TE OGH 2011/10/18 12Os141/11v

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Veröffentlicht am 18.10.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 16 Hv 89/08d des Landesgerichts Krems a.d. Donau, über die Beschwerde des Franz S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. August 2011, AZ 23 Bs 291/11d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 16 Hv 89/08d des Landesgerichts Krems a.d. Donau, über die Beschwerde des Franz S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. August 2011, AZ 23 Bs 291/11d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Franz S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 5. Juli 2011, GZ 16 Hv 89/08d-183, als verspätet zurück.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Franz S***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde des Franz S***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E99072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00141.11V.1018.000

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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