TE OGH 2011/12/6 10ObS148/11d

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Veröffentlicht am 06.12.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Sabine Schweighofer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2011, GZ 9 Rs 135/11f-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohns oder Gehalts zu erzielen (10 ObS 46/92, SSV-NF 6/26 mwN; 10 ObS 56/93, SSV-NF 7/126; RIS-Justiz RS0084693). In diesem Fall kommt es auf die Prüfung der Einkommenserwartungen nicht an, weil in den meisten Sparten Kollektivverträge Mindestlöhne festlegen, die auch gesundheitlich beeinträchtigten Dienstnehmern bezahlt werden müssen und die Lohnhälfte ja nur dann unerreichbar wäre, wenn die Gehälter in dieser Branche durchschnittlich das Doppelte des kollektivvertraglichen Mindestgehalts übersteigen würden, was so gut wie nie der Fall ist (10 ObS 56/93, SSV-NF 7/126).

2. Da sich aus den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass der Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls die Verweisungstätigkeit eines Portiers nur inhaltlich eingeschränkt oder nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausüben könnte, steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, er sei auf diesen Beruf verweisbar, ohne dass Feststellungen zu den Einkommenserwartungen getroffen wurden, mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt nicht vor.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E99437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00148.11D.1206.000

Im RIS seit

10.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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