TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/3 A13 307049-3/2013

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Veröffentlicht am 03.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A13 307.049-3/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2013, Zl. 13 12.305-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2013, Zl. 13 12.305-EAST Ost zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Am 08.12.2004 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab als Fluchtgrund an, vom Vater seiner Freundin, welche ein Kind von ihm erwartet habe, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Als ihn fünf unbekannte Männer mit Gewehren aufgesucht hätten, habe er seine Heimat verlassen. So sei er mit dem Auto von Mali nach Algerien und weiter nach Libyen gefahren, wo er sich fünf Jahre aufgehalten habe. Im August 2004 sei er mit dem Schiff von Libyen nach Italien und anschließend mittels PKW nach Österreich gereist.römisch eins.1. Am 08.12.2004 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab als Fluchtgrund an, vom Vater seiner Freundin, welche ein Kind von ihm erwartet habe, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Als ihn fünf unbekannte Männer mit Gewehren aufgesucht hätten, habe er seine Heimat verlassen. So sei er mit dem Auto von Mali nach Algerien und weiter nach Libyen gefahren, wo er sich fünf Jahre aufgehalten habe. Im August 2004 sei er mit dem Schiff von Libyen nach Italien und anschließend mittels PKW nach Österreich gereist.

Mit Bescheid vom 10.10.2006 hat das Bundesasylamt den Asylantrag gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Mali gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und ihn gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.Mit Bescheid vom 10.10.2006 hat das Bundesasylamt den Asylantrag gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Mali gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und ihn gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung vom 06.11.2006 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.02.2007 zu Zl. 307.049-C1/12E-XVII/56/06 gem. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die dagegen gerichtete Berufung vom 06.11.2006 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.02.2007 zu Zl. 307.049-C1/12E-XVII/56/06 gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Mit 30.10.2006 wurde dieses Verfahren rechtskräftig negativ beendet.

I.2. Am 30.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab hiebei an, in Mali geboren worden zu sein, die Staatsangehörigkeit von Mali zu besitzen und keine neuen Fluchtgründe zu haben. Er habe von einem Freund erfahren, dass er in der Heimat aufgrund seines alten Problems - konkret: der Zeugung eines unehelichen Kindes - von der Regierung gesucht werde.römisch eins.2. Am 30.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab hiebei an, in Mali geboren worden zu sein, die Staatsangehörigkeit von Mali zu besitzen und keine neuen Fluchtgründe zu haben. Er habe von einem Freund erfahren, dass er in der Heimat aufgrund seines alten Problems - konkret: der Zeugung eines unehelichen Kindes - von der Regierung gesucht werde.

In der Folge beauftragte das Bundeasylamt Dr. XXXX mit der Erstellung eines Sprachanalysegutachtens zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers. In seinem am 28.11.2011 fertig gestellten, 29-seitigen Gutachten kommt Dr. XXXX zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Gambia und nicht - wie von ihm behauptet - in Mali hauptsozialisiert war.In der Folge beauftragte das Bundeasylamt Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines Sprachanalysegutachtens zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers. In seinem am 28.11.2011 fertig gestellten, 29-seitigen Gutachten kommt Dr. römisch 40 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Gambia und nicht - wie von ihm behauptet - in Mali hauptsozialisiert war.

Über Vorhalt dieses Ergebnisses und der erneuten Frage nach allfälligen neuen Fluchtgründen gab der Antragsteller an, keine Fluchtgründe zu Gambia zu haben, da er nicht von dort stamme. Er führte weiter aus, dass seine Mutter aus Gambia stamme, er dort aber nie gewohnt habe. Er habe in Mali, dem Herkunftsort seines Vaters, gelebt. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, in Österreich seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin und nun auch ein Kind zu haben.

Mit Bescheid vom 15.10.2012 wies die belangte Behörde den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.Mit Bescheid vom 15.10.2012 wies die belangte Behörde den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013 zu Zl. A13 307.049-2/2012 gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Mali aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des Dr. XXXX als wahrheitswidrig erwiesen habe. Somit sei auch den vorgebrachten Fluchtgründen - er habe dort Probleme aufgrund der Zeugung eines unehelichen Kindes - die Glaubhaftmachung versagt. Es sei zweifelsfrei hervorgekommen, dass das wahre Herkunftsland des Beschwerdeführers Gambia sei. Zu der ins Treffen geführten Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind und dem am 29.12.2011 begründeten gemeinsamen Haushalt sei auszuführen, dass sich das Paar während des unsicheren Aufenthaltes des Antragstellers kennengelernt habe, wodurch bereits der Schutzwert der eingegangenen Beziehung deutlich herabgemindert werde. Da die Beziehung zur Lebensgefährtin nach eigenen Angaben im Jahr 2010, also zu einem Zeitpunkt, wo gegen den Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftiges Aufenthalts-, und Rückkehrverbot verhängt worden sei, eingegangen worden sei, hätten die beiden von Beginn der Beziehung an nicht darauf vertrauen können, dass der Beschwerdeführer künftig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sein würde. Sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich sei von vornherein unsicher gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Delikte nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetz zu diversen Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt und gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013 zu Zl. A13 307.049-2/2012 gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Mali aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des Dr. römisch 40 als wahrheitswidrig erwiesen habe. Somit sei auch den vorgebrachten Fluchtgründen - er habe dort Probleme aufgrund der Zeugung eines unehelichen Kindes - die Glaubhaftmachung versagt. Es sei zweifelsfrei hervorgekommen, dass das wahre Herkunftsland des Beschwerdeführers Gambia sei. Zu der ins Treffen geführten Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind und dem am 29.12.2011 begründeten gemeinsamen Haushalt sei auszuführen, dass sich das Paar während des unsicheren Aufenthaltes des Antragstellers kennengelernt habe, wodurch bereits der Schutzwert der eingegangenen Beziehung deutlich herabgemindert werde. Da die Beziehung zur Lebensgefährtin nach eigenen Angaben im Jahr 2010, also zu einem Zeitpunkt, wo gegen den Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftiges Aufenthalts-, und Rückkehrverbot verhängt worden sei, eingegangen worden sei, hätten die beiden von Beginn der Beziehung an nicht darauf vertrauen können, dass der Beschwerdeführer künftig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sein würde. Sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich sei von vornherein unsicher gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Delikte nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetz zu diversen Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt und gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden.

I.3.1. Am 23.08.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, Österreich seit der letzten Entscheidung über seinen Asylantrag nicht verlassen zu haben. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im Jahre 2008. Seine Situation habe sich jedoch geändert, da die Lage in Mali für ihn noch gefährlicher geworden sei, als es im Jahr 2008 der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er hätte nach Gambia geschickt werden sollen, obwohl er weder dort geboren noch aufgewachsen sei. Seine Mutter sei gambische Staatsbürgerin, sein Vater jedoch malischer Staatsbürger gewesen. Der Antragsteller selbst sei in Mali geboren und dort aufgewachsen. Außerdem habe er eine Tochter in Österreich und wolle sie nicht hier allein lassen. Er wolle den Kontakt zu ihr aufrechterhalten und etwas für ihr weiteres Leben beitragen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst getötet oder inhaftiert zu werden, da ihn dort die Strafe der Sharia erwarte.römisch eins.3.1. Am 23.08.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, Österreich seit der letzten Entscheidung über seinen Asylantrag nicht verlassen zu haben. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im Jahre 2008. Seine Situation habe sich jedoch geändert, da die Lage in Mali für ihn noch gefährlicher geworden sei, als es im Jahr 2008 der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er hätte nach Gambia geschickt werden sollen, obwohl er weder dort geboren noch aufgewachsen sei. Seine Mutter sei gambische Staatsbürgerin, sein Vater jedoch malischer Staatsbürger gewesen. Der Antragsteller selbst sei in Mali geboren und dort aufgewachsen. Außerdem habe er eine Tochter in Österreich und wolle sie nicht hier allein lassen. Er wolle den Kontakt zu ihr aufrechterhalten und etwas für ihr weiteres Leben beitragen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst getötet oder inhaftiert zu werden, da ihn dort die Strafe der Sharia erwarte.

Der Beschwerdeführer würde gern in Österreich in die Schule gehen, Deutsch lernen und arbeiten.

I.3.2. Am 29.08.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, einvernommen. Dabei gab er an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bislang die Wahrheit gesagt. Die Situation in Mali werde von Tag zu Tag schlechter. 2008 habe es dort zwar auch schon Kämpfe gegeben, jetzt würde aber Krieg in Mali herrschen. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Tochter in Österreich. Sie und die Kindesmutter seien beide österreichische Staatsbürger. Seit drei Monaten gebe es keinen gemeinsamen Haushalt mehr. Nichtsdestotrotz würde der Antragsteller seine Tochter jeden Tag besuchen. Seit sechs oder sieben Monaten habe der Beschwerdeführer eine andere Beziehung und werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Er habe auch Freunde in Österreich, habe manchmal Reinigungsarbeiten gemacht, helfe bei einem namentlich genannte Verein mit und könne schon ein bisschen Deutsch.römisch eins.3.2. Am 29.08.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, einvernommen. Dabei gab er an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bislang die Wahrheit gesagt. Die Situation in Mali werde von Tag zu Tag schlechter. 2008 habe es dort zwar auch schon Kämpfe gegeben, jetzt würde aber Krieg in Mali herrschen. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Tochter in Österreich. Sie und die Kindesmutter seien beide österreichische Staatsbürger. Seit drei Monaten gebe es keinen gemeinsamen Haushalt mehr. Nichtsdestotrotz würde der Antragsteller seine Tochter jeden Tag besuchen. Seit sechs oder sieben Monaten habe der Beschwerdeführer eine andere Beziehung und werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Er habe auch Freunde in Österreich, habe manchmal Reinigungsarbeiten gemacht, helfe bei einem namentlich genannte Verein mit und könne schon ein bisschen Deutsch.

I.3.3. Am 29.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich die Absicht mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.römisch eins.3.3. Am 29.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich die Absicht mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

I.3.4. Am 04.09.2013 wurde eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt durchgeführt, in welcher er zusammengefasst erneut darauf beharrte, aus Mali zu stammen. Seine Mutter sei aus Gambia, er sei aber in Mali aufgewachsen. Seit er in Österreich sei, habe er immer gesagt, aus Mali zu sein. Er habe in Österreich mehr als 10 000 österreichische Freunde und 2 000 Freunde aus Afrika. Seine Tochter unterstütze er, wo er nur könne. "Es sei seine private Angelegenheit, ob er ihr 10 000 Euro gebe oder weniger" (Aktenseite 108 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, meinte dieser, er sei machtlos. Er sei nach Österreich gekommen, damit er sich hier ein Leben aufbauen könne.römisch eins.3.4. Am 04.09.2013 wurde eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt durchgeführt, in welcher er zusammengefasst erneut darauf beharrte, aus Mali zu stammen. Seine Mutter sei aus Gambia, er sei aber in Mali aufgewachsen. Seit er in Österreich sei, habe er immer gesagt, aus Mali zu sein. Er habe in Österreich mehr als 10 000 österreichische Freunde und 2 000 Freunde aus Afrika. Seine Tochter unterstütze er, wo er nur könne. "Es sei seine private Angelegenheit, ob er ihr 10 000 Euro gebe oder weniger" (Aktenseite 108 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, meinte dieser, er sei machtlos. Er sei nach Österreich gekommen, damit er sich hier ein Leben aufbauen könne.

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zur Situation in Gambia ausgefolgt und ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

I.3.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2013 wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Begründend dazu führte das Bundesasylamt aus, dass der behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers keinerlei Glaube geschenkt werde. Er stamme nicht wie von ihm behauptet aus Mali, sondern aus Gambia, wie durch ein ausführliches Sprachgutachten habe ermittelt werden können. Der Beschwerdeführer habe weder Beweise für seine behauptete Herkunft vorlegen noch diese Behauptung glaubhaft darlegen können. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe zu Gambia vorgebracht noch habe sich ein neuer Sachverhalt ergeben. Er habe lediglich Bedenken zu Mali geäußert, wobei aber bereits im Vorverfahren festgestellt worden sei, dass sein Herkunftsland Gambia sei. An der allgemeinen Lage in Gambia hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Tochter aus einer vorhergehenden Beziehung und nunmehr eine andere Lebensgefährtin habe, sei die Ausweisung nach einer ausführlichen Interessenabwägung zulässig. Der Genannte habe seinen Aufenthalt in Österreich lediglich durch die Stellung von drei Asylanträgen und unter Vortäuschung eines falschen Herkunftsstaates legalisieren können. Er sei in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt worden und sei gegen ihn bereits ein Aufenthalts- und Rückkehrverbot verhängt worden.römisch eins.3.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2013 wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Begründend dazu führte das Bundesasylamt aus, dass der behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers keinerlei Glaube geschenkt werde. Er stamme nicht wie von ihm behauptet aus Mali, sondern aus Gambia, wie durch ein ausführliches Sprachgutachten habe ermittelt werden können. Der Beschwerdeführer habe weder Beweise für seine behauptete Herkunft vorlegen noch diese Behauptung glaubhaft darlegen können. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe zu Gambia vorgebracht noch habe sich ein neuer Sachverhalt ergeben. Er habe lediglich Bedenken zu Mali geäußert, wobei aber bereits im Vorverfahren festgestellt worden sei, dass sein Herkunftsland Gambia sei. An der allgemeinen Lage in Gambia hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Tochter aus einer vorhergehenden Beziehung und nunmehr eine andere Lebensgefährtin habe, sei die Ausweisung nach einer ausführlichen Interessenabwägung zulässig. Der Genannte habe seinen Aufenthalt in Österreich lediglich durch die Stellung von drei Asylanträgen und unter Vortäuschung eines falschen Herkunftsstaates legalisieren können. Er sei in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt worden und sei gegen ihn bereits ein Aufenthalts- und Rückkehrverbot verhängt worden.

I.3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers thematisiert und die Richtigkeit des Gutachtens des Dr. XXXX in Frage gestellt wird. Der Antragsteller habe bislang immer angegeben, dass sein Vater aus Mali und seine Mutter aus Gambia stamme, wobei durch ihre Erziehung ein sprachlicher Einfluss stattgefunden habe. Nachdem sowohl in Gambia als auch in Mali die Staatsbürgerschaft nach der Herkunft des Vaters beurteilt werde, sei er jedenfalls Staatsbürger von Mali und als solcher auch in Gambia zu beurteilen. Aufgrund der Geltung des islamischen Rechts auch in Gambia wäre er dort als Staatsbürger von Mali anzusehen und würden ihn dort wie in Mali die strengsten Strafen wegen des Umstandes treffen, dass er eine Liebe zu einer unehelichen Frau mit einem Kind habe und würde er auch sofort von Gambia nach Mali gebracht werden, um dort die strengsten Strafen wegen dieser nach islamischem Recht "Untat" an ihm zu vollstrecken. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der negative Asylbescheid einen negativen Einfluss auf die Kindesmutter seiner Tochter gehabt habe. Diese sei früher drogenabhängig gewesen und habe er Angst, dass sie wieder rückfällig werden könnte. Dann hätte seine Tochter - bis auf den Beschwerdeführer - niemanden mehr, der sich um sie kümmern würde.römisch eins.3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers thematisiert und die Richtigkeit des Gutachtens des Dr. römisch 40 in Frage gestellt wird. Der Antragsteller habe bislang immer angegeben, dass sein Vater aus Mali und seine Mutter aus Gambia stamme, wobei durch ihre Erziehung ein sprachlicher Einfluss stattgefunden habe. Nachdem sowohl in Gambia als auch in Mali die Staatsbürgerschaft nach der Herkunft des Vaters beurteilt werde, sei er jedenfalls Staatsbürger von Mali und als solcher auch in Gambia zu beurteilen. Aufgrund der Geltung des islamischen Rechts auch in Gambia wäre er dort als Staatsbürger von Mali anzusehen und würden ihn dort wie in Mali die strengsten Strafen wegen des Umstandes treffen, dass er eine Liebe zu einer unehelichen Frau mit einem Kind habe und würde er auch sofort von Gambia nach Mali gebracht werden, um dort die strengsten Strafen wegen dieser nach islamischem Recht "Untat" an ihm zu vollstrecken. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der negative Asylbescheid einen negativen Einfluss auf die Kindesmutter seiner Tochter gehabt habe. Diese sei früher drogenabhängig gewesen und habe er Angst, dass sie wieder rückfällig werden könnte. Dann hätte seine Tochter - bis auf den Beschwerdeführer - niemanden mehr, der sich um sie kümmern würde.

II. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei. Zu Spruchpunkt I:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

2.1. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).2.1. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

2.2. Im gegenständlichen dritten Rechtsgang gab der Antragsteller schon zu Beginn seiner Erstbefragung an, dass seine Fluchtgründe dieselben wie im Jahr 2008 seien, die Lage in Mali jedoch noch gefährlicher sei als zuvor. Diese Angaben wiederholte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.08.2013 und ergänzte, dass sich die Situation in Mali verschlechtert habe. Es gebe keine Arbeit, keinen Platz zum Leben und außerdem würde es Kämpfe zwischen den Tuareg und den Bambara geben. Im Jahr 2008 hätte es zwar auch schon Kämpfe gegeben, aber keinen Krieg wie jetzt (AS 56 bis 57). Zudem brachte der Antragsteller mehrmals vor, in Gambia weder geboren noch aufgewachsen zu sein und beantragte in der Beschwerde die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Klärung seiner Staatsbürgerschaft.

Der Asylgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 19.02.2013, Zl. A13 307.049-2/2012/2E eingehend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. An dieser Beurteilung hält der Asylgerichtshof auch im nunmehrigen Verfahren fest.

Zur Behauptung, man habe die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fälschlicherweise mit Gambia anstatt mit Mali festgestellt, ist auszuführen, dass gerade diese Frage auch Prüfungsgegenstand im zweiten Rechtsgang war und einer neuerlichen Prüfung die "entschiedene Sache" entgegensteht.

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass das aus dem zweiten Rechtsgang vorliegende Gutachten des Dr. XXXX eindeutig ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm angegeben - aus Mali stammt, sondern seine Herkunft Gambia zuzuordnen ist.Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass das aus dem zweiten Rechtsgang vorliegende Gutachten des Dr. römisch 40 eindeutig ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm angegeben - aus Mali stammt, sondern seine Herkunft Gambia zuzuordnen ist.

Sofern in der gegenständlichen Beschwerde erneut Zweifel am erwähnten Gutachten geäußert werden, und ausgeführt wird, dass "dieser Sprachwissenschaftler wahrscheinlich nie in Mali gewesen war" und dem auch sonst "die Kompetenz abzusprechen sei aus rein sprachlichen Informationen Rückschlüsse über die Staatsangehörigkeit durchzuführen" (AS 203), ist folgendes entgegenzuhalten: Bereits im zweiten Rechtsgang ist der Asylgerichtshof schon ausführlich auf dieses Gutachten eingegangen und hat festgehalten, dass weder an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens noch an der Qualifikation des Gutachters Bedenken bestünden. Der Gutachter habe West-, Ost- und Zentralafrika, einschließlich Malis und Gambias, bereist und verfüge somit über das nötige Wissen zu den in Rede stehenden Ländern. Zudem wurde im letzten Erkenntnis des Asylgerichtshofes auch dargelegt, dass sich das Gutachten des Dr. XXXX nicht nur mit den sprachlichen Kompetenzen, sondern auch mit den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers zur behaupteten Herkunft aus Mali auseinandergesetzt habe. Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich des Gutachtens des Dr. XXXX gehen somit ins Leere und sieht der Asylgerichtshof auch keine Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen.Sofern in der gegenständlichen Beschwerde erneut Zweifel am erwähnten Gutachten geäußert werden, und ausgeführt wird, dass "dieser Sprachwissenschaftler wahrscheinlich nie in Mali gewesen war" und dem auch sonst "die Kompetenz abzusprechen sei aus rein sprachlichen Informationen Rückschlüsse über die Staatsangehörigkeit durchzuführen" (AS 203), ist folgendes entgegenzuhalten: Bereits im zweiten Rechtsgang ist der Asylgerichtshof schon ausführlich auf dieses Gutachten eingegangen und hat festgehalten, dass weder an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens noch an der Qualifikation des Gutachters Bedenken bestünden. Der Gutachter habe West-, Ost- und Zentralafrika, einschließlich Malis und Gambias, bereist und verfüge somit über das nötige Wissen zu den in Rede stehenden Ländern. Zudem wurde im letzten Erkenntnis des Asylgerichtshofes auch dargelegt, dass sich das Gutachten des Dr. römisch 40 nicht nur mit den sprachlichen Kompetenzen, sondern auch mit den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers zur behaupteten Herkunft aus Mali auseinandergesetzt habe. Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich des Gutachtens des Dr. römisch 40 gehen somit ins Leere und sieht der Asylgerichtshof auch keine Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Mit dem zweiten Asylantrag wird letztlich die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach den "neuen" Fluchtgründen, welche sich auf Mali beziehen, obwohl Gambia eindeutig als das Herkunftsland des Beschwerdeführers festgestellt wurde, keine entscheidende Bedeutung zukommt, ist daher zusammenfassend zuzustimmen.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Insgesamt betrachtet liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb die erstinstanzliche Behörde zu Recht den in Folge dritten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.Insgesamt betrachtet liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb die erstinstanzliche Behörde zu Recht den in Folge dritten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 EMRK im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Somit konnte auch jene in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67 d AVG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, EMRK im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Somit konnte auch jene in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67, d AVG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

2.3. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist darauf hinzuweisen, dass weder im ersten, zweiten noch im dritten Asylverfahren Umstände hervorgetreten sind, die gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden.2.3. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist darauf hinzuweisen, dass weder im ersten, zweiten noch im dritten Asylverfahren Umstände hervorgetreten sind, die gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden.

Es ist nicht bekannt, dass sich im Herkunftsstaat Gambia maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden. Laut den übereinstimmenden Auskünften spanischer, deutscher und französischer Vertretungsbehörden sowie dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind keine Vorfälle oder Hinweise bekannt, wonach Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, jedoch finden sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage bzw. ein zur Gänze fehlendes medizinisches Versorgungsnetz. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Es ist nicht bekannt, dass sich im Herkunftsstaat Gambia maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden. Laut den übereinstimmenden Auskünften spanischer, deutscher und französischer Vertretungsbehörden sowie dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind keine Vorfälle oder Hinweise bekannt, wonach Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, jedoch finden sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage bzw. ein zur Gänze fehlendes medizinisches Versorgungsnetz. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen und sich auch die allgemeine Situation in Gambia nicht wesentlich geändert hat, liegen keine Umstände vor, die eine Rückführung des Antragstellers nach Gambia als unzulässig erscheinen ließen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im dritten Rechtsgang auch nicht vorgebracht hat, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würde. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustandes des Beschwerdeführers für notwendig erscheinen ließe.

Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unbegründet.

III. Zu Spruchpunkt II:römisch drei. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Hinsichtlich einer Verletzung des in Österreich entstandenen Familien- und Privatlebens des Asylwerbers ist folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich eine neue Lebensgefährtin zu haben und mit ihr zusammenzuwohnen. Von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit welcher er auch eine gemeinsame Tochter habe, lebe er seit drei Monaten getrennt; er würde aber nach wie vor täglich seine Tochter besuchen und wolle diese so gut wie möglich unterstützen.

Der Genannte war in Österreich nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb für den Fall eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen. Die erste Ausweisung wurde bereits am 10.10.2006 ausgesprochen und war der Beschwerdeführer in der Folge letztlich nur durch die Einbringung von Rechtsmitteln und das Stellen neuer Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Die Dauer seines Aufenthaltes gründet sich also auf unbegründete Asylanträge sowie beharrliches Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss sowie der Verweildauer in Justizanstalten wegen seiner mehrfachen Strafhaft. Seine alte Beziehung, welche im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013 abgehandelt wurde, ist bereits beendet. Seine neue Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin ist er erneut zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Beschwerdeführer bereits eine durch alle Instanzen bestätigte rechtskräftige negative Asylentscheidung erhalten hatte und er fünf Mal (!) rechtskräftig verurteilt war. Der Beschwerdeführer weist in Österreich vier Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz auf. Zudem erhielt er eine Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung:

1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wurde er wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2/2 (1.Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, hievon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2 /, 2, (1.Fall) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, hievon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wurde er wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2/2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2 /, 2, (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wurde der Genannte gemäß § 27 Abs. 1 (6.Fall) und Abs. 2/2 (1.Fall) SMG, § 15 StGB, § 27/1 (1., 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wurde der Genannte gemäß Paragraph 27, Absatz eins, (6.Fall) und Absatz 2 /, 2, (1.Fall) SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27 /, eins, (1., 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wurde er wegen § 27/3 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1/1 (1., 2., 8. Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wurde er wegen Paragraph 27 /, 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1., 2., 8. Fall) und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

5. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wurde er wegen § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.5. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wurde er wegen Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Ausweisung die regelmäßige persönliche Beziehung und die direkten Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter (durch die vorgelegten Dokumente bestehen an der Vaterschaft keinerlei Zweifel, vgl. AS 111 bis 119), mit welcher er jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt mehr lebt, beeinträchtigt, jedoch können angesichts der vielen strafrechtlichen Verfehlungen und darauf basierenden rechtskräftigen Verurteilungen weder die neue Beziehung des Beschwerdeführers noch seine in Österreich geborene Tochter die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Ausweisung die regelmäßige persönliche Beziehung und die direkten Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter (durch die vorgelegten Dokumente bestehen an der Vaterschaft keinerlei Zweifel, vergleiche AS 111 bis 119), mit welcher er jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt mehr lebt, beeinträchtigt, jedoch können angesichts der vielen strafrechtlichen Verfehlungen und darauf basierenden rechtskräftigen Verurteilungen weder die neue Beziehung des Beschwerdeführers noch seine in Österreich geborene Tochter die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.

Die erwähnten Verurteilungen erscheinen zu gravierend, als dass vor diesem Hintergrund positive Tendenzen in Bezug auf eine positive Integrationsentwicklung im Bundesgebiet erkannt werden könnten. Zudem wurden gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen sowohl ein Aufenthaltsverbot als auch ein Rückkehrverbot verhängt.

Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Delikten nach dem Suchmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Delikten nach dem Suchmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Überdies hat der Beschwerdeführer durch das Stellen mehrerer Asylanträge bereits erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren sucht.

Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte bestehen nicht. Die gelegentlichen Reinigungstätigkeiten, die der Beschwerdeführer inoffiziell ausgeführt habe; die Aushilfe bei einem Verein und seine vorgebrachten geringen Deutschkenntnisse vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern.

Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung über den Ausspruch der Ausweisung in Frage zu stellen. Die erstinstanzliche Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Gründe ihrer Entscheidung klar und übersichtlich dargestellt. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes bestehen keine Hinweise dahingehend, dass die erstinstanzliche Behörde in irgendeiner Weise gegen die Bestimmungen des Asylgesetzes vorgegangen wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, familiäre Situation, Gutachten, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrverbot, Staatsbürgerschaft, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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