TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/5 D18 413354-1/2010

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Veröffentlicht am 05.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D18 413354-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer ¿ber die Beschwerde der XXXX StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2010, Zl. 07 11.333-BAW, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer ¿ber die Beschwerde der römisch 40 StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2010, Zl. 07 11.333-BAW, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde der XXXX vom 12.05.2010 betreffend Spruchteil II. wird gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX wird der Status einer subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 vom 12.05.2010 betreffend Spruchteil römisch zwei. wird gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF stattgegeben und römisch 40 wird der Status einer subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

II. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigte bis zum 05.12.2014 erteilt.römisch zwei. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigte bis zum 05.12.2014 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgr¿nde:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdef¿hrerin, eine Staatsb¿rgerin von Nigeria, reiste am 01.12.2007 illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, die im Spruch genannte Identit¿t zu f¿hren.römisch eins.1. Die Beschwerdef¿hrerin, eine Staatsb¿rgerin von Nigeria, reiste am 01.12.2007 illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, die im Spruch genannte Identit¿t zu f¿hren.

I.2. In der Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion am 05.12.2007 gab sie befragt nach ihrem Fluchtgrund an, dass ein nigerianischer Staatsb¿rger sie zur Behandlung ihrer TBC nach ¿sterreich gebracht habe. Ihr Vater sei im Heimatland an TBC gestorben.römisch eins.2. In der Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion am 05.12.2007 gab sie befragt nach ihrem Fluchtgrund an, dass ein nigerianischer Staatsb¿rger sie zur Behandlung ihrer TBC nach ¿sterreich gebracht habe. Ihr Vater sei im Heimatland an TBC gestorben.

I.3. Bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Au¿enstelle Traiskirchen am 07.01.2008, Au¿enstelle Wien am 28.07.2008, am 02.10.2008 und am 28.10.2009 gab sie im Beisein einer von der erkennenden Beh¿rde bestellten und beeideten Dolmetscherin der englischen Sprache und einem Rechtsberater vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, sie sei minderj¿hrig und unbegleitet. Der Mann, der sie nach ¿sterreich gebracht habe, habe ihr bereits im Heimatland Medikamente besorgt, da ihre Familie in Nigeria kein Geld hatte. Sie habe keine Fluchtgr¿nde, sondern wolle sich in ¿sterreich behandeln lassen. Die Tuberkulose sei bereits 2005 im Spital festgestellt worden. Sie habe keine Identit¿tsdokumente.römisch eins.3. Bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Au¿enstelle Traiskirchen am 07.01.2008, Au¿enstelle Wien am 28.07.2008, am 02.10.2008 und am 28.10.2009 gab sie im Beisein einer von der erkennenden Beh¿rde bestellten und beeideten Dolmetscherin der englischen Sprache und einem Rechtsberater vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, sie sei minderj¿hrig und unbegleitet. Der Mann, der sie nach ¿sterreich gebracht habe, habe ihr bereits im Heimatland Medikamente besorgt, da ihre Familie in Nigeria kein Geld hatte. Sie habe keine Fluchtgr¿nde, sondern wolle sich in ¿sterreich behandeln lassen. Die Tuberkulose sei bereits 2005 im Spital festgestellt worden. Sie habe keine Identit¿tsdokumente.

Mit Schreiben der Medizinischen Universit¿t vom 27.03.2009 wurde mitgeteilt, dass ein Gutachten zur Feststellung des Alters der Beschwerdef¿hrerin ergeben habe, dass diese jedenfalls nicht das 19. Lebensjahr (den 18. Geburtstag) ¿berschritten habe.

Ein sprachliches Gutachten vom 19.08.2009 ergab, dass die Beschwerdef¿hrerin ¿ber sehr gute, m¿glicherweise muttersprachliche Kompetenz in Edo verf¿ge. Demnach sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung der Probandin im Verbreiterungsgebiet des EDO, also im Wesentlichen im nigerianischen Edo State auszugehen. Die Beschwerdef¿hrerin spreche auch typisch s¿dnigerianisches Englisch, weshalb eine Hauptsozialisierung au¿erhalb Nigerias mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschlie¿en sei.

I.4. Im Akt des Bundesasylamtes befinden sich folgende Dokumente betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdef¿hrerin:römisch eins.4. Im Akt des Bundesasylamtes befinden sich folgende Dokumente betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdef¿hrerin:

Entlassungsbericht vom 3.1.2008, wonach die Beschwerdef¿hrerin vom XXXX bis zum XXXX station¿r in das Landesklinikum, Pulmologie, aufgenommen war. Vorgesehen wurden zweiw¿chentliche Kontrollen der Leberfunktionsparameter sowie monatliche Kontrollen beim Lungenfacharzt, zudem eine kontrollierte Medikamenteneinnahme.Entlassungsbericht vom 3.1.2008, wonach die Beschwerdef¿hrerin vom römisch 40 bis zum römisch 40 station¿r in das Landesklinikum, Pulmologie, aufgenommen war. Vorgesehen wurden zweiw¿chentliche Kontrollen der Leberfunktionsparameter sowie monatliche Kontrollen beim Lungenfacharzt, zudem eine kontrollierte Medikamenteneinnahme.

Anfragebeantwortung des chef¿rztlichen Dienstes der Sicherheitsdirektion betreffend die gesundheitliche Lage der Beschwerdef¿hrerin vom 25.08.2008. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdef¿hrerin an Lungen-TBC leide, die unter der derzeitigen Medikation sehr gut geheilt werden k¿nne.

Patientenbrief vom 10.01.2009 ¿ber den station¿ren Aufenthalt in der Internen Lungenabteilung vom XXXX bis zum XXXX mit der Diagnose "frische HIV-Infektion, Mycoplasmenpneumonie, Status post Tuberkulose".Patientenbrief vom 10.01.2009 ¿ber den station¿ren Aufenthalt in der Internen Lungenabteilung vom römisch 40 bis zum römisch 40 mit der Diagnose "frische HIV-Infektion, Mycoplasmenpneumonie, Status post Tuberkulose".

Bericht des Pulmologischen Zentrums vom 15.12.2009, wonach die Beschwerdef¿hrerin an HIV, Stadium A1 nach CDC (Asymptomatische HIV Infektion) erkrankt sei; die Therapie erfolge medikament¿s laut Therapieplan.

Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.07.2008 und durch IOM vom 24.03.2010 sei die Behandlung der Erkrankungen der Beschwerdef¿hrerin in Nigeria m¿glich und seien die erforderlichen Medikamente in Nigeria kostenpflichtig erh¿ltlich. Die Behandlung von HIV sei zudem gratis, da die Medikamente durch Spenderorganisationen erh¿ltlich seien.

I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28. April 2010, Zl. 07 11.333-BAW, bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) sowie gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In seiner Begr¿ndung stellte das Bundesasylamt die nigerianische Staatsb¿rgerschaft, nicht jedoch die Identit¿t fest. Die Ausreise sei lediglich zur Behandlung von Krankheiten und nicht aus asylrelevanten Gr¿nden erfolgt. Die Beschwerdef¿hrerin verf¿ge in Nigeria jedenfalls ¿ber ihre Mutter und somit ¿ber soziale Kontakte. Dass die Beschwerdef¿hrerin sich im Heimatland die Medikamente nicht finanzieren k¿nne, sei wegen erfolgter Widerspr¿che nicht glaubw¿rdig. Die Therapie f¿r Tuberkulose sei ¿berdies nur bis 2008 notwendig gewesen, bez¿glich der Behandlung von HIV werde auf die Judikatur des EGMR und des VfGH verwiesen, insbesondere sei in Nigeria jedenfalls eine Basisversorgung von HIV-Patienten m¿glich und k¿nnte die Beschwerdef¿hrerin die notwendige medizinische Versorgung in Nigeria erhalten. Familienleben bestehe in ¿sterreich keines, ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdef¿hrerin durch die ausgesprochene Ausweisung sei nach erfolgter Abw¿gung zul¿ssig.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28. April 2010, Zl. 07 11.333-BAW, bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In seiner Begr¿ndung stellte das Bundesasylamt die nigerianische Staatsb¿rgerschaft, nicht jedoch die Identit¿t fest. Die Ausreise sei lediglich zur Behandlung von Krankheiten und nicht aus asylrelevanten Gr¿nden erfolgt. Die Beschwerdef¿hrerin verf¿ge in Nigeria jedenfalls ¿ber ihre Mutter und somit ¿ber soziale Kontakte. Dass die Beschwerdef¿hrerin sich im Heimatland die Medikamente nicht finanzieren k¿nne, sei wegen erfolgter Widerspr¿che nicht glaubw¿rdig. Die Therapie f¿r Tuberkulose sei ¿berdies nur bis 2008 notwendig gewesen, bez¿glich der Behandlung von HIV werde auf die Judikatur des EGMR und des VfGH verwiesen, insbesondere sei in Nigeria jedenfalls eine Basisversorgung von HIV-Patienten m¿glich und k¿nnte die Beschwerdef¿hrerin die notwendige medizinische Versorgung in Nigeria erhalten. Familienleben bestehe in ¿sterreich keines, ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdef¿hrerin durch die ausgesprochene Ausweisung sei nach erfolgter Abw¿gung zul¿ssig.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zul¿ssige Beschwerde, womit der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Begr¿ndend f¿hrte der Beschwerdef¿hrer aus, dass in Nigeria zwar eine medikament¿se und ¿rztliche Behandlung von HIV-infizierten Personen m¿glich sei, die Beschwerdef¿hrerin diese jedoch tats¿chlich nicht erlangen k¿nnte, da sie f¿r die Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst aufkommen m¿sste, wobei sie aber nicht ¿ber das hierf¿r notwendige Verm¿gen verf¿ge. Sie stelle deshalb die Antr¿ge, den Bescheid zu beheben und ihr Asyl zu gew¿hren, bzw. die Unzul¿ssigkeit der Abschiebung festzustellen und die Ausweisung zu beheben und jedenfalls eine m¿ndliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zul¿ssige Beschwerde, womit der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Begr¿ndend f¿hrte der Beschwerdef¿hrer aus, dass in Nigeria zwar eine medikament¿se und ¿rztliche Behandlung von HIV-infizierten Personen m¿glich sei, die Beschwerdef¿hrerin diese jedoch tats¿chlich nicht erlangen k¿nnte, da sie f¿r die Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst aufkommen m¿sste, wobei sie aber nicht ¿ber das hierf¿r notwendige Verm¿gen verf¿ge. Sie stelle deshalb die Antr¿ge, den Bescheid zu beheben und ihr Asyl zu gew¿hren, bzw. die Unzul¿ssigkeit der Abschiebung festzustellen und die Ausweisung zu beheben und jedenfalls eine m¿ndliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

I.7. Auf Grund der Gesch¿ftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.römisch eins.7. Auf Grund der Gesch¿ftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.

I.8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 wurden der Beschwerdef¿hrerin aktuelle L¿nderinformationen ¿bermittelt und diese um Stellungnahme zu den L¿nderinformationen, ihrer Integration und ihrem Gesundheitszustand ersucht.römisch eins.8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 wurden der Beschwerdef¿hrerin aktuelle L¿nderinformationen ¿bermittelt und diese um Stellungnahme zu den L¿nderinformationen, ihrer Integration und ihrem Gesundheitszustand ersucht.

In der Stellungnahme der Beschwerdef¿hrerin vom 14.03.2013 gab diese an, dass sie ¿ber keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verf¿ge und f¿r sie keine Haftungserkl¿rung abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdef¿hrerin sei nicht gemeinn¿tzig oder in Vereinen t¿tig, habe jedoch einen Ausbildungskurs ¿ber Schmuckdesign besucht, den sie laut beigelegtem Nachweis auch erfolgreich abschloss. Sie beherrsche A1-Niveau und beabsichtige ehestm¿glich, die A2-Sprachpr¿fung zu absolvieren. Sie besuche eine Pfingstkirche und pflege regen Austausch mit der dort t¿tigen Pastorin und weiteren namentlich genannten ¿sterreichischen Staatsb¿rgern. Sie verf¿ge in ¿sterreich au¿er ihrem am XXXX geborenen Sohn (AIS-Zl. 13 00.959) ¿ber keine Familienangeh¿rigen, aber ¿ber enge freundschaftliche Verbindungen. Die Beschwerdef¿hrerin leide an schweren Krankheiten, n¿mlich an TBC, und sei HIV-positiv und bed¿rfe entsprechender Behandlung und Kontrolle, die sie in der Heimat nicht erhalten k¿nnte. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Kindeswohl hingewiesen.In der Stellungnahme der Beschwerdef¿hrerin vom 14.03.2013 gab diese an, dass sie ¿ber keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verf¿ge und f¿r sie keine Haftungserkl¿rung abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdef¿hrerin sei nicht gemeinn¿tzig oder in Vereinen t¿tig, habe jedoch einen Ausbildungskurs ¿ber Schmuckdesign besucht, den sie laut beigelegtem Nachweis auch erfolgreich abschloss. Sie beherrsche A1-Niveau und beabsichtige ehestm¿glich, die A2-Sprachpr¿fung zu absolvieren. Sie besuche eine Pfingstkirche und pflege regen Austausch mit der dort t¿tigen Pastorin und weiteren namentlich genannten ¿sterreichischen Staatsb¿rgern. Sie verf¿ge in ¿sterreich au¿er ihrem am römisch 40 geborenen Sohn (AIS-Zl. 13 00.959) ¿ber keine Familienangeh¿rigen, aber ¿ber enge freundschaftliche Verbindungen. Die Beschwerdef¿hrerin leide an schweren Krankheiten, n¿mlich an TBC, und sei HIV-positiv und bed¿rfe entsprechender Behandlung und Kontrolle, die sie in der Heimat nicht erhalten k¿nnte. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Kindeswohl hingewiesen.

Die entsprechenden Nachweise zu den Angaben waren dem Schreiben in Kopie beigelegt.

I.9. Mit Schreiben der Beschwerdef¿hrerin vom 01.08.2013 wurden aktuelle medizinische Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdef¿hrerin an Aids leidet, da die Krankheit nunmehr ausgebrochen sei und sich im Stadium A2 befinde. Deshalb sei die Beschwerdef¿hrerin lebenslang auf eine virushemmende Therapie und regelm¿¿ige medizinische Kontrollen angewiesen. Eine Abschiebung nach Nigeria w¿rde zum raschen Fortschreiten der Krankheit f¿hren, weil es unweigerlich zu Unterbrechungen der Therapie kommen w¿rde. Zudem sei die Gefahr eines neuerlichen Ausbruches der Tuberkulose bei ihr besonders hoch. Die Beschwerdef¿hrerin sei auch alleinerziehende Mutter, wobei auch auf das Wohl des Sohnes zu achten und eine Abschiebung schon dadurch nicht zul¿ssig sei.römisch eins.9. Mit Schreiben der Beschwerdef¿hrerin vom 01.08.2013 wurden aktuelle medizinische Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdef¿hrerin an Aids leidet, da die Krankheit nunmehr ausgebrochen sei und sich im Stadium A2 befinde. Deshalb sei die Beschwerdef¿hrerin lebenslang auf eine virushemmende Therapie und regelm¿¿ige medizinische Kontrollen angewiesen. Eine Abschiebung nach Nigeria w¿rde zum raschen Fortschreiten der Krankheit f¿hren, weil es unweigerlich zu Unterbrechungen der Therapie kommen w¿rde. Zudem sei die Gefahr eines neuerlichen Ausbruches der Tuberkulose bei ihr besonders hoch. Die Beschwerdef¿hrerin sei auch alleinerziehende Mutter, wobei auch auf das Wohl des Sohnes zu achten und eine Abschiebung schon dadurch nicht zul¿ssig sei.

I.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2013, Zl. 13 00.959-BAW, wurde dem Sohn der Beschwerdef¿hrerin subsidi¿rer Schutz gem¿¿ ¿ 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4 AsylG bis zum 01.10.2014 erteilt. Begr¿ndend f¿hrte das Bundesasylamt an, dass die Mutter des Beschwerdef¿hrers HIV positiv sei und sich in Behandlung befinde. Es k¿nnten keine nahen Familienangeh¿rigen in der Heimat nachgewiesen werden. Es k¿nnte jedoch festgestellt werden, dass ihn betreffende Hinderungsgr¿nde gegen eine R¿ckkehr in das Heimatland sprechen. Im Hinblick auf die Frage nach einer eventuellen Gef¿hrdung seiner Person bei einer unfreiwilligen R¿ckkehr iSd ¿ 8 Abs. 1 AsylG sei festzustellen, dass aufgrund der Lage in der Heimatregion nicht jeder R¿ckkehrer automatisch mit einer Gef¿hrdung rechnen m¿sse und eine R¿ckkehr nach Nigeria durchaus zumutbar sein k¿nne. Gerade in seiner speziellen Situation ergebe sich diese Zumutbarkeit jedoch nicht. Seitens der gesetzlichen Vertreterin wurde nur deren Mutter als Familienangeh¿rige vorgebracht. Allerdings k¿nnte die Mutter des Beschwerdef¿hrers keine aktuelle Wohnadresse nennen und bestehe auch zu dieser nur telefonischer Kontakt.römisch eins.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2013, Zl. 13 00.959-BAW, wurde dem Sohn der Beschwerdef¿hrerin subsidi¿rer Schutz gem¿¿ ¿ 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4 AsylG bis zum 01.10.2014 erteilt. Begr¿ndend f¿hrte das Bundesasylamt an, dass die Mutter des Beschwerdef¿hrers HIV positiv sei und sich in Behandlung befinde. Es k¿nnten keine nahen Familienangeh¿rigen in der Heimat nachgewiesen werden. Es k¿nnte jedoch festgestellt werden, dass ihn betreffende Hinderungsgr¿nde gegen eine R¿ckkehr in das Heimatland sprechen. Im Hinblick auf die Frage nach einer eventuellen Gef¿hrdung seiner Person bei einer unfreiwilligen R¿ckkehr iSd ¿ 8 Absatz eins, AsylG sei festzustellen, dass aufgrund der Lage in der Heimatregion nicht jeder R¿ckkehrer automatisch mit einer Gef¿hrdung rechnen m¿sse und eine R¿ckkehr nach Nigeria durchaus zumutbar sein k¿nne. Gerade in seiner speziellen Situation ergebe sich diese Zumutbarkeit jedoch nicht. Seitens der gesetzlichen Vertreterin wurde nur deren Mutter als Familienangeh¿rige vorgebracht. Allerdings k¿nnte die Mutter des Beschwerdef¿hrers keine aktuelle Wohnadresse nennen und bestehe auch zu dieser nur telefonischer Kontakt.

Eine Unterst¿tzungsm¿glichkeit durch die gesetzliche Vertreterin k¿nne somit nicht nachgewiesen werden. Somit kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der Beschwerdef¿hrer im Hinblick auf die Erkrankung der gesetzlichen Vertreterin in Nigeria, im Falle der R¿ckkehr in das Heimatland dem realen Risiko ausgesetzt w¿re, dass ihm eine unmenschliche Behandlung widerfahre.

I.11. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 wurde die Zustellvollmacht der angef¿hrten Rechtsberaterin bekannt gegeben.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 wurde die Zustellvollmacht der angef¿hrten Rechtsberaterin bekannt gegeben.

I.11. Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 zog die Beschwerdef¿hrerin f¿r sich und ihren Sohn die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes zur¿ck.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 zog die Beschwerdef¿hrerin f¿r sich und ihren Sohn die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes zur¿ck.

II. Der Asylgerichtshof hat ¿ber die gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat ¿ber die gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:

II.1. Zur Feststellung des ma¿geblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdef¿hrerin und deren Sohn sowie in die im Zuge des gegenst¿ndlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und ¿bermittelten Unterlagen.römisch zwei.1. Zur Feststellung des ma¿geblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdef¿hrerin und deren Sohn sowie in die im Zuge des gegenst¿ndlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und ¿bermittelten Unterlagen.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem f¿r die Entscheidung ma¿geblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem f¿r die Entscheidung ma¿geblichen Sachverhalt aus:

II.2.1 Zur Person und den Fluchtgr¿nden:römisch zwei.2.1 Zur Person und den Fluchtgr¿nden:

Die Beschwerdef¿hrerin, deren Identit¿t mangels Vorlage von Identit¿tsdokumenten mit Lichtbild nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangeh¿rige von Nigeria.

Sie gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das ¿sterreichische Bundesgebiet und stellte am 05.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 zog die Beschwerdef¿hrerin f¿r sich und ihren Sohn die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes zur¿ck, weshalb der Asylgerichtshof nur ¿ber die gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde der Beschwerdef¿hrerin abzusprechen hat.Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 zog die Beschwerdef¿hrerin f¿r sich und ihren Sohn die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes zur¿ck, weshalb der Asylgerichtshof nur ¿ber die gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde der Beschwerdef¿hrerin abzusprechen hat.

Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in ¿sterreich litt die Beschwerdef¿hrerin an Tuberkulose, die in ¿sterreich entsprechend geheilt werden konnte. Ein R¿ckfall kann aber aufgrund der inzwischen bestehenden Aids-Erkrankung nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdef¿hrerin bedarf aufgrund der HIV-Infektion laufender medizinischer Kontrollen und dauerhafter medikament¿ser Behandlung ohne Unterbrechung, die sie im Heimatland nur eingeschr¿nkt erhalten k¿nnte.

Die Beschwerdef¿hrerin ist alleinerziehende Mutter ihres im J¿nner 2013 in ¿sterreich geborenen Sohnes. Das Bundesasylamt erteilte diesem mit Bescheid vom 01.10.2013, Zl. 13 00.959-BAW, subsidi¿ren Schutz, da eine R¿ckkehr in das Heimatland aufgrund der Erkrankung der Mutter in ¿bereinstimmung mit den L¿nderfeststellungen einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme.

Die Beschwerdef¿hrerin verf¿gt im Heimatland, wie vom Bundesasylamt rechtskr¿ftig festgestellt, nur ¿ber deren Mutter, die der Beschwerdef¿hrerin jedoch weder Wohnraum noch sonstige Unterst¿tzung zur Verf¿gung stellen kann.

Eine weitgehende Besserung des derzeitigen Zustandsbildes der unbescholtenen Beschwerdef¿hrerin ist nicht zu erwarten. Ihrem Sohn wurde subsidi¿rer Schutz aus ihr zuzurechnenden Gr¿nden erteilt, weshalb auch f¿r die Beschwerdef¿hrerin davon auszugehen ist, dass diese im Falle der R¿ckkehr in das Heimatland dem realen Risiko ausgesetzt w¿re, dass ihr eine unmenschliche Behandlung widerfahre.

Zur relevanten Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Nigeria, insbesondere die Situation von R¿ckkehrern betreffend, wird auf die Feststellungen in nachstehenden und der Beschwerdef¿hrerin im Wege des Verfahrens und des Bescheides ihres Sohnes vorgehaltenen und somit zur Kenntnis gebrachten Berichten verwiesen, denen sie nicht inhaltlich entgegengetreten ist:

Nigeria ist eine f¿derale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Pr¿sident der Republik, welcher f¿r vier Jahre gew¿hlt wird; eine einmalige Wiederwahl ist m¿glich. Der Staatspr¿sident f¿hrt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verf¿gt ¿ber eine Regierung unter Leitung eines direkt gew¿hlten Gouverneurs mit vierj¿hriger Amtszeit und der M¿glichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie ¿ber ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repr¿sentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils f¿r eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. (¿BA 11.2011)

Sieger der Pr¿sidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen. Jonathan hatte als Vizepr¿sident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Pr¿sidenten Umaru Musa Yar'Adua ¿bernommen. (AA 10.2012a)

Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den ¿berwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gew¿hlten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). (¿BA 11.2011) In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. (AA 10.2012a)

Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verf¿gt in beiden H¿usern ¿ber die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. F¿nf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen f¿r Politiker (laut Verfassung k¿nnen nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabh¿ngige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den gro¿en Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdr¿cklich verboten. (AA 10.2012a)

Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgef¿hrt worden. Au¿erdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller W¿hler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter M¿ngel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. (AA 10.2012a)

Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schw¿chen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Andererseits bed¿rfen viele Bundesgesetze erst der ¿bernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der ¿leinnahmen (sie bilden den Gro¿teil der Staatseinnahmen); diese Gelder flie¿en zun¿chst der F¿deration zu und werden dann nach einem festen Schl¿ssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielv¿lkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gew¿hrleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden k¿nnen. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungs¿nderung im Rahmen der Wahlreform. (AA 10.2012a)

Die ersten Monate im Amt gelang es Pr¿sident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Dar¿ber hinaus engagierte er sich daf¿r, die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken L¿nder Europas intensivierte. (GIZ 12.2012a)

Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerrei¿probe. So ¿bten die Anh¿nger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschl¿ge in Nigeria aus, die bereits mehrere hundert Tote und Verletzte verursachten. Zudem protestierte die Bev¿lkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen St¿dten das Wirtschaftsleben des Landes lahm. (GIZ 12.2012a)

Quellen:

AA - Ausw¿rtiges Amt (10.2012a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.4.2013

GIZ - Deutsche Gesellschaft f¿r Internationale Zusammenarbeit (12.2012a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 22.4.2013

¿BA - ¿sterreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asyll¿nderbericht Nigeria

Frauen/Kinder

Nigerianische Frauen sehen sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn ihre Bildungsm¿glichkeiten sich verbessert haben und Frauen mittlerweile einige Schl¿sselpositionen in der Regierung besetzen. (FH 31.8.2012) M¿nner stellen noch immer 90 Prozent der Volksvertreter und der h¿heren Positionen in Ministerien und der Nationalversammlung. NGOs kritisieren vor allem den Zugang zu Arbeitspl¿tzen im Privatsektor, die Bef¿rderungspraxis und die Ungleichheit bei Geh¿ltern. Im formellen Sektor sind Frauen unterrepr¿sentiert, jedoch spielen sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, M¿rkte, Handel). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 6.5.2012)Nigerianische Frauen sehen sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn ihre Bildungsm¿glichkeiten sich verbessert haben und Frauen mittlerweile einige Schl¿sselpositionen in der Regierung besetzen. (FH 31.8.2012) M¿nner stellen noch immer 90 Prozent der Volksvertreter und der h¿heren Positionen in Ministerien und der Nationalversammlung. NGOs kritisieren vor allem den Zugang zu Arbeitspl¿tzen im Privatsektor, die Bef¿rderungspraxis und die Ungleichheit bei Geh¿ltern. Im formellen Sektor sind Frauen unterrepr¿sentiert, jedoch spielen sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, M¿rkte, Handel). (USDOS 19.4.2013; vergleiche AA 6.5.2012)

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt f¿r das Strafen zwischen zehn Jahren und lebensl¿nglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Bu¿e vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angef¿hrt. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tats¿chlich zur Anzeige gebrachten F¿lle. Vor allem an Universit¿ten kommen Vergewaltigungen h¿ufig vor. (USDOS 19.4.2013)

Gegen geschlechtsspezifische Gewalt gibt es keine Gesetze auf nationaler Ebene. Das Strafgesetz erlaubt physische Gewalt in der Ehe, solange keine schweren Verletzungen entstehen. Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen h¿usliche Gewalt. Letztere ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei h¿uslichen Disputen nicht ein. In l¿ndlichen Gebieten z¿gerten die Polizei und die Gerichte, in F¿llen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausma¿ des jeweiligen Gebietes nicht ¿berstieg. (USDOS 19.4.2013; vgl. ¿B 11.2011)Gegen geschlechtsspezifische Gewalt gibt es keine Gesetze auf nationaler Ebene. Das Strafgesetz erlaubt physische Gewalt in der Ehe, solange keine schweren Verletzungen entstehen. Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen h¿usliche Gewalt. Letztere ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei h¿uslichen Disputen nicht ein. In l¿ndlichen Gebieten z¿gerten die Polizei und die Gerichte, in F¿llen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausma¿ des jeweiligen Gebietes nicht ¿berstieg. (USDOS 19.4.2013; vergleiche ¿B 11.2011)

Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternahm zahlreiche Aufkl¿rungskampagnen gegen h¿usliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme f¿r die Polizei, Programme f¿r T¿ter und Assistenz f¿r andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war die f¿hrende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen. (USDOS 19.4.2013)

FGM ist per (Bundes-)Gesetz verboten. Das Strafma¿ reicht von einer Bu¿e von 50.000 Naira bis zu einem Jahr Haft. Bei Wiederholungstaten kann sich dieses Ma¿ verdoppeln. Die Bundesregierung hat FGM ¿ffentlich verurteilt, trifft aber keine Ma¿nahmen. Zw¿lf Bundesstaaten haben FGM-Verbotsgesetze erlassen: Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River. (USDOS 19.4.2013; ¿BA 3.6.2011) Im Jahr 2008 wurde eine Pr¿valenz der FGM von 30 Prozent berichtet. Dabei ist die Dichte bei den Yoruba und Igbo besonders hoch. Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im S¿den verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag. (USDOS 19.4.2013)

Es ist eine deutliche Tendenz erkennbar, wonach der Anteil an Frauen und M¿dchen, welche FGM erleiden, mit jeder Generation zur¿ckgeht. Bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie beschnitten sind, deutlich h¿her, als etwa in der Altersgruppe 15-19 Jahre (38 Prozent / 22 Prozent). (UKHO 1.2013)

Auch wenn es einer Einzelfallabw¿gung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht Willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias ¿bersiedeln k¿nnen, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangeh¿rigen aufgesp¿rt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, k¿nnen sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen. (UKHO 1.2013) Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs f¿hren Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzukl¿ren. (USDOS 19.4.2013) U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Gro¿britannien) und -Daneco (Schweden). (¿BA 3.6.2011)

In einigen Landesteilen erfahren Witwen Diskriminierung aufgrund althergebrachter Traditionen. (USDOS 19.4.2013)

Die Gesetze zu Kinderrechten (Child Rights Act/CRA) sehen bei einer Eheschlie¿ung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Das CRA gelte jedoch nur in Abuja, dem Federal Capital Territory und in 16 Bundesstaaten, die das Gesetz umgesetzt h¿tten. (ACCORD 21.5.2011; vgl. USDOS 19.4.2013)Die Gesetze zu Kinderrechten (Child Rights Act/CRA) sehen bei einer Eheschlie¿ung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Das CRA gelte jedoch nur in Abuja, dem Federal Capital Territory und in 16 Bundesstaaten, die das Gesetz umgesetzt h¿tten. (ACCORD 21.5.2011; vergleiche USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Ausw¿rtiges Amt (6.5.2012): Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.5.2011): Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308659096_accord-bericht-nigeria-frauen-kinder-sexuelle-orientierung-gesundheitsversorgung-20110621.pdf, Zugriff 7.5.2013

FH - Freedom House (31.8.2012): Freedom in the World 2012 - Nigeria, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 7.5.2013

¿BA - ¿sterreichische Botschaft Abuja (3.6.2011): Antwort des Vertrauensanwalts der ¿B Abuja per e-mail

¿BA - ¿sterreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asyll¿nderbericht Nigeria

UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, Zugriff 22.4.2013

USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation und R¿ckkehr

Es besteht kein spezielles Unterst¿tzungsprogramm f¿r allein zur¿ckkehrende Frauen und M¿tter. Organisationen, die Unterst¿tzungsprogramme betreiben, konzentrieren sich haupts¿chlich auf Opfer des Menschenhandels. (IOM 8.2012) Nigeria verf¿gt hier ¿ber eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbes. die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung r¿ckgef¿hrter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalb¿ros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist R¿ckf¿hrungspartner f¿r Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. f¿r AIDS/HIV-Patienten. (¿BA 11.2011)

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich t¿tig sind. Die je nach Religionszugeh¿rigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenh¿user, Bildungseinrichtungen f¿r junge M¿dchen, r¿ckgef¿hrte Prostituierte und minderj¿hrige M¿tter sowie Kliniken und Gesundheitszentren f¿r Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Auskl¿rungskampagnen f¿r Brustkrebsfr¿huntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und h¿usliche Gewalt. F¿r unterprivilegierte Frauen bestehen in gro¿en St¿dten Besch¿ftigungsprogramme, u.a. bei der Stra¿enreinigung. (¿BA 11.2011)

Eine Auswahl an diesbez¿glichen Organisationen findet sich nachfolgend:

¿ African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net

Die AWEG versucht, Frauen die n¿tigen F¿higkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu er¿ffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe f¿r Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterst¿tzt. Die Organisation bem¿ht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religi¿sen Organisationen eine Unterkunft f¿r Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen. (IOM 8.2012)

¿ The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com

Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinn¿tzige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, pers¿nlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufkl¿rung bez¿glich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der ¿ffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterk¿nfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenf¿hrung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo. (IOM 8.2012)

¿ Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

+ 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com, Email:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org

Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von h¿uslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Bel¿stigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Dar¿ber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt B¿ros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Aktuell befasst sich die WRAPA mit der Aufkl¿rung von W¿hlern zur Vorbereitung auf die Wahl 2007. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren f¿r kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsm¿glichkeiten f¿r Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen B¿ros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen f¿r Frauen an. (IOM 8.2012)

¿ Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy Ngozi Ezeilo, Gesch¿ftsf¿hrende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptb¿ro), NoO, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:

+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; B¿ro in Abuja:

Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:

info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat au¿erdem B¿ros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State.

Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohlt¿tigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterst¿tzung an:

Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, L¿sung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und B¿cherdienste. Die Angebote f¿r Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien. (IOM 8.2012)

Laut WACOL (NGO f¿r Frauen) ist eine innerstaatliche Fluchtalternative eine Option f¿r erwachsene Frauen - unabh¿ngig davon, ob es sich um Opfer von FGM, h¿uslicher Gewalt oder Zwangsheirat handelt. Es ist f¿r erwachsene Frauen m¿glich, innerhalb Nigerias umzuziehen, eine Arbeit zu suchen und sich selbst zu erhalten. (UKHO 6.1.2012) Auch alleine umsiedelnde Frauen werden in erster Linie Zielorte ausw¿hlen, wo sie bereits ein Netzwerk oder Verbindungen haben, die ihnen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft helfen k¿nnen. Alle von LandInfo ¿ber die Jahre kontaktierten Quellen haben angegeben, dass Frauen vor gr¿¿eren Herausforderungen stehen als M¿nner, wenn sie sich an einem Ort niederlassen, an welchem sie nicht Teil einer Familie (mit ¿lteren M¿nnern) sind. (LAND 17.8.2010)

Diskriminierung im Arbeitsleben ist f¿r viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und k¿nnen diesem nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangeh¿rige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren S¿dwesten des Landes - und dort vor allem in den St¿dten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. (AA 6.5.2012) Sowohl Frauen mit geringer oder keiner Ausbildung und solche mit schwachem Netzwerk ziehen innerhalb des Landes um, entweder aus eigener Entscheidung, oder aber gezwungenerma¿en aufgrund schwieriger Umst¿nde. Diese Frauen k¿nnen unterschiedliche Arten von Arbeit finden. Viele arbeiten als Hausangestellte (und bekommen als Teil der Bezahlung auch Unterkunft), verkaufen Dinge auf dem Markt, arbeiten in der Industrie in T¿tigkeiten, die keine Ausbildung verlangen oder wo sie ausgebildet werden, arbeiten als Friseurinnen oder Hautpflegerinnen, kochen und verkaufen Mahlzeiten (z.B. entlang Verkehrsrouten oder an frequentierten Orten), oder verkaufen Prepaid-Telefone - um nur einige m¿gliche T¿tigkeiten zu nennen. Keine dieser T¿tigkeiten hat ein hohes Ansehen, doch wird auch keine stigmatisiert. (LAND 17.8.2010)

Alleinerziehende Frauen stehen nicht zwangsl¿ufig vor einer gr¿¿eren Herausforderung, als jene, die in einer Partnerschaft leben. M¿nner k¿mmern sich im Allgemeinen wenig um die Betreuung ihrer Kinder. In den meisten F¿llen nehmen M¿tter Kinder bis zu f¿nf Jahren in die Arbeit mit oder erhalten periodische oder langfristige Hilfe durch ¿ltere T¿chter oder Frauen ihres Netzwerkes (Schwestern, Cousinen, Freundinnen, Nachbarinnen, etc.). (LAND 17.8.2010)

Laut WRAPA (Women's Rights Advancement and Protection Alternative) ist ein interner Wohnortwechsel f¿r Frauen, die h¿uslicher Gewalt, FGM oder Zwangsheirat entkommen wollen, oder f¿r erwachsene Frauen, die ihre T¿chter vor FGM sch¿tzen wollen rechtlich m¿glich. Dies wird von WRAPA als realistische M¿glichkeit f¿r solche Frauen betrachtet. Gem¿¿ "United Nations Development Fund for Women" (UNIFEM) ist es theoretisch f¿r Frauen nicht schwierig, innerhalb Nigerias umzuziehen und auf diese Art physische Sicherheit zu finden. Allerdings w¿ren insbesondere attraktive, junge, alleinstehende Frauen einem hohen Risiko ausgesetzt, im Zuge des Umzugs in ein anderes Gebiet ohne wirtschaftliche Mittel oder famili¿ren Anschluss Misshandlungen, Bel¿stigungen oder Menschenhandel zum Opfer zu fallen. (UKHO 6.1.2012; vgl. LAND 17.8.2010) Es ist jedoch ¿berhaupt nicht ungew¿hnlich, dass Frauen alleine leben, sei es aus pers¿nlicher Pr¿ferenz oder durch ¿u¿ere Umst¿nde. (LAND 17.8.2010)Laut WRAPA (Women's Rights Advancement and Protection Alternative) ist ein interner Wohnortwechsel f¿r Frauen, die h¿uslicher Gewalt, FGM oder Zwangsheirat entkommen wollen, oder f¿r erwachsene Frauen, die ihre T¿chter vor FGM sch¿tzen wollen rechtlich m¿glich. Dies wird von WRAPA als realistische M¿glichkeit f¿r solche Frauen betrachtet. Gem¿¿ "United Nations Development Fund for Women" (UNIFEM) ist es theoretisch f¿r Frauen nicht schwierig, innerhalb Nigerias umzuziehen und auf diese Art physische Sicherheit zu finden. Allerdings w¿ren insbesondere attraktive, junge, alleinstehende Frauen einem hohen Risiko ausgesetzt, im Zuge des Umzugs in ein anderes Gebiet ohne wirtschaftliche Mittel oder famili¿ren Anschluss Misshandlungen, Bel¿stigungen oder Menschenhandel zum Opfer zu fallen. (UKHO 6.1.2012; vergleiche LAND 17.8.2010) Es ist jedoch ¿berhaupt nicht ungew¿hnlich, dass Frauen alleine leben, sei es aus pers¿nlicher Pr¿ferenz oder durch ¿u¿ere Umst¿nde. (LAND 17.8.2010)

Quellen:

AA - Ausw¿rtiges Amt (6.5.2012): Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

IOM - International Organization for Migration (8.2012):

L¿nderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch.pdf?nodeid=15932187&vernum=-2, Zugriff 9.4.2013

LAND - Landinfo (17.8.2010): Respons - Nigeria: Kvinner og intern migrasjon, http://www.landinfo.no/asset/1359/1/1359_1.pdf, Zugriff 15.5.2013

¿BA - ¿sterreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asyll¿nderbericht Nigeria

UKHO - United Kingdom Home Office (6.1.2012): Country of Origin Information Report - Nigeria,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f100e652.html, Zugriff 15.5.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Nigeria ist nach S¿dafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodensch¿tzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erd¿l- und Erdgasf¿rderung dominiert. ¿ber 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterl¿se und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erd¿lgesch¿ften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Ma¿e vom Erd¿l abh¿ngig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises f¿r Erd¿l. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erd¿lpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den ¿lgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gl¿ubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zur¿ck. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegen¿ber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. (GIZ 12.2012b)

Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erd¿l und Erdgas hat zur Vernachl¿ssigung der Landwirtschaft gef¿hrt. ¿ber 70 Prozent der arbeitenden Bev¿lkerung sind in der Landwirtschaft t¿tig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel f¿r den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdn¿sse, Kautschuk, Cassava, Yam) f¿r den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Gro¿farmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent ¿berdurchschnittlich, denn die F¿rderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivit¿tssteigerung mittels D¿ngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. (GIZ 12.2012b)

Der Industriesektor (Stahl, Zement, D¿ngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erd¿lprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. (GIZ 12.2012b)

Haupthindernis f¿r die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Stra¿enkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbed¿rftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen. (GIZ 12.2012b)

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsf¿higen Bev¿lkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abg¿nger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. (IOM 8.2012) Offizielle Statistiken ¿ber Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Gro¿familie unterst¿tzt besch¿ftigungslose Angeh¿rige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zur¿ckgef¿hrte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation ¿berantwortet wird und ihre existenziellen Grundbed¿rfnisse aus selbstst¿ndiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn R¿ckkehrhilfe angeboten wird. (¿BA 11.2011)

Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verb¿nde, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterst¿tzung bei der Existenzgr¿ndung in Nigeria. (IOM 8.2012)

Das Projekt zur Unterst¿tzung der Freiwilligen R¿ckkehr und Reintegration von R¿ckkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 f¿r ein weiteres Jahr verl¿ngert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zur¿ckgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gew¿hlten Unterst¿tzungsleistungen in Anspruch zu nehmen. R¿ckkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zur¿ckkehren, k¿nnen als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterst¿tzt werden. Die Unterst¿tzung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterst¿tzungsma¿nahmen unerl¿sslich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Gesch¿ftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterst¿tzung, sich m¿glichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden. Kontakt: Abteilung f¿r Unterst¿tzte Freiwillige R¿ckkehr und Reintegration, IOM L¿nderb¿ro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28 (IOM 6.2012)

Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im ¿ffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, au¿er man verf¿gt ¿ber eine europ¿ische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Gro¿familie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abst¿nden von Verwandten zu Verwandten und versucht, Besch¿ftigung zu finden. (¿BA 11.2011)

Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 f¿r ¿ffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erh¿ht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erh¿hung auch f¿r den Privatsektor "fiktiv" ¿bernommen und soll zumindest f¿r Firmen mit mehr als 50 Besch¿ftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000-6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im l¿ndlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur f¿r Kost und Quartier bzw. werden f¿r Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbev¿lkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im l¿ndlichen Raum der Tauschhandel noch ¿blich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden h¿ufig gew¿hrleistet sind. (¿BA 11.2011)

Die t¿glichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird f¿r eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ern¿hren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50-200 Naira berechnet (ca. 0,25-1 Euro). Die Preise f¿r ein Einzelzimmer mit gemeinsamer K¿che und Waschm¿glichkeit schwanken von monatlich 500-10.000 Naira (ca. 2,50-50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Au¿enbezirken von Abuja werden pro Monat f¿r ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete f¿r ein Jahr im Voraus entrichtet wird. (¿BA 11.2011)

Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitspl¿tze f¿r die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehnt¿gigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den n¿chsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die gro¿e - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbesch¿ftigungsinitiative des Staatspr¿sidenten, die mit gro¿em medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbst¿ndige) Unternehmer/Arbeitspl¿tze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) k¿nnen Gesch¿ftspl¿ne einreichen und Startgelder f¿r ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. (¿BA 11.2011)

Programme zur Armutsbek¿mpfung gibt es sowohl auf L¿nderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbek¿mpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich f¿r die Entwicklung in ihrer Heimat. (GIZ 12.2012b)

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft f¿r Internationale Zusammenarbeit (12.2012b): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 22.4.2013

IOM - International Organization for Migration (8.2012):

L¿nderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch.pdf?nodeid=15932187&vernum=-2, Zugriff 9.4.2013

IOM - International Organization for Migration (6.2012): AVRR Newsletter

¿BA - ¿sterreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asyll¿nderbericht Nigeria

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung f¿r das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist f¿r die Koordination aller Aktivit¿ten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenh¿user in den gro¿en St¿dten unterh¿lt. Die meisten Landeshauptst¿dte haben ¿ffentliche und private Krankenh¿user sowie Fachkliniken und jede Stadt hat dar¿ber hinaus eine Universit¿tsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. (IOM 8.2012)

¿ffentliche (staatliche Krankenh¿user): Diese umfassen die allgemeinen Krankenh¿user, die

Universit¿tskliniken und die Fachkliniken. Die Geb¿hren sind moderat, doch einigen Krankenh¿usern fehlt es an Ausr¿stung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verz¿gerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der gro¿en Anzahl an Patienten nicht sofort durchgef¿hrt. Private Krankenh¿user: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenh¿user. Diese Krankenh¿user verf¿gen nur teilweise ¿ber eine ausreichende Ausstattung und m¿ssen Patienten f¿r Labortests und R¿ntgenuntersuchungen oftmals an gr¿¿ere Krankenh¿user ¿berweisen. Diese Krankenh¿user sind im Allgemeinen teurer. (IOM 8.2012)

Krankenh¿user sind bez¿glich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europ¿ischen Standard nur vereinzelt in st¿dtischen Zentren vergleichbar. (¿BA 11.2011) Es besteht keine umfassende Liste der Krankenh¿user und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenh¿user in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsf¿hige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenh¿user in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenh¿user entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenh¿user in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verf¿gen jedoch ¿blicherweise ¿ber Fach¿rzte wie etwa Kinder¿rzte, Augen¿rzte, Zahn¿rzte, Gyn¿kologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken z¿hlen orthop¿dische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

(IOM 8.2012)

Medikamente sind verf¿gbar, k¿nnen aber je nach Art teuer sein. (IOM 8.2012) Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids k¿nnen teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit fl¿chendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, sto¿en aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religi¿s und kulturell bedingten Widerstand. (¿BA 11.2011) Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken ¿berwacht werden und der nigerianischen Bev¿lkerung unverf¿lschte Medikamente verkaufen. (IOM 8.2012)

Die Kosten von medizinischer Betreuung m¿ssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgeb¿hr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:

Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religi¿se Wohlt¿tigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im l¿ndlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert. (¿BA 11.2011)

Quellen:

IOM - International Organization for Migration (8.2012):

L¿nderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch.pdf?nodeid=15932187&vernum=-2, Zugriff 9.4.2013

¿BA - ¿sterreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asyll¿nderbericht Nigeria

Behandlung nach R¿ckkehr

Erkenntnisse dar¿ber, dass abgelehnte Asylbewerber bei R¿ckkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. (AA 6.5.2012) Die ¿sterreichische Botschaft in Abuja unterst¿tzt regelm¿¿ig die Vorbereitung und Durchf¿hrung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die R¿ckgef¿hrten verlassen das Flughafengeb¿ude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von r¿ckgef¿hrten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengel¿ndes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit g¿nzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Beh¿rden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria l¿sst allerdings darauf schlie¿en, dass nach Verlassen des Flughafengel¿ndes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr m¿glich ist. (¿BA 11.2011)

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach R¿ckkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) ¿berstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu bef¿rchten. (AA 6.5.2012) Es handelt sich nach ¿bereinstimmender Einsch¿tzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht. (¿BA 11.2011)

Quellen:

AA - Ausw¿rtiges Amt (6.5.2012): Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

¿BA - ¿sterreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asyll¿nderbericht Nigeria

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweisw¿rdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweisw¿rdigung:

II.3.1. Die Identit¿t der Beschwerdef¿hrerin konnte mangels Vorlage von identit¿tsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Staatsangeh¿rigkeit der Beschwerdef¿hrerin hat bereits die belangte Beh¿rde aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens und insbesondere der durchgef¿hrten Sprachanalyse angenommen.römisch zwei.3.1. Die Identit¿t der Beschwerdef¿hrerin konnte mangels Vorlage von identit¿tsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Staatsangeh¿rigkeit der Beschwerdef¿hrerin hat bereits die belangte Beh¿rde aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens und insbesondere der durchgef¿hrten Sprachanalyse angenommen.

II.3.2. Bei den Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdef¿hrerin folgte der erkennende Senat den eindeutigen medizinischen Befunden und den Feststellungen des Bundesasylamtes im Bescheid des Sohnes der Beschwerdef¿hrerin.römisch zwei.3.2. Bei den Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdef¿hrerin folgte der erkennende Senat den eindeutigen medizinischen Befunden und den Feststellungen des Bundesasylamtes im Bescheid des Sohnes der Beschwerdef¿hrerin.

II.3.3. Die verfahrensbezogenen Feststellungen zu Nigeria, insbesondere betreffend die Behandlung der Erkrankungen und die Verf¿gbarkeit entsprechender Medikamente und die Situation alleinstehender Frauen mit Kleinkindern, st¿tzen sich auf die vorgehaltenen L¿nderinformationen, die auch dem Asylgerichtshof vorliegen und Aktualit¿t besitzen, sodass f¿r den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes angesichts der Seriosit¿t der Quellen und der Plausibilit¿t der (Kern-) Aussagen in den Berichten kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln, weshalb sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.römisch zwei.3.3. Die verfahrensbezogenen Feststellungen zu Nigeria, insbesondere betreffend die Behandlung der Erkrankungen und die Verf¿gbarkeit entsprechender Medikamente und die Situation alleinstehender Frauen mit Kleinkindern, st¿tzen sich auf die vorgehaltenen L¿nderinformationen, die auch dem Asylgerichtshof vorliegen und Aktualit¿t besitzen, sodass f¿r den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes angesichts der Seriosit¿t der Quellen und der Plausibilit¿t der (Kern-) Aussagen in den Berichten kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln, weshalb sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

II.3.4. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdef¿hrerin beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes get¿tigten und der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage vom 05.12.2013.römisch zwei.3.4. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdef¿hrerin beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes get¿tigten und der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage vom 05.12.2013.

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in s¿mtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuf¿hren sind, an die Stelle des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).römisch zwei.4.1. Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in s¿mtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuf¿hren sind, an die Stelle des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gem¿¿ ¿ 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verst¿ndlichen Sprache zu enthalten.Gem¿¿ ¿ 22 Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verst¿ndlichen Sprache zu enthalten.

Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿berGem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbeh¿rde, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbeh¿rde, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

Im gegenst¿ndlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Gesch¿ftsverteilung zust¿ndigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenst¿ndlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Gesch¿ftsverteilung zust¿ndigen Senat zu entscheiden ist.

II.4.2. Gem¿¿ ¿ 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mitrömisch zwei.4.2. Gem¿¿ ¿ 73 Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit

1. J¿nner 2006 in Kraft und ist gem¿¿ ¿ 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anh¿ngig waren.1. J¿nner 2006 in Kraft und ist gem¿¿ ¿ 75 Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anh¿ngig waren.

Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 05.12.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

Gem¿¿ ¿ 73 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten die ¿¿ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 135/2009 mit 01. J¿nner 2010 in Kraft.Gem¿¿ ¿ 73 Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die ¿¿ 2 Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. J¿nner 2010 in Kraft.

III.4.3. Der Beschwerdef¿hrer zog die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. April 2010, FZ. 07 11.333-BAW, zur¿ck, womit dieser in Rechtskraft erwuchs.römisch drei.4.3. Der Beschwerdef¿hrer zog die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. April 2010, FZ. 07 11.333-BAW, zur¿ck, womit dieser in Rechtskraft erwuchs.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind damit die Spruchpunkte II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten) und III. (Ausweisung) des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind damit die Spruchpunkte römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten) und römisch drei. (Ausweisung) des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes.

II.4.4. Zu Spruchpunkt I des gegenst¿ndlichen Erkenntnisses:römisch zwei.4.4. Zu Spruchpunkt römisch eins des gegenst¿ndlichen Erkenntnisses:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde". Nach ¿ 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 AsylG 2005 zu verbinden. Antr¿ge auf internationalen Schutz sind bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde". Nach ¿ 8 Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 AsylG 2005 zu verbinden. Antr¿ge auf internationalen Schutz sind bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht.

¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschr¿nkt den Pr¿fungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gem¿¿ ¿ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangeh¿rigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines fr¿heren gew¿hnlichen Aufenthaltes.¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 beschr¿nkt den Pr¿fungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gem¿¿ ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangeh¿rigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines fr¿heren gew¿hnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidi¿ren Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ¿ 8 AsylG 1997 iVm ¿ 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gef¿hrdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzf¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidi¿ren Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ¿ 8 AsylG 1997 in Verbindung mit ¿ 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gef¿hrdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzf¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des ¿ 8 AsylG 1997 (nunmehr: ¿ 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des ¿ 8 AsylG 1997 (nunmehr: ¿ 8 Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Zur Frage, ob es begr¿ndete Anhaltspunkte daf¿r gibt, dass durch die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt w¿rde, war Folgendes zu erw¿gen:Zur Frage, ob es begr¿ndete Anhaltspunkte daf¿r gibt, dass durch die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt w¿rde, war Folgendes zu erw¿gen:

Die Beschwerdef¿hrerin verf¿gt im Heimatland laut rechtskr¿ftiger Feststellung des Bundesasylamtes im Bescheid des mj. Sohnes der Beschwerdef¿hrerin ¿ber keine ausgepr¿gten sozialen Kontakte. Ihre Mutter lebt zwar nach wie vor in Nigeria, k¿nnte die Beschwerdef¿hrerin aber weder finanziell noch mit Wohnraum unterst¿tzen. Die Beschwerdef¿hrerin ist zudem alleinerziehende Mutter eines S¿uglings.

Die Beschwerdef¿hrerin litt bei Asylantragstellung im Jahr 2007 an TBC, seit 2008 ist ihre HIV-Infektion bekannt. Die Beschwerdef¿hrerin befindet sich bez¿glich ihrer inzwischen ausgebrochenen Aids-Erkrankung nunmehr bereits im 2. Stadium, was einer dauerhaften und lebenslangen medizinischen Kontrolle und medikament¿ser Behandlung ohne jegliche Unterbrechung bedarf.

Der erkennende Senat geht davon aus, dass- ungeachtet der in den L¿nderfeststellungen angegebenen grunds¿tzlichen Existenz von Behandlungsm¿glichkeiten in Nigeria - angesichts der besonders schwierigen Lage einer alleinerziehenden Mutter eines S¿uglings ohne famili¿re Unterst¿tzung in Kombination mit der Erkrankung und dem erschwerten Zugang zu Medikamenten und Behandlungsm¿glichkeiten in der Praxis, wobei die Kosten f¿r die Behandlung zumindest teilweise selbst zu tragen w¿ren, im vorliegenden Fall eine R¿ckkehr der Beschwerdef¿hrerin nach Nigeria zu einer Verletzung ihrer von Art. 3 EMRK gew¿hrleisteten Rechte f¿hren w¿rde.Der erkennende Senat geht davon aus, dass- ungeachtet der in den L¿nderfeststellungen angegebenen grunds¿tzlichen Existenz von Behandlungsm¿glichkeiten in Nigeria - angesichts der besonders schwierigen Lage einer alleinerziehenden Mutter eines S¿uglings ohne famili¿re Unterst¿tzung in Kombination mit der Erkrankung und dem erschwerten Zugang zu Medikamenten und Behandlungsm¿glichkeiten in der Praxis, wobei die Kosten f¿r die Behandlung zumindest teilweise selbst zu tragen w¿ren, im vorliegenden Fall eine R¿ckkehr der Beschwerdef¿hrerin nach Nigeria zu einer Verletzung ihrer von Artikel 3, EMRK gew¿hrleisteten Rechte f¿hren w¿rde.

Das Bundesasylamt hat deshalb v¿llig zu Recht auch dem Sohn der Beschwerdef¿hrerin subsidi¿ren Schutz erteilt, wobei festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt gem. ¿ 34 Abs.3 AsylG die Dauer des gew¿hrten subsidi¿ren Schutzes den Sohn betreffend jedenfalls amtswegig an jene der Beschwerdef¿hrerin anzupassen haben wird.Das Bundesasylamt hat deshalb v¿llig zu Recht auch dem Sohn der Beschwerdef¿hrerin subsidi¿ren Schutz erteilt, wobei festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt gem. ¿ 34 Absatz 3, AsylG die Dauer des gew¿hrten subsidi¿ren Schutzes den Sohn betreffend jedenfalls amtswegig an jene der Beschwerdef¿hrerin anzupassen haben wird.

II.4.5. Zu Spruchpunkt II. des gegenst¿ndlichen Erkenntnisses:römisch zwei.4.5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des gegenst¿ndlichen Erkenntnisses:

Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Beh¿rde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ¿ber Antrag des Fremden vom Bundesasylamt f¿r jeweils ein weiteres Jahr verl¿ngert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskr¿ftigen Entscheidung ¿ber die Verl¿ngerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verl¿ngerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Beh¿rde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ¿ber Antrag des Fremden vom Bundesasylamt f¿r jeweils ein weiteres Jahr verl¿ngert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskr¿ftigen Entscheidung ¿ber die Verl¿ngerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verl¿ngerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Folglich war der Beschwerdef¿hrerin die im Spruch angef¿hrte Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigte f¿r die Dauer eines Jahres zu erteilen.

II.4.6. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.4.6. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten und des damit verbundenen Aufenthaltsrechtes war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, n¿mlich die Ausweisung in das Herkunftsland, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten und des damit verbundenen Aufenthaltsrechtes war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, n¿mlich die Ausweisung in das Herkunftsland, ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgem¿¿ zu entscheiden.

II.4.7. Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur au¿er Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als gekl¿rt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Da die Beschwerdef¿hrerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zur¿ckgezogen hat, die Sachlage durch entsprechende Eingaben gekl¿rt war und insgesamt der Beschwerde vollinhaltlich entsprochen wurde, konnte eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben.römisch zwei.4.7. Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur au¿er Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als gekl¿rt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Da die Beschwerdef¿hrerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides zur¿ckgezogen hat, die Sachlage durch entsprechende Eingaben gekl¿rt war und insgesamt der Beschwerde vollinhaltlich entsprochen wurde, konnte eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

alleinstehende Frau, befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, Gesamtbetrachtung, gesundheitliche Beeinträchtigung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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