TE OGH 1984/7/4 3Ob78/84

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Veröffentlicht am 04.07.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Hans Frieders und Dr. Heimo Puschner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei W*****, vertreten durch Dr. Erna Strommer, Rechtsanwältin in Wien, wegen 50.400 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 24. April 1984, GZ 5 R 128/84-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wolkersdorf vom 21. März 1984, GZ E 341/78-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. 3. 1978, GZ E 341/78-1, wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung rückständiger Unterhaltsbeträge und des laufenden Unterhalts die Exekution durch Pfändung des Arbeitseinkommens des Verpflichteten bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 21. 3. 1984, ON 2, beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung dieser Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO, weil er eine Klage gemäß § 35 EO erhoben habe.Mit Schriftsatz vom 21. 3. 1984, ON 2, beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung dieser Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO, weil er eine Klage gemäß Paragraph 35, EO erhoben habe.

Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung der Exekution.

Das Rekursgericht wies den Antrag auf Aufschiebung der Exekution ab und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteige.

Mit Urteil vom 25. 4. 1984, GZ C 2884-4, sprach das Erstgericht aus, dass die Exekution seit 11. 1. 1983 unzulässig ist. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Über Antrag des Verpflichteten wurde die Exekution mit Beschluss des Erstgerichts vom 25. 6. 1984, ON 7, eingestellt.

Der Verpflichtete bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichts über seinen Aufschiebungsantrag mit Revisionsrekurs und stellt den Antrag, diese Entscheidung dahin abzuändern, dass seinem Antrag stattgegeben werde.

Der Revisionsrekurs ist - ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die Zulässigkeits-voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen, die das Rekursgericht mit dem Ausspruch, der Wert des Streitgegenstands übersteige 15.000 S, vermutlich bejahen wollte, ohne dies aber iSd § 528 Abs 2 ZPO auszusprechen - unzulässig.Der Revisionsrekurs ist - ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die Zulässigkeits-voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen, die das Rekursgericht mit dem Ausspruch, der Wert des Streitgegenstands übersteige 15.000 S, vermutlich bejahen wollte, ohne dies aber iSd Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auszusprechen - unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels das Vorhandensein einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers, die auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung gegeben sein muss. Der Verpflichtete hat die Aufschiebung der Exekution bis zur Rechtskraft des über seine Klage ergehenden Urteils beantragt. Da das Urteil über diese Klage bereits rechtskräftig geworden ist, ist die Zeit, für die die Aufschiebung beantragt wurde, abgelaufen. Einer Überprüfung der den Aufschiebungsantrag abweisenden Entscheidung käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu (MietSlg 32.858, 33.727 ua). Das Rechtsmittel des Verpflichteten ist deshalb unzulässig, denn es ist nicht Sache der übergeordneten Instanz, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Heller-Berger-Stix 648, MietSlg 34.826, 34.827 ua). Das Interesse an einer Abänderung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz, die für sich allein gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 2 ZPO gar nicht angefochten werden kann, reicht zur Annahme der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus (Heller-Berger-Stix aaO, MietSlg 32.780, 33.727 ua).Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels das Vorhandensein einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers, die auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung gegeben sein muss. Der Verpflichtete hat die Aufschiebung der Exekution bis zur Rechtskraft des über seine Klage ergehenden Urteils beantragt. Da das Urteil über diese Klage bereits rechtskräftig geworden ist, ist die Zeit, für die die Aufschiebung beantragt wurde, abgelaufen. Einer Überprüfung der den Aufschiebungsantrag abweisenden Entscheidung käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu (MietSlg 32.858, 33.727 ua). Das Rechtsmittel des Verpflichteten ist deshalb unzulässig, denn es ist nicht Sache der übergeordneten Instanz, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Heller-Berger-Stix 648, MietSlg 34.826, 34.827 ua). Das Interesse an einer Abänderung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz, die für sich allein gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gar nicht angefochten werden kann, reicht zur Annahme der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus (Heller-Berger-Stix aaO, MietSlg 32.780, 33.727 ua).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E105003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00078.84.0704.000

Im RIS seit

30.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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