TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/5 C19 429562-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. C19 429562-2/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, FZ. 1206.195-BAT WE in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, FZ. 1206.195-BAT WE in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, Zl 1206.195-BAT WE wird gem. § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, Zl 1206.195-BAT WE wird gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 25.05.2012, FZ. 1206.195-BAT hat das Bundesasylamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) und seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. In Spruchpunkt III wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgesprochen.Mit Bescheid vom 25.05.2012, FZ. 1206.195-BAT hat das Bundesasylamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgesprochen.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 25.05.2012 durch persönliche Aushändigung an den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 12.06.2012 - zur Post gebracht am 13.06.2012 - brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein, verbunden mit einer Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages. Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen vorgebracht:

Am 25.05.2012 sei ihm der negative Asylbescheid persönlich ausgehändigt worden. Er habe es für ein Einvernahmeprotokoll gehalten, habe er doch diesen Bescheid zusammen mit vielen darüber liegenden anderen Schreiben des Bundesasylamtes erhalten. Darüber, dass es sich dabei um den negativen Asylbescheid gehandelt habe und ihm dagegen eine zweiwöchige Beschwerdefrist zugestanden wäre, sei er nicht informiert worden. Zudem sei der Beschwerdeführer eine rechtunkundige Person. Aus diesen Gründen sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls gerechtfertigt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, FZ. 126.195-BAT WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, FZ. 126.195-BAT WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 1 AVG abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:

"Die Unkenntnis der deutschen Sprache ist kein für den Beschwerdeführer unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung verwirklicht den Wiedereinsetzungsgrund per se nicht (VwGH 19.12.1995, 95/20/0409). Denn enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe, dass kein Rechtsmittel zulässig sei, hat dies weder Auswirkungen auf die Möglichkeit, das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel einzubringen, noch auf den Lauf der Rechtsmittelfrist. Hat die Partei aber wegen der fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Berufungsfrist versäumt, ist ihr auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Der Bescheid sowie Verfahrensanordnungen wurden Ihnen persönlich ausgehändigt. Es wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Für Ihren Fall ist anzumerken, dass der Ihnen persönlich ausgehändigte Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Muttersprache beinhaltete. Zudem werden bei sämtlichen negativ entschiedenen Anträge auf internationalen Schutz Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs 2 AVG beigelegt, worin der zugewiesene Rechtsberater im Beschwerdeverfahren namhaft gemacht wird und ausdrücklich vermerkt ist, dass man sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der Rechtsmittelfrist unverzüglich mit diesem in Verbindung setzen soll. Aus Ihrem Asylakt ist ersichtlich, dass Ihnen der Bescheid mit richtiger Rechtsmittelbelehrung und Verfahrensanordnung ausgehändigt wurde.Für Ihren Fall ist anzumerken, dass der Ihnen persönlich ausgehändigte Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Muttersprache beinhaltete. Zudem werden bei sämtlichen negativ entschiedenen Anträge auf internationalen Schutz Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG beigelegt, worin der zugewiesene Rechtsberater im Beschwerdeverfahren namhaft gemacht wird und ausdrücklich vermerkt ist, dass man sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der Rechtsmittelfrist unverzüglich mit diesem in Verbindung setzen soll. Aus Ihrem Asylakt ist ersichtlich, dass Ihnen der Bescheid mit richtiger Rechtsmittelbelehrung und Verfahrensanordnung ausgehändigt wurde.

Der Antrag war daher abzuweisen und im Sinne des Spruchpunktes I. zu entscheiden."Der Antrag war daher abzuweisen und im Sinne des Spruchpunktes römisch eins. zu entscheiden."

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, FZ. 1206.195-BAT WE, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG abgewiesen worden war, wurde dem Beschwerdeführer am 11.09.2012 zugestellt. Dagegen brachte der Wiedereinsetzungswerber durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht eine beim Bundesasylamt am 25.09.2012 einlangende Beschwerde ein.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, FZ. 1206.195-BAT WE, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen worden war, wurde dem Beschwerdeführer am 11.09.2012 zugestellt. Dagegen brachte der Wiedereinsetzungswerber durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht eine beim Bundesasylamt am 25.09.2012 einlangende Beschwerde ein.

Laut Beschwerdeführer sei er bei Erhalt des erstinstanzlichen negativen Asylbescheides nicht über die Bedeutung des ihm ausgehändigten Schriftstückes informiert worden. Erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides und einem Beratungsgespräch sei ihm diese klar geworden, woraufhin er vier Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt habe. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sei Unkenntnis der deutschen Sprache für einen erst eine Woche lang im Inland Aufhältigen sehr wohl ein unvermeidbares Ereignis. Die Unterschrift des Beschwerdeführers, den Bescheid erhalten zu haben, kann nichts daran ändern, dass ihm als juristischen Laien und erst kürzlich nach Österreich gekommenen Fremden ohne Erklärung in seiner Landessprache völlig unbekannt sei, was dies zu bedeuten habe.

Der Asylgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen wie folgt:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren (das Verfahren über den dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegenden Asylantrag) war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:

AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum über das einzubringende Rechtsmittel, so hört es auf, sobald die Verfahrenspartei bei gehöriger Aufmerksamkeit diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste (VwGH 18.9.1996, 96/03/0140;

- zu § 229 Abs. 3 NÖ AO - 18.10.2004, 2004/17/0152).- zu Paragraph 229, Absatz 3, NÖ AO - 18.10.2004, 2004/17/0152).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN). Auch dass ein solches Ereignis mit einer bei einem Asylwerber gegebenen mangelnden Sprachkundigkeit im Zusammenhang steht, schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht von vornherein aus (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN). Auch dass ein solches Ereignis mit einer bei einem Asylwerber gegebenen mangelnden Sprachkundigkeit im Zusammenhang steht, schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht von vornherein aus (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).

Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit,

wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt"

eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und (ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen: 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) zumutbare Sorgfalt nicht (in besonders nachlässiger Weise:

29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) außer Acht gelassen haben (VwGH 31.7.2006, 2006/05/0081; 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).

Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG machte der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen Antrag im Wesentlichen geltend, dass ihm der negative Asylbescheid persönlich ausgehändigt wurde, er jedoch nicht ausreichend darüber aufgeklärt wurde, dass dies bereits der negative Asylbescheid sei und ihm eine Beschwerdefrist von zwei Wochen zustehe. Er habe gedacht, dass es sich lediglich um eine Einvernahme gehandelt habe. Er habe nämlich den Bescheid gleichzeitig mit vielen darüber liegenden anderen Schreiben überreicht bekommen. Außerdem sei er eine rechtsunkundige Person. Der Umstand der mangelnden Rechtskenntnis ist von vornherein nicht geeignet, dem Wiedereinsetzungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen, zumal ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis i. S.d. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden (VwGH 04.12.1998, Zl. 96/19/3315; VwGH 12.11.1996, Zl. 95/19/0392; vgl. zum diesbezüglich inhaltsgleichen § 46 VwGG auch VwGH 11.10.2000, 2000/01/0235, 0236). Der Beschwerdeführer gibt aber gerade in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung selbst an, dass er den gegenständlichen Bescheid am 25.05.2012 persönlich ausgefolgt bekommen hat. Ab diesem Zeitpunkt hatte er somit Gelegenheit, sich mit dem Inhalt des Bescheides vertraut zu machen und ist dabei auch zu betonen, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in seiner Muttersprache verfasst worden sind. Das Erfordernis der Einbringung einer allfälligen Beschwerde binnen einer genau vorgegebenen Zeit ist dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache ausdrücklich mitgeteilt worden (vgl. dazu VwGH 24.2.2000, 2000/20/0041). Auch mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Randzahl 71b zu § 71 Abs. 1 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG machte der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen Antrag im Wesentlichen geltend, dass ihm der negative Asylbescheid persönlich ausgehändigt wurde, er jedoch nicht ausreichend darüber aufgeklärt wurde, dass dies bereits der negative Asylbescheid sei und ihm eine Beschwerdefrist von zwei Wochen zustehe. Er habe gedacht, dass es sich lediglich um eine Einvernahme gehandelt habe. Er habe nämlich den Bescheid gleichzeitig mit vielen darüber liegenden anderen Schreiben überreicht bekommen. Außerdem sei er eine rechtsunkundige Person. Der Umstand der mangelnden Rechtskenntnis ist von vornherein nicht geeignet, dem Wiedereinsetzungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen, zumal ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis i. S.d. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden (VwGH 04.12.1998, Zl. 96/19/3315; VwGH 12.11.1996, Zl. 95/19/0392; vergleiche zum diesbezüglich inhaltsgleichen Paragraph 46, VwGG auch VwGH 11.10.2000, 2000/01/0235, 0236). Der Beschwerdeführer gibt aber gerade in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung selbst an, dass er den gegenständlichen Bescheid am 25.05.2012 persönlich ausgefolgt bekommen hat. Ab diesem Zeitpunkt hatte er somit Gelegenheit, sich mit dem Inhalt des Bescheides vertraut zu machen und ist dabei auch zu betonen, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in seiner Muttersprache verfasst worden sind. Das Erfordernis der Einbringung einer allfälligen Beschwerde binnen einer genau vorgegebenen Zeit ist dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache ausdrücklich mitgeteilt worden vergleiche dazu VwGH 24.2.2000, 2000/20/0041). Auch mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Randzahl 71b zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Unabhängig davon stand dem Beschwerdeführer ein ihm amtswegig für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellter Rechtsberater zur Verfügung, wobei ihm dieser Umstand am 25.05.2012 zum Zeitpunkt der Bescheidausfolgung in einer ihm verständlichen Sprache mit Verfahrensanordnung ausdrücklich mitgeteilt worden ist.

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 71 AVG - wie dies auch schon vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar und zutreffend begründet wurde - glaubhaft darzutun.Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin nicht geeignet, die Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG - wie dies auch schon vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar und zutreffend begründet wurde - glaubhaft darzutun.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten