Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Fitim L***** wegen Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. September 2009, GZ 18 U 304/09x-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Fürnkranz, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Fitim L***** wegen Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. September 2009, GZ 18 U 304/09x-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Fürnkranz, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. September 2009, GZ 18 U 304/09x-17, verletzt in seinem Strafausspruch § 43a Abs 3 erster Satz StGB.Das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. September 2009, GZ 18 U 304/09x-17, verletzt in seinem Strafausspruch Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB.
Text
Gründe:
Mit - gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. September 2009, GZ 18 U 304/09x-17 wurde Fitim L***** mehrerer Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wovon ein Teil von zwei Monaten „gemäß § 43a Abs 1 StGB“ unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung „zwei einschlägige Vorstrafen“ gewertet (ON 17 S 3).Mit - gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. September 2009, GZ 18 U 304/09x-17 wurde Fitim L***** mehrerer Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wovon ein Teil von zwei Monaten „gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB“ unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung „zwei einschlägige Vorstrafen“ gewertet (ON 17 S 3).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Strafausspruch steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Gemäß § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird und, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach § 43 Abs 2 StGB vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Eine analoge Anwendung des § 43a Abs 1 StGB, der für die bedingte Nachsicht eines Teils einer Geldstrafe keine Untergrenze vorsieht, auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0092022, RS0091973; Jerabek in WK2 § 43a Rz 4).Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB ist, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird und, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Paragraph 43, Absatz 2, StGB vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB, der für die bedingte Nachsicht eines Teils einer Geldstrafe keine Untergrenze vorsieht, auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0092022, RS0091973; Jerabek in WK2 Paragraph 43 a, Rz 4).
Das Bezirksgericht Feldkirch hat im vorliegenden Fall nicht auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erkannt, weshalb durch die Gewährung der teilbedingten Strafnachsicht § 43a Abs 3 erster Satz StGB verletzt wurde. Da das Gericht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe ersichtlich für nicht gegeben erachtete, hat es mit der Feststellung der - den Angeklagten im Ergebnis begünstigenden - Gesetzesverletzung sein Bewenden (RIS-Justiz RS0110756 [T2]).Das Bezirksgericht Feldkirch hat im vorliegenden Fall nicht auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erkannt, weshalb durch die Gewährung der teilbedingten Strafnachsicht Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB verletzt wurde. Da das Gericht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe ersichtlich für nicht gegeben erachtete, hat es mit der Feststellung der - den Angeklagten im Ergebnis begünstigenden - Gesetzesverletzung sein Bewenden (RIS-Justiz RS0110756 [T2]).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E98845European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00123.11M.1004.000Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011