TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/3 C4 418648-1/2011

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Veröffentlicht am 03.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

Zl. C4 418.648-1/2011/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zahl: 11 00.350-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zahl: 11 00.350-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 13.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er komme aus China, sei ledig, habe keine Bezugspersonen, weder Eltern noch Geschwister, und sei in der Heimat zuletzt Fabriksarbeiter gewesen. Weiters beschrieb der Beschwerdeführer seine Ausreise und erstattete ein Fluchtvorbringen.

Im Rahmen der beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 und am 11.02.2011 schilderte der Beschwerdeführer abermals seine Ausreise von China über Russland und Ungarn bis nach Österreich, machte Angaben zu seiner Schulbildung, seiner bisherigen Berufstätigkeit und brachte anschließend vor, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Dazu wurden ihm seitens des Bundesasylamtes zahlreiche Fragen gestellt und wurde sein Fluchtvorbringen umfassend erörtert.

Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen seine Ausweisung sprächen, bzw., ob er besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich habe, erklärte der Beschwerdeführer, er könne auf keinen Fall nach China zurück, weil er dort zum Tode verurteilt werde. In Bezug auf sein Privat- oder Familienleben erstattete er kein Vorbringen.

Am 17.02.2011 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der auf die Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Bezug genommen wurde. Betreffend sein Privat- oder Familienleben finden sich keine Ausführungen.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen mit Hilfe der Staatendokumentation, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.03.2011 vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.03.2011, Zahl: 11 00.350-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung weiterer Ermittlungen mit Hilfe der Staatendokumentation, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.03.2011 vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.03.2011, Zahl: 11 00.350-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei auch hier kein Vorbringen zu etwaigen privaten oder familiären Anknüpfungspunkten in Österreich erstattet wurde. Als Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurden dem Asylgerichtshof mehrere Anfragen des AMS betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers übermittelt.

Der Asylgerichtshof wies die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.11.2012, Zahl: C4 418.648-1/2011/8E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG ab.Der Asylgerichtshof wies die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.11.2012, Zahl: C4 418.648-1/2011/8E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG ab.

Laut einer Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, die am 14.03.2013 beim Bundesasylamt einlangte, wurde der Beschwerdeführer am 05.03.2013 in einem Elektrofachhandel in XXXX auf frischer Tat bei einem Ladendiebstahl betreten. Der Sachverhaltsdarstellung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem Ladendetektiv dabei beobachtet wurde, als er eine Handycoverschutzfolie im Wert von 14,99 EUR stahl.Laut einer Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, die am 14.03.2013 beim Bundesasylamt einlangte, wurde der Beschwerdeführer am 05.03.2013 in einem Elektrofachhandel in römisch 40 auf frischer Tat bei einem Ladendiebstahl betreten. Der Sachverhaltsdarstellung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem Ladendetektiv dabei beobachtet wurde, als er eine Handycoverschutzfolie im Wert von 14,99 EUR stahl.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.09.2013, Zahl: U 2679/2012-9, wurde das angefochtene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012 hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung aufgehoben; im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge seitens des Asylgerichtshofes die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ein Vorbringen hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG zu erstatten, andernfalls vom Akteninhalt ausgegangen werde.Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge seitens des Asylgerichtshofes die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ein Vorbringen hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG zu erstatten, andernfalls vom Akteninhalt ausgegangen werde.

Der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.11.2013 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Es entspreche der Richtigkeit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfüge. Allerdings sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert sei und der Mittelpunkt seines Lebensinteresses jedenfalls im Bundesgebiet liege. Der Beschwerdeführer gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Er beziehe einen monatlichen Lohn von etwa 1.071,58 EUR netto. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.05.2013 sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung, gültig bis zum 28.05.2014 erteilt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei als finanziell abgesichert anzusehen.Der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.11.2013 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Es entspreche der Richtigkeit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfüge. Allerdings sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert sei und der Mittelpunkt seines Lebensinteresses jedenfalls im Bundesgebiet liege. Der Beschwerdeführer gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Er beziehe einen monatlichen Lohn von etwa 1.071,58 EUR netto. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 29.05.2013 sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung, gültig bis zum 28.05.2014 erteilt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei als finanziell abgesichert anzusehen.

Der Beschwerdeführer sei gerichtlich unbescholten, ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Wie dem beiliegenden Versicherungsdatenauszug zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer stets einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über entsprechende Deutschkenntnisse. Am 21.12.2013 werde er die Deutschprüfung auf Niveau A2 absolvieren. Das Deutschzeugnis werde dem Asylgerichtshof zur Vorlage gebracht werden.

Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ausgesprochen zufrieden und er sei bereits Teil des Familienunternehmens geworden. Er habe für Kost und Quartier keine Zahlungen zu erbringen. In seinem Heimatland verfüge der Beschwerdeführer hingegen über keine existentielle [Lebens-]Grundlage.

Bei einer entsprechenden Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung könne der Beschwerdeführer umgehend den Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte Plus bei der zuständigen Inlandsbehörde stellen, zumal davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auch bis zum 21.12.2013 die entsprechende Deutschprüfung auf Niveau A2 bestehen werde. Sämtliche Voraussetzungen der Feststellung, dass die Ausweisung dauerhaft unzulässig sei, würden im gegenständlichen Fall vorliegen.

Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigelegt:

Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, Stand vom 26.11.2013; Schreiben der Firma XXXX, datiert mit 26.11.2013; Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.05.2013; Anmeldung zur Deutschprüfung auf Niveau A2 für den Prüfungstermin am 21.12.2013; ZMR Auszug vom 06.06.2013; Lohn-Gehaltsabrechnungen der Monate Juni bis Oktober 2013; Kopie der E-Card.Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, Stand vom 26.11.2013; Schreiben der Firma römisch 40 , datiert mit 26.11.2013; Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 29.05.2013; Anmeldung zur Deutschprüfung auf Niveau A2 für den Prüfungstermin am 21.12.2013; ZMR Auszug vom 06.06.2013; Lohn-Gehaltsabrechnungen der Monate Juni bis Oktober 2013; Kopie der E-Card.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der VR China. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2013 den gegenständlichen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich.

Laut dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in folgenden Zeiträumen einer Beschäftigung nachgegangen: 25.05.2011 bis 31.10.2011 bei der XXXX, 21.12.2011 bis 15.05.2012 bei XXXX, 15.06.2012 bis 26.08.2012 bei der XXXX, 28.09.2012 bis 03.10.2012 bei der XXXX, 11.10.2012 bis 27.01.2012 bei XXXX, 29.01.2013 bis 30.04.2013 bei der XXXX. Seit 04.06.2013 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX beschäftigt. Vom Arbeitsmarktservice XXXX wurde ihm zuletzt eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 28.05.2014 erteilt.Laut dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in folgenden Zeiträumen einer Beschäftigung nachgegangen: 25.05.2011 bis 31.10.2011 bei der römisch 40 , 21.12.2011 bis 15.05.2012 bei römisch 40 , 15.06.2012 bis 26.08.2012 bei der römisch 40 , 28.09.2012 bis 03.10.2012 bei der römisch 40 , 11.10.2012 bis 27.01.2012 bei römisch 40 , 29.01.2013 bis 30.04.2013 bei der römisch 40 . Seit 04.06.2013 ist der Beschwerdeführer bei der römisch 40 beschäftigt. Vom Arbeitsmarktservice römisch 40 wurde ihm zuletzt eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 28.05.2014 erteilt.

Der Beschwerdeführer hat sich für eine Deutschprüfung, Niveau A2 am 21.12.2013 angemeldet.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf.

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den entsprechenden im Akt befindlichen Unterlagen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung ist vorweg festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst seit knapp drei Jahren im Bundesgebiet aufhält (Asylantragstellung am 13.01.2011) und sein Aufenthalt im Bundesgebiet schon dadurch gemindert ist, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte.

Über verwandtschaftliche oder familiäre Anknüpfungspunkte an Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er gab zwar an, sich Deutschkenntnisse anzueignen und am 21.12.2013 eine Deutschprüfung auf A2 Niveau ablegen zu wollen, dass der Beschwerdeführer aber österreichische Freunde oder Bekannte habe, mit denen er auch in deutscher Sprache kommuniziere, war seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig konnte er eine Verankerung in einem Verein oder einer sozialen Einrichtung glaubhaft machen. Insofern kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in privater Hinsicht in relevanter Weise in der österreichischen Gesellschaft verankert wäre.

Die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte beschränken sich lediglich auf den beruflichen Bereich, wobei er sich hier innerhalb der chinesischen Community in Österreich bewegt. Seit Mai 2011 war der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt; seit Juni 2013 arbeitet er bei seinem nunmehrigen Dienstgeber als Koch in einem Chinarestaurant. Trotz des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice wiederholt Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 28.05.2014, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass er sich dadurch im Bundesgebiet derart integriert hätte, dass seine Ausweisung unzulässig wäre.

Nach der Judikatur reicht bei einem erst etwa dreijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die gerichtliche Unbescholtenheit und das Nachgehen einer Beschäftigung bei weitem nicht aus, um ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen zu erkennen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142, hier mehr als sechsjähriger Aufenthalt, gute Kenntnisse der deutschen Sprache, praktisch durchgehende und selbstständige Erwerbstätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erhaltung einer eigenen Wohnung, Freundes- und Bekanntenkreis, dennoch Ausweisung gerechtfertigt; VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411, hier etwa siebenjähriger Aufenthalt, Berufstätigkeit, ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin, Unbescholtenheit, Unterkunft, Krankenversicherungsschutz, enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen, andere in Österreich lebende Familienangehörige, dennoch Ausweisung gerechtfertigt; VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, rund achtjähriger Aufenthalt, Berufstätigkeit, Erlernen der deutschen Sprache, Freundes- und Bekanntenkreis, Verwandte in Österreich, Unbescholtenheit, kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen, dennoch Ausweisung gerechtfertigt; u. v.a.). Der Beschwerdeführer vermochte daher letztlich nicht aufzuzeigen, dass eine relevante Integration im Bundesgebiet vorliege. Auch wenn der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Beschwerdeführers momentan im Bundesgebiet liege, wie in der Stellungnahme vorgebracht, so kann es dem Beschwerdeführer dennoch zugemutet werden, sich im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort wieder zurechtzufinden, zumal er den Großteil seines bisherigen Lebens in China verbracht hat, lediglich knapp drei Jahr außerhalb der Heimat gelebt hat, mit dem chinesischen Kulturkreis nach wie vor bestens vertraut ist und die dortige Sprache spricht. Die Bindungen zu seiner Heimat sind somit jedenfalls schwerwiegender als jene zum österreichischen Bundesgebiet, zumal dem Beschwerdeführer überdies im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalem Schutz bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht von Dauer sein kann.Nach der Judikatur reicht bei einem erst etwa dreijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die gerichtliche Unbescholtenheit und das Nachgehen einer Beschäftigung bei weitem nicht aus, um ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen zu erkennen vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142, hier mehr als sechsjähriger Aufenthalt, gute Kenntnisse der deutschen Sprache, praktisch durchgehende und selbstständige Erwerbstätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erhaltung einer eigenen Wohnung, Freundes- und Bekanntenkreis, dennoch Ausweisung gerechtfertigt; VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411, hier etwa siebenjähriger Aufenthalt, Berufstätigkeit, ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin, Unbescholtenheit, Unterkunft, Krankenversicherungsschutz, enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen, andere in Österreich lebende Familienangehörige, dennoch Ausweisung gerechtfertigt; VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, rund achtjähriger Aufenthalt, Berufstätigkeit, Erlernen der deutschen Sprache, Freundes- und Bekanntenkreis, Verwandte in Österreich, Unbescholtenheit, kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen, dennoch Ausweisung gerechtfertigt; u. v.a.). Der Beschwerdeführer vermochte daher letztlich nicht aufzuzeigen, dass eine relevante Integration im Bundesgebiet vorliege. Auch wenn der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Beschwerdeführers momentan im Bundesgebiet liege, wie in der Stellungnahme vorgebracht, so kann es dem Beschwerdeführer dennoch zugemutet werden, sich im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort wieder zurechtzufinden, zumal er den Großteil seines bisherigen Lebens in China verbracht hat, lediglich knapp drei Jahr außerhalb der Heimat gelebt hat, mit dem chinesischen Kulturkreis nach wie vor bestens vertraut ist und die dortige Sprache spricht. Die Bindungen zu seiner Heimat sind somit jedenfalls schwerwiegender als jene zum österreichischen Bundesgebiet, zumal dem Beschwerdeführer überdies im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalem Schutz bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht von Dauer sein kann.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher entsprechend der obigen Ausführungen nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Interessensabwägung, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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