TE Vfgh Erkenntnis 1982/12/9 G47/81, G39/82

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Veröffentlicht am 09.12.1982
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8300 Wohnbauförderung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art15 Abs9
StGG Art5
ABGB §1
Krnt WohnsiedlungsG 1976 §1 Abs1 litb
Krnt WohnsiedlungsG 1976 §3 Abs2 Z1
Krnt WohnsiedlungsG 1976 §3 Abs2 Z3
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

vgl. Kundmachung LGBl. 17/1983 am 31. März 1983; s. Anlaßfälle Erk. v. 3. März 1983, B14/78 und B248/80

Leitsatz

Ktn. Wohnsiedlungsgesetz 1976; keine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des §1 Abs1 litb und §3 Abs2 Z1 und 3 B-VG; Begriff des "Zivilrechts"; allgemeine Ausführungen zur Abgrenzung des Kompetenzbereiches Zivilrechtswesen von anderen Zuständigkeitsbereichen

Spruch

§1 Abs1 litb und §3 Abs2 Z1 und 3 des Ktn. Gesetzes vom 2. April 1976 über Vorgänge im Bereich der Grundstücksordnung (Wohnsiedlungsgesetz), LGBl. für Ktn. Nr. 59, werden als verfassungswidrig aufgehoben.§1 Abs1 litb und §3 Abs2 Z1 und 3 des Ktn. Gesetzes vom 2. April 1976 über Vorgänge im Bereich der Grundstücksordnung (Wohnsiedlungsgesetz), Landesgesetzblatt für Ktn. Nr. 59, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1983 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Ktn. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933, DRGBl. I 659, idF DRGBl. 1938 I 1246 (GBlÖ 526/1939), konnten Gebiete, in denen eine starke Wohnsiedlungstätigkeit bestand oder zu erwarten war, zu Wohnsiedlungsgebieten erklärt werden, wenn anzunehmen war, daß ohne besondere Ordnung der Besiedlung das allgemeine Interesse oder das Wohl der Siedler beeinträchtigt würde. Eine solche Erklärung hatte unter anderem zur Folge, daß ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden mußte, der die geordnete Nutzung des Bodens, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und der Industrie, des Verkehrs, der Bebauung, des Luftschutzes, der Erholung und des Schutzes des Heimatbildes, in den Grundzügen zu regeln hatte (§2), und daß die Übertragung des Eigentums an Grundstücken der behördlichen Genehmigung bedurfte (§4), die zu versagen war, wenn die vorgesehene Bebauung dem aufgestellten Wirtschaftsplan widersprochen hätte, wenn Grundstücke bebaut werden sollten, die für die Besiedlung ungeeignet waren, oder wenn sonst ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstand (§6). Dieses Gesetz wurde durch §2 Rechts-ÜberleitungsG in die österreichische Rechtsordnung übernommen und vom VfGH in einigen Entscheidungen der Materie des Baurechts zugeordnet und als Landesgesetz des jeweiligen Bundeslandes behandelt.römisch eins. 1. Nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933, DRGBl. römisch eins 659, in der Fassung DRGBl. 1938 römisch eins 1246 (GBlÖ 526/1939), konnten Gebiete, in denen eine starke Wohnsiedlungstätigkeit bestand oder zu erwarten war, zu Wohnsiedlungsgebieten erklärt werden, wenn anzunehmen war, daß ohne besondere Ordnung der Besiedlung das allgemeine Interesse oder das Wohl der Siedler beeinträchtigt würde. Eine solche Erklärung hatte unter anderem zur Folge, daß ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden mußte, der die geordnete Nutzung des Bodens, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und der Industrie, des Verkehrs, der Bebauung, des Luftschutzes, der Erholung und des Schutzes des Heimatbildes, in den Grundzügen zu regeln hatte (§2), und daß die Übertragung des Eigentums an Grundstücken der behördlichen Genehmigung bedurfte (§4), die zu versagen war, wenn die vorgesehene Bebauung dem aufgestellten Wirtschaftsplan widersprochen hätte, wenn Grundstücke bebaut werden sollten, die für die Besiedlung ungeeignet waren, oder wenn sonst ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstand (§6). Dieses Gesetz wurde durch §2 Rechts-ÜberleitungsG in die österreichische Rechtsordnung übernommen und vom VfGH in einigen Entscheidungen der Materie des Baurechts zugeordnet und als Landesgesetz des jeweiligen Bundeslandes behandelt.

In Ktn. wurde das mit Gesetz LGBl. 51/1969 novellierte und mit Kundmachung LGBl. 110/1970 wiederverlautbarte Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten am 1. Juli 1976 durch das Wohnsiedlungsgesetz, LGBl. 59/1976, abgelöst. Zweck der Erlassung des neuen Wohnsiedlungsgesetzes (WSG) war nach den Erläuterungen zum Entwurf (Verf-61/13/1975, S 2) neben der Neufassung der vom VfGH mit den Erk. VfSlg. 6884/1972 und 7278/1974 aufgehobenen Bestimmungen (betreffend Grundabtretungsverpflichtungen) auch,In Ktn. wurde das mit Gesetz Landesgesetzblatt 51 aus 1969, novellierte und mit Kundmachung Landesgesetzblatt 110 aus 1970, wiederverlautbarte Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten am 1. Juli 1976 durch das Wohnsiedlungsgesetz, Landesgesetzblatt 59 aus 1976,, abgelöst. Zweck der Erlassung des neuen Wohnsiedlungsgesetzes (WSG) war nach den Erläuterungen zum Entwurf (Verf-61/13/1975, S 2) neben der Neufassung der vom VfGH mit den Erk. VfSlg. 6884/1972 und 7278/1974 aufgehobenen Bestimmungen (betreffend Grundabtretungsverpflichtungen) auch,

"das bisher geltende Wohnsiedlungsgesetz den geänderten Verhältnissen auf dem Gebiete des Grundstücksverkehrs anzupassen und es als ergänzendes Instrument zur Ordnung des Grundstücksverkehrs neben das Grundverkehrsgesetz und das Ausländergrundverkehrsgesetz zu stellen."

Die im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:

"§1

Genehmigungspflicht

(1) Folgende Vorgänge der Grundstücksordnung bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde:

a) ...

b) die Übertragung des Eigentums an Grund und Boden durch Rechtsgeschäft unter Lebenden,

c) ...

§3

Genehmigung

(1) ...

(2) Die Genehmigung der Übertragung des Eigentums an Grund und Boden iS des §1 Abs1 litb ist - wenn nicht Abs5 anzuwenden ist - nicht zu erteilen,

1. wenn aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes allenfalls in Verbindung mit in der Person eines Erwerbers gelegenen Gründen schlüssig anzunehmen ist, daß eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;

2. ...

3. wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentliche Interessen entgegenstehen wie solche

a) der Raumordnung,

b) der Besiedelung,

c) des Naturschutzes oder des Landschaftsschutzes,

d) des Verkehrs."

Ein der Genehmigungspflicht unterliegender Rechtserwerb wird mit der Versagung der Genehmigung rückwirkend unwirksam (§6 Abs1), die grundbücherliche Einverleibung ist nur zulässig, wenn das Rechtsgeschäft genehmigt wurde (§6 Abs2), und eine in Erfüllung des Rechtsgeschäftes durchgeführte Übergabe ist rechtsunwirksam, solange die Genehmigung nicht erteilt ist (§6 Abs5). Wer die ihm obliegende Antragstellung auf Erteilung der Genehmigung unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§8).

2. Beim VfGH ist zu B14/78 das Verfahren über die Beschwerde des Käufers zweier Grundstücke in der KG Srejach (Gemeinde St. Kanzian) gegen einen Berufungsbescheid der Ktn. Landesregierung vom 3. November 1977 anhängig, der die Berufung gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt abweist, womit der Eigentumsübertragung die Genehmigung mit der Begründung versagt wurde, die geplante Verwendung der Grundstücke widerspreche dem Flächenwidmungsplan und schaffe für den Verkehr zusätzliche Gefahren (§3 Abs2 Z1 und 3 WSG). Nach dem Berufungsbescheid stehen der Eigentumsübertragung wesentliche öffentliche Interessen des Verkehrs iS des §3 Abs2 Z3 WSG entgegen, da der Erwerber in dem einer gefährlichen Kreuzung benachbarten Wohnhaus eine Diskothek betreiben wolle.

Ferner ist beim VfGH zu B248/80 das Verfahren über eine Beschwerde der Käufer dreier Grundstücke in der KG Kraig (Gemeinde Frauenstein) gegen einen Berufungsbescheid der Ktn. Landesregierung vom 3. April 1980 anhängig, der die Berufung gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan abweist. Dieser Bescheid hatte die Genehmigung deshalb versagt, weil die (derzeit landwirtschaftlich genutzten) Grundstücke als "Grünland-Erholungsfläche-Bad" gewidmet seien und als Liegewiese für das benachbarte Bad dienen sollten, nach Größe, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke aber eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung zu befürchten sei und der Genehmigung im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen öffentliche Interessen der Raumordnung, der Besiedelung und des Landschaftsschutzes entgegenstünden (§3 Abs2 Z1 und 3 lita, b und c WSG). Auch die Berufungsbehörde ist der Auffassung, daß die Käufer die Grundstücke nicht "als allgemeines Bad" zu verwenden beabsichtigen und die landwirtschaftliche Nutzung nicht weiterführen werden, sondern letztlich eine Wohnnutzung anstreben. Die Bestimmungen der Bauordnung und des Landschaftsschutzgesetzes würden aber keinen sicheren Schutz vor planungswidriger Verbauung bieten.

II. Der VfGH war der Meinung, bei Beurteilung der vorläufig als zulässig erachteten Beschwerden die §§1 Abs1 litb und 3 Abs2 Z1 und 3 WSG anwenden zu müssen, hatte aber gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften die Bedenken, daß der Landesgesetzgeber zu ihrer Erlassung nicht zuständig (Art10 Abs1 Z6 B-VG) war und ihr Inhalt dem Grundrecht der Freiheit des Liegenschaftserwerbes (Art6 StGG) widerspricht.römisch zwei. Der VfGH war der Meinung, bei Beurteilung der vorläufig als zulässig erachteten Beschwerden die §§1 Abs1 litb und 3 Abs2 Z1 und 3 WSG anwenden zu müssen, hatte aber gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften die Bedenken, daß der Landesgesetzgeber zu ihrer Erlassung nicht zuständig (Art10 Abs1 Z6 B-VG) war und ihr Inhalt dem Grundrecht der Freiheit des Liegenschaftserwerbes (Art6 StGG) widerspricht.

1. Der VfGH hat diese Bedenken im Einleitungsbeschluß aus Anlaß des Verfahrens B14/78 wie folgt formuliert:

"a) In der Rechtsprechung zur Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist der Gerichtshof stets davon ausgegangen, daß dem Landesgesetzgeber nur die Regelung des Verkehrs mit solchen Grundstücken offenstehe, die ganz oder teilweise dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. In diesem Sinne wird schon im Erk. VfSlg. 5534/1967 (zum Salzburger Ausländergrundverkehrsrecht) der im grundlegenden Erk. VfSlg. 2658/1954 enthaltene Hinweis auf die Beschränkbarkeit des Eigentums durch Verwaltungsvorschriften dahin verstanden, daß nicht jede Beschränkung der Ausübung des Eigentums durch eine Verwaltungsvorschrift die Regelung aus dem Kompetenzbegriff des Zivilrechtswesens löse, und unter Hinweis auf die Systematik der Rechtsordnung am 1. Oktober 1925 ausgeführt:

'Aus dem Begriff des Zivilrechtswesens hat der VfGH in seinem Erk. Slg. Nr. 2820/1955 nur Maßnahmen mit dem Ziele ausgeschieden, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden namentlich nach dem ersten Weltkrieg erkennbar gewordenen Gefahren für die bäuerliche Siedlung dadurch nach Möglichkeit zu steuern, daß die Übertragung des Eigentums ... an einem ganz oder teilweise dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstücke ... grundsätzlich nur dann zulässig (sein) und von der Behörde bewilligt werden sollte, wenn sie nach den im Gesetz näher aufgestellten Anhalten dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, soweit dies nicht in Frage kommt, an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Maßnahmen auf dem Gebiete des Liegenschaftsverkehrs anderer Art für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzartikel, die eine Herausnahme aus dem Begriffe des Zivilrechtswesens mit der Folge ihrer Zugehörigkeit zur Landeskompetenz begründen könnten, sind nicht feststellbar.'

Demgemäß hielt es der Gerichtshof im Erk. VfSlg. 6342/1970 (zum Vlbg. Grundverkehrsrecht) für keine Regelung des Grundverkehrs, die der Kompetenz der Länder nach Art15 Abs1 B-VG zugeordnet werden könne, wenn der Verkehr mit Grundstücken, die nur nach ihrer Beschaffenheit geeignet sind, land- oder forstwirtschaftlich genutzt zu werden, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Verwendung und ohne Beziehung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb Beschränkungen unterworfen wird. Im Erk. VfSlg. 7838/1976 führte er zur ausdrücklichen Frage der Landesregierung, welche Bundeskompetenz die Anwendung des Art15 B-VG auf bloß land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke ausschließe, wörtlich aus:

'In der dem Kompetenzfeststellungs-Erk. Slg. 2658/1954 folgenden Judikatur ... zur Frage der Zuständigkeit zur Erlassung von Vorschriften, die den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Liegenschaften verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, ist der VfGH von folgender Überlegung ausgegangen: Abgesehen von der Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ("Grundverkehrsrecht") - der Inhalt dieses Begriffes wird in den folgenden Ausführungen dargetan - und (seit der B-VG-Nov. BGBl. 27/1969) weiters abgesehen von der Regelung des Ausländergrundverkehrs liegt die Zuständigkeit zur Erlassung von Gesetzen mit einem derartigen Inhalt beim Bundesgesetzgeber.''In der dem Kompetenzfeststellungs-Erk. Slg. 2658/1954 folgenden Judikatur ... zur Frage der Zuständigkeit zur Erlassung von Vorschriften, die den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Liegenschaften verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, ist der VfGH von folgender Überlegung ausgegangen: Abgesehen von der Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ("Grundverkehrsrecht") - der Inhalt dieses Begriffes wird in den folgenden Ausführungen dargetan - und (seit der B-VG-Nov. Bundesgesetzblatt 27 aus 1969,) weiters abgesehen von der Regelung des Ausländergrundverkehrs liegt die Zuständigkeit zur Erlassung von Gesetzen mit einem derartigen Inhalt beim Bundesgesetzgeber.'

Diese Auffassung hat der VfGH auch weiterhin stets vertreten. So wird in den Erk. VfSlg. 7898/1976 und 8415/1978 die Beschränkung auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften als Erfordernis der verfassungskonformen Auslegung des (Tiroler) Landesgesetzes bezeichnet und im Erk. VfSlg. 8257/1978 davon gesprochen, daß der (burgenländische) Landesgesetzgeber mit seiner Regelung den gesamten Bereich des Grundverkehrs erfaßt habe, und in VfSlg. 8453/1978 hat der VfGH die vom VwGH beantragte Aufhebung einer Bestimmung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes mit der Begründung abgelehnt, die zur Prüfung vorgelegte Bestimmung lasse sich iS der bisherigen Judikatur - an der er festhalte - noch in den Rahmen der dem Landesgesetzgeber durch Art15 Abs1 B-VG eingeräumten Kompetenz einfügen.

Auch die kompetenzrechtliche Zuordnung des Ausländergrundverkehrs zum Zivilrecht (VfSlg. 5521/1967, 5534/1967) und die Technik der Verfassungsnovelle BGBl. 27/1969 über dessen Ausschluß aus der Bundeskompetenz weisen in dieselbe Richtung. Daß die Rechtsprechung in dieser Frage zusätzliche Überlegungen zum Stand der Rechtsordnung am 1. Oktober 1925 angestellt und die Möglichkeit einer abweichenden Zuordnung in anderen Teilbereichen noch offen gelassen hat, scheint dieser Einschätzung nicht entgegenzustehen.Auch die kompetenzrechtliche Zuordnung des Ausländergrundverkehrs zum Zivilrecht (VfSlg. 5521/1967, 5534/1967) und die Technik der Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt 27 aus 1969, über dessen Ausschluß aus der Bundeskompetenz weisen in dieselbe Richtung. Daß die Rechtsprechung in dieser Frage zusätzliche Überlegungen zum Stand der Rechtsordnung am 1. Oktober 1925 angestellt und die Möglichkeit einer abweichenden Zuordnung in anderen Teilbereichen noch offen gelassen hat, scheint dieser Einschätzung nicht entgegenzustehen.

Der geschilderten langjährigen Rechtsprechung liegt offenbar die Auffassung zugrunde, daß die Regelung des Verkehrs mit Grundstücken als bloße Beschränkung des Rechtsverkehrs allein die Zuordnung der Güter im Verhältnis der Bürger unter sich betrifft (§1 ABGB) und daher anders als Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Eigentümers oder eines sonstigen (wegen privatrechtlicher Berechtigung) Zuständigen in der Ausübung ihrer Rechte (§364 ABGB) grundsätzlich eine Angelegenheit des Zivilrechts ist und den Ländern nur insoweit zusteht, als es sich um den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr (Rechtssatz des Erk. 2658/1954 und ArtVII der B-VG-Nov. 1974) und den Ausländergrundverkehr (Art10 Abs1 Z6 B-VG) oder aber um Vorschriften handelt, die zur Regelung eines Gegenstandes ihrer Gesetzgebung iS des Art15 Abs9 B-VG erforderlich sind.

Sollte sich diese vorläufige Annahme als zutreffend erweisen, dann scheint die in Prüfung gezogene Regelung gemessen an den zu Art15 Abs9 entwickelten Kriterien (vgl. zuletzt VfGH 9. 12. 1980 G18/79) insgesamt außerhalb der Zuständigkeit des Landes zu liegen.Sollte sich diese vorläufige Annahme als zutreffend erweisen, dann scheint die in Prüfung gezogene Regelung gemessen an den zu Art15 Abs9 entwickelten Kriterien vergleiche zuletzt VfGH 9. 12. 1980 G18/79) insgesamt außerhalb der Zuständigkeit des Landes zu liegen.

b) Sollte diese vorläufige Annahme unrichtig sein und die Kompetenz zur Beschränkung des Liegenschaftsverkehrs außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen und des Ausländergrundverkehrs davon abhängen, welchem Zweck die Maßnahme dient, so scheinen die in Prüfung gezogenen Vorschriften zumindest insoweit die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu überschreiten, als sie der Sicherung der Effektivität von Planungsmaßnahmen schlechthin, also nicht nur in Bereichen dienen, in denen die Planung den Ländern obliegt, und darüber hinaus ausdrücklich den Bereich des Verkehrs, also ein Gebiet einschließen, in dem die Gesetzgebung und damit auch die planmäßige und vorausschauende Gestaltung (iS von VfSlg. 2674/1954) weithin Sache des Bundes ist (Art10 Abs1 Z9, Art11 Abs1 Z4 und 6 B-VG). Es scheint nämlich, daß diesfalls auch die Anordnung einer Liegenschaftsverkehrsbeschränkung als eine Maßnahme der Planung auf Gebieten der Bundeskompetenz dem Bund vorbehalten bleiben muß.

Der VfGH hat zwar wiederholt ausgesprochen, dem Landesgesetzgeber sei es nicht verwehrt, im Zuammenhang mit der zu regelnden Materie alle öffentlichen Zwecke und daher auch die des Bundes zu berücksichtigen (VfSlg. 4486/1963, 4620/1963, 7138/1973, 7658/1975), doch scheint diese Regel nur dann anwendbar zu sein, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die schon ihrem Inhalt nach Angelegenheit der Landesgesetzgebung ist, nicht aber, wenn sie kompetenzrechtlich neutral ist und daher die Kompetenz zur Regelung selbst erst aus der Zielsetzung für eine bestimmte Materie abgeleitet werden kann: es scheint, daß in diesem Fall die Zielsetzung zugleich die Kompetenz des Gesetzgebers begrenzt. In diesem Zusammenhang wird aber auch auf die Aussage in VfSlg. 4231/1962 einzugehen sein, die Interessen an der planmäßigen Ordnung der Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten oder das Wohl der Siedler könnten im einzelnen Fall möglicherweise auch mit Angelegenheiten verknüpft sein, die in den Hoheitsbereich des Bundes fallen.

c) Die Bedenken aus dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes (Art6 StGG) werden dadurch ausgelöst, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen (mit geringfügigen Ausnahmen) jede Übertragung des Eigentums an Grund und Boden durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einer behördlichen Genehmigung unterwerfen und die Erteilung dieser Genehmigung nur unter Bedachtnahme auf eine fast unübersehbare Vielfalt möglicher Gesichtspunkte erlauben, wie sie sonst (wenn die Planungsmaßnahme überhaupt unmittelbare Rechtsfolgen nach sich zieht) nur in jeweils besonderen behördlichen Verfahren konkretisiert werden können. Damit scheint das Gesetz die Freiheit des Liegenschaftserwerbes in einer den Wesensgehalt dieses Grundrechtes berührenden Weise zu beeinträchtigen.

Zwar sieht der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung insbesondere seit dem grundlegenden Erk. VfSlg. 2546/1953 die Stoßrichtung des Art6 StGG darin, daß im Gegensatz zur früheren Ordnung jeder Staatsbürger nicht nur Liegenschaften der seinem Stande entsprechenden Kategorie, sondern jede Art von Liegenschaften erwerben könne. Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, die nicht in der Sonderung der Stände und der ihr entsprechenden Unterscheidung von Liegenschaftskategorien ihren Grund haben, verletzen also diesen Grundsatz nicht. Wäre nämlich diese Bestimmung so gemeint - heißt es im Erk. VfSlg. 2546/1953 -, "daß selbst durch Gesetz dem Liegenschaftsverkehr überhaupt keine Schranken gesetzt werden können, so wären die Worte 'jeder Art' gänzlich überflüssig". An dieser Auffassung hat der Gerichtshof in der Folge mit der Maßgabe festgehalten, daß dem Gesetzgeber auch die Schaffung bevorrechteter Klassen im Bereich des Liegenschaftserwerbes versagt sei (vgl. zB VfSlg. 5374/1966, 5683/1968, 6029/1969, 6157/1970, 6718/1972, 7539/1975, 8174/1977, 8309/1978 und VfGH 3. 3. 1980 B280/77).Zwar sieht der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung insbesondere seit dem grundlegenden Erk. VfSlg. 2546/1953 die Stoßrichtung des Art6 StGG darin, daß im Gegensatz zur früheren Ordnung jeder Staatsbürger nicht nur Liegenschaften der seinem Stande entsprechenden Kategorie, sondern jede Art von Liegenschaften erwerben könne. Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, die nicht in der Sonderung der Stände und der ihr entsprechenden Unterscheidung von Liegenschaftskategorien ihren Grund haben, verletzen also diesen Grundsatz nicht. Wäre nämlich diese Bestimmung so gemeint - heißt es im Erk. VfSlg. 2546/1953 -, "daß selbst durch Gesetz dem Liegenschaftsverkehr überhaupt keine Schranken gesetzt werden können, so wären die Worte 'jeder Art' gänzlich überflüssig". An dieser Auffassung hat der Gerichtshof in der Folge mit der Maßgabe festgehalten, daß dem Gesetzgeber auch die Schaffung bevorrechteter Klassen im Bereich des Liegenschaftserwerbes versagt sei vergleiche zB VfSlg. 5374/1966, 5683/1968, 6029/1969, 6157/1970, 6718/1972, 7539/1975, 8174/1977, 8309/1978 und V

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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