlende Anführung dieser Ereignisse, nämlich, dass die Dolmetscherin zu ihm gesagt habe, dass er eine Ladung zu einer weiteren Einvernahme erhalten werde und im Rahmen dieser Einvernahme alles erzählen könne, sei nicht nachvollziehbar. Wenn man das Protokoll der Erstbefragung betrachte, habe er bereits zu diesem Zeitpunkt umfassend bzw. sehr detailreich seine Fluchtgründe geschildert und seien zudem vom anwesenden Organwalter diesbezüglich Fragen gestellt worden. So sei der Beschwerdeführer danach gefragt worden, ob es, seit er im Jahr 2010 zur Polizei gegangen sei, bis jetzt, konkrete Vorfälle gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe dabei den Tod seines Bruders sowie verbale Nötigungen seine eigene Person betreffend erwähnt, die angeblichen Vorladungen durch die Polizei habe er aber nicht angegeben.

Bezüglich zeitlicher Angaben hätten sich zudem Ungereimtheiten ergeben. So habe der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung erwähnt, dass am 05.11.2010, somit fünf Tage nach dem Tod seiner beiden Freunde, militante Muslime zu ihm nach Hause gekommen seien; in seiner Einvernahme am 22.03.2012 hingegen, habe er geschildert, dieser Vorfall sei am 15.11.2010 gewesen. Nach Vorhalt dieser unterschiedlichen Angaben habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er während der Erstbefragung aufgeregt gewesen sei, die Angaben vom 22.03.2012 seien der Wahrheit entsprechend.

Befragt, welcher Wochentag der 15.11.2010 gewesen sei, habe der Beschwerdeführer keine Angaben tätigten können und habe ausgeführt, dies könne er nicht sagen. Umso erstaunlicher sei aber dann seine Antwort auf die Frage, welcher Wochentag der 05.11.2010 gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer geantwortet, dies sei ein Mittwoch gewesen, um dann nach einer kurzen Denkpause zu sagen, es könne auch sein, dass dies ein Freitag gewesen sei. Tatsächlich sei der 05.11.2010 ein Freitag gewesen. Hätte der Beschwerdeführer dies tatsächlich gewusst, wäre es ein Leichtes gewesen, dies auch anzugeben, vor allem, da er ein gebildeter junger Mann mit einem Hochschulabschluss sei. Seine Angaben bzw. sein Verhalten hätten vielmehr dazu geführt, dass erneut der Eindruck erweckt worden sei, dass er eine Bedrohungssituation vorbringe, die erdacht sei, sodass er Fragen, welche Umstände betroffen hätten, die er im Rahmen der freien Schilderung nicht erwähnt habe, kaum beantworten habe können, da er diese Umstände nicht erlebt habe.

Auch könne nicht schlüssig nachempfunden werden, warum der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die beiden Familien seiner Freunde nichts über deren Beziehung gewusst hätten, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er auch angegeben habe, dass er sich zusammen mit den beiden in der Öffentlichkeit getroffen habe und zwei Cousins von seinem Freund zu dessen Hochzeit gekommen seien, sodass davon auszugehen sei, dass keinerlei Vorkehrungen von den beiden Freunden getroffen worden seien, um deren Verhältnis zu verschleiern.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht schlüssig zu erklären vermocht, wie militante Muslime über seine Anwesenheit bei der Hochzeit der Freunde Bescheid gewusst hätten. Seine anfänglichen Ausführungen, militante Muslime seien zum Gericht gegangen und hätten die Heiratsurkunde der beiden Freunde kontrolliert, sodass sie erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer als Trauzeuge anwesend gewesen sei, habe er dann abgeändert, indem er angegeben habe, dass die Eltern der Freunde bei Gericht gewesen seien, um herauszufinden, wer bei der Hochzeit anwesend gewesen sei.

Auch habe der Beschwerdeführer nicht konkret und plausibel darzulegen vermocht, warum jene Personen, die ebenfalls bei der Hochzeit der beiden Freunde anwesend gewesen seien, keinerlei Probleme gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe anfänglich ausgeführt, dass die beiden Cousins des Freundes deswegen keine Probleme gehabt hätten. Als ihm offensichtlich bewusst geworden sei, dass dieses Vorbringen nicht schlüssig sei, habe er sein Vorbringen abgeändert und geschildert, dass er nicht wisse, ob diese Probleme hätten.

Die Ausführungen, warum der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Probleme habe, seien ebenso nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe aufgrund seiner Religion Probleme. So seien Hindus ein ruhiges Volk. Moslems würden hingegen mit Sikhs nicht streiten, da Sikhs sich wehren würden und eine Antwort geben würden. Diese Begründung würde aber wiederum dazu führen, dass Moslems, wie jene Militanten, dem Freund des Beschwerdeführers, der ein Sikh war, nichts angetan hätten, da sie vor diesem oder anderen Sikhs Angst hätten.

Wie der Beschwerdeführer zu dem Schluss gekommen sei, dass der Tod seines Bruders mit seinen Problemen im Zusammenhang stehe, habe er nicht erklären können. Seine abweichenden Angaben zum Tod seines Bruders seien ebenso nicht nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung geschildert, dass sein Bruder, als dieser im Auto gesessen sei, getötet worden sei, indem von draußen auf ihn geschossen worden sei. In der Einvernahme am 22.03.2012 hingegen habe der Beschwerdeführer zur Frage, ob er über nähere Umstände bezüglich des Todes seines Bruders Bescheid wisse, angegeben, er wisse lediglich, dass sein Bruder in der Nähe einer Tankstelle getötet worden sei, darüber hinaus wisse er nichts.

Betrachte man nunmehr das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers vor allem im Verfahren zur Zahl: 12 05.725 bzw. in der Einvernahme am 25.01.2013, falle auf, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gesteigert habe. So habe er erstmals angegeben - obwohl er in seinen vorherigen Einvernahme erklärt habe, sämtliche Gründe, aus denen er die Heimat verlassen habe, geschildert zu haben - dass militante Muslime ihn dazu gezwungen hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Begründung für die Nichterwähnung dieses Umstandes, nämlich dass er damals Angst vor der österreichischen Polizei gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar, sei er doch gerade vor dem Bundesasylamt am 22.03.2012 ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden.

Seinem weiteren Vorbringen, er sei am 22.03.2012 lediglich oberflächlich befragt worden, könne nicht gefolgt werden, habe die Einvernahme an diesem Tag doch nahezu vier Stunden gedauert bzw. seien ihm zahlreiche Fragen zu seinen Fluchtgründe sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen gestellt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich der Bedrohungssituation durch militante Muslime äußerst widersprüchlich bzw. unschlüssig erscheine. So habe er in seiner Einvernahme am 22.03.2012 einerseits erwähnt, dass Terroristen mit seinem Freund gesprochen hätten und zu diesem gesagt hätten, dass sie mit dem Beschwerdeführer sprechen wollten, sodass der Beschwerdeführer mit den Terroristen in eine Mietwohnung gegangen sei, da er damals nicht gewusst habe, dass diese Leute Terroristen seien; andererseits habe der Beschwerdeführer dazu widersprüchlich erörtert, dass Terroristen anhand ihrer Kleidung und ihrer Bewaffnung leicht zu erkennen seien. Dass der Beschwerdeführer hier offensichtlich eine Bedrohungslage geschildert habe, die nicht den Tatsachen entspreche, werde auch dadurch deutlich, dass er in seiner Einvernahme am 15.05.2012 zur Zahl: 12 05.725 über explizite Nachfrage angegeben habe, dass er keine weiteren Fluchtgründe habe; er habe in seinen bisherigen Einvernahmen alle Fluchtgründe geschildert. Erst im Laufe der Einvernahme habe der Beschwerdeführer seine neuen Fluchtgründe präsentiert und habe erörtert, dass er von Soldaten - und nicht von muslimischen Terroristen - zur Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Wenn der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Dolmetscher in der Einvernahmen zur Zahl: 12 05.725 ihn nicht einwandfrei verstanden habe, so werde diese Begründung dahingehend ausgelegt, dass der Beschwerdeführer offenbar vorweg mögliche Ungereimtheiten habe erklären wollen. Dass es zu keinen tatsächlichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, werde dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer während diesen Einvernahmen angegeben habe, dass er den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden habe bzw. dass der Inhalt der Einvernahme richtig sei.

Soweit der Beschwerdeführer außerdem vorgebracht habe, dass sein Onkel von Terroristen getötet worden sei, da Terroristen den Beschwerdeführer suchen würden, werde dieses Vorbringen aufgrund seiner bisherigen unglaubwürdigen Angaben als nicht wahr erachtet.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen würden darauf hindeuten, dass er seine Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen habe; vielmehr entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wunsches, in Österreich zu leben und hier zu arbeiten, seine Heimat verlassen habe. Dies sei zwar menschlich verständlich, könne jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen sollte, werde darauf hingewiesen, dass er staatlichen Schutz in Anspruch hätte nehmen können bzw. müsse vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Zum einen werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Indien vor Übergriffen durch Privatpersonen Rechtsschutz von Gerichten in Anspruch hätte nehmen können. Anhand der getroffenen Länderfeststellung wäre es ihm zumutbar gewesen, sich an Gerichte in Indien zu wenden, da diese in derartigen Fällen unabhängig agieren würden. Zum anderen werde darauf hingewiesen, dass er auch in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh, aber auch in Städten wie New Delhi in Indien unbehelligt hätte leben können. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, hätte er sich dort durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern können. Dass dies für ihn möglich sei, sei anhand seines zweijährigen Aufenthalts in New Delhi ersichtlich gewesen. Abschließend dürfe darauf hingewiesen werden, dass es entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers in Indien noch kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister gebe. Diese Feststellung lasse sich aus den Feststellungen der Staatendokumentation ableiten.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers bzw. zur allgemeinen Lage in Indien werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer in Indien der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Selbst wenn man sein Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend ansehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen wollte, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden.

Was die vorgebrachten Probleme mit Familienangehörigen der beiden Freunde und mit militanten Muslime anbelangt, so sei eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention außerdem nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden.

Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die indischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen im Rahmen von privaten bzw. religiösen Streitigkeiten sowie seitens muslimischer Terroristen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich im gegenständlichen Fall begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wäre und den Beschwerdeführer nicht schützen könnte bzw. würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Polizei habe nichts unternommen, müsse als Schutzbehauptung seinerseits angesehen werden.

Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (vgl. Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr hätte drohen sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben vergleiche Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr hätte drohen sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.

Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) ließen nicht den Schluss zu, dass er durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Indien, vor allem in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh oder auch in Städten wie in New Delhi, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde; möge dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könne.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden.

Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).

Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage gerate. Als soziales Auffangnetz stünden ihm Angehörige seiner Volksgruppe sowie seine Familie zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.

Soweit die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen sei, dürfe wie folgt ausgeführt werden: Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstelle. Im gegenständlichen Fall seien die vom EGMR verlangten, außerordentlichen Umstände nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer stehe der Zugang zu einer seiner Erkrankung entsprechenden Behandlung offen. Aufgrund der in der Beweiswürdigung angeführten Ausführungen zur Krankheit sowie der Feststellungen zur gewährleisteten medizinischen Versorgung sei eine Behandlung im Heimatland möglich und auch zumutbar. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien nicht die reale Gefahr, dass er aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien vor, während und nach der Überstellung nach Bangladesch [gemeint wohl: Indien] keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig.Soweit die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen sei, dürfe wie folgt ausgeführt werden: Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstelle. Im gegenständlichen Fall seien die vom EGMR verlangten, außerordentlichen Umstände nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer stehe der Zugang zu einer seiner Erkrankung entsprechenden Behandlung offen. Aufgrund der in der Beweiswürdigung angeführten Ausführungen zur Krankheit sowie der Feststellungen zur gewährleisteten medizinischen Versorgung sei eine Behandlung im Heimatland möglich und auch zumutbar. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien nicht die reale Gefahr, dass er aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien vor, während und nach der Überstellung nach Bangladesch [gemeint wohl: Indien] keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Es liege somit kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor.In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Es liege somit kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

Der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner Asylantragstellung in Österreich. Er sei der deutschen Sprache ein wenig mächtig. Er besuche einen Deutschkurs. Er gehe in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nach. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er befinde sich in Österreich zurzeit nicht in Grundversorgung. Gegen seine Person sei kein Rückkehrverbot erlassen worden.

Die Gründung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich sei erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und unbegründeter Stellung eines Asylantrages ermöglicht worden. Dieser Umstand lasse das bestehende Privatleben wenig schützenswert erscheinen. Der Beschwerdeführer halte sich zum Entscheidungszeitpunkt seit seiner Asylantragstellung in Österreich auf, in dieser Zeit habe er keinen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Er sei auf illegale Weise in Österreich eingereist und habe hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung gestellt. Es seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies schon in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich. Es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer per Fax vom 02.10.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze angefochten.

Betreffend die Argumentation des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu seiner Tätigkeit bei der Sicherheitsfirma gemacht, wurde festgehalten, er habe immer angegeben, dass er für diese Firma die Bankomaten der Bank mit Geld gefüllt habe. Warum jedoch die Dolmetscher einmal übersetzt hätten, dass er dort als Informatiker und dann als Fahrer von Geldtransporten tätig gewesen sei, sei ihm unbegreiflich. Es wurde auch betont, dass dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von der Dolmetscherin gesagt wurde, dass er später die Möglichkeit haben werde, seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern.

Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche bei den zeitlichen Angaben der Geschehnisse in Indien sei zu sagen, dass die Freunde des Beschwerdeführers am 20.10.2010 geheiratet hätten und beide am 05.11.2010 getötet worden seien. Am 15.11.2010 seien dann die militanten Muslime zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Festgehalten wurde auch, dass man in Indien nicht zeige, dass man ein Liebespaar sei, vor allem nicht in der Öffentlichkeit, somit sei es gar nicht notwendig gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um ein Verhältnis zu verschleiern. Wie und warum die militanten Muslime herausgefunden hätten, dass der Beschwerdeführer bei der Hochzeit seiner Freunde anwesend gewesen sei, könne er nicht sagen. Fakt sei aber, dass sie es irgendwie in Erfahrung gebracht hätten und er deshalb verfolgt worden sei.

Hinweisen wolle der Beschwerdeführer auch darauf, dass nicht nur er, sondern auch die Cousins seines Freundes und die Bekannte namens XXXX - somit alle Anwesenden - aufgrund der Anwesenheit bei der Hochzeit Probleme gehabt hätten. Als der Beschwerdeführer in Österreich im Gefängnis gewesen sei, habe er von seiner Mutter erfahren, dass auch die Cousins seines Freundes und die Bekannte XXXX Indien verlassen hätten.Hinweisen wolle der Beschwerdeführer auch darauf, dass nicht nur er, sondern auch die Cousins seines Freundes und die Bekannte namens römisch 40 - somit alle Anwesenden - aufgrund der Anwesenheit bei der Hochzeit Probleme gehabt hätten. Als der Beschwerdeführer in Österreich im Gefängnis gewesen sei, habe er von seiner Mutter erfahren, dass auch die Cousins seines Freundes und die Bekannte römisch 40 Indien verlassen hätten.

Der Grund, warum der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass der Tod seines Bruders mit seinen Problemen zusammenhänge, liege darin, dass sein Bruder selbst mit niemandem in Indien Probleme gehabt habe. Die Personen, die seinen Bruder getötet hätten, hätten gedacht, dass es sich beim Bruder um die Person des Beschwerdeführers gehandelt habe und sie hätten aufgrund der falschen Vermutung den Bruder getötet. Er sei in der Nähe einer Tankstelle erschossen worden.

Weiters wurde abermals betont, dass der Beschwerdeführer in Indien keine guten Erfahrungen mit der Polizei gemacht habe. Er habe die Befürchtung gehabt, dass er für einen Terroristen gehalten werde, wenn er in Österreich erzähle, dass militante Muslime gewollt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Deshalb habe er erst bei der Einvernahme am 25.01.2013 davon erzählt und zwar aufgrund des Umstandes, dass er nach und nach gesehen habe, dass er den österreichischen Behörden vertrauen könne. Er habe sein Vorbringen wirklich nicht gesteigert.

In der Folge finden sich in der Beschwerde Ausführungen dazu, dass auch eine Verfolgung, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe, asylrelevant sein könne. Der Beschwerdeführer sei von Privatpersonen, nämlich von militanten Muslimen, bei sich zu Hause gesucht worden. Wenn er nun nach Indien zurückkehre, befürchte er, weiterhin verfolgt zu werden. Er habe sich an die Polizei um Hilfe gewandt, jedoch sei seine Anzeige nicht aufgenommen worden. Danach sei er von der Polizei sogar drei Mal auf die Polizeistation gebracht worden. Von seinem Vater sei jedes Mal Geld erpresst worden. Als der Beschwerdeführer nach New Delhi gegangen sei, sei er weiterhin gesucht worden und es sei sogar sein Bruder getötet worden. Die Polizei in Indien sei absolut nicht gewillt, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.

In eventu werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Verwiesen wurde dazu auf die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere in XXXX und XXXX.In eventu werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Verwiesen wurde dazu auf die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere in römisch 40 und römisch 40 .

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Schon das Bundesasylamt zeigte in seiner ausführlichen Beweiswürdigung - wie oben bereits dargelegt - anhand zahlreicher Beispiele gut nachvollziehbar auf, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden konnte, da er sich im Laufe des Verfahrens bei der Erstattung seines Vorbringens in Ungereimtheiten verstrickte, die angeblichen Vorfälle nicht plausibel schildern konnte und sein Vorbringen zudem in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise steigerte. Auf die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, der in der Beschwerde nicht ausreichend konkret entgegen getreten wurde und der sich der Asylgerichtshof daher vollinhaltlich anschließt, sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich verwiesen.

Wiederholend darf ausgeführt werden, dass zeitliche Ungereimtheiten auftraten, da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 09.03.2012 davon sprach, seine Freunde hätten am 20.10.2010 gerichtlich geheiratet, am 05.11.2010 - es sei ein Freitag gewesen - seien die beiden ermordet worden und genau fünf Tage später - somit am 10.11.2010 - seien militante Muslime zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten ihn gesucht. In der Einvernahme am 22.03.2012 hingegen erklärte der Beschwerdeführer, die militanten Muslime seien am 15.11.2010 zu seinem Haus gekommen. Über Vorhalt entgegnete der Beschwerdeführer, die nunmehrigen Angaben seien richtig, bei der Erstbefragung sei er aufgeregt gewesen. Diese Erklärung kann jedoch nicht überzeugen, da das Verhalten des Beschwerdeführers eher den Schluss nahe legt, dass er sich die Details seiner eingelernten Geschichte nicht merken konnte. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass er zuerst von sich aus angab, die militanten Muslime seien genau fünf Tage nach dem Tod seiner Freunde zu ihm gekommen und dann bei der weiteren Einvernahme, die nur kurze Zeit später stattfand, ein Datum nannte, das sich mit diesen fünf Tagen nicht in Einklang bringen lässt. Ebenso unverständlich ist es, dass der Beschwerdeführer zuerst von sich aus angab, der 05.11.2010, an dem seine Freunde umgebracht worden seien, sei ein Freitag gewesen, und dann, ebenfalls nur kurze Zeit später, plötzlich nicht mehr wusste, ob es nun ein Freitag oder ein Mittwoch gewesen sei. Zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers lagen lediglich etwa zwei Wochen. Hätte er die Ereignisse beide Male aus der eigenen Erinnerung abgerufen, hätten sich nicht solche Ungereimtheiten in den Daten und Wochentagen ergeben dürfen. In der Beschwerde wurden die Angaben des Beschwerdeführers, die er auch bei der Einvernahme am 22.03.2012 getätigt hatte, wiederholt, ohne zu erklären, warum nun den ursprünglichen Angaben nicht mehr zu folgen sei.

Weiters sprach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort davon, dass er drei Mal von der Polizei mitgenommen worden sei. Diese Behauptung führte er erstmals in der Einvernahme vom 22.03.2012 ins Treffen. Seiner diesbezügliche Erklärung, man habe ihm gesagt, er solle sich bei der Erstbefragung kurz fassen, er werde später vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit haben, alles ausführlicher zu schildern, kann nicht gefolgt werden. Es wird nicht verkannt, dass eine derartige Aufforderung bzw. Aussage im Rahmen einer Erstbefragung durchaus nicht undenkbar ist und vorkommen kann, da die Erstbefragung tatsächlich nur einen ersten Überblick über das Fluchtvorbringen geben soll, doch ist die Frage nach den Fluchtgründen einerseits dennoch umfassend zu beantworten, worauf auch hingewiesen wird; andererseits geht aus dem Protokoll im konkreten Fall hervor, dass keineswegs nur von einer knappen Befragung die Rede gewesen sein kann, wenn der Beschwerdeführer von sich aus überaus umfassend schilderte und ihm dazu bereits Fragen gestellt wurden. So findet sich im Protokoll die eindeutige Nachfrage "Gab es seit Sie 2010 zur Polizei gingen bis jetzt konkrete Vorfälle?", die der Beschwerdeführer folgendermaßen beantwortete: "Sie haben [mich] nur verbal genötigt. Sie haben meinen Bruder umgebracht. Ich bin nach Delhi geflüchtet. Mein Bruder ist im Auto gesessen und sie haben von draußen auf ihn geschossen. Am 06.01.2012. Sie drohten mir weiterhin, darum habe ich das Land verlassen. Wenn sie erfahren hätten wo ich bin, hätten sie mich dort umgebracht." Wenn der Beschwerdeführer also schon nicht von sich aus in der freien Erzählung anführte, dass er angeblich drei Mal von der Polizei mitgenommen worden sei, so hätte er dies doch zumindest über dezidierte Nachfrage angeben müssen, zumal davon auszugehen ist, dass die wiederholte Mitnahme auf die Polizeistation samt körperlicher Gewaltanwendung sowie Erpressung von Geld einschneidend gewesen sein müsste, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer hat Derartiges tatsächlich erlebt. Dass der Beschwerdeführer aber bloß von verbalen Nötigungen sprach, anstatt anzuführen, dass er bei der Polizei geschlagen worden sei, lässt klar erkennen, dass er hier nicht bei der Wahrheit blieb.

Richtig wies schon das Bundesasylamt darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Heirat seiner Freunde und die für ihn daraus angeblich resultierenden Gefahren auch insoweit nicht plausibel war, als nicht logisch nachvollzogen werden kann, weshalb irgendwelche nicht näher benannte militante Muslime davon hätten erfahren sollen, dass der Beschwerdeführer als Trauzeuge fungiert habe. Zuerst meinte er, diese Muslime hätten beim Gericht in die Unterlagen Einsicht genommen, dann wiederum erklärte er, die Familien seien zu Gericht gegangen. Insgesamt bleibt offen, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer ins Visier irgendwelcher militanter Muslime geraten sein sollte, nicht aber die anderen drei Trauzeugen, die ebenfalls anwesend gewesen seien. Im Versuch, diesen durchaus berechtigten Einwand zu entkräften, wurde in der Beschwerde plötzlich behauptet, die anderen drei Personen hätten ohnehin auch Probleme und hätten nun ebenfalls Indien verlassen. Diese Aussage kann jedoch nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers rund um seine angeblichen Probleme in Bezug auf die Heirat seines Freunde - wie eben dargelegt - kein Glauben geschenkt werden konnte, war aber auch dem darauf aufbauenden Vorbringen, nämlich dass sein Bruder und - wie er später auch noch ausführte - sein Onkel getötet worden seien, nicht glaubhaft. Insbesondere ist es nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer ursprünglich noch angeben konnte, wie sein Bruder zu Tode gekommen sei, nämlich, dass er im Auto sitzend von außen erschossen worden sei, und später nur mehr ausführte, er wisse nichts über den genauen Hergang der Tat.

Ein weiteres eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war der Umstand, dass er - nachdem er neuerlich einen Asylantrag gestellt hatte - sein Vorbringen in eine völlig neue Richtung ausbaute und nunmehr behauptete, es drohe ihm die Zwangsrekrutierung durch Terroristen, wobei er damit Angehörige der Taliban, der Al Kaida und der Lashkar meine. Offenbar versuchte der Beschwerdeführer durch diese Steigerung des Vorbringens doch noch etwas für den positiven Ausgang seines Asylverfahrens zu gewinnen. Dass er sich etwa - wie mehrmals vorgebracht wurde - erst später getraut habe, von diesen Problemen zu berichten, weil er zuvor noch Angst vor der österreichischen Polizei gehabt habe, lässt sich nicht nachvollziehen, zumal der Beschwerdeführer schon am 22.03.2012 ausführlich vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde und nicht (nur) vor der Polizei. Damals erwähnte er mit keinem Wort irgendwelche Terroristen, obwohl er gefragt wurde, ob er nun alle Fluchtgründe abschließend angegeben habe, und er dies bejahte. Inwiefern hier also eine etwaige Angst vor Polizisten eine Rolle gespielt haben sollte, ist unerklärlich.

Schon der Zusammenhang des Vorbringens betreffend die Terroristen zu seiner ursprünglichen Geschichte wirkt überaus konstruiert, wenn er etwa erklärte, die Terroristen hätten ihn deshalb rekrutieren wollen, weil sie darüber Bescheid gewusst hätten, dass er damals Trauzeuge gewesen sei und die beiden Familien sowie die Polizei gegen ihn gewesen seien. So hätten sie gemeint, es sei besser, wenn er mit den Terroristen arbeiten würde. Die angedeutete Verknüpfung dieser beiden Vorbringen lässt sich schwer nachvollziehen, handelt es sich hier doch um völlig unterschiedliche Probleme. Einerseits hätten militante Muslime ihn umbringen wollen, weil er quasi bei einer gemischten Ehe assistiert habe, andererseits hätten Terroristen ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Diese beiden Erzählstränge lassen sich nicht vernünftig miteinander in Einklang bringen.

Jedenfalls waren die Ausführungen betreffend die Rekrutierungsversuche auch in sich nicht schlüssig, wenn der Beschwerdeführer einerseits meinte, er habe mit den Terroristen gesprochen, weil er damals noch nicht gewusst habe, dass es Terroristen seien, und andererseits erklärte, man erkenne Terroristen ganz leicht an ihrer Kleidung und daran, dass sie bewaffnet seien.

Insgesamt betrachtet kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit aus den genannten Gründen kein Glauben geschenkt werden. Es ist nicht davon auszugehen, sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation entspreche den Tatsachen.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen ergibt sich zudem - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist deshalb von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.

Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und einem abgeschlossenen Wirtschaftsstudium sowie mit mehrjähriger, entsprechend qualifizierter Arbeitserfahrung, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister), die ihm Rückhalt geben können. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und einem abgeschlossenen Wirtschaftsstudium sowie mit mehrjähriger, entsprechend qualifizierter Arbeitserfahrung, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister), die ihm Rückhalt geben können. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.

Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 27.01.2013 zu verweisen, aus dem zwar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leidet, in dem aber auch festgehalten wird, dass von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen ist. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung nach Indien nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtert.

Somit kommt auch von daher trotz der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht, da keine gravierende Erkrankung vorliegt, weshalb im gegenständlichen Fall die vom EGMR in diesem Zusammenhang verlangten außerordentlichen Umstände nicht zu erkennen sind.Somit kommt auch von daher trotz der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht in Betracht, da keine gravierende Erkrankung vorliegt, weshalb im gegenständlichen Fall die vom EGMR in diesem Zusammenhang verlangten außerordentlichen Umstände nicht zu erkennen sind.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.

Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Aufgrund des kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise berührt wäre. Die Ausweisung ist aber jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insoferne legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Aufgrund des kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise berührt wäre. Die Ausweisung ist aber jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insoferne legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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