TE OGH 2012/12/19 6Ob87/12f

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M***** E*****, geboren am 10. Dezember 1995, über den Rekurs der Mutter D***** K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. März 2012, GZ 12 Nc 22/11v-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung:

Zum bisherigen Verfahrensgang kann auf die Entscheidung dieses Senats vom 13. 9. 2012, 6 Ob 87/12f, verwiesen werden. Weder der Vater noch die Minderjährige haben sich trotz zwischenzeitiger Zustellung der Rekursschrift am Rekursverfahren beteiligt.

Nach der Aktenlage hat die Mutter wenige Tage vor der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien dem Bezirksgericht Neunkirchen mitgeteilt, dass sich die Minderjährige seit Jänner 2012 wieder in ihrer „Obhut“ befinde (AS 83). Darüber hinaus legte die Mutter eine Meldebestätigung vom 15. 2. 2012 vor, aus welcher sich eine Meldung der Minderjährigen an der Adresse der Mutter ab diesem Tag ergibt (AS 85).

Das Oberlandesgericht Wien stellte den Rekurs der Mutter der Minderjährigen sowohl unter der Adresse der Mutter als auch unter der Adresse des Vaters zu. Beide Elternteile übernahmen die Schriftstücke für die Minderjährige, und zwar die Mutter als „Mutter“ und der Vater als „Mitbewohner“.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts des Umstands, dass die Minderjährige bereits mehrfach ihre Aufenthaltsorte geändert hat, dass die Mitteilung der Mutter, die Minderjährige sei nunmehr wieder in ihrer „Obhut“, über neun Monate alt ist und dass sich der Vater gegenüber dem Zustellorgan nunmehr (wieder) als Mitbewohner der Minderjährigen an seiner Adresse ausgibt, erscheint die Aktenlage derzeit nicht so eindeutig, dass gesagt werden könnte, es wäre im Sinn des § 111 JN tatsächlich zweckmäßig, die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Schwechat zu übertragen. Allerdings lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Minderjährige tatsächlich zwischenzeitig wieder zum Vater gewechselt ist und bei diesem lebt.Angesichts des Umstands, dass die Minderjährige bereits mehrfach ihre Aufenthaltsorte geändert hat, dass die Mitteilung der Mutter, die Minderjährige sei nunmehr wieder in ihrer „Obhut“, über neun Monate alt ist und dass sich der Vater gegenüber dem Zustellorgan nunmehr (wieder) als Mitbewohner der Minderjährigen an seiner Adresse ausgibt, erscheint die Aktenlage derzeit nicht so eindeutig, dass gesagt werden könnte, es wäre im Sinn des Paragraph 111, JN tatsächlich zweckmäßig, die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Schwechat zu übertragen. Allerdings lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Minderjährige tatsächlich zwischenzeitig wieder zum Vater gewechselt ist und bei diesem lebt.

Vor einer endgültigen Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN wird daher das Oberlandesgericht Wien die Entscheidungsgrundlage insoweit zu verbreitern haben, als es Feststellungen zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Minderjährigen trifft.Vor einer endgültigen Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN wird daher das Oberlandesgericht Wien die Entscheidungsgrundlage insoweit zu verbreitern haben, als es Feststellungen zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Minderjährigen trifft.

Textnummer

E102774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00087.12F.1219.000

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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