RS Vwgh 2005/12/14 2003/12/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs4a idF 1998/I/123;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1 idF 1998/I/123;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0063 E 9. Juni 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1995, Zl. 94/12/0216, hat dem Begriff "kann" in § 80 Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 nicht die Bedeutung beigemessen, dass hiedurch ein Anspruch des Beamten auf begründete Ermessensentscheidung ungeachtet des Vorliegens eines der dort genannten Tatbestände (insbesondere trotz Vorliegens des Tatbestandes nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979) eingeräumt werden sollte. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 wurde nun zwar dem als "kann-Bestimmung" formulierten § 80 Abs. 5 BDG 1979 eine "hat-Bestimmung", nämlich § 80 Abs. 4a BDG 1979, gegenüber gestellt. Der Einleitungssatz des § 80 Abs. 5 BDG 1979 wurde dabei jedoch nicht abgeändert. Auch den Gesetzesmaterialien zu dieser Novellierung (Materialien zur Novellierung der Abs. 4a, 5 und 7a des § 80 BDG 1979, RV 1258 BlgNR 20. GP, 46) sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass durch die Einführung einer "hat-Bestimmung" (Abs. 4a) der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellte Bedeutungsgehalt des Begriffes "kann" im Einleitungssatz des § 80 Abs. 5 BDG 1979 verändert werden sollte. Zweck der diesbezüglichen Novellierung war ausschließlich die Schaffung der Möglichkeit zur Durchsetzung der Entziehung der Naturalwohnung im Verwaltungsweg bei Auflösung des Dienstverhältnisses aus einem anderen Grund als dem Tod des Beamten. Somit handelt es sich nach der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 nicht um eine Ermessensbestimmung.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120117.X02

Im RIS seit

10.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten