TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/9 A15 433214-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2013
beobachten
merken

Spruch

A15 433214-1/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.2.2013, Zl. 12 07.977-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.2.2013, Zl. 12 07.977-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil I. des Bescheides behoben und diese Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil römisch eins. des Bescheides behoben und diese Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias moslemisch-sunnitischen Glaubens, verließ Mogadischu eigenen Angaben zufolge am 14.10.2011 illegal mit einem Reisebus und fuhr über Kenia nach Uganda, wo er sich bis Jänner 2012 aufgehalten hatte. Danach flog er von Uganda in den Iran, wo er sich etwa 20 Tage aufgehalten hatte. Anschließend gelangte er zu Fuß "über die grüne Grenze" in die Türkei und passierte von dort aus mit einem Schlauchboot die türkisch-griechische Grenze. In Griechenland war er von der Polizei aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Von Griechenland aus gelangte er schließlich per Kastenwagen bis nach Österreich. Nachdem er in Österreich von der Polizei festgenommen worden war, stellte er bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.6.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am selben Tag fand seine Erstbefragung und am 3.12.2012 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Nach Einholung einer Sprachanalyse beim Sprachinstitut Sprakab war der Beschwerdeführer am 12.2.2013 einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen worden. Mit Bescheid vom 14.2.2013, Zl. 12 07.977-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte ihm das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 14.2.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.2.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias moslemisch-sunnitischen Glaubens, verließ Mogadischu eigenen Angaben zufolge am 14.10.2011 illegal mit einem Reisebus und fuhr über Kenia nach Uganda, wo er sich bis Jänner 2012 aufgehalten hatte. Danach flog er von Uganda in den Iran, wo er sich etwa 20 Tage aufgehalten hatte. Anschließend gelangte er zu Fuß "über die grüne Grenze" in die Türkei und passierte von dort aus mit einem Schlauchboot die türkisch-griechische Grenze. In Griechenland war er von der Polizei aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Von Griechenland aus gelangte er schließlich per Kastenwagen bis nach Österreich. Nachdem er in Österreich von der Polizei festgenommen worden war, stellte er bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.6.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am selben Tag fand seine Erstbefragung und am 3.12.2012 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Nach Einholung einer Sprachanalyse beim Sprachinstitut Sprakab war der Beschwerdeführer am 12.2.2013 einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen worden. Mit Bescheid vom 14.2.2013, Zl. 12 07.977-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte ihm das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 14.2.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.2.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

In seiner Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat am 29.6.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:

In Somalia herrsche seit Jahren Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer sei im Krieg aufgewachsen und habe ständig flüchten müssen. Dazu sei noch gekommen, dass er von der Gruppe Al-Shabaab bedroht worden sei. Sie hätten den Beschwerdeführer gegen seinen Willen aufgefordert, am Krieg teilzunehmen. Da er aber weder Krieg führen noch Menschen töten habe wollen, habe er Angst vor der Al-Shabaab bekommen. Aus diesem Grund sei er aus seiner Somalia geflohen und suche hier um Asyl an.

Bereits in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer die Sheekhaal als Volksgruppe, der er zugehöre, an (siehe AS 15 des Verwaltungsaktes).

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.12.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Er gehöre der Volksgruppe der Sheekhaal an. Diese sei ein eigenständiger Clan. Auf Vorhalt, dass sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass die Sheekhaal als Subclan der Hawiye definiert würden, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm das nicht bekannt sei und das nicht stimme; die Sheekhaal seien religiöse Leute. Auf Nachfrage, ob den Sheekhaal bestimmte Berufe zugeordnet würden, gab der Beschwerdeführer "Koranlehrer" an. Die Sub-Clans würden "Awqudub", "Gandarshe" und "Lobogay" heißen. Auf Vorhalt, dass die Sheekhaal im südlichen Somalia zu den größten Gruppen gerechnet würden und meist Landwirte seien, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm das nicht bekannt sei.

Befragt zu den Gründen für seine Ausreise, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Stamm seit dem Jahr 1991 ausgegrenzt und verfolgt werde. Er habe persönlich auch Angst vor Al-Shabaab gehabt. Diese hätten ihn aufgefordert, eng mit ihnen zusammenzuarbeiten und zu spionieren. Er hätte Ziele herausfinden sollen, die geeignet wären, sie in die Luft zu sprengen. Ihm sei gedroht worden, getötet zu werden, falls er dies nicht mache. Das hätten sie, als er das letzte Mal mit ihnen Kontakt gehabt habe, zu ihm gesagt.

Auf Nachfrage, ob er seinem Vorbringen noch Details hinzufügen wolle, gab er an, dass die Gruppe drei Mal bei ihm gewesen sei. Am 20.9.2011 sei einer seiner Freunde (Mohamed), Mitglied von Al-Shabaab, zu ihm gekommen und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, am Gotteskrieg teilzunehmen. Es sei ihm gesagt worden, dass er als Ungläubiger abgestempelt werden würde, sollte er ablehnen. Der zweite Kontakt mit der Gruppe sei im Oktober 2011 gewesen. Diesmal sei sein Freund mit einem weiteren Mitglied zum Beschwerdeführer gekommen. Sein Freund habe ihm gesagt, dass er berühmte Hotels ausspionieren solle. Die Männer seien bewaffnet gewesen und habe er Angst gehabt. Er habe (wiederum) verweigert mitzumachen. Sie hätten ihm daraufhin gesagt, dass sie nach einer Woche wieder kommen und eine positive Antwort erwarten würden. Nach einer Woche seien sie tatsächlich wieder zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er nun ausgebildet werde; er würde den Umgang mit Waffen lernen. Am 20.10.2011 hätte dieses Training beginnen sollen. Der letzte Kontakt mit Al-Shabaab sei am 7.10.2011 gewesen. An diesem Tag seien zwei Islamisten zum Beschwerdeführer in die Wohnung gekommen und hätten sie ein langes Gespräch geführt. Sie hätten ihm erklärt, dass es gut für ihn wäre, am Gotteskrieg teilzunehmen. Er würde belohnt werden, wenn er sein Leben für Gott opfere. Danach hätten sie sich verabschiedet. Das Gespräch habe eine Stunde gedauert. Das Gespräch habe damit geendet, dass er am 20.10.2011 wiederkommen solle, damit er als Krieger ausgebildet werde. Der Beschwerdeführer gab zudem an, nicht nur Angst vor Al-Shabaab zu haben, sondern auch vor Regierungssoldaten. Als Grund gab er an, dass es einen gebe, der den Beschwerdeführer gefragt habe, ob er Kontakt mit Mohamed habe. Das sei am 10.10.2011 gewesen. Er sei von einem Mann in einem Restaurant angesprochen worden und habe ihm dieser gedroht, dass er "schon erfahren werde, ob der Beschwerdeführer mit ihm Kontakt habe oder nicht". Gegen Schluss der Einvernahme waren dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen Somalia betreffend zur Kenntnis gebracht worden.

Am 18.12.2012 war mit dem Beschwerdeführer zum Zwecke einer Sprachanalyse durchgeführt worden. Der darauf basierende Sprachanalyse-Bericht vom 8.1.2013 (AS 155ff des Verwaltungsaktes) schätzt den sprachlichen Hintergrund des Beschwerdeführers im nördlichen Somalia sehr hoch ein. Dementsprechend sei der vom Beschwerdeführer angegebene sprachliche Hintergrund in Mogadischu, im südlichen Somalia, sehr gering. In der Rubrik "Kenntniskontrolle" führten die Analytiker aus, dass der als "Sprecher" bezeichnete Beschwerdeführer zwar angebe, dass er aus Waaberi in Mogadishu stamme, aber "nicht viel über die Region sagen" könne. Er habe auch angegeben, dem Clan der Sheekhaal, nämlich dem Unterclan der Aw Qudub, anzugehören, könne jedoch nicht sagen, "wo der Stamm normalerweise in Somalia angesiedelt" sei. Zusammenfassend führten die Analytiker aus, dass der Beschwerdeführer Somali auf Muttersprachenniveau spreche, jedoch spreche er eine Variante des nördlichen Somali. Zwar würden sich in seiner Sprache bestimmte südsomalische Merkmale finden, doch sei der Grunddialekt nordsomalisch.

Am 12.2.2013 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben machte:

Auf Vorhalt des Ergebnisses der durchgeführten Sprachanalyse gab der Beschwerdeführer an, die Wahrheit gesagt zu haben. Er verstehe nicht, weshalb ihm unterstellt werde, einen Akzent aufzuweisen, der dem Norden Somalias zuzuordnen wäre. Auf weiteren Vorhalt, dass somit die Gründe, die der Beschwerdeführer zum Süden Somalias vorgebracht habe, nicht glaubhaft seien, gab er neuerlich an, die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei aus dem Süden und habe nicht gelogen. Dem Beschwerdeführer waren in der Folge Länderfeststellungen insbesondere zum Norden Somalias zur Kenntnis gebracht worden und er gab dazu an, Somalialand und Puntland nicht zu kennen. Über Somalia wolle er sagen, dass es dort keinen Frieden gebe. Die Sicherheit hänge von AMISOM ab. Jeder, der für die Regierung tätig sei, fahre mit gepanzerten Fahrzeugen und könne sich nicht frei bewegen. Täglich würden in Mogadischu viele Menschen getötet, obwohl viele Truppen präsent seien. Der Rest des somalischen Gebietes werde von Al-Shabaab und verschiedenen Milizen regiert. Es herrsche keine Sicherheit. In Mogadischu gebe es Tag für Tag Explosionen, vor kurzen habe es eine vor dem Regierungsgebäude gegeben. Vor einer Woche sei beispielsweise das Büro des Premierministers in die Luft gejagt worden. Folglich verstehe der Beschwerdeführer nicht, wieso das Bundesasylamt von einer Verbesserung der Situation in Somalia ausgehe; Al-Shabaab würde täglich Menschen töten.

Der Beschwerdeführer schilderte anschließend neuerlich seine Fluchtgeschichte und gab an, dass er im Falle der Rückkehr nach Somalia große Angst vor Al-Shabaab habe. Er "zähle jetzt als ein Murtid" und sie würden ihn aus diesem Grund töten.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 14.2.2013 im Wesentlichen fest:

Der Beschwerdeführer stamme aus Somalia. Die Angaben des Beschwerdeführers, er stamme aus Mogadischu und gehöre dem Clan der Sheekhaal an, seien nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei gesund. Den dargestellten Fluchtgrund und die angeblich daraus resultierende Frucht habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Jedoch sei aufgrund der allgemein unsicheren Lage "für Somalia ein Abschiebungshindernis festzustellen".

Das Bundesasylamt traf auf Seite 25 bis 34 des o.a. Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Somalia, insbesondere zur dortigen Lage im Puntland und im Somaliland. In den Länderfeststellungen war aber nichts über den Clan der Sheekhaal zu finden.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aus der Sprachanalyse gehe hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit im nördlichen Somalia liege und die Wahrscheinlichkeit, dass - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - sein sprachlicher Hintergrund in Mogadischu liege, als "sehr gering" einzustufen sei. Außerdem sei dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht viel über die behauptete Heimatregion habe sagen können und dies, wenn er tatsächlich aus dieser Region käme, nicht nachvollziehbar sei. Die Sprachanalyse sei von zwei Analytikern durchgeführt worden und gehe das Bundesasylamt nicht davon aus, dass sich beide bei der Erstellung des Gutachtens irren würden. Der Beschwerdeführer habe zudem behauptet, dem Clan der Sheekhaal anzugehören, habe aber weder in der Befragung am 3.12.2012 noch bei den im Zuge der Sprachanalyse getätigten Ausführungen angeben können, wo der Clan der Sheekhaal angesiedelt sei. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben zum Clan vage gehalten und es hätten seine diesbezüglichen Angaben nicht der Wahrheit entsprochen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass Al-Shabaab tatsächlich Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt habe, da sein Freund und dessen Begleiter andernfalls am "20.10.2012" (richtig wohl: 20.10.2011) erneut bei der Familie des Beschwerdeführers aufgetaucht wären. Das Bundesasylamt führte weiters an, dass der Beschwerdeführer auch Brüder habe, welche "in das Beuteschema der Al-Shabaab passen" würden, und wäre, würden die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, auszuschließen, dass die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Brüder, im Herkunftsstaat verbleiben könnten. Für die Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers spreche auch, dass er divergierende Angaben hinsichtlich seines Ausreisedokumentes gemacht habe, da er einmal angegeben habe, mit einem Reisedokument, dann wiederum mit einem gefälschten Reisepass Somalia verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe bloß in den Raum gestellt, auch Angst vor Regierungssoldaten zu haben. Es sei aber verfehlt, Verfolgungshandlungen zu fürchten, lediglich weil der Beschwerdeführer auf seinen Freund (Mohamed) angesprochen worden sei, zumal keinerlei Übergriffe oder Drohungen stattgefunden hätten.

Aufgrund obiger Ausführungen gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer sich unter Verwendung eines momentan häufig von somalischen Staatsbürgern herangezogenen Fluchtvorbringens, nämlich Verfolgung seitens der Al-Shabaab Milizen, bedient habe, um sich damit den Asylstatus in Österreich zu erschleichen.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden wären und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich das Bundesasylamt auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Diese sei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden wären und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich das Bundesasylamt auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Dass er in Somalia einer Verfolgung im Sinne der GKK ausgesetzt gewesen sei oder künftig mit einer zu rechnen hätte, habe er nicht glaubhaft gemacht. Im Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehe. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:(= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers habe sich ergeben, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, weil das Bundesasylamt von der realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgehe und die Lage in Somalia unsicher und allgemein instabil sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 14.2.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer bis zum 14.2.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.2.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.2.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:

Das Ergebnis der Sprachanalyse stimme nicht. Er stamme nicht aus Nordsomalia, sondern aus dem Bezirk Waaberi in Mogadischu. Die Sprachanalyse sei rein telefonisch durchgeführt worden und der Mann, welcher die Analyse durchgeführt habe, habe Somalia vor über 20 Jahren verlassen. Dem Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, welche Qualifikation der Analytiker, abgesehen von seiner Geburt in Nordsomalia, aufweise.

Der Beschwerdeführer brachte als Beweismittel einen Bericht vom 29.1.2013 mit dem Titel "Somalia: Attentäter zündet Bombe vor Amtssitz des Präsidenten" in Vorlage, welcher belege, dass die Terroristen selbst in Mogadischu immer noch in der Lage seien, schwere Anschläge zu verüben.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde durch handschriftlichen Aufzeichnungen, in denen er eingangs nochmals seine Herkunft aus Mogadischu betonte sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit zum Stamm der Sheekhaal. Seine Volksgruppe gehöre in Somalia einer Minderheit an. Seit dem Sturz der Regierung würden die großen Volksgruppen gegeneinander kämpfen und unter Angst und Panik leben. Der Beschwerdeführer habe Angst vor Al-Shabaab. Sie hätten ihn bedroht und geschlagen. Er sei von ihnen öfters aufgefordert worden, als Spion für sie zu arbeiten. Er sei vor ihnen geflüchtet. Al-Shabaab habe nicht nach seinen Brüdern gesucht, weil die Gruppierung Mitglieder anwerben wolle, die sie "kenne". Die Gruppierung habe den ehemaligen Freund des Beschwerdeführers namens Mohamed "mitgenommen" und hätte dieser den Beschwerdeführer zu einem Mitglied der Gruppe machen sollen. Bezüglich der durchgeführten Sprachanalyse monierte der Beschwerdeführer, dass er sämtliche ihm gestellte Fragen betreffend die Örtlichkeiten in Mogadischu sowie zu seiner Volksgruppe richtig beantwortet habe. Folglich sei es seiner Meinung nach nicht richtig, dass das Bundesasylamt seine Herkunft auf den Norden Somalias beziehe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil

I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:römisch eins. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

1.1. Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion im Süden Somalias nicht habe glaubhaft machen können. Neben der behaupteten Heimatregion würden auch seine Angaben zur Clanzugehörigkeit der Sheekhaal nicht der Wahrheit entsprechen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den wahren Beweggrund für das Verlassen seines Herkunftsstaates geäußert habe. Vielmehr müsse daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im nördlichen Somalia keine Schwierigkeiten und Bedrohungen zu befürchten habe, da er diese sonst vorgebracht hätte. Da das Bundesasylamt allerdings von einer allgemein instabilen und unsicheren Lage in Somalia ausgehe, sei dem Beschwerdeführers subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass er über einen ehemaligen Freund namens Mohamed von Al-Shabaab angeworben werden sollte. Der Beschwerdeführer hätte als Spion für diese Gruppierung arbeiten sollen. Er hat sich aber geweigert, der Gruppierung beizutreten, und in der Folge aus Angst Somalia verlassen. Der Beschwerdeführer hat überdies vor dem Bundesasylamt immer gleichlautend vorgebracht, dem Clan der Sheekhaal anzugehören.

Das Bundesasylamt hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hatte, dem Clan der Sheekhaal zugehörig zu sein. Im Zusammenhang mit dieser Feststellung ist allerdings bemerkenswert, dass sich diese auf keinerlei Länderfeststellungen zur geltend gemachten Volksgruppe im Bescheid stützen kann. Das Bundesasylamt argumentiert im Rahmen der Beweiswürdigung, dass nicht nur die eingeholte Sprachanalyse zu dem Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Sheekhaal nicht zugehöre, sondern der Beschwerdeführer im Zuge der Befragungen auch nicht anzugeben vermocht habe, wo der betreffende Clan in Somalia angesiedelt sei. Der Beschwerdeführer hat nach Ansicht des Bundesasylamtes zudem nicht gewusst, dass der Clan der Sheekhaalzu den größten Stämmen Somalias zähle und die Clanzugehörigen meist Landwirte seien. Aufgrund der fehlenden Länderfeststellungen im Bescheid zur angegebenen Volksgruppe sind für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers aber nicht überprüfbar bzw. nachvollziehbar. Da das Vorbringen eines Asylwerbers an den jeweiligen Länderfeststellungen zu messen ist, wird das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers dem Erfordernis einer nachvollziehbaren und somit stichhaltigen Beweiswürdigung nicht gerecht und belastet dies den Bescheid mit einem wesentlichen Mangel. Das Bundesasylamt hat somit in einem zweiten Rechtsgang Feststellungen zur Volksgruppe der Sheekhaal dem Bescheid zugrunde zu legen und die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers am Maßstab der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu bewerten, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf, dass sich die Beurteilung der Volksgruppenzugehörigkeit auf die Glaubwürdigkeit des sonstigen Vorbringes des Beschwerdeführers bzw. auf die gesamte Asylentscheidung auswirkt.

Letztlich erweist sich die Begründung im o.a. Bescheid darüber hinaus als mangelhaft, weil es aus Sicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes einen nicht nachvollziehbaren Widerspruch darstellt, im Fall des Beschwerdeführers das Vorbringen individueller Fluchtgründe in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten als gänzlich unglaubwürdig, aber in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten insofern als glaubwürdig anzusehen, als die Lage im gesamten Staatsgebiet Somalias als derart "unsicher und allgemein instabil" eingestuft und die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht wurde.Letztlich erweist sich die Begründung im o.a. Bescheid darüber hinaus als mangelhaft, weil es aus Sicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes einen nicht nachvollziehbaren Widerspruch darstellt, im Fall des Beschwerdeführers das Vorbringen individueller Fluchtgründe in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten als gänzlich unglaubwürdig, aber in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten insofern als glaubwürdig anzusehen, als die Lage im gesamten Staatsgebiet Somalias als derart "unsicher und allgemein instabil" eingestuft und die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bejaht wurde.

Insgesamt betrachtet, ist daher festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt mangelhaft eingeholten Länderfeststellungen im o.a. Bescheid nicht der Schluss gezogen werden darf, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben - als Zugehöriger zum Clan der Sheekhaal aktuell keine Verfolgung durch die Al-Shabaab Milizen zu befürchten hätte. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass Al-Shabaab nach wie vor in weiten Teilen Süd- bzw. Zentralsomalias aktiv ist und ein effektiver staatlicher Schutz für die Zivilbevölkerung vor Übergriffen der Al-Shabaab Milizen nicht besteht.

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang erscheint angezeigt, dass das Bundesasylamt entsprechendes aktuelles Länderdokumentationsmaterial hinsichtlich der Volksgruppe der Sheekhaal in Somalia dem Bescheid zugrunde legt sowie in seine Ermittlungen einbezieht, ob durch die Zugehörigkeit zum betreffenden Clan eine besondere Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer durch Al-Shabaab besteht.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes

ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als, unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als, unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Wie oben unter 1.1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften bzw. fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten