Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Reisender, *, vertreten durch Dr. Walter Jahnel, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Sepp Voitl, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO) und Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 12. Jänner 1976, GZ R 392/75-81, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 23. Juli 1973, GZ 3 C 221/73-77, abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Reisender, *, vertreten durch Dr. Walter Jahnel, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Sepp Voitl, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO) und Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 12. Jänner 1976, GZ R 392/75-81, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 23. Juli 1973, GZ 3 C 221/73-77, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Kreisgericht Wels als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Berufungsurteil vom 12. Jänner 1976, ON. 81, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes betreffend die Einwendungen nach § 36 EO S 50.000,-- übersteigt.Die Akten werden dem Kreisgericht Wels als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Berufungsurteil vom 12. Jänner 1976, ON. 81, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes betreffend die Einwendungen nach Paragraph 36, EO S 50.000,-- übersteigt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Berufungsurteil vom 12. Jänner 1976, ON 81, wurde sowohl über die Einwendungen des Klägers nach § 36 EO, als auch über die Einwendungen nach § 35 EO entschieden. Beide Einwendungen stehen in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang. Der Gegenstand eines Impugnationsstreites besteht nicht in einem Geldbetrag (Heller-Berger-Stix, 439; 3 Ob 152/68).Mit Berufungsurteil vom 12. Jänner 1976, ON 81, wurde sowohl über die Einwendungen des Klägers nach Paragraph 36, EO, als auch über die Einwendungen nach Paragraph 35, EO entschieden. Beide Einwendungen stehen in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang. Der Gegenstand eines Impugnationsstreites besteht nicht in einem Geldbetrag (Heller-Berger-Stix, 439; 3 Ob 152/68).
Es ist daher – betreffend die voll bestätigende Entscheidung über die Einwendungen nach § 36 EO – eine Bewertung nach § 500 Abs. 2 ZPO erforderlich.Es ist daher – betreffend die voll bestätigende Entscheidung über die Einwendungen nach Paragraph 36, EO – eine Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO erforderlich.
Textnummer
E800426European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00034.76.0525.000Im RIS seit
02.04.2025Zuletzt aktualisiert am
02.04.2025