Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Zwettl zur AZ 1 C 168/11w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** R***** KG, *****, wider die beklagte Partei H***** G*****, wegen 798,28 EUR sA, über den von der beklagten Partei gestellten Antrag auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin lehnt „das gesamte Oberlandesgericht“ Wien nach einer von diesem gefällten Entscheidung ab. Diese Ablehnung wird bloß auf die Behauptung gestützt, es bestehe der Verdacht, dass „die anderen Richter die selbe Entscheidung fällen (sind ja Kollegen)“, wie die an der den Antrag auslösenden Entscheidung mitwirkenden Richter.
Rechtliche Beurteilung
Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung unzulässig; die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist vielmehr nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (Fasching, LB² Rz 165; RIS-Justiz RS0046005; RS0045983). Die sachliche Erledigung einer Ablehnungserklärung setzt darüber hinaus gemäß § 22 Abs 1 JN voraus, dass sämtliche die Ablehnung begründenden Umstände in dem Schriftsatz, mit dem die Ablehnung erklärt wird, genau angegeben sind.Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung unzulässig; die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist vielmehr nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (Fasching, LB² Rz 165; RIS-Justiz RS0046005; RS0045983). Die sachliche Erledigung einer Ablehnungserklärung setzt darüber hinaus gemäß Paragraph 22, Absatz eins, JN voraus, dass sämtliche die Ablehnung begründenden Umstände in dem Schriftsatz, mit dem die Ablehnung erklärt wird, genau angegeben sind.
Die Antragstellerin behauptet keine konkreten, auf einen einzelnen Richter des pauschal abgelehnten Gerichtshofs bezogene Ablehnungsgründe. Das Antragsvorbringen kann allenfalls als Behauptung eines kollegialen Naheverhältnisses zwischen allen Richtern des Oberlandesgerichts Wien verstanden werden. Allein aus der Zugehörigkeit eines Richters zu einem bestimmten Gremium lässt sich die Befangenheit der anderen - noch dazu sämtlicher - Richter dieses Gremiums keinesfalls ableiten (RIS-Justiz RS0046005 [T11]).
Werden in einer Ablehnungserklärung - wie hier - konkrete, also gegen die Person der abgelehnten Richter gerichtete substantiierte und detaillierte Befangenheitsgründe nicht ins Treffen geführt, besteht kein Anlass, vor der Entscheidung darüber Äußerungen (§ 22 Abs 2 JN) der als befangen abgelehnten Richter einzuholen (RIS-Justiz RS0045983 [T14]).Werden in einer Ablehnungserklärung - wie hier - konkrete, also gegen die Person der abgelehnten Richter gerichtete substantiierte und detaillierte Befangenheitsgründe nicht ins Treffen geführt, besteht kein Anlass, vor der Entscheidung darüber Äußerungen (Paragraph 22, Absatz 2, JN) der als befangen abgelehnten Richter einzuholen (RIS-Justiz RS0045983 [T14]).
Der unschlüssige und nicht ausreichend detaillierte Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen (§ 24 JN).Der unschlüssige und nicht ausreichend detaillierte Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen (Paragraph 24, JN).
Textnummer
E102488European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0040NC00019.12Z.1119.000Im RIS seit
29.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013