RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0157

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38 Abs2 impl;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;

Rechtssatz

Wenn das Disziplinarverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Versetzung noch nicht zum Abschluss gelangt ist, ist die Dienstbehörde verpflichtet, die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben als Vorfrage zu beurteilen, das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend zu begründen und sodann ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0133). Daraus folgt, dass der Dienstbehörde insoweit nicht entgegengetreten werden kann, als sie das auch den Gegenstand eines nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens bildende Verhalten der Beamtin einer eigenständigen Beurteilung zu Grunde gelegt hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120157.X01

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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