TE OGH 2011/12/20 8Ob122/11s

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Veröffentlicht am 20.12.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Wien, Insolvenzverwalter Mag. Martin Dimai, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. Oktober 2011, GZ 1 R 226/11m-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Bestimmung des § 257 Abs 2 IO ist für den Beginn der 14-tägigen Rekursfrist (§ 60 Abs 1 IO) gegen die Insolvenzeröffnung (§ 2 iVm § 74 IO) die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 255 IO) maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird mit der öffentlichen Bekanntmachung die Zustellung bewirkt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist. Für die Zustellungswirkung ist somit die Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Insolvenzdatei bzw die Abrufbarkeit der Verfahrensdaten über die Insolvenzeröffnung im Internet maßgebend. Damit können sich die Beteiligten jederzeit genaue Kenntnis vom kundgemachten Beschluss verschaffen (8 Ob 13/11m mwN).Nach der Bestimmung des Paragraph 257, Absatz 2, IO ist für den Beginn der 14-tägigen Rekursfrist (Paragraph 60, Absatz eins, IO) gegen die Insolvenzeröffnung (Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 74, IO) die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (Paragraph 255, IO) maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird mit der öffentlichen Bekanntmachung die Zustellung bewirkt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist. Für die Zustellungswirkung ist somit die Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Insolvenzdatei bzw die Abrufbarkeit der Verfahrensdaten über die Insolvenzeröffnung im Internet maßgebend. Damit können sich die Beteiligten jederzeit genaue Kenntnis vom kundgemachten Beschluss verschaffen (8 Ob 13/11m mwN).

Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts weicht von diesen Grundsätzen nicht ab.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E99774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00122.11S.1220.000

Im RIS seit

10.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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