Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Berger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Rothe, Dr. Wittmann, Dr. Sperl und Dr. Schragel als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Olga G*****, 2.) Maria S*****, 3.) Hermine Z*****, 4.) Josef F*****, sämtliche vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Franz M*****, vertreten durch Dr. Gustav Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwilligung in bücherliche Einverleibungen den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des hg Urteils vom 16. 11. 1966, 6 Ob 232/66, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. 11. 1966, 6 Ob 232/66, wurden die Urteile der Untergerichte dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„1.) Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, hinsichtlich der ihm zugeschriebenen Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile, und zwar der EZ *****, der EZ *****, der EZ *****, und der EZ *****, in die Beschränkung seines Eigentumsrechtes durch die fideikommissarische Substitution zugunsten einer Stiftung laut Punkt 2 des schriftlichen Testamentes der Maria M***** vom 17. 3. 1962 einzuwilligen, wird abgewiesen.
2.) Hingegen ist der Beklagte schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution
a) hinsichtlich der unter 1.) genannten Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile zugunsten der ersten drei Kläger und nach ihrem Tod zugunsten ihrer vor dem 8. 4. 1962 geborenen Kinder, sowie zugunsten des Viertklägers und nach seinem Tode zugunsten seiner Gattin Sophie F*****, in die Einverleibung der Reallast des Versorgungsgenusses, bestehend aus je einem Viertel der reinen Liegenschaftserträgnisse laut Punkt 2 des Testamentes der Maria M***** vom 17. 3. 1962, zu willigen.“
Der Beklagte beantragt nunmehr die Berichtigung dieses Urteils dahin, dass im Punkt 2.)a des Spruchs die Worte „vor dem 8. 4. 1962 geborenen“ als durch den Testamentstext nicht gedeckt und offenbar unrichtig zu entfallen hätten.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist nicht berechtigt.
Eine Berichtigung gemäß § 419 ZPO, wie sie der Beklagte anstrebt, kann nur zur Behebung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder von Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung in Frage kommen. Um keinen dieser Fälle aber handelt es sich, was die Aufnahme der bezeichneten Worte in den Spruch des Urteils betrifft. Der Oberste Gerichtshof folgte dabei vielmehr dem ausdrücklichen Begehren der Kläger, die diese Einschränkung auf ihre vor dem 8. 4. 1962, dem Todestag der Erblasserin, geborenen Kinder gemacht hatten. Von einer offenbaren Unrichtigkeit des Urteils, die gemäß § 419 ZPO zu berichtigen wäre, kann keine Rede sein.Eine Berichtigung gemäß Paragraph 419, ZPO, wie sie der Beklagte anstrebt, kann nur zur Behebung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder von Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung in Frage kommen. Um keinen dieser Fälle aber handelt es sich, was die Aufnahme der bezeichneten Worte in den Spruch des Urteils betrifft. Der Oberste Gerichtshof folgte dabei vielmehr dem ausdrücklichen Begehren der Kläger, die diese Einschränkung auf ihre vor dem 8. 4. 1962, dem Todestag der Erblasserin, geborenen Kinder gemacht hatten. Von einer offenbaren Unrichtigkeit des Urteils, die gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen wäre, kann keine Rede sein.
Textnummer
E100342European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:0060OB00232.66.0604.000Im RIS seit
13.04.2012Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012