TE OGH 2011/9/29 8Ob73/11k

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin R***** GmbH & Co KG (FN *****), *****, Insolvenzverwalter Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Ing. U***** W*****, und der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Juni 2011, GZ 1 R 138/11w-194, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Ing. U***** W***** wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO iVm § 252 IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Ing. U***** W***** wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Ing. U***** W*****, mit dem er die Zurückweisung seines Rekurses mangels Rechtsmittellegitimation bekämpft, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO auf und ist daher nicht zulässig.1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Ing. U***** W*****, mit dem er die Zurückweisung seines Rekurses mangels Rechtsmittellegitimation bekämpft, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO auf und ist daher nicht zulässig.

Die Ausführungen des Rekursgerichts, die Rekurslegitimation im Insolvenzverfahren setze die Verletzung eigener Rechte des Rechtsmittelwerbers und nicht nur ein wirtschaftliches Interesse voraus, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0065135).

Soweit der Revisionsrekurs eine rechtliche Beschwer des Rechtsmittelwerbers mit seiner Stellung als Wohnungseigentümer begründen will, dessen Anteile mit dem im Insolvenzverfahren verwerteten Fruchtgenussrecht der Schuldnerin belastet seien, führt er genauso nur wirtschaftliche Beweggründe ins Treffen wie mit dem Vorbringen, er sei Gesellschafter der Komplementärgesellschaft und Kommanditist der Schuldnerin. Im Verwertungsverfahren kommt weder einzelnen Konkursgläubigern ein Rekursrecht gegen Beschlüsse des Konkursgerichts zu (RIS-Justiz RS0114471, RS0102114), noch den Gesellschaftern der Schuldnerin (RIS-Justiz RS0059843; die angeführten Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu).

2. Gegen bestätigende Beschlüsse im Insolvenzverfahren ist gemäß § 252 IO (vormals § 171 KO) iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Das ungeachtet des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichts erhobene Rechtsmittel der Schuldnerin ist daher ebenfalls zurückzuweisen.2. Gegen bestätigende Beschlüsse im Insolvenzverfahren ist gemäß Paragraph 252, IO (vormals Paragraph 171, KO) in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Das ungeachtet des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichts erhobene Rechtsmittel der Schuldnerin ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E98601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00073.11K.0929.000

Im RIS seit

20.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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