Norm
AVG §63 Abs5Spruch
Zl. C2 410845-3/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.11.2013, FZ. 09 06.956-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.11.2013, FZ. 09 06.956-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz; im Rahmen des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens wurde vom Beschwerdeführer eine Vollmacht mit folgendem Inhalt vorgelegt:
"Ich Endgefertigter ermächtige XXXX, geboren am XXXX, p.A. "Asyl in Not" - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, A-1090 Wien, XXXX, mich in allen asyl-, paß-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vor allen österreichischen Behörden und Gerichten und auch außerhalb derselben zu vertreten, insbesondere in meinem Namen jedwede Erklärung abzugeben, sämtliche in diesen Angelegenheiten ergangenen Entscheidungen, Ladungen und Verfügungen für mich entgegenzunehmen und darauf zu antworten sowie, gegebenenfalls auch Stellvertreter zu bestellen und in meinem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, weiters in meinem Namen Zahlungen entgegen zu nehmen und für mich zu verwahren, und überhaupt alles zu tun oder zu unterlassen, was er in diesen Angelegenheiten für richtig und notwendig hält.""Ich Endgefertigter ermächtige römisch 40 , geboren am römisch 40 , p.A. "Asyl in Not" - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, A-1090 Wien, römisch 40 , mich in allen asyl-, paß-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vor allen österreichischen Behörden und Gerichten und auch außerhalb derselben zu vertreten, insbesondere in meinem Namen jedwede Erklärung abzugeben, sämtliche in diesen Angelegenheiten ergangenen Entscheidungen, Ladungen und Verfügungen für mich entgegenzunehmen und darauf zu antworten sowie, gegebenenfalls auch Stellvertreter zu bestellen und in meinem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, weiters in meinem Namen Zahlungen entgegen zu nehmen und für mich zu verwahren, und überhaupt alles zu tun oder zu unterlassen, was er in diesen Angelegenheiten für richtig und notwendig hält."
Die Vollmacht wurde vom Beschwerdeführer am 21.12.2009 unterzeichnet und am selben Tag dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht.
Nach Vorlage der Vollmacht fand am 2.11.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesasylamtes statt, in der die Frage der Vertretung des Beschwerdeführers nicht thematisiert wurde.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.11.2010, Az. 09 06.956-BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Obwohl dem Bescheid im Anschriftfeld selbst zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer durch oben genannte Bevollmächtigte vertreten werde, wurde der Bescheid laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis (AS 285) dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
In einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dies auch gerügt, ob der Bescheid der Bevollmächtigten (im Original) zugekommen ist, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Zu einer Beschwerdeverhandlung am 31.1.2013 vor dem Asylgerichtshof erschien der Beschwerdeführer mit einer Vertretung seiner Bevollmächtigten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die Zustellung des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes zwar rechtswidrig gewesen sei, da der Bescheid nicht der Bevollmächtigten zugestellt worden sei; dies sei jedoch gemäß § 9 Abs. 3 ZustG saniert, da der Bevollmächtigten das Original des Bescheides nachträglich zugekommen sei. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes zurück, sodass der oben genannte Bescheid in Rechtskraft erwuchs.Zu einer Beschwerdeverhandlung am 31.1.2013 vor dem Asylgerichtshof erschien der Beschwerdeführer mit einer Vertretung seiner Bevollmächtigten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die Zustellung des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes zwar rechtswidrig gewesen sei, da der Bescheid nicht der Bevollmächtigten zugestellt worden sei; dies sei jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG saniert, da der Bevollmächtigten das Original des Bescheides nachträglich zugekommen sei. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes zurück, sodass der oben genannte Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
2. Nach entsprechendem Antrag wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Az.: 09 06.956, verlängert, dieser Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt.
3. Am 7.12.2011 wurde das Bundesasylamt von der Bundespolizeidirektion Linz darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Klagenfurt am 15.11.2011 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei.
4. Am 10.1.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt. Mit "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 15.1.2013, Az.: 09 06.956-BAG, wurde dem Beschwerdeführer, im Wesentlichen ohne nähere Begründung, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.11.2013 erteilt. Dieser "Bescheid" wurde wiederum dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
5. Am 12.8.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
Am 9.10.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, zu der er zu eigenen Handen geladen wurde.
In der Einvernahme ist im Rahmen der Aufzählung der anwesenden Personen vermerkt, dass kein Vertreter anwesend sei, die Frage der Vertretung wurde in der Einvernahme aber nicht thematisiert.
Mit im Spruch bezeichneten "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 4.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, diesem die mit unter 4. genannten "Bescheid" erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei.
Nach dem Kanzleiauftrag (AS 435) des Bundesasylamtes wurde der "Bescheid" dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt ("1) B per RSa an AW ..."), der auch tatsächlich an den Beschwerdeführer adressierte "Bescheid" wurde am 7.11.2013 beim Postamt 4053 (Linz) hinterlegt.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2013, beim Bundesasylamt am 19.11.2013 eingegangen, wurde gegen diesen "Bescheid" Beschwerde erhoben. In der vom Beschwerdeführer selbst unterfertigten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der "Bescheid" am 6.11.2013 zugestellt worden sei.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt am 21.12.2009 eine Vollmacht vorgelegt hat, nach der alle Zustellungen (auch) in asylrechtlichen Verfahren - ohne Einschränkung auf das damals anhängige Verfahren - an Mag. XXXX zu erfolgen haben und diese Vollmacht bis dato nicht widerrufen wurde.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt am 21.12.2009 eine Vollmacht vorgelegt hat, nach der alle Zustellungen (auch) in asylrechtlichen Verfahren - ohne Einschränkung auf das damals anhängige Verfahren - an Mag. römisch 40 zu erfolgen haben und diese Vollmacht bis dato nicht widerrufen wurde.
Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt den im Spruch bezeichneten "Bescheid" ausschließlich an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt hat.
Festgestellt wird, dass kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass der im Spruch bezeichnete "Bescheid" XXXX tatsächlich zugekommen ist.Festgestellt wird, dass kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass der im Spruch bezeichnete "Bescheid" römisch 40 tatsächlich zugekommen ist.
Dies alles ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
1. Da es sich nach dem Spruch des gegenständlichen "Bescheides" lediglich um von Amts wegen wahrgenommene Angelegenheiten handelt und die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 nur auf über Antrag zu führende Verfahren anzuwenden sind, ist gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Da es sich nach dem Spruch des gegenständlichen "Bescheides" lediglich um von Amts wegen wahrgenommene Angelegenheiten handelt und die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 nur auf über Antrag zu führende Verfahren anzuwenden sind, ist gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung - hier: gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG eine Beschwerde - von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung - hier: gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG eine Beschwerde - von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Eine Beschwerde gegen einen nicht erlassenen Bescheid ist daher unzulässig (siehe VwGH 96/06/0014 vom 19.12.1996).
Ein Bescheid ist gemäß § 62 Abs. 1 AVG erlassen, wenn dieser entweder schriftlich ausgefertigt und rechtskonform zugestellt oder am Ende einer Verhandlung mündlich verkündet wird; für eine Verkündung des gegenständlichen "Bescheides" finden sich keine Hinweise.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG erlassen, wenn dieser entweder schriftlich ausgefertigt und rechtskonform zugestellt oder am Ende einer Verhandlung mündlich verkündet wird; für eine Verkündung des gegenständlichen "Bescheides" finden sich keine Hinweise.
Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides setzt dessen rechtsrichtige Zustellung voraus, die gemäß § 1 ZustG nach diesem Bundesgesetz zu erfolgen hat.Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides setzt dessen rechtsrichtige Zustellung voraus, die gemäß Paragraph eins, ZustG nach diesem Bundesgesetz zu erfolgen hat.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, so ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt wurde und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung nur dann als bewirkt, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, so ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt wurde und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung nur dann als bewirkt, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Mangels einer im "Bescheid" ausgesprochenen durchsetzbaren Ausweisung kommen asylverfahrensrechtliche Sondernormen zu § 9 Abs. 3 ZustG, insbesondere § 23 Abs. 3 AsylG 2005, nicht in Betracht.Mangels einer im "Bescheid" ausgesprochenen durchsetzbaren Ausweisung kommen asylverfahrensrechtliche Sondernormen zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, insbesondere Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005, nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren über den am 12.6.2009 gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine Zustellvollmacht vorgelegt, die sich nach ihrem Inhalt auf alle (auch späteren) asylrechtlichen Verfahren - ein solches liegt hier ohne Zweifel vor - bezieht; diese Vollmacht wurde bis dato nicht widerrufen. Angemerkt wird, dass der in der Niederschrift der Einvernahme vom 9.10.2013 gemachte Vermerk, dass kein Vertreter anwesend sei, keine Auflösung der Vollmacht bedeutet.
Daher wäre, wie oben ausgeführt, der "Bescheid", um diesen rechtmäßig erlassen zu können, der Bevollmächtigten zuzustellen gewesen. Es findet sich auch kein Hinweis auf eine Heilung des Mangels in der Zustellverfügung nach § 9 Abs. 3 ZustG, das heißt kein Hinweis darauf, dass der "Bescheid" der Bevollmächtigten (im Original) tatsächlich zugekommen ist.Daher wäre, wie oben ausgeführt, der "Bescheid", um diesen rechtmäßig erlassen zu können, der Bevollmächtigten zuzustellen gewesen. Es findet sich auch kein Hinweis auf eine Heilung des Mangels in der Zustellverfügung nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, das heißt kein Hinweis darauf, dass der "Bescheid" der Bevollmächtigten (im Original) tatsächlich zugekommen ist.
Daher wurde der gegenständliche "Bescheid" nicht erlassen, sodass die dagegen erhobene Beschwerde sich gegen einen nicht existenten Bescheid richtet und daher zurückzuweisen ist.
3. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass das Bundesasylamt der Bevollmächtigten auch die Ladung zur Einvernahme am 9.10.2013 nicht zugestellt hat und daher - so es zu keiner weiteren Einvernahme unter Ladung der Bevollmächtigten kommt - im Falle der Erlassung des Bescheides das Recht auf Parteiengehör verletzt würde (vgl. VwGH 3517/80 vom 04.05.1983).3. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass das Bundesasylamt der Bevollmächtigten auch die Ladung zur Einvernahme am 9.10.2013 nicht zugestellt hat und daher - so es zu keiner weiteren Einvernahme unter Ladung der Bevollmächtigten kommt - im Falle der Erlassung des Bescheides das Recht auf Parteiengehör verletzt würde vergleiche VwGH 3517/80 vom 04.05.1983).
4. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die Nichterlassung des "Bescheides" - auf Grund der Aktenlage feststand kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden; es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.4. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die Nichterlassung des "Bescheides" - auf Grund der Aktenlage feststand kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden; es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidcharakter, Vollmacht, ZustellungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014