Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen E*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Christof Brunner, Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 69, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dr. K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. August 2011, GZ 21 R 289/11p-108, womit der Rekurs des Revisionsrekurswerbers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 22. Juni 2011, GZ 21 P 76/08b-99, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht genehmigte einen am 1. Juni 2011 zwischen der Betroffenen, vertreten durch ihren Sachwalter, und einer näher bezeichnete GmbH als Mieterin geschlossenen Mietvertrag.
Den dagegen vom Sohn der Betroffenen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, dass der Sohn der Betroffenen im Verfahren über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrags keine Parteistellung habe und daher nicht rechtsmittellegitimiert sei.
Rechtliche Beurteilung
In dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zieht der Revisionsrekurswerber die Richtigkeit dieser Auffassung des Rekursgerichts (RIS-Justiz RS0123647; RS0006210 [T7; T8]) nicht in Zweifel. Er führt nur inhaltlich aus, dass das Erstgericht seiner Auffassung nach zu Unrecht den Mietvertrag genehmigte.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird somit im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wird somit im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
Textnummer
E99447European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00204.11P.1214.000Im RIS seit
10.01.2012Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012