Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K***** S*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. September 2011, GZ 12 Rs 117/11d-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin brachte am 5. 5. 2009 ihr erstes Kind, einen Sohn, zur Welt. Sie entschied sich für jenes Modell des Kinderbetreuungsgeldes, bei dem Eltern bis zum 30. Lebensmonat, bei wechselnder Betreuung des Kindes durch beide Elternteile bis zum 36. Lebensmonat des Kindes, Kinderbetreuungsgeld beziehen können.
Am 17. 7. 2010 gebar die Klägerin ihr zweites Kind, einen Sohn. Die beklagte Partei stellte daraufhin die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den älteren Sohn per 16. 7. 2010 ein. Den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der Leistung des Kinderbetreuungsgeldes für den älteren Sohn lehnte die beklagte Partei mit Bescheid vom 2. 2. 2011 ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht verneinte die von der Klägerin ausschließlich geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des präjudiziellen § 5 Abs 5 erster Satz KBGG idF BGBl I 2007/76.Das Berufungsgericht verneinte die von der Klägerin ausschließlich geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des präjudiziellen Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz KBGG in der Fassung BGBl I 2007/76.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin, die die verfassungsrechtlichen Bedenken an der präjudiziellen Norm wiederholt, zeigt keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin, die die verfassungsrechtlichen Bedenken an der präjudiziellen Norm wiederholt, zeigt keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 10 ObS 142/09v ist zu entnehmen, dass vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 4. 10. 2006, G 43/06 (zu § 5 Abs 5 erster Satz KBGG in der Stammfassung), unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes auch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 5 erster Satz KBGG idF BGBl I 2007/76 unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bestehen. Die Neufassung diente lediglich der Klarstellung.Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 10 ObS 142/09v ist zu entnehmen, dass vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 4. 10. 2006, G 43/06 (zu Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz KBGG in der Stammfassung), unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes auch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz KBGG in der Fassung BGBl I 2007/76 unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bestehen. Die Neufassung diente lediglich der Klarstellung.
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung und jene des Verfassungsgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Davon abzugehen geben die Argumente der Revisionswerberin, wie schon das Berufungsgericht ausführlich darlegte, keinen Anlass.
Schlagworte
SozialrechtTextnummer
E99015European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00117.11W.1108.000Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011