TE OGH 2011/11/17 11Os139/11t

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Veröffentlicht am 17.11.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Driton A***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB, AZ 32 U 41/09b des Bezirksgerichts Amstetten, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge im Verfahren des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht, AZ 9 Bl 151/09v, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, und des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Lohse zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Driton A***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB, AZ 32 U 41/09b des Bezirksgerichts Amstetten, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge im Verfahren des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht, AZ 9 Bl 151/09v, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, und des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Lohse zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 32 U 41/09b des Bezirksgerichts Amstetten verletzen die Vorgänge, dass zwei Richter des Landesgerichts St. Pölten nach Bekanntwerden der sie betreffenden Ausschlussgründe nach § 43 Abs 2 letzter Halbsatz StPO im Verfahren AZ 9 Bl 151/09v die sofortige Anzeige des Ausschlussgrundes an den Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten unterließen und sich nicht der Urteilsfällung am 23. Dezember 2010 enthielten, § 44 Abs 1 und Abs 2 StPO iVm § 43 Abs 2 StPO.Im Verfahren AZ 32 U 41/09b des Bezirksgerichts Amstetten verletzen die Vorgänge, dass zwei Richter des Landesgerichts St. Pölten nach Bekanntwerden der sie betreffenden Ausschlussgründe nach Paragraph 43, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO im Verfahren AZ 9 Bl 151/09v die sofortige Anzeige des Ausschlussgrundes an den Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten unterließen und sich nicht der Urteilsfällung am 23. Dezember 2010 enthielten, Paragraph 44, Absatz eins und Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, StPO.

Das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Dezember 2010, GZ 9 Bl 151/09v-11, wird aufgehoben und dem Landesgericht St. Pölten die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 20. August 2009, GZ 32 U 41/09b-12, aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil vom 28. September 2010, AZ 11 Os 96/10t, hob der Oberste Gerichtshof das - unter Mitwirkung der Richter Mag. H***** und Mag. W***** - in der Strafsache gegen Driton A***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB ergangene Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2010, AZ 9 Bl 151/09v, gemäß § 292 letzter Satz StPO auf und wies dasselbe Gericht an, über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 20. August 2009, GZ 32 U 41/09b-12, neu zu entscheiden.Mit Urteil vom 28. September 2010, AZ 11 Os 96/10t, hob der Oberste Gerichtshof das - unter Mitwirkung der Richter Mag. H***** und Mag. W***** - in der Strafsache gegen Driton A***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB ergangene Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2010, AZ 9 Bl 151/09v, gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO auf und wies dasselbe Gericht an, über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 20. August 2009, GZ 32 U 41/09b-12, neu zu entscheiden.

Mit Urteil vom 23. Dezember 2010, GZ 9 Bl 151/09v-11, gab das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wurde die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen. Ungeachtet ihrer vorangegangenen, aus dem Akt selbst ersichtlichen Befassung mit dieser Strafsache wirkten Mag. H***** und Mag. W***** des Landesgerichts St. Pölten an der Urteilsfällung als Senatsmitglieder mit.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Vorgehensweise der am Verfahren bereits beteiligten Richter des Berufungsgerichts mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 43 Abs 2 StPO ist ein Richter auch dann vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Da die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 Abs 1 StPO) ein Rechtsbehelf ist, sind Richter, deren Urteil gemäß § 292 letzter Satz StPO unter Anordnung der Verfahrenserneuerung aufgehoben worden ist, gemäß § 43 Abs 2 StPO ausgeschlossen. Dies betrifft - analog - auch Richter, deren Berufungserkenntnis solcherart kassiert worden ist. Die Zielsetzung, Entscheidungsträger, die in ihrer Sachbeurteilung korrigiert worden sind, von der neuen Verhandlung und Entscheidung in derselben Causa auszuschließen, trifft nämlich auf diese ebenso zu wie auf Erstrichter (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0097351, RS0102123). Die genannten Richter hätten daher den sie betreffenden Ausschließungsgrund gemäß § 44 Abs 2 StPO sogleich dem Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten anzuzeigen gehabt und hätten sich weiterer Handlungen im Verfahren, somit auch der Urteilsfällung am 23. Dezember 2010, enthalten müssen (§ 44 Abs 1 StPO).Nach Paragraph 43, Absatz 2, StPO ist ein Richter auch dann vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Da die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, Absatz eins, StPO) ein Rechtsbehelf ist, sind Richter, deren Urteil gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO unter Anordnung der Verfahrenserneuerung aufgehoben worden ist, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StPO ausgeschlossen. Dies betrifft - analog - auch Richter, deren Berufungserkenntnis solcherart kassiert worden ist. Die Zielsetzung, Entscheidungsträger, die in ihrer Sachbeurteilung korrigiert worden sind, von der neuen Verhandlung und Entscheidung in derselben Causa auszuschließen, trifft nämlich auf diese ebenso zu wie auf Erstrichter (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0097351, RS0102123). Die genannten Richter hätten daher den sie betreffenden Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StPO sogleich dem Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten anzuzeigen gehabt und hätten sich weiterer Handlungen im Verfahren, somit auch der Urteilsfällung am 23. Dezember 2010, enthalten müssen (Paragraph 44, Absatz eins, StPO).

Da ein aus den aufgezeigten Gesetzesverletzungen resultierender Nachteil für den Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann (§ 292 letzter Satz StPO), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2010 aufzuheben. Demzufolge wird das Landesgericht St. Pölten über die Berufung (ON 14 und ON 17) der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 20. August 2009, GZ 32 U 41/09b-12, in einer dem Gesetz entsprechenden Zusammensetzung, erneut zu entscheiden haben.Da ein aus den aufgezeigten Gesetzesverletzungen resultierender Nachteil für den Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann (Paragraph 292, letzter Satz StPO), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2010 aufzuheben. Demzufolge wird das Landesgericht St. Pölten über die Berufung (ON 14 und ON 17) der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 20. August 2009, GZ 32 U 41/09b-12, in einer dem Gesetz entsprechenden Zusammensetzung, erneut zu entscheiden haben.

Die vom Vertreter des Privatbeteiligten schriftlich gestellten und im Gerichtstag wiederholten Anträge auf Ergänzung des Beweisverfahrens und Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst übersehen, dass der Oberste Gerichtshof bei seinen Entscheidungen an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden ist und selbst weder Beweise aufnehmen noch (neue oder ergänzende) Tatsachenfeststellungen (mit Ausnahme von Feststellungen prozessualer Natur) treffen kann (vgl Fabrizy, StPO11 § 288 Rz 2).Die vom Vertreter des Privatbeteiligten schriftlich gestellten und im Gerichtstag wiederholten Anträge auf Ergänzung des Beweisverfahrens und Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst übersehen, dass der Oberste Gerichtshof bei seinen Entscheidungen an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden ist und selbst weder Beweise aufnehmen noch (neue oder ergänzende) Tatsachenfeststellungen (mit Ausnahme von Feststellungen prozessualer Natur) treffen kann vergleiche Fabrizy, StPO11 Paragraph 288, Rz 2).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99426

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00139.11T.1117.000

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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