TE OGH 2011/9/29 2Ob158/11s

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Grete P*****, und 2. Emmerich P*****, vertreten durch Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Josef P*****, und 2. Z*****AG, *****, beide vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 43.723,50 EUR und Feststellung (Streitinteresse: 7.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2011, GZ 5 R 187/10z-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haben die auf § 1327 ABGB gestützten Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal und stehen den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zu (2 Ob 121/99d; 2 Ob 38/00b; je mwN; RIS-Justiz RS0031723 [T2 und T3]). Dies gilt auch dann, wenn sie im gemeinsamen Familienverband leben. Eine Gesamtgläubigerschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1327 Rz 19 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haben die auf Paragraph 1327, ABGB gestützten Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal und stehen den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zu (2 Ob 121/99d; 2 Ob 38/00b; je mwN; RIS-Justiz RS0031723 [T2 und T3]). Dies gilt auch dann, wenn sie im gemeinsamen Familienverband leben. Eine Gesamtgläubigerschaft kommt daher nicht in Betracht vergleiche auch Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1327, Rz 19 mwN).

Den auf dieser Rechtsprechung beruhenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts halten die Kläger durch den ihnen beigegebenen Rechtsanwalt beharrlich nur die nicht weiter begründete Behauptung entgegen, dass sie Solidargläubiger der geltend gemachten Unterhaltsleistungen seien. Schon aus diesem Grund könnte dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein. Den weiteren Argumenten zur Unterhaltspflicht des getöteten Sohnes fehlt es somit an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität (RIS-Justiz RS0088931).

Schlagworte

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Textnummer

E98780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00158.11S.0929.000

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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