Norm
AsylG 2005 §3 Abs5Spruch
Zl. C17 438.789-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2013, FZ. 13 05.998-BAE (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2013, FZ. 13 05.998-BAE (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 iVm Abs. 6 Z 2 Asylgesetz (AsylG) 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, Asylgesetz (AsylG) 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans. Der Vater des Beschwerdeführers war illegal nach Österreich gelangt und hatte am 05.05.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) gestellt, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers abgewiesen; dagegen erhob der Vater des Beschwerdeführers Beschwerde an den Asylgerichtshof.
In der Folge beantragte der Vater des Beschwerdeführers, der in dessen Asylverfahren in Österreich angegeben hatte, seine Ehegattin und Mutter seiner Kinder sei kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan an einem Herzinfarkt verstorben und seine Kinder würden nunmehr bei seinen Eltern in der afghanischen Provinz Nangarhar leben, für den Beschwerdeführer und seine beiden ebenfalls minderjährigen Geschwister bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG. Den Einreiseanträgen wurde stattgegeben und der Beschwerdeführer und seine Geschwister reisten am 03.05.2013 mit von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visa gemeinsam mit ihrem Vater, der nach Pakistan gereist war, um seine Kinder abzuholen, auf dem Luftweg in Österreich ein. Am 07.05.2013 stellte der Vater des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer und seine Geschwister Asylanträge.In der Folge beantragte der Vater des Beschwerdeführers, der in dessen Asylverfahren in Österreich angegeben hatte, seine Ehegattin und Mutter seiner Kinder sei kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan an einem Herzinfarkt verstorben und seine Kinder würden nunmehr bei seinen Eltern in der afghanischen Provinz Nangarhar leben, für den Beschwerdeführer und seine beiden ebenfalls minderjährigen Geschwister bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG. Den Einreiseanträgen wurde stattgegeben und der Beschwerdeführer und seine Geschwister reisten am 03.05.2013 mit von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visa gemeinsam mit ihrem Vater, der nach Pakistan gereist war, um seine Kinder abzuholen, auf dem Luftweg in Österreich ein. Am 07.05.2013 stellte der Vater des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer und seine Geschwister Asylanträge.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen [Spruchpunkt I.]. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt II.] und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen [Spruchpunkt römisch eins.]. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt römisch zwei.] und es wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 26.11.2013 eine (mit den Verfahren seines Vaters und seiner Geschwister verbundene) öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Geschwister persönlich beteiligten. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.
5. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde nunmehr im Verfahren vor dem Asylgerichtshof der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, und zwar im Familienverfahren nach § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG, weil der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war.5. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde nunmehr im Verfahren vor dem Asylgerichtshof der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, und zwar im Familienverfahren nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG, weil der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger Staatsangehöriger Afghanistans (Volksgruppe der Pashtunen) und stammt aus dem Dorf XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar. Der Vater des Beschwerdeführers verließ Afghanistan und reiste illegal in Österreich ein, wo er am 05.05.2010 einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 10 03 835-BAE, wurde dem Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers abgewiesen, wogegen Beschwerde erhoben wurde.Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger Staatsangehöriger Afghanistans (Volksgruppe der Pashtunen) und stammt aus dem Dorf römisch 40 in der afghanischen Provinz Nangarhar. Der Vater des Beschwerdeführers verließ Afghanistan und reiste illegal in Österreich ein, wo er am 05.05.2010 einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 10 03 835-BAE, wurde dem Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers abgewiesen, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
In der Folge beantragte der Vater des Beschwerdeführers für seine minderjährigen Kinder (den Beschwerdeführer und seine Geschwister) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG. Den Einreiseanträgen wurde stattgegeben und der Beschwerdeführer und seine Geschwister reisten am 03.05.2013 mit von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visa gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers, der nach Pakistan gereist war, um seine Kinder abzuholen, auf dem Luftweg in Österreich ein. Am 07.05.2013 stellte der Vater des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer und seine Geschwister Asylanträge. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Vater und seinen Geschwistern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.In der Folge beantragte der Vater des Beschwerdeführers für seine minderjährigen Kinder (den Beschwerdeführer und seine Geschwister) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG. Den Einreiseanträgen wurde stattgegeben und der Beschwerdeführer und seine Geschwister reisten am 03.05.2013 mit von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visa gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers, der nach Pakistan gereist war, um seine Kinder abzuholen, auf dem Luftweg in Österreich ein. Am 07.05.2013 stellte der Vater des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer und seine Geschwister Asylanträge. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Vater und seinen Geschwistern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige ledige Sohn des XXXX, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG im Familienverfahren in Bezug auf seine minderjährige Tochter XXXX (die Schwester des Beschwerdeführers) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und dem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige ledige Sohn des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG im Familienverfahren in Bezug auf seine minderjährige Tochter römisch 40 (die Schwester des Beschwerdeführers) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und dem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Vaters des Beschwerdeführers als dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging von dem Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater sowie zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seinen Geschwistern bzw. vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging von dem Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater sowie zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seinen Geschwistern bzw. vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG nicht anzuwenden:Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des Beschwerdeführers im Familienverfahren in Bezug auf seine minderjährige Tochter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Da es sich beim Beschwerdeführer um ein minderjähriges lediges Kind handelt, sind die Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG auch auf den Beschwerdeführer als Familienangehöriger eines Vaters, dem der Status eines Asylberechtigten selbst im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG zuerkannt wurde, anzuwenden.2.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des Beschwerdeführers im Familienverfahren in Bezug auf seine minderjährige Tochter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Da es sich beim Beschwerdeführer um ein minderjähriges lediges Kind handelt, sind die Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG auch auf den Beschwerdeführer als Familienangehöriger eines Vaters, dem der Status eines Asylberechtigten selbst im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG zuerkannt wurde, anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 iVm Abs. 6 Z 2 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
03.03.2014