TE OGH 2012/11/26 9Ob6/12s

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Veröffentlicht am 26.11.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Reith bei Seefeld, wider die beklagte Partei F***** S*****, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 85.800 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist unterbrochen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin ist durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt vertreten. Sie verstarb nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch den Beklagten.

Gemäß § 155 Abs 1 ZPO wird durch den Tod einer Partei das Verfahren unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. Gemäß § 68 Abs 1 ZPO erlischt die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei. Der Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Klägerin bewirkte daher nach ständiger Rechtsprechung infolge Wegfalls der Befugnisse des Verfahrenshelfers die von Gesetzes wegen eintretende Unterbrechung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0036229; 6 Ob 106/01h).Gemäß Paragraph 155, Absatz eins, ZPO wird durch den Tod einer Partei das Verfahren unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ZPO erlischt die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei. Der Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Klägerin bewirkte daher nach ständiger Rechtsprechung infolge Wegfalls der Befugnisse des Verfahrenshelfers die von Gesetzes wegen eintretende Unterbrechung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0036229; 6 Ob 106/01h).

Die Unterbrechung hindert die Entscheidung über die Revision. Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E102633

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0090OB00006.12S.1126.000

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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