TE OGH 2011/10/19 15Os135/11h

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Veröffentlicht am 19.10.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin im Verfahren zur Auslieferung des Veroljub S*****, AZ 313 HR 37/10d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. September 2011, GZ 22 Bs 96/11w-16, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien erklärte mit Beschluss vom 9. Februar 2011, GZ 313 HR 37/10d-56, die Auslieferung des Veroljub S***** zur Strafverfolgung an die Republik Serbien (zum Teil) für zulässig. Dagegen erhob der Auszuliefernde Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien, über die noch nicht entschieden worden ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Veroljub S***** gemäß § 61 Abs 3 zweiter Fall StPO einen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren bei.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Veroljub S***** gemäß Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Fall StPO einen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren bei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten ist - entgegen der verfehlten Rechtsmittelbelehrung - nicht zulässig. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Statt dessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht - mit anderen Worten kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht (bloß) nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (RIS-Justiz RS0124936).Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten ist - entgegen der verfehlten Rechtsmittelbelehrung - nicht zulässig. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Statt dessen eröffnet Paragraph 87, Absatz eins, StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht - mit anderen Worten kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht (bloß) nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sowie nach Maßgabe der Paragraphen 270, Absatz 3, 271, Absatz 7 und 498 Absatz 3, StPO (RIS-Justiz RS0124936).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00135.11H.1019.000

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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