TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/4 C17 416013-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. C17 416.013-1/2010/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2010, Zl. 1003.835-BAE (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2013 und am 26.11.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2010, Zl. 1003.835-BAE (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2013 und am 26.11.2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz (AsylG) 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans. Er gelangte illegal nach Österreich und stellte am 05.05.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen[Spruchpunkt I.]. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt II.] und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen[Spruchpunkt römisch eins.]. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt römisch zwei.] und es wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer, der angegeben hatte, seine Ehegattin und die Mutter seiner Kinder sei kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan an einem Herzinfarkt verstorben und seine Kinder würden nunmehr bei seinen Eltern im Heimatdorf XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar leben, für seine minderjährigen Kinder (zwei Jungen, ein Mädchen) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG. Den Einreiseanträgen wurde stattgegeben und die Kinder des Beschwerdeführers reisten am 03.05.2013 mit von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visa gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, der nach Pakistan gereist war, um seine Kinder abzuholen, auf dem Luftweg in Österreich ein. Am 07.05.2013 stellte der Beschwerdeführer für seine Kinder Asylanträge.4. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer, der angegeben hatte, seine Ehegattin und die Mutter seiner Kinder sei kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan an einem Herzinfarkt verstorben und seine Kinder würden nunmehr bei seinen Eltern im Heimatdorf römisch 40 in der afghanischen Provinz Nangarhar leben, für seine minderjährigen Kinder (zwei Jungen, ein Mädchen) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG. Den Einreiseanträgen wurde stattgegeben und die Kinder des Beschwerdeführers reisten am 03.05.2013 mit von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visa gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, der nach Pakistan gereist war, um seine Kinder abzuholen, auf dem Luftweg in Österreich ein. Am 07.05.2013 stellte der Beschwerdeführer für seine Kinder Asylanträge.

5. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 22.08.2013 und am 26.11.2013 eine (mit den Verfahren seiner Kinder verbundene) öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer sowie seine Kinder persönlich beteiligten. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. In den Beschwerdeverhandlungen gab der Beschwerdeführer - unter Vorlage von Bestätigungen seitens Dorfvorsteher und des Afghanischen Hohen Gerichtes - an, seine Ehegattin und die Mutter seiner minderjährigen Kinder sei - entgegen seiner bisherigen Angaben - nicht verstorben, sondern lebe bei ihrem Vater ebenfalls im Dorf XXXX, wo sie auch regelmäßig Kontakt mit den gemeinsamen Kindern gehabt habe. Er habe falsch angegeben, dass seine Ehegattin verstorben sei, weil er nicht mehr mit seiner Frau habe leben wollen. Als er in Pakistan gewesen sei, um seine Kinder abzuholen, sei seitens seiner Eltern und der Dorfältesten die Versöhnung zwischen ihm und seiner Ehegattin, welche ebenfalls nach Pakistan gekommen sei, herbeigeführt worden.5. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 22.08.2013 und am 26.11.2013 eine (mit den Verfahren seiner Kinder verbundene) öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer sowie seine Kinder persönlich beteiligten. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. In den Beschwerdeverhandlungen gab der Beschwerdeführer - unter Vorlage von Bestätigungen seitens Dorfvorsteher und des Afghanischen Hohen Gerichtes - an, seine Ehegattin und die Mutter seiner minderjährigen Kinder sei - entgegen seiner bisherigen Angaben - nicht verstorben, sondern lebe bei ihrem Vater ebenfalls im Dorf römisch 40 , wo sie auch regelmäßig Kontakt mit den gemeinsamen Kindern gehabt habe. Er habe falsch angegeben, dass seine Ehegattin verstorben sei, weil er nicht mehr mit seiner Frau habe leben wollen. Als er in Pakistan gewesen sei, um seine Kinder abzuholen, sei seitens seiner Eltern und der Dorfältesten die Versöhnung zwischen ihm und seiner Ehegattin, welche ebenfalls nach Pakistan gekommen sei, herbeigeführt worden.

6. Der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers wurde nunmehr im Verfahren vor dem Asylgerichtshof der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans (Volksgruppe der Pashtunen) und stammt aus dem Dorf XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste illegal in Österreich ein, wo er am 05.05.2010 einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 10 03 835-BAE, wurde dem Asylantrag insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, wogegen Beschwerde erhoben wurde.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans (Volksgruppe der Pashtunen) und stammt aus dem Dorf römisch 40 in der afghanischen Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste illegal in Österreich ein, wo er am 05.05.2010 einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 10 03 835-BAE, wurde dem Asylantrag insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, wogegen Beschwerde erhoben wurde.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer für seine minderjährigen Kinder (zwei Jungen, ein Mädchen) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG. Den Einreiseanträgen wurde stattgegeben und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers reisten am 03.05.2013 mit von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visa gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, der nach Pakistan gereist war, um seine Kinder abzuholen, auf dem Luftweg in Österreich ein. Am 07.05.2013 stellte der Beschwerdeführer für seine Kinder Asylanträge. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen minderjährigen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.In der Folge beantragte der Beschwerdeführer für seine minderjährigen Kinder (zwei Jungen, ein Mädchen) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG. Den Einreiseanträgen wurde stattgegeben und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers reisten am 03.05.2013 mit von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visa gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, der nach Pakistan gereist war, um seine Kinder abzuholen, auf dem Luftweg in Österreich ein. Am 07.05.2013 stellte der Beschwerdeführer für seine Kinder Asylanträge. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen minderjährigen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner minderjährigen Tochter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend den Beschwerdeführer und seine minderjährigen Kinder. Auch das Bundesasylamt ging vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter (bzw. seinen minderjährigen Söhnen) bzw. vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner minderjährigen Tochter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend den Beschwerdeführer und seine minderjährigen Kinder. Auch das Bundesasylamt ging vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter (bzw. seinen minderjährigen Söhnen) bzw. vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner minderjährigen Tochter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG nicht anzuwenden:Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG im Familienverfahren der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner minderjährigen Tochter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich seiner Tochter ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG im Familienverfahren der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner minderjährigen Tochter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich seiner Tochter ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Bei diesem Ergebnis war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner eigenen asylrelevanten Bedrohung in Afghanistan nicht mehr einzugehen. Zudem konnte mangels Entscheidungsrelevanz für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. die Mutter seiner Kinder tatsächlich noch in Afghanistan lebt.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten