TE OGH 2013/1/3 12Ns88/12f

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Veröffentlicht am 03.01.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 16 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek ist von der Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Ns 72/12z über einen Antrag des Angeklagten auf Delegierung gemäß § 39 StPO betreffend das Verfahren AZ 16 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Senatspräsident Dr. Danek ist Mitglied des zuständigen Senats 15.Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Ns 72/12z über einen Antrag des Angeklagten auf Delegierung gemäß Paragraph 39, StPO betreffend das Verfahren AZ 16 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Senatspräsident Dr. Danek ist Mitglied des zuständigen Senats 15.

Er hat allerdings im Zusammenhang mit dieser Strafsache im Disziplinarverfahren an der Rechtsmittelentscheidung über die Suspendierung des Angeklagten mitgewirkt und ist daher von der Entscheidung über dessen Antrag auf Delegierung ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO; vgl 12 Ns 100/11v).Er hat allerdings im Zusammenhang mit dieser Strafsache im Disziplinarverfahren an der Rechtsmittelentscheidung über die Suspendierung des Angeklagten mitgewirkt und ist daher von der Entscheidung über dessen Antrag auf Delegierung ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; vergleiche 12 Ns 100/11v).

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO; vgl § 5 Abs 2 OGHG; Markel, WK-StPO § 40 Rz 9 f).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO; vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, OGHG; Markel, WK-StPO Paragraph 40, Rz 9 f).

Textnummer

E102900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0120NS00088.12F.0103.000

Im RIS seit

06.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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