Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard L***** wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 2 Z 1, Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 40 Hv 147/10g des Landesgerichts Salzburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 7. September 2011, ON 547, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard L***** wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 40 Hv 147/10g des Landesgerichts Salzburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 7. September 2011, ON 547, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die von Richard L***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. Juni 2011, GZ 40 Hv 147/10g-538, als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die als Rekurs bezeichnete, prozessordnungswidrig an das Oberlandesgericht Linz gerichtete Beschwerde des Richard L*****.
Gegen das Urteil eines Einzelrichters sieht die Strafprozessordnung (von den Befugnissen der Generalprokuratur abgesehen) keine „Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof“ vor (§§ 280, 489 Abs 1 StPO); ein Freispruch von einer strafgerichtlichen Anklage - aus welchen Gründen auch immer er ergeht - kann vom Freigesprochenen mangels formeller Beschwer nie bekämpft werden.Gegen das Urteil eines Einzelrichters sieht die Strafprozessordnung (von den Befugnissen der Generalprokuratur abgesehen) keine „Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof“ vor (Paragraphen 280, 489, Absatz eins, StPO); ein Freispruch von einer strafgerichtlichen Anklage - aus welchen Gründen auch immer er ergeht - kann vom Freigesprochenen mangels formeller Beschwer nie bekämpft werden.
Die von Richard L***** gegen das ihn freisprechende Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 17. Juni 2011 ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Erstgericht zutreffend gemäß § 285a Z 1 StPO als unzulässig zurückgewiesen.Die von Richard L***** gegen das ihn freisprechende Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 17. Juni 2011 ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Erstgericht zutreffend gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde dagegen (§ 285b Abs 2 StPO) ist aus den selben Gründen unzulässig und musste sohin gleichermaßen zurückgewiesen werdenDie Beschwerde dagegen (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) ist aus den selben Gründen unzulässig und musste sohin gleichermaßen zurückgewiesen werden
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E99354European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00140.11I.1117.000Im RIS seit
30.12.2011Zuletzt aktualisiert am
30.12.2011