RS Vwgh 2005/12/19 2005/03/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat die Behörde bei der Prüfung der Verlässlichkeit ihre Verhaltensprognose auf die Tatsache gestützt, der Betroffene habe mit seiner Faustfeuerwaffe vier Schüsse mit scharfer Munition in die Luft abgegeben, weil er sich von seinen Nachbarn in seiner Ruhe gestört gefühlt habe. Eine solche Tatsache berechtigt die Behörde zur Annahme gemäß § 8 Abs 1 Z 1 WaffG 1996, der Betroffene werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030034.X01

Im RIS seit

17.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten