TE OGH 1985/1/25 8Ob501/85

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Veröffentlicht am 25.01.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Martina H*, geboren am * und mj. Julia H*, geboren am *, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. Oktober 1984, GZ. 43 R 902/84-120, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 19. Juni 1984, GZ. P 85/74-115, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Den minderjährigen Martina und Julia H* wurden zunächst für die Zeit vom 1. 9. 1978 bis 31. 8. 1981 gemäß §§ 3 und 4 Z 1 UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse gewährt und zwar für die mj. Martina in der Höhe von S 1.680,-- und die mj. Julia in der Höhe von S 1.470,--, weil der in Deutschland lebende Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht laufend nachkam und ein Unterhaltsrückstand bestand.Den minderjährigen Martina und Julia H* wurden zunächst für die Zeit vom 1. 9. 1978 bis 31. 8. 1981 gemäß Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse gewährt und zwar für die mj. Martina in der Höhe von S 1.680,-- und die mj. Julia in der Höhe von S 1.470,--, weil der in Deutschland lebende Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht laufend nachkam und ein Unterhaltsrückstand bestand.

Vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft W* als Unterhaltssachwalter beantragten die Minderjährigen mit dem am 31. 7. 1981 gestellten und am 6. 8. 1981 bei Gericht eingelangten Anträgen gemäß § 18 UVG die Weitergewährung der Vorschüsse, wobei zur Begründung behauptet wurde, gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 ff UVG bestünden keine Bedenken, weil kein Grund für den Wegfall der Voraussetzungen zur Vorschußgewährung bekannt sei. Daraufhin wurden mit den Beschlüssen vom 24. 8. 1981 die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. 9. 1981 bis 31. 8. 1984 gemäß § 18 UVG weitergewährt. Diese Beschlüsse wurden aber über Rekurs des Vaters vom Richter des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß die Anträge auf Weitergewährung der Vorschüsse abgewiesen wurden, weil die Unterhaltsvorschüsse auf Grund eines vom Vater erteilten Dauerauftrages ohnehin laufend einlangten.Vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft W* als Unterhaltssachwalter beantragten die Minderjährigen mit dem am 31. 7. 1981 gestellten und am 6. 8. 1981 bei Gericht eingelangten Anträgen gemäß Paragraph 18, UVG die Weitergewährung der Vorschüsse, wobei zur Begründung behauptet wurde, gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 2, ff UVG bestünden keine Bedenken, weil kein Grund für den Wegfall der Voraussetzungen zur Vorschußgewährung bekannt sei. Daraufhin wurden mit den Beschlüssen vom 24. 8. 1981 die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. 9. 1981 bis 31. 8. 1984 gemäß Paragraph 18, UVG weitergewährt. Diese Beschlüsse wurden aber über Rekurs des Vaters vom Richter des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß die Anträge auf Weitergewährung der Vorschüsse abgewiesen wurden, weil die Unterhaltsvorschüsse auf Grund eines vom Vater erteilten Dauerauftrages ohnehin laufend einlangten.

Da diese Rekursentscheidungen erst am 26. 2. 1982 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zugestellt wurden, kamen in der Zeit vom 1. 9. 1981 bis 28. 2. 1982 die Unterhaltsvorschüsse zu Unrecht zur Auszahlung, so daß hinsichtlich der mj. Martina eine Überzahlung von S 10.080,-- und hinsichtlich der mj. Julia eine Überzahlung von S 8.820,-- entstanden ist.

Die Anträge auf Rückersatz dieser Überzahlung sind nunmehr gegenüber den beiden Kindern, gegenüber der Mutter der Kinder und gegenüber dem Unterhaltsschuldner bereits rechtskräftig abgewiesen.

Mit Punkt 2.) seines Beschlusses vom 19. 6. 1984, P 85/74-115, hat das Erstgericht das Land Niederösterreich als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft W* schuldig erkannt, die zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse für die mj. Julia H* von S 8.820,-- und für die mj. Martina H* von S 10.080,-- an die Republik Österreich, zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Es ist hiebei davon ausgegangen, daß der Unterhaltsschuldner zumindest seit Beginn 1980 einen Dauerauftrag zur Überweisung der Unterhaltsbeiträge für die mj. Martina und Julia an das Jugendamt erteilt habe, so daß der Unterhalt dort regelmäßig und vollständig einlangte. Zum Zeitpunkt der Stellung des Weitergewährungsantrages am 31. 7. 1981 habe überhaupt kein Unterhaltsrückstand bestanden. Die dennoch erfolgte Antragstellung gemäß § 18 UVG, in der vom laufenden Einlangen der vollständigen Unterhaltsbeiträge nichts angeführt und überdies eine unrichtige Anschrift des Unterhaltsschuldners in der BRD angegeben wurde, sei eine grob fahrlässig unvollständige Antragstellung. Daher sei im Sinne des § 22 Abs. 1 UVG eine Rückersatzpflicht gegeben.Mit Punkt 2.) seines Beschlusses vom 19. 6. 1984, P 85/74-115, hat das Erstgericht das Land Niederösterreich als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft W* schuldig erkannt, die zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse für die mj. Julia H* von S 8.820,-- und für die mj. Martina H* von S 10.080,-- an die Republik Österreich, zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Es ist hiebei davon ausgegangen, daß der Unterhaltsschuldner zumindest seit Beginn 1980 einen Dauerauftrag zur Überweisung der Unterhaltsbeiträge für die mj. Martina und Julia an das Jugendamt erteilt habe, so daß der Unterhalt dort regelmäßig und vollständig einlangte. Zum Zeitpunkt der Stellung des Weitergewährungsantrages am 31. 7. 1981 habe überhaupt kein Unterhaltsrückstand bestanden. Die dennoch erfolgte Antragstellung gemäß Paragraph 18, UVG, in der vom laufenden Einlangen der vollständigen Unterhaltsbeiträge nichts angeführt und überdies eine unrichtige Anschrift des Unterhaltsschuldners in der BRD angegeben wurde, sei eine grob fahrlässig unvollständige Antragstellung. Daher sei im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, UVG eine Rückersatzpflicht gegeben.

Infolge Rekurses der Bezirkshauptmannschaft W*, Jugendamt, änderte das Gericht zweiter Instanz den Punkt 2.) des Beschlusses des Erstgerichtes – Punkt 1.) des Beschlusses, mit dem der Rückersatzantrag bezüglich der Mutter der Kinder abgewiesen wurde, erwuchs unbekämpft in Rechtskraft – dahin ab, daß der Rückersatzantrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegenüber der Bezirkshauptmannschaft W* bzw. dem Rechtsträger Land Niederösterreich bezüglich der zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse für die mj. Julia H* im Betrage von S 8.820,-- und für die mj. Martina H* im Betrage von S 10.080,--, abgewiesen wurde. Das Rekursgericht führte aus, es sei zweifelsfrei davon auszugehen, daß seit September 1979 (mit geringfügigen Abweichungen vom monatlichen Rhythmus, jedoch in diesem Fällen zumeist höhere Überweisungen z.B. Zahlungen über S 2.000,-- vom Vater an Stelle S 1.680,-- betreffend beide Minderjährige) laufende Zahlungen vom Unterhaltsschuldner beim Jugendamt eingelangt seien, womit sich der anlässlich der Bewilligung vorliegende objektive Verzug des Unterhaltsschuldners (unregelmäßige Unterhaltszahlungen des Vaters in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung am 31. 8. 1978) nicht mehr als gegeben erwiesen habe, wenn auch immer wieder kurzfristige Schwankungen und Rückstände dadurch entstanden seien, daß die Banküberweisungen aus der BRD länger gedauert hätten bzw. aus dem Überweisungsdatum (Monatsbeginn bzw. -ende) solche Minusstände zu Lasten des Vaters aufgetreten seien. Werde berücksichtigt, daß auch entsprechend der Überweisungskarteikarte sicherlich immer wieder, wenn auch kurzfristig, Zahlungsrückstände des Vaters aufgetreten seien, die den Sachbearbeiter bei vielleicht zugegebenermaßen etwas flüchtiger Betrachtungsweise, aber wieder gemildert durch das Bestreben, für die Minderjährigen die Unterhaltsbevorschussung weiter zu erhalten, noch vertretbar dazu veranlaßt hätten, den formelhaften Begründungssatz – wie durchaus in der Alltagspraxis üblich – zu wählen, so erschienen die Fehlleistungen in der Aktendurchsicht und -bearbeitung in diesem Ausmaß, etwa auch die unrichtige Adressenangabe nicht als derart gravierend, um daran die Rechtsfolge der groben Fahrlässigkeit zu knüpfen.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Punktes 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch § 15 Abs. 3 UVG nicht für Beschlüsse über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gilt, solche Beschlüsse vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG anfechtbar sind (JBl. 1980/209; RZ 1979/60, S 207; 1 Ob 665, 682, 683/81 ua), er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch Paragraph 15, Absatz 3, UVG nicht für Beschlüsse über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gilt, solche Beschlüsse vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG anfechtbar sind (JBl. 1980/209; RZ 1979/60, S 207; 1 Ob 665, 682, 683/81 ua), er ist aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber führt aus, im vorliegenden Fall sei Voraussetzung für die seinerzeitige erste Vorschußgewährung gewesen, daß in den Monaten vor der ersten Antragstellung die Unterhaltsvorschüsse vom Vater nicht vollständig erbracht wurden, sondern ein Unterhaltsrückstand gegeben war. Deshalb und im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen des § 18 UVG wäre daher in den Weitergewährungsanträgen unbedingt anzuführen gewesen, daß die Unterhaltsvorschüsse nunmehr auf Grund von Daueraufträgen des Unterhaltsschuldners regelmäßig überwiesen wurden und im Zeitpunkt der Antragsverfassung gar kein Rückstand bestanden habe, wie sich aus den Kontoblättern im Akt des Jugendamtes ergab. Da dies nicht angegeben, sondern im Gegenteil in den Weitergewährungsanträgen ausgeführt worden sei, daß kein Grund für den Wegfall der Voraussetzungen zur Vorschußgewährung bekannt sei, seien diese Weitergewährungsanträge unvollständig und unrichtig gewesen. Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers liege auch eine auffallende Sorglosigkeit, also grobe Fahrlässigkeit, vor, weil die vollständige und laufende Überweisung der Unterhaltsbeiträge aus den Kontoblättern des Jugendamtes unschwer zu entnehmen gewesen sei und gerade solche Umstände für die Weitergewährung von Vorschüssen von besonderer Bedeutung seien, so daß auch darauf besonders geachtet werden müsse.Der Rechtsmittelwerber führt aus, im vorliegenden Fall sei Voraussetzung für die seinerzeitige erste Vorschußgewährung gewesen, daß in den Monaten vor der ersten Antragstellung die Unterhaltsvorschüsse vom Vater nicht vollständig erbracht wurden, sondern ein Unterhaltsrückstand gegeben war. Deshalb und im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen des Paragraph 18, UVG wäre daher in den Weitergewährungsanträgen unbedingt anzuführen gewesen, daß die Unterhaltsvorschüsse nunmehr auf Grund von Daueraufträgen des Unterhaltsschuldners regelmäßig überwiesen wurden und im Zeitpunkt der Antragsverfassung gar kein Rückstand bestanden habe, wie sich aus den Kontoblättern im Akt des Jugendamtes ergab. Da dies nicht angegeben, sondern im Gegenteil in den Weitergewährungsanträgen ausgeführt worden sei, daß kein Grund für den Wegfall der Voraussetzungen zur Vorschußgewährung bekannt sei, seien diese Weitergewährungsanträge unvollständig und unrichtig gewesen. Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers liege auch eine auffallende Sorglosigkeit, also grobe Fahrlässigkeit, vor, weil die vollständige und laufende Überweisung der Unterhaltsbeiträge aus den Kontoblättern des Jugendamtes unschwer zu entnehmen gewesen sei und gerade solche Umstände für die Weitergewährung von Vorschüssen von besonderer Bedeutung seien, so daß auch darauf besonders geachtet werden müsse.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Gemäß § 22 Abs. 1 UVG tritt die Haftung der dort genannten Personen nur ein, wenn diese die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben im Antrag oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und damit auffallender Weise vernachlässigt wurde, wenn also ein Versehen gegeben ist, das mit Rücksicht auf die Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt (EvBl. 1979/235, u.a.).Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVG tritt die Haftung der dort genannten Personen nur ein, wenn diese die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben im Antrag oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und damit auffallender Weise vernachlässigt wurde, wenn also ein Versehen gegeben ist, das mit Rücksicht auf die Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt (EvBl. 1979/235, u.a.).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß zwar nach den Feststellungen im Zeitpunkt der Verfassung der Anträge auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse durch das Jugendamt als Unterhaltssachwalter (31. 7. 1981) kein Unterhaltsrückstand bestand. Hingegen waren etwa beim Einlangen der Anträge beim Erstgericht (6. 8. 1981) die Unterhaltsbeträge für August 1981 noch ausständig. Obwohl der Vater der Kinder, der als Schauspieler in der BRD beschäftigt ist, zumindest seit Beginn des Jahres 1980 einen Dauerauftrag zur Überweisung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder an das Jugendamt erteilt hatte, kam es immer wieder dadurch zu – allerdings kurzfristigen – Zahlungsrückständen des Unterhaltsschuldners, daß die Banküberweisungen aus der BRD länger dauerten. In der Begründung der Weitergewährungsanträge durch das Jugendamt damit, „daß kein Grund für den Wegfall der Voraussetzungen zur Vorschußgewährung bekannt ist“, obwohl im Zeitpunkt der Antragsverfassung gerade kein Zahlungsrückstand bestand, kann aber unter Berücksichtigung der ganzen Umstände des vorliegenden Falles entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit des Sachbearbeiters des Jugendamtes erblickt werden, was auch für die Angabe einer im Zeitpunkt der Antragstellung unrichtigen Adresse des Unterhaltsschuldners, der bereits mehrmals einen Aufenthalt in der BRD gewechselt hatte, gilt.

In der Abweisung des Rückersatzanspruches mangels Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes erblickt werden.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E135743

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00501.85.0125.000

Im RIS seit

09.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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