Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen D***** H*****, geboren am 18. Juni 1995, und D***** H*****, geboren am 17. November 1999, beide *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bad Radkersburg, Jugendwohlfahrt, 8490 Bad Radkersburg, Hauptplatz 34, über den Revisionsrekurs der Mutter B***** H*****, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Gamlitz, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. März 2012, GZ 1 R 70/12i, 1 R 71/12m-90, mit dem der Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bad Radkersburg vom 4. Jänner 2012, GZ 2 Pu 219/09s-86, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat seinen über Zulassungsvorstellung der Mutter abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein an ein unrichtiges Gericht adressiertes Rechtsmittel im Hinblick auf § 89 Abs 1 GOG auch dann als rechtzeitig erhoben angesehen werden muss, wenn es zwar beim unrichtigen Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist einlangt, beim richtigen Gericht jedoch erst außerhalb der Rechtsmittelfrist, weil es vom unrichtigen an das richtige Gericht im Postweg und nicht mittels Telefax übermittelt wurde.Das Rekursgericht hat seinen über Zulassungsvorstellung der Mutter abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein an ein unrichtiges Gericht adressiertes Rechtsmittel im Hinblick auf Paragraph 89, Absatz eins, GOG auch dann als rechtzeitig erhoben angesehen werden muss, wenn es zwar beim unrichtigen Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist einlangt, beim richtigen Gericht jedoch erst außerhalb der Rechtsmittelfrist, weil es vom unrichtigen an das richtige Gericht im Postweg und nicht mittels Telefax übermittelt wurde.
Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041753) und Literatur (Buchegger in Fasching/Konecny, ZPO² [2003] § 126 Rz 23; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ [2006] §§ 124-126 Rz 14) sichert § 89 GOG über die Einrechnung der Tage des Postlaufs in die (Rechtsmittel-)Frist dem Benutzer der Post bezüglich seiner Verpflichtung zur Anrufung der richtigen Behörde kein Privileg gegenüber demjenigen zu, der die Eingabe selbst überreicht; eine unrichtige Adressierung schließt demnach die Anwendung des § 89 GOG generell aus. Damit ist aber die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage bereits von der bisherigen Rechtsprechung verneint worden. Dass das unrichtige Gericht die Eingabe ehestens dem richtigen Gericht zu übermitteln hat (10 Ob 89/00m; Gitschthaler aaO 15), ändert daran nichts.Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041753) und Literatur (Buchegger in Fasching/Konecny, ZPO² [2003] Paragraph 126, Rz 23; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ [2006] Paragraphen 124 -, 126, Rz 14) sichert Paragraph 89, GOG über die Einrechnung der Tage des Postlaufs in die (Rechtsmittel-)Frist dem Benutzer der Post bezüglich seiner Verpflichtung zur Anrufung der richtigen Behörde kein Privileg gegenüber demjenigen zu, der die Eingabe selbst überreicht; eine unrichtige Adressierung schließt demnach die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus. Damit ist aber die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage bereits von der bisherigen Rechtsprechung verneint worden. Dass das unrichtige Gericht die Eingabe ehestens dem richtigen Gericht zu übermitteln hat (10 Ob 89/00m; Gitschthaler aaO 15), ändert daran nichts.
Textnummer
E102556European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00166.12Y.1116.000Im RIS seit
02.01.2013Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014