Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach China mangels konkreter Ermittlungen zur privaten Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Beschäftigungsbewilligung und eine damit einhergehende Erwerbstätigkeit bzw SelbsterhaltungsfähigkeitSpruch
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen worden ist, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen worden ist, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste im September 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13. Jänner 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er an, dass er in seinem Herkunftsstaat im April 2010 mit seinem LKW Steine transportiert habe, wobei er auf einer Bergstraße mit einem Bus kollidiert sei. Bei diesem Unfall seien mehrere Menschen gestorben, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, zum Tode verurteilt zu werden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. März 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009, (in der Folge: AsylG 2005), abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. März 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, (in der Folge: AsylG 2005), abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 13. November 2012 gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBl I 87/2012 ab. Der Asylgerichtshof führt dabei zunächst aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten bzw. Widersprüchen kein Glauben geschenkt werden könne, weshalb der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft gemacht habe. Weiters sei der Beschwerdeführer ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Schließlich begründet der Asylgerichtshof seine Entscheidung zur Ausweisung des Beschwerdeführers u.a. folgendermaßen:3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 13. November 2012 gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, ab. Der Asylgerichtshof führt dabei zunächst aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten bzw. Widersprüchen kein Glauben geschenkt werden könne, weshalb der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft gemacht habe. Weiters sei der Beschwerdeführer ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Schließlich begründet der Asylgerichtshof seine Entscheidung zur Ausweisung des Beschwerdeführers u.a. folgendermaßen:
"Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass er Deutsch spricht oder Kontakte zu Österreichern pflegt, einer dauerhaften legalen Arbeit nachgeht, Kurse oder Vereine besucht oder Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat."
4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2, 3, 5, 6 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 390/1973 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerde führt zur Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes wörtlich u.a. Folgendes an:4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2, 3, 5, 6 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerde führt zur Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes wörtlich u.a. Folgendes an:
"Für den BF ist es nicht nachvollziehbar, weshalb über ihn die Ausweisung verfügt wurde. Eine entsprechende Begründung dahingehend, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, sowie an der Verteidigung der Ordnung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen die ausweisungsrechtlichen Schritte gegenüber dem BF notwendig machen würden, stellt sich jedenfalls als völlig absurd dar. […] Der BF ist gerichtlich unbescholten, der Aufenthalt ist als finanziell abgesichert anzusehen. Der BF geht einer geregelten Beschäftigung nach und verfügt über eine bis zum 30.9.2013 mit Bescheid vom 2.10.2012 des AMS Sa[l]zburg erteilten Beschäftigungsbewilligung."
5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Dabei führt der Asylgerichtshof zu seiner Ausweisungsentscheidung insbesondere Folgendes aus:
"Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde auch eine ordnungsgemäße Abwägung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK vorgenommen, die in eindeutiger Weise ergeben hat, dass das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, was sich schon aus der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergibt, zumal er selbst im Laufe des Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte aufzeigte, die dem entgegen stehen könnten. Die gerichtliche Unbescholtenheit und die nach den Beschwerdeausführungen kurz vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses erteilte Beschäftigungsbewilligung vermögen daran nichts zu ändern, zumal von einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht gesprochen werden kann, wenn der Beschwerdeführer demnach bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht einmal zwei Monate einer Beschäftigung nachgegangen ist. Nach der Judikatur reicht bei einem erst etwa zweijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die gerichtliche Unbescholtenheit und das Nachgehen einer Beschäftigung erst seit kurzer Zeit bei weitem nicht aus, um ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen zu erkennen […]"
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
A. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet richtet, begründet.
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche , zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
2. Ein solches willkürliches Vorgehen ist dem belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen:
Der Asylgerichtshof behauptet in der Begründung seiner Entscheidung, es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer "einer dauerhaften legalen Arbeit" nachgehe (s. S 20 der angefochtenen Entscheidung). Allerdings sind dem Verwaltungsakt mehrere Anfragen des Arbeitsmarktservices an das Bundesasylamt zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gestellt habe. Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund, dass das Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes bereits ca. 1-¾ Jahre gedauert hat, ohne dass der Asylgerichtshof irgendwelche Ermittlungsschritte gesetzt hat, wären konkrete Ermittlungen zur privaten Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Beschäftigungsbewilligung und eine damit einhergehende Erwerbstätigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit erforderlich gewesen, um ordnungsgemäße Feststellungen zum vom Asylgerichtshof ins Treffen geführten Aspekt der nicht "dauerhaften legalen Arbeit" treffen zu können (vgl. VfGH 22.11.2012, U1493/12). An dieser Annahme vermag auch die in der Gegenschrift des Asylgerichtshofes "nachgereichte" Würdigung der – zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes bereits bestehenden – Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers nichts zu ändern.Der Asylgerichtshof behauptet in der Begründung seiner Entscheidung, es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer "einer dauerhaften legalen Arbeit" nachgehe (s. S 20 der angefochtenen Entscheidung). Allerdings sind dem Verwaltungsakt mehrere Anfragen des Arbeitsmarktservices an das Bundesasylamt zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gestellt habe. Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund, dass das Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes bereits ca. 1-¾ Jahre gedauert hat, ohne dass der Asylgerichtshof irgendwelche Ermittlungsschritte gesetzt hat, wären konkrete Ermittlungen zur privaten Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Beschäftigungsbewilligung und eine damit einhergehende Erwerbstätigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit erforderlich gewesen, um ordnungsgemäße Feststellungen zum vom Asylgerichtshof ins Treffen geführten Aspekt der nicht "dauerhaften legalen Arbeit" treffen zu können vergleiche VfGH 22.11.2012, U1493/12). An dieser Annahme vermag auch die in der Gegenschrift des Asylgerichtshofes "nachgereichte" Würdigung der – zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes bereits bestehenden – Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
B. Soweit die an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde die Abweisung des Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat bekämpft, wird ihre Behandlung aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen – oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen –, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen – oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen –, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden vergleiche VfSlg 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, 14.998 aus 1997,).
Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl. VfSlg 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen vergleiche VfSlg 13.897 aus 1994,, 15.026 aus 1997,, 15.372 aus 1998,, 16.384 aus 2001,, 17.586 aus 2005,). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Der Asylgerichtshof hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg 19.086/2010).Der Asylgerichtshof hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art8 EMRK überwiegt vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,).
Soweit die Beschwerde des Weiteren unter Bezugnahme auf Bestimmungen der EMRK verfassungsrechtlich relevante Fragen aufwirft, lässt auch dieses Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer damit die Abweisung seines Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat bekämpft, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer damit die Abweisung seines Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat bekämpft, abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wird, aufgrund mangelnder Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit – ohne, dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen ist – aufzuheben.
2. Im Übrigen ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG in Verbindung mit §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U2679.2012Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013