TE OGH 2011/11/3 8Bs429/11s

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Veröffentlicht am 03.11.2011
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Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Dr.Greller als Vorsitzenden sowie die Richter Maga.Kohlroser und Dr.Sutter in der Maßnahmensache J***** N*****wegen §§ 179a StVG über die Beschwerde der Sachwalterin E***** S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 29. September 2011, 2 BE 232/11z-8, in nichtöffentlicher Sitzung den                            Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Dr.Greller als Vorsitzenden sowie die Richter Maga.Kohlroser und Dr.Sutter in der Maßnahmensache J***** N*****wegen Paragraphen 179 a, StVG über die Beschwerde der Sachwalterin E***** S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 29. September 2011, 2 BE 232/11z-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 180 Abs 1, 17 Abs 3 StVG).Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraphen 180, Absatz eins, 17, Absatz 3, StVG).

Text

BEGRÜNDUNG:

Der am 21. Jänner 1938 geborene J***** N***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 16. Juni 2011, 21 BE 171/10s aus der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit mit fünf Jahren unter Erteilung (auch) der Weisung der Wohnsitznahme im S***** S*****, deren Kosten der Bund „nach Maßgabe des § 179a Abs 3 StVG zu bezahlen“ habe, bedingt entlassen.Der am 21. Jänner 1938 geborene J***** N***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 16. Juni 2011, 21 BE 171/10s aus der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit mit fünf Jahren unter Erteilung (auch) der Weisung der Wohnsitznahme im S***** S*****, deren Kosten der Bund „nach Maßgabe des Paragraph 179 a, Absatz 3, StVG zu bezahlen“ habe, bedingt entlassen.

Nach Kontaktaufnahme mit der Sachwalterin des bedingt Entlassenen, E***** S***** (ON 6) präzisierte das Erstgericht als zuständig gewordenes Gericht mit dem angefochtenen Beschluss aus Anlass der Rechnungslegung der S***** S***** gemeinnützige Pflegeheimbetriebsges.m.b.H. (ON 7) die Kostentragungsverpflichtung des Bundes dahin, dass der Bund die Kosten der Behandlung und Betreuung anteilig, nämlich unter Anrechnung von 80 % Eigenleistung ausgehend von einem Pensionseinkommen übernimmt und zwar grundsätzlich der Höhe nach bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre, wobei ein Behandlungsbeitrag nach § 63 Abs 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes jedoch vom bedingt Entlassenen nicht zu erbringen ist (…). Nach Kontaktaufnahme mit der Sachwalterin des bedingt Entlassenen, E***** S***** (ON 6) präzisierte das Erstgericht als zuständig gewordenes Gericht mit dem angefochtenen Beschluss aus Anlass der Rechnungslegung der S***** S***** gemeinnützige Pflegeheimbetriebsges.m.b.H. (ON 7) die Kostentragungsverpflichtung des Bundes dahin, dass der Bund die Kosten der Behandlung und Betreuung anteilig, nämlich unter Anrechnung von 80 % Eigenleistung ausgehend von einem Pensionseinkommen übernimmt und zwar grundsätzlich der Höhe nach bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre, wobei ein Behandlungsbeitrag nach Paragraph 63, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes jedoch vom bedingt Entlassenen nicht zu erbringen ist (…).

Dagegen richtet sich die per E-Mail am 11. Oktober 2011 eingebrachte Beschwerde der Sachwalterin (ON 10).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß §§ 180 Abs 1, 17 Abs 3 StVG gelten hier sinngemäß die Bestimmungen der StPO. § 87 Abs 1 StPO normiert (sinngemäß), dass dem Betroffenen gegen einen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht. Sie kann binnen 14 Tagen (§ 88 Abs 1 StPO) schriftlich, per Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (§ 84 Abs 2 StPO). Die näheren Vorschriften über die Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr werden durch die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl II 481/2005, geregelt. Gemäß § 5 Abs 1a zweiter Satz ERV 2006 idgF iVm § 84 Abs 2 erster Satz StPO ist E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (Murschetz in WK-StPO § 84 Rz 12, OLG Graz 9 Bs 196/09f, 8 Bs 247/11a). Die Entscheidung des OGH vom 31. Mai 2011, 10 Ob 28/11g erscheint nicht auf Strafsachen anwendbar. Die (zumindest mit derzeitigen Mitteln) unkontrollierbare, weil nicht kanalisierte und solcherart schnell und sicher erfassbare und kontrollierbare unüberschaubare Einbringung von Rechtsmitteln an einen nicht näher konkretisierten Empfänger würde – gleichermaßen – zu Lasten von Beschuldigten/Angeklagten gehen. Gerade dieser Hintergrund verbietet die fristwahrende Zulassung von E-Mails im Strafverfahren; dies umso mehr, als bei „normalen“ E-Mails – wie hier – die Person des Absenders mangels elektronischer Signatur stets fraglich ist und bei einer im Strafverfahren (ohnehin) nicht vorgesehenen Verbesserung ein Missbrauch i.S. einer nachträglichen „Genehmigung“ der Eingabe anderer mit der die prozessualen Regeln umgangen werden könnte, leicht möglich wäre. Gemäß Paragraphen 180, Absatz eins, 17, Absatz 3, StVG gelten hier sinngemäß die Bestimmungen der StPO. Paragraph 87, Absatz eins, StPO normiert (sinngemäß), dass dem Betroffenen gegen einen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht. Sie kann binnen 14 Tagen (Paragraph 88, Absatz eins, StPO) schriftlich, per Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Paragraph 84, Absatz 2, StPO). Die näheren Vorschriften über die Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr werden durch die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, 481 aus 2005,, geregelt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, zweiter Satz ERV 2006 idgF in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StPO ist E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (Murschetz in WK-StPO Paragraph 84, Rz 12, OLG Graz 9 Bs 196/09f, 8 Bs 247/11a). Die Entscheidung des OGH vom 31. Mai 2011, 10 Ob 28/11g erscheint nicht auf Strafsachen anwendbar. Die (zumindest mit derzeitigen Mitteln) unkontrollierbare, weil nicht kanalisierte und solcherart schnell und sicher erfassbare und kontrollierbare unüberschaubare Einbringung von Rechtsmitteln an einen nicht näher konkretisierten Empfänger würde – gleichermaßen – zu Lasten von Beschuldigten/Angeklagten gehen. Gerade dieser Hintergrund verbietet die fristwahrende Zulassung von E-Mails im Strafverfahren; dies umso mehr, als bei „normalen“ E-Mails – wie hier – die Person des Absenders mangels elektronischer Signatur stets fraglich ist und bei einer im Strafverfahren (ohnehin) nicht vorgesehenen Verbesserung ein Missbrauch i.S. einer nachträglichen „Genehmigung“ der Eingabe anderer mit der die prozessualen Regeln umgangen werden könnte, leicht möglich wäre.

Die – nach einer ebenfalls nicht fristwahrenden telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Gericht – per E-Mail an das Gericht übermittelte vorliegende Beschwerde wurde daher nicht in einer vom Gesetz geforderten Weise eingebracht. Mangels Vorliegens einer fristgerechten Beschwerde war die Eingabe der Sachwalterin des bedingt Entlassenen gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.Die – nach einer ebenfalls nicht fristwahrenden telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Gericht – per E-Mail an das Gericht übermittelte vorliegende Beschwerde wurde daher nicht in einer vom Gesetz geforderten Weise eingebracht. Mangels Vorliegens einer fristgerechten Beschwerde war die Eingabe der Sachwalterin des bedingt Entlassenen gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 8

Textnummer

EG00077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2011:0080BS00429.11S.1103.000

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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