Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, 2. J***** J*****, beide vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. März 2011, GZ 5 R 140/10p-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof hat zu den in der Revision geltend gemachten Fragen bereits mehrfach Stellung genommen (4 Ob 112/10i = MR 2010, 316 [Korn] - Sexualverhalten I; 6 Ob 71/10z = MR 2010, 319 [Korn] - Sexualverhalten II; 6 Ob 73/10v). Neue Rechtsfragen wirft die Revision nicht auf. Zudem ist zu beachten, dass die Vorinstanzen den Beklagten nur die Behauptung untersagt haben, ein bekannter Politiker sei homosexuell oder bisexuell gewesen oder habe vor seinem Tod einen Geliebten gehabt. Das Verbot betrifft daher - wie schon jenes zu 4 Ob 120/11t - nur Aussagen über dessen grundsätzliche sexuelle Orientierung und ein (andauerndes) ehewidriges Verhältnis. Berichte über den konkreten Ablauf jenes Abends, der dem tödlichen Unfall dieses Politikers vorausging, sind davon nicht erfasst.1. Der Oberste Gerichtshof hat zu den in der Revision geltend gemachten Fragen bereits mehrfach Stellung genommen (4 Ob 112/10i = MR 2010, 316 [Korn] - Sexualverhalten römisch eins; 6 Ob 71/10z = MR 2010, 319 [Korn] - Sexualverhalten römisch zwei; 6 Ob 73/10v). Neue Rechtsfragen wirft die Revision nicht auf. Zudem ist zu beachten, dass die Vorinstanzen den Beklagten nur die Behauptung untersagt haben, ein bekannter Politiker sei homosexuell oder bisexuell gewesen oder habe vor seinem Tod einen Geliebten gehabt. Das Verbot betrifft daher - wie schon jenes zu 4 Ob 120/11t - nur Aussagen über dessen grundsätzliche sexuelle Orientierung und ein (andauerndes) ehewidriges Verhältnis. Berichte über den konkreten Ablauf jenes Abends, der dem tödlichen Unfall dieses Politikers vorausging, sind davon nicht erfasst.
2. Das im Rechtsmittel zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. 5. 2004 in der Rechtssache Plon gegen Frankreich ist nicht einschlägig. Als Verstoß gegen Art 10 EMRK wurde dort ein Vertriebsverbot gegen ein Buch beurteilt, das zum Zeitpunkt des Urteils (neuneinhalb Monate nach dem Tod von Mitterand) schon in 40.000 Exemplaren verkauft war und in den Medien zahlreich kommentiert wurde und das ein langjähriges Leiden von Mitterand (Prostatakrebs) enthüllte. Zur Notwendigkeit der öffentlichen Debatte wurde auf eine in Frankreich geführte Diskussion verwiesen, ob und inwieweit die Öffentlichkeit über schwere Erkrankungen des Staatsoberhauptes zu informieren ist und ob eine solche Person für dieses Amt geeignet ist. Mitterand war kurz nach seiner Wahl 1981 erkrankt und starb 1996.2. Das im Rechtsmittel zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. 5. 2004 in der Rechtssache Plon gegen Frankreich ist nicht einschlägig. Als Verstoß gegen Artikel 10, EMRK wurde dort ein Vertriebsverbot gegen ein Buch beurteilt, das zum Zeitpunkt des Urteils (neuneinhalb Monate nach dem Tod von Mitterand) schon in 40.000 Exemplaren verkauft war und in den Medien zahlreich kommentiert wurde und das ein langjähriges Leiden von Mitterand (Prostatakrebs) enthüllte. Zur Notwendigkeit der öffentlichen Debatte wurde auf eine in Frankreich geführte Diskussion verwiesen, ob und inwieweit die Öffentlichkeit über schwere Erkrankungen des Staatsoberhauptes zu informieren ist und ob eine solche Person für dieses Amt geeignet ist. Mitterand war kurz nach seiner Wahl 1981 erkrankt und starb 1996.
Diesem dramatischen Sachverhalt und einer öffentlich geführten Diskussion ist der vorliegende Bericht über die sexuelle Orientierung eines bekannten Politikers nicht vergleichbar, bei dessen Veröffentlichung die Sensationslust im Vordergrund stand.
Schlagworte
Gewerblicher Rechtsschutz,UrheberrechtTextnummer
E98514European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00117.11A.0920.000Im RIS seit
12.10.2011Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011