RS Vwgh 2005/12/20 2004/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/04/0093 E 30. Oktober 1990 RS 1 (Hier: zweiter Satz; hier betreffend Vorstellungsverfahren)

Stammrechtssatz

Die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung ist im AVG nicht geregelt. Die Behörde hat in Anwendung der Bestimmung des § 37 AVG, wonach den Parteien im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, die Verpflichtung, den Sinn eines "mehrdeutigen Parteienantrages" durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen, dh in einem Zweifelsfall sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Voraussetzung für eine derartige Verpflichtung ist daher das Vorhandensein einer so gestalteten Prozeßhandlung (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050011.X01

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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